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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Durchführung und Abrechnung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Durchführung und Abrechnung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung vom 1. März 1997 (SächsABl. S. 357)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Durchführung und Abrechnung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung

Az.: 64-9150.40/2

Vom 1. März 1997

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Durchführung und Abrechnung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung vom 27. Februar 1995 (SächsABl. S. 532), geändert durch die Verwaltungsvorschritt vom 22. April 1996 (SächsABl. S. 501), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3.3 Satz 4 werden die Worte „vor dem 1. Januar 1993 erhalten haben“ durch die Worte „am Tag der Untersuchung seit mehr als zwei Jahren innehaben“ ersetzt.
2.
Nummer 3.5 erhält folgende Fassung:
„Die Untersuchungen auf Schweinepest werden nach dem Plan der Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest (KSP) 1997 auf der Grundlage der Bestimmungen der EG, des Bundes sowie des Landes vorgenommen. Danach gelten folgende Orientierungszahlen für die Proben in Sachsen:
Orientierungszahlen für die Proben
Gliederung Art der Untersuchung Anzahl Proben
a) serologische Untersuchungen in Betrieben, die Speiseabfälle verfüttern 150 Proben,
b) Untersuchungen zur Abklärung unspezifischer Erkrankungen 2 000 Proben,
c) virologische, serologische, pathologisch-anatomische Untersuchungen von gestreckten und gefallenen Wildschweinen (600 Chemnitz, 550 Dresden, 200 Leipzig) 1 350 Proben.“
3.
In Nummer 5 werden nach Buchstabe m folgende Buchstaben n, o, p und q angefügt:
 
„n)
Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur serologischen Kontrolle der Newcastle-Disease-Impfung vom 23. Mai 1996,
 
o)
Programm der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Beteiligung an der Salmonellenpflichtimpfung in Aufzuchtbetrieben nach der Hühner-Salmonellen Verordnung vom 11. April 1994,
 
p)
Epidemiologische Studie über das Vorkommen von Salmonellen bei Schlachtschweinen in Sachsen vom 26. September 1996,
 
q)
Gemeinsames Programm des Sächsischen Schweinezuchtverbandes und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Stabilisierung der Tiergesundheit in den Herdbuchzuchtbetrieben Sachsens vom 1. Oktober 1996.“
4.
Nummer 6.2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Bis zum Erreichen der mittels Verfügung festgelegten Untersuchungszahl werden für Füchse, die zur Serumgewinnung geeignet sind (Jungfüchse sind für die Serumgewinnung ungeeignet) zusätzlich zur Abschußprämie 30 DM/Stück und für Füchse, die zur Tollwutdiagnostik eingesandt werden, zusätzlich zur Abschußprämie 15 DM/Stück über die Sächsische Tierseuchenkasse gezahlt.“
5.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

Dresden, den 1. März 1997

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 13, S. 357

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021