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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Eschefelder Teiche“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Eschefelder Teiche“ vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 271)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Eschefelder Teiche“

Vom 27. Oktober 2006

Auf Grund von § 22a Absatz 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Frohburg im Landkreis Leipziger Land werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Eschefelder Teiche“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 525 ha.

(2) Das Gebiet liegt südwestlich der Stadt Frohburg und östlich von Eschefeld. Es umfasst den größten Teil des gleichnamigen Naturschutzgebietes sowie nördlich und südlich daran angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen.
Im Nordosten beginnend verläuft die Grenze entlang des Leichenweges bis zur Bundesstraße B 95 im Osten, von dort bis zum Eschefelder Kreuz nach Süden, der Bundesstraße B 7 folgt sie nach Westen in Richtung Eschefeld, der südlich davon gelegene Altteich gehört mit seinem umgebenden Gehölzbestand dazu. Die Ortslage Eschefeld wird östlich umgangen. Der Bereich nördlich der Ortsverbindungsstraße Frohburg– Eschefeld (Kreisstraße 7990) gehört bis zur Hochspannungstrasse im Norden und zum Feldweg Frohburg–Benndorf (–Wyhra) dazu. Bebaute Ortsteile von Frohburg werden umgangen; ab der Einmündung des genannten Feldweges in die Kreisstraße 7990 (K 7990) verläuft die Grenze direkt nach Süden und trifft westlich der Kleingartenanlage auf den Leichenweg.

Sowohl die Ortslage Kleineschefeld als auch ein südöstlich von Kleineschefeld isoliert liegendes Wohnhaus sowie eine von diesem aus über einen Feldweg erreichbare Scheune gehören nicht zum Vogelschutzgebiet.

(3) Öffentliche Straßen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind nicht Bestandteil des Vogelschutzgebietes.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 75 000 und in einer Teilkarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei Schwarz-weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Grenzlinien in der Teilkarte. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

-
Regierungspräsidium Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2, Raum 472,
-
Landratsamt Leipziger Land, Haus 5, Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna, Raum 5.1.4.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Eschefelder Teiche“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Blaukehlchen ( Luscinia svecica ), Eisvogel ( Alcedo atthis ), Grauammer ( Miliaria calandra ), Kiebitz ( Vanellus vanellus ), Knäkente ( Anas querquedula ), Löffelente ( Anas clypeata ), Neuntöter ( Lanius collurio ), Rohrdommel ( Botaurus stellaris), Rohrweihe ( Circus aeruginosus ), Schilfrohrsänger ( Acrocephalus schoenobaenus ), Schwarzhalstaucher ( Podiceps nigricollis ), Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus ), Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe) , Weißstorch (Ciconia ciconia)

(2) Das Gebiet sichert für Eisvogel ( Alcedo atthis ), Kiebitz ( Vanellus vanellus ), Knäkente ( Anas querquedula ), Löffelente ( Anas clypeata ) und Rohrweihe ( Circus aeruginosus ) einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen.

(3) Vorrangig zu beachten sind die folgenden Vogelarten, für die das Vogelschutzgebiet eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist: Schwarzhalstaucher ( Podiceps nigricollis ) und Schwarzkopfmöwe ( Larus melanocephalus ). Zudem gewährleistet es die räumliche Ausgewogenheit für die Rohrdommel (Botaurus stellaris ).

(4) Außerdem stellt das Vogelschutzgebiet ein bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Saatgänse ( Anser fabalis ) dar und besitzt desweiteren eine herausragende Funktion als Wasservogellebensraum.

(5) Ziel ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind.

Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere das Teichgebiet mit seinen unterschiedlich großen Wasserflächen, den differenziert ausgeprägten Röhrichten, Verlandungszonen und Brutinseln. Baumgruppen und Gehölzreihen zwischen den Teichen bieten ebenso wie Hecken in der Feldflur Nistmöglichkeiten; Obstwiesen, Grünland, Brachen und Saumstrukturen stellen Nahrungshabitate dar; die nördlich und südlich liegenden Ackerfluren sind für Wintergäste von höchster Bedeutung.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 22a Absatz 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Absatz 5 in Kraft.

Leipzig, den 27. Oktober 2006

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte

1
 Europäische Vogelschutzrichtlinie
2
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2006 Nr. 4, S. 271

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012