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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen

Vollzitat: Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen vom 17. März 1992 (SächsABl. 1993 S. 33; 2004 S. 1044)

Prüfungsordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen

Vom 17. März 1992

[Berichtigt durch Ber. vom 6. September 2004 (SächsABl. S. 1044)]

Aufgrund

1.
§ 46 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – und der Vereinbarung vom 18. September 1990 vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1135),
2.
§ 1 Nr. 2 Buchst g der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz – Öffentlicher Dienst) vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 347),
3.
des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 17. März 1992

erlässt das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen:

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben sind, kann das Regierungspräsidium Leipzig Prüfungen durchführen (Fortbildungsprüfungen). Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

(2) Das Regierungspräsidium Leipzig kann mit anderen zuständigen Stellen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten oder in Ausnahmefällen bei der Abnahme von Prüfungen mit anderen zuständigen Stellen zusammenwirken.

(3) Bestehen beim Regierungspräsidium Leipzig für einzelne Fortbildungsprüfungen mehrere Prüfungsausschüsse, so können diese bestimmen, dass ein Verwaltender Prüfungsausschuss, der sich nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes aus Mitgliedern dieser Prüfungsausschüsse zusammensetzt, die aus den § 10 Abs. 1, §§ 13 und 18 Abs. 2, § 19 Abs. 4 und § 21 Abs. 1 resultierenden Aufgaben wahrnimmt.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein; sie sollen in der Erwachsenenbildung erfahren sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Von dieser Zusammensetzung darf nur abgewichen werden, wenn sonst die erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht berufen werden kann.

(3) Das Regierungspräsidium Leipzig beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter gemäß § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 BBiG für drei Jahre.

(4) Die Mitglieder können schriftlich erklären, dass sie ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss beenden wollen. Sie sollen ihre Erklärung begründen.

(5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Stelle gewährt wird, eine Entschädigung nach der vom Sächsischen Staatsministerium des Innern genehmigten Entschädigungsregelung des Regierungspräsidiums Leipzig zu zahlen.

§ 3
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung oder bei der Prüfung darf ein befangenes Mitglied nicht mitwirken. Befangen ist insbesondere, wer mit den Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen, erforderlichenfalls eine andere zuständige Stelle um die Durchführung der Prüfung ersuchen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sie sollen nicht derselben Gruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) In einfachen dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied fristgemäß widerspricht.

§ 5
Geschäftsführung

Das Regierungspräsidium Leipzig regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben auch nach ihrem Ausscheiden über alle ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt. Das Regierungspräsidium Leipzig bestimmt die Prüfungstermine und gibt Zeit und Ort der Prüfung einschließlich der Anmeldefrist im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

§ 8
Anmeldung zur Prüfung

(1) Der Prüfungsbewerber, dessen

a)
Beschäftigungsort oder
b)
in Sachsen liegt, hat die Zulassung zur Prüfung schriftlich beim Regierungspräsidium Leipzig innerhalb der Anmeldefrist zu beantragen. Bewerber, die diese Bedingungen nicht erfüllen, können nach Zulassung durch die für sie zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Leipzig an den Prüfungen teilzunehmen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

a)
Lebenslauf (tabellarisch),
b)
eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Fortbildungsprüfung teilgenommen hat,
c)
gegebenenfalls eine Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
d)
Angaben und Nachweise über die in dem § 8 Abs. 1 und § 9 genannten Voraussetzungen.

§ 9
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur FortbildungsPrüfung ist zuzulassen, wer

a)
an beruflichen Bildungsmaßnahmen teilgenommen hat, die der Fortbildung dienen, oder
b)
glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, in anderer Weise erworben hat.

(2) Zulassungsvoraussetzungen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften nach § 46 BBiG festgelegt werden, bleiben unberührt.

§ 10
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet das Regierungspräsidium Leipzig. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben oder durch Drohung erwirkt wurde. Wird innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses festgestellt, dass die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen, falscher Angaben oder durch Drohung erwirkt wurde, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und Ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Die Prüfungsordnung und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften sowie die Prüfungsanforderungen sind dem Prüfungsbewerber bei Bedarf auszuhändigen.

(4) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich und mit Rechtsbehelfsbelehrung unterrichtet.

III. Abschnitt
Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 11
Prüfungsgegenstand

Soweit keine entsprechenden Regelungen nach § 46 Abs. 2 BBiG erlassen sind, regelt das Regierungspräsidium Leipzig Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften nach § 46 Abs. 1 BBiG.

§ 12
Gliederung der Prüfung

(1) Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nach § 46 Abs. 1 BBiG (Prüfungsanforderungen).

(2) Die Prüfungsanforderungen können bei in sich geschlossenen Sachgebieten, insbesondere bei berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen, Teilprüfungen vorsehen.

§ 13
Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der jeweiligen Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.

§ 14
Prüfung

Behinderter Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. Art und Maß der Behinderung sollen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.

§ 15
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nichtöffentlich.

(2) Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stellen sowie Mitglieder und Stellvertreter des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.

(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Dritte als Zuhörer zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht.

(4) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden durch den Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Das Regierungspräsidium Leipzig regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss

  • die Aufsichtsführung für die schriftlichen Prüfungen,
  • den Einsatz des Prüfungsausschusses für die Überwachung und Abnahme praktischer und mündlicher Prüfungen,
  • den Einsatz der Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(3) Es ist sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Hilfs- und Arbeitsmitteln durchführen.

