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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Wachstums- und Innovationsbeteiligungen/ beteiligungsähnlichen Finanzierungsformen durch die SBF Sächsische Beteiligungsfonds GmbH

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Wachstums- und Innovationsbeteiligungen/ beteiligungsähnlichen Finanzierungsformen durch die SBF Sächsische Beteiligungsfonds GmbH vom 21. November 2006 (SächsABl. S. 1083)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Wachstums- und Innovationsbeteiligungen/beteiligungsähnlichen Finanzierungsformen durch die SBF Sächsische Beteiligungsfonds GmbH

Vom 21. November 2006

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Engagements der SBF Sächsische Beteiligungsfonds GmbH (SBF) dienen der Stärkung der mittelständischen Wirtschaft im Freistaat Sachsen. Die SBF richtet sich vorrangig an innovative Unternehmen, die in potentiell expandierenden Wirtschaftszweigen tätig sind. Diese Unternehmen verfügen vielfach nicht über ausreichend Eigenkapital, um vorhandene Chancen für die Ausweitung ihres Geschäftsumfanges wahrzunehmen und die Finanzierung von Innovationsvorhaben sowie deren Markteinführung vornehmen zu können.
Die SBF stellt diesen Unternehmen für einen begrenzten Zeitraum zusätzliches Eigenkapital zur Verfügung. Die Mittel werden subsidiär eingesetzt und sollen zur Erschließung anderer Finanzierungsquellen, insbesondere zur Ausweitung des Engagements der Geschäftsbanken, beitragen.
Die Beteiligungen beziehungsweise beteiligungsähnlichen Engagements werden auf Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und der Sächsischen Beteiligungsfonds GmbH in Verbindung mit dieser Richtlinie eingegangen. Die §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Die Eigenkapitalbasis der begünstigten Unternehmen wird durch direkte Beteiligungen, stille Beteiligungen oder partiarische Darlehen durch die SBF gestärkt.
Die Mittel dienen:
 
a)
der Anpassung der Betriebsmittelausstattung an einen deutlich gestiegenen Geschäftsumfang,
 
b)
der Erschließung neuer, wachstumsträchtiger Geschäftsfelder,
 
c)
der Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte oder Verfahren.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte im Freistaat Sachsen. Ein Unternehmen gilt als kleines oder mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Förderung den Voraussetzungen der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen entspricht. (Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gilt die Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 [ABl. EU Nr. L 124 S. 36] betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, AZ: K [2003] 14229, in der jeweils geltenden Fassung.)
In besonders begründeten Ausnahmefällen können größere Unternehmen bei hoher strukturpolitischer und arbeitsmarktpolitischer Bedeutung in die Förderung einbezogen werden.
Mit den Mitteln der SBF sollen insbesondere junge Unternehmen gefördert werden, die ein starkes Unternehmenswachstum erwarten oder erkennen lassen oder innovative und technologieorientierte Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen anbieten.
Die Zuwendungen sollen dabei vorrangig Unternehmen des produzierenden Gewerbes und überregional tätige Dienstleistungsunternehmen mit einem hohen Struktureffekt erhalten.
Auf die Gewährung der Mittel besteht kein Rechtsanspruch.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Zuwendungen der SBF können nur den Unternehmen gewährt werden, die über ein tragfähiges Unternehmenskonzept verfügen, dessen Verwirklichung eine dauerhafte Existenzfestigung und einen Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit erwarten lässt.
Das Konzept muss insbesondere die Gesamtfinanzierung des Unternehmens unter Einbindung der Hausbank ausweisen. Sowohl die Hausbank als auch die weiteren Gesellschafter müssen wesentliche eigene Beiträge zur Durchführung des Gesamtkonzeptes leisten.
Die Aufrechterhaltung der eingeräumten Kreditlinien für die Laufzeit der Beteiligung der SBF wird in jedem Fall vorausgesetzt. Eine Rückführung von eigenen Krediten der Hausbank zu Lasten der gewährten Zuwendung ist nicht zulässig.
5.
Form und Höhe der Zuwendung
 
Die Zuwendung erfolgt in Form einer stillen Beteiligung, einer direkten Beteiligung oder in Form eines partiarischen Darlehens.
5.1
Stille Beteiligung
 
Höhe:
 
 
 
in der Regel bis 2,5 Millionen EUR;
in Ausnahmefällen bis zu 5 Millionen EUR.
 
Laufzeit:
 
 
 
in der Regel 5 Jahre,
in Ausnahmefällen bis zu 10 Jahren.
 
Rückzahlung:
 
 
 
sofort fällig am Ende der Laufzeit.
 
Prüfungsentgelt:
 
 
 
Kommt nach der intensiven Prüfung einer Anfrage eine Beteiligung nicht zustande, wird ein Entgelt in Höhe von 0,5 vom Hundert (höchstens 12 500 EUR) des angefragten Beteiligungsbetrages erhoben.
 
Bearbeitungsentgelt:
 
 
 
einmalig 2 vom Hundert der bewilligten Beteiligung; das Bearbeitungsentgelt wird bei der ersten Auszahlung für den gesamten bewilligten Betrag einbehalten.
 
Betreuungsentgelt:
 
 
 
2 vom Hundert p. a. des jeweils valutierten Beteiligungsbetrages.
 
