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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Bildung des Sächsischen Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Bildung des Sächsischen Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom 3. Februar 2012 (SächsABl. S. 226), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Oktober 2018 (SächsABl. S. 1250) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Bildung des Sächsischen Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen
(VwV SLB)

Vom 3. Februar 2012

[geändert durch VwV vom 1. Oktober 2018 (SächsABl. S. 1250)
mit Wirkung ab 1. Oktober 2018]

Aufgrund von § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz – SächsIntegrG) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 197), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:

1.
Ziele und Aufgaben
1.1
Ziel der Arbeit des Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen (Landesbeirat) ist es, darauf hinzuwirken, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
1.2
Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SächsIntegrG arbeitet der Landesbeirat mit dem Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen und dessen Geschäftsstelle sowie dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zusammen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.2.1
Der Landesbeirat erarbeitet unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Behinderungsarten Stellungnahmen und Empfehlungen zur Verbesserung der Teilhabe behinderter Menschen und leitet diese dem Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zu.
1.2.2
Der Landesbeirat nimmt insbesondere Stellung
 
a)
auf Aufforderung durch den Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zu Fragen der Teilhabe behinderter Menschen oder
 
b)
zu Entwürfen von Rechtsnormen oder Verwaltungsvorschriften, die ihm vom Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen seiner Beteiligung nach § 10 Abs. 4 SächsIntegrG oder vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zugeleitet werden.
1.2.3
Der Landesbeirat soll bei ihm eingehende Beschwerden, Hinweise oder Anregungen von Bürgern mit einer Stellungnahme an den Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz weiterleiten.
1.2.4
Stellungnahmen sollen – soweit in der Aufforderung nichts anderes bestimmt ist – innerhalb von sechs Wochen abgegeben werden.
1.3.
Der Landesbeirat ist die maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 131 Absatz 2 SGB IX.
2.
Mitglieder
2.1
Dreiundzwanzig Mitglieder werden auf Vorschlag der nachfolgend genannten Organisationen berufen. Die Vorgeschlagenen müssen nicht Mitglied der sie vorschlagenden Organisation sein.
2.1.1
Die in der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Sachsen e. V. zusammengeschlossenen Vereine können insgesamt acht abgestimmte Berufungsvorschläge abgeben.
2.1.2
Jeweils einen Berufungsvorschlag einreichen können
a)
die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen,
 
b)
der Landesverband Sachsen; Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.,
 
c)
der Sozialverband VdK Sachsen e. V.,
 
d)
der Sächsische Behinderten- und Rehabilitationssportverband e. V.,
 
e)
der Lebendiger Leben! e. V. und
 
f)
der Kinder- und Jugendring Sachsen e. V.
g)
die Landesarbeitsgemeinschaft Werkstatträte (LAG WR),
h)
die LIGA Selbstvertretung Sachsen – Behinderung und Menschenrechte in Sachsen,
i)
die Landesarbeitsgemeinschaft Inklusion in Sachsen (LAGIS) Gemeinsam leben – Gemeinsam lernen e. V.,
j)
das BilingualERleben, Netzwerk,
k)
der Leben mit Handicaps e. V.,
l)
der EX-IN Landesverband Sachsen e. V. und
m)
die Konferenz der Sächsischen Studentenräte (KSS), auch Konferenz Sächsischer Studierendenschaften genannt.
2.1.3
Die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Behindertenbeauftragten schlägt je einen Behindertenbeauftragten eines Landkreises und einer Kreisfreien Stadt zur Berufung vor.
2.2
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann in Abstimmung mit dem Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen zusätzlich bis zu drei weitere Personen für die Mitgliedschaft auswählen.
2.3
Bei der Auswahl der Mitglieder sollen Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen angemessen berücksichtigt werden. Es soll auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern, eine gemischte Altersstruktur, die unterschiedliche Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und die ausgewogene geographische Verteilung geachtet werden.
2.4
Die Mitglieder des Landesbeirates nach Nummer 2.1 und 2.2 werden jeweils zwei Jahre nach der Berufung des Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsIntegrG für die Dauer von in der Regel fünf Jahren von der Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz berufen. Über die Berufung wird eine Urkunde ausgehändigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Berufung. Sie endet mit der Nachfolgeberufung. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus, so wird für die restliche Dauer der Berufung ein Ersatzmitglied nach Maßgabe der Nummer 2.1 bis 2.3 berufen.
2.5
Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesbeirates ist ehrenamtlich.
2.6
Die Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung und Sitzungsentschädigung nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung ( VwV Beiratsentschädigung) vom 25. Januar 2010 (SächsABl. S. 252), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen und Beschlüsse
3.1
Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen, über die Bildung von Arbeitsgruppen und über die Beteiligung weiterer sachverständiger Personen zu treffen.
3.2
Die Mitglieder des Landesbeirates wählen aus ihrer Mitte in zwei aufeinanderfolgenden Wahlgängen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3.3
Die Sitzungen sind nicht öffentlich, wenn nicht der Landesbeirat etwas anderes beschließt. Zu den Sitzungen sind der Beauftragte der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen und ein Vertreter des für Menschen mit Behinderungen zuständigen Referates im Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz einzuladen. Sie haben Rederecht, sind aber nicht stimmberechtigt. Weitere sachverständige Personen können bei Bedarf eingeladen werden.
3.4
Der Landesbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
4.
Geschäftsführung
4.1
Der Landesbeirat führt im Schriftverkehr die Bezeichnung „Sächsischer Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen“. Er verwendet einen eigenen Briefkopf.
4.2
Die Geschäfte des Landesbeirates führt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Ihm obliegen insbesondere die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, wie Einladung, Ausfertigung und Versendung der Ergebnisprotokolle, Empfehlungen, Beschlüsse und Erklärungen des Landesbeirates sowie die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle des Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Die notwendigen Ausgaben trägt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
5.
Übergangsvorschrift

Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift berufenen Mitglieder des Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist bis zu einer Neuberufung die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Bildung des Sächsischen Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen (VwV SLB) vom 18. August 2006 (SächsABl. S. 1035), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1797), weiterhin anzuwenden.1

6.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Bildung des Sächsischen Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen (VwV SLB) vom 18. August 2006 (SächsABl. S. 1035), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1797), außer Kraft.

Dresden, den 3. Februar 2012

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Andrea Fischer
Staatssekretärin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 8, S. 226
    Fsn-Nr.: 840-V12.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2018

    Vorschrift außer Kraft seit:
    27. Mai 2021