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungsversuchen bzw. -handlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18
Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht ein Prüfungsteilnehmer während der Prüfung oder versucht er zu täuschen, so ist dies vom Vorsitzenden oder Aufsichtsführenden schriftlich zu vermerken. Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsteilnehmer von dem Aufsichtsführenden oder dem Vorsitzenden vom weiteren Verlauf der Prüfung oder des Prüfungsteils vorläufig ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf nachhaltig stört.

(2) Über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuss kann die Prüfungsleistungen in einzelnen Fächern mit der Punktzahl „0“ bewerten, wenn Täuschungsversuche bzw. -handlungen festgestellt worden sind. In schwerwiegenden Fällen kann die gesamte Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Frist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfungsbewerber über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat.

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Zulassung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Prüfungsbeginn festgesetzt ist) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen.

(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, von der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht begonnen.

(3) Nimmt der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund an der Prüfung oder an Teilen der Prüfung nicht teil, so gilt diese als nicht abgelegt. Den Grund für die Verhinderung hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen. In sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt für die Nichtteilnahme kein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen entscheidet das Regierungspräsidium Leipzig; hält es einen wichtigen Grund für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Fall der Prüfungsunfähigkeit kann die zuständige Stelle als Nachweis die unverzügliche Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

(5) Hat sich der Prüfungsteilnehmer der Prüfung in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes zur Nichtteilnahme unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Notenverteilung
Note Punkte ist gleich Beschreibung
sehr gut (100 bis 92 Punkte) = die Leistung entspricht im besonderen Maße den Anforderungen,
gut
(91 bis 81 Punkte) = die Leistung entspricht voll den Anforderungen,
befriedigend (80 bis 67 Punkte) = die Leistung entspricht im allgemeinen den Anforderungen,
ausreichend (66 bis 50 Punkte) = die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im ganzen noch den Anforderungen,
mangelhaft (49 bis 30 Punkte) = die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, läßt jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
ungenügend (29 bis 0 Punkte) = die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, und die notwendigen Grundkenntnisse sind nicht vorhanden.

Dabei sind volle Punkte zu vergeben.

(2) Soweit eine Bewertung der Leistung nach dem Punktesystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung (zum Beispiel multiple joice) kann eine nach der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorgenommen werden.

(3) Die einzelnen Leistungen des schriftlichen Teils der Kenntnisprüfung und der Fertigkeitsprüfung sind, soweit sie tatsächlich abgeprüft werden, von zwei fachkundigen Prüfern getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. Zur Beurteilung und Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfungsleistung können auch stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses zugezogen werden.
Weichen die Bewertungen der Prüfer einer schriftlichen Arbeit um nicht mehr als 15 Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Endpunktzahl. Bei größeren Abweichungen sind die Prüfer gehalten, ihre Bewertung bis auf 15 Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl im Rahmen der Vorschläge fest.

§ 21
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Einzelergebnisse sowie das Gesamtergebnis fest.

(2) Entsprechend den Prüfungsanforderungen, die sich aus den Regelungen, die gemäß § 46 BBiG erlassen sind, ergeben, sind für jedes Prüfungsfach gesonderte Bewertungen vorzunehmen. Aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist eine Durchschnittspunktzahl zu ermitteln. Hierbei wird die Durchschnittspunktzahl ab einem halben Punkt aufgerundet, im übrigen abgerundet. Einzel und Gesamtergebnisse zwischen 49,5 und 50 bzw. 29,5 und 30 Punkten werden nicht aufgerundet.

(3) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Weitergehende Vorschriften, die nach § 46 BBiG festgelegt sind, bleiben unberührt.

(4) Über die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Dem Prüfungsteilnehmer ist in diesem Fall eine vom Vorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung auszuhändigen. Als Tag des Bestehens bzw. Nichtbestehens ist der Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung des einzelnen Prüfungsteilnehmers einzusetzen in der Regel der Tag der letzten mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistung.

§ 22
Prüfungsergebnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält vom Regierungspräsidium Leipzig ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

a)
die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung,
b)
die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
c)
das Datum des Bestehens der FortbildungsPrüfung,
d)
das Gesamtergebnis der Prüfung und der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen,
e)
die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit dem großen Dienstsiegel.

§ 23
Nichtbestehen der Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer vom Regierungspräsidium Leipzig einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Gebieten er keine ausreichenden Leistungen erbracht hat und welche Prüfungsleistungen auf Antrag in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr zu wiederholen sind. Auf Wunsch des Prüfungsteilnehmers kann eine gesonderte Bescheinigung über diejenigen Prüfungsleistungen, die auf Antrag in einer Wiederholungsprüfung nicht zu wiederholen sind, ausgestellt werden.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt
Wiederholungsmöglichkeiten

§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Eine FortbildungsPrüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens 50 von 100 Punkten erreicht haben. Dies gilt nur, wenn zwischen dem Tag der Beendigung der erfolglosen Prüfung und dem Ausschreiben der Wiederholungsprüfung im Sächsischen Amtsblatt nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Zulassung (§§ 8 und 9) gelten entsprechend. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben. VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 25
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung und die Niederschrift über die Prüfung zehn Jahre aufzubewahren.

§ 26
Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 27
Schlussvorschriften

(1) Die Prüfungsordnung wurde am 7. Oktober 1992 gemäß § 41 Satz 4 BBiG vom Sächsischen Staatsministerium des Innern genehmigt.

(2) Diese Prüfungsordnung tritt am 17. März 1992 in Kraft.

Leipzig, den 17. März 1992

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 2, S. 33
    Fsn-Nr.: 245-V93.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. März 1992

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2007