Berichtigung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Vom 25. April 2003
Die Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55) wird wie folgt berichtigt:
1.
§ 96 Abs. 2 Nr. 3:
„3.
a)
für die Errichtung und Übernahme von Unternehmen, die wesentliche Veränderung des Unternehmens, die Beteiligung an Unternehmen,
b)
für die Verfügung über Vermögen und die Aufnahme von Krediten, soweit die Rechtsgeschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen sind, und
c)
für die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung
bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung und bei einer Aktiengesellschaft die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist,“.
2.
In § 107 ist die Überschrift „Rechnungsprüfer“ zu streichen: „§ 107
„§ 107
(aufgehoben)“
Dresden, den 25. April 2003
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Sollondz
Referatsleiter