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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 08.07.1994 bis 29.07.1997

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Schutz der Planzkartoffelerzeugung in Gesundlagen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Schutz der Planzkartoffelerzeugung in Gesundlagen im Freistaat Sachsen vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1348), die durch die Verordnung vom 5. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 493) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zum Schutz der Pflanzkartoffelerzeugung in Gesundlagen im Freistaat Sachsen

Vom 8. Juli 1994

Aufgrund von § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 9 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a und Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflanzenschutzgesetzPflSchG) vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917), wird verordnet:

§ 1
Gesundlagen

(1) Gesundlagen für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln der Kategorie Basispflanzgut entsprechend den Anforderungen der Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. I S. 192), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 17. August 1992 (BGBI. I S. 1532), sind die in der Anlage festgelegten Gebiete.

(2) Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten wird ermächtigt, die Gebiete auf Antrag bis zum 10. Februar eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr durch Rechtsverordnung neu festzulegen.

§ 2
Schutzmaßnahmen

(1) In Gesundlagen darf nur amtlich virusgetestetes Pflanzgut verwendet werden, das die Basisnormen nach Anlage 2 Nr. 1.2 und 1.3 der Pflanzkartoffelverordnung erfüllt. Eine Bescheinigung über das Testergebnis oder den Bezug entsprechenden Pflanzgutes ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Der Gesundheitszustand aller Kartoffelbestände in Gesundlagen ist während der Vegetationszeit durch die zuständige Behörde zu überwachen.

(3) Virusbefallene Kartoffelbestände in Gesundlagen sind nach Anweisung der zuständigen Behörde zu bereinigen und durch Maßnahmen zur Vektorenabwehr zu schützen.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
anderes als das in § 2 Abs. 1 vorgeschriebene Pflanzgut verwendet oder
2.
entgegen § 2 Abs. 3 virusbefallene Kartoffelbestände nicht bereinigt oder nicht durch Maßnahmen zur Vektorenabwehr schützt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. Juli 1994

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Heinz Eggert

Der Staatsminister des Innern
Dr. Rolf Jähnichen
Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 45, S. 1348
    Fsn-Nr.: 632-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Juli 1994

    Fassung gültig bis: 29. Juli 1997