Beteiligungsentgelt:
 
 
 
Die Höhe des Entgeltsatzes p. a. richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Auszahlung banküblichen Zinssatz für Kapitalmarktdarlehen; während der Laufzeit der Beteiligung bleibt der Entgeltsatz unverändert.
 
Für das Beteiligungsentgelt besteht eine Zahlungspflicht bis zur Höhe von 50 vom Hundert des jeweiligen Jahresüberschusses vor Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer.
Zinsen beziehungsweise Beteiligungsentgelte, die aufgrund dieser Regelung in einem Jahr nicht bezahlt werden, können bis zu 2,5 Jahre gestundet werden. In begründeten Einzelfällen kann die Stundung um 1 Jahr verlängert werden.
Beteiligungsentgelte, die nicht zu ihrem ursprünglichen Fälligkeitstermin gezahlt werden, verzinsen sich bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem Basiszinssatz zuzüglich 2 vom Hundert p. a.
5.2
Direkte Beteiligung
 
Höhe:
 
 
 
in der Regel bis 2,5 Millionen EUR;
in Ausnahmefällen bis zu 5 Millionen EUR; die Beteiligung ist auf maximal 49 vom Hundert der Geschäftsanteile des begünstigten Unternehmens begrenzt.
 
Laufzeit:
 
 
 
in der Regel 5 Jahre,
in Ausnahmefällen bis zu 10 Jahren.
 
Prüfungsentgelt:
 
 
 
Kommt nach der intensiven Prüfung einer Beteiligungsanfrage eine Beteiligung nicht zustande, wird ein Entgelt in Höhe von 0,5 vom Hundert (höchstens 12 500 EUR) des angefragten Beteiligungsbetrages erhoben.
 
Bearbeitungsentgelt:
 
 
 
einmalig 2 vom Hundert der bewilligten Beteiligung; das Bearbeitungsentgelt wird bei der ersten Auszahlung für den gesamten bewilligten Betrag einbehalten.
 
Betreuungsentgelt:
 
 
 
2 vom Hundert p. a. des jeweiligen Beteiligungsbetrages.
 
Zu Beginn der Beteiligung werden Regelungen über die Wiederveräußerung getroffen. Bei der Wiederveräußerung der Anteile von gesunden Unternehmen wird der Marktwert zugrunde gelegt. Insgesamt darf der Preis, der beim Kauf der Anteile gezahlt wurde, nicht unterschritten werden.
5.3
Partiarische Darlehen
 
Höhe:
 
 
 
in der Regel bis 2,5 Millionen EUR;
in Ausnahmefällen bis zu 5 Millionen EUR.
 
Laufzeit:
 
 
 
in der Regel 5 Jahre; in Ausnahmefällen bis zu 10 Jahren; eine vorzeitige Tilgung auf Wunsch des Unternehmens ist möglich.
 
Tilgung:
 
 
 
in der Regel 2,5 Jahre beziehungsweise bis zu 5 Jahren tilgungsfrei;
Tilgungen sind jeweils zum Jahresende fällig.
 
Prüfungsentgelt:
 
 
 
Wird nach der intensiven Prüfung einer Anfrage kein Darlehen gewährt, wird ein Entgelt in Höhe von 0,5 vom Hundert (höchstens 12 500 EUR) des angefragten Darlehensbetrages erhoben.
 
Bearbeitungsentgelt:
 
 
 
einmalig 2 vom Hundert des bewilligten Darlehens; das Bearbeitungsentgelt wird bei der ersten Auszahlung für den gesamten bewilligten Betrag einbehalten.
 
Betreuungsentgelt:
 
 
 
2 vom Hundert p. a. des jeweiligen Darlehensbetrages.
 
Zins:
 
 
 
Die Verzinsung erfolgt gewinnabhängig in gleicher Höhe wie die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals, maximal jedoch begrenzt auf den Zinssatz für laufzeitkongruente Wertpapiere der Bundesrepublik Deutschland zuzüglich 5 vom Hundert p. a. Dabei wird der Jahresüberschuss vor Einkommen- und Körperschaftsteuer zugrunde gelegt.
Die Zinsen werden nach Vorliegen des nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes aufgestellten Jahresabschlusses ermittelt und gegebenenfalls in Rechnung gestellt.
6.
Antragsverfahren
 
Anträge sind formlos an die
    SBF Sächsische Beteiligungsfonds GmbH
    Löhrstraße 16
    04105 Leipzig
zu stellen.
7.
Bewilligungsverfahren
 
Die SBF beziehungsweise der von ihr beauftragte Geschäftsbesorger prüfen das eingereichte Unternehmenskonzept nach banküblichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Sie sind berechtigt, Änderungen des vorgelegten Konzeptes zu fordern, daran mitzuwirken oder Auflagen zu erteilen.
Über die Vergabe von Beteiligungen/beteiligungsähnlichen Finanzierungen entscheidet der Anlageausschuss (Bewilligungsstelle) bei der SBF.
Dem Anlageausschuss gehören stimmberechtigt an:
  • ein Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
  • ein Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
  • ein Vertreter der Sachsen LB Corporate Finance Holding GmbH,
  • zwei sachverständige Dritte.
Die Vergabe kann mit Auflagen versehen werden, über die der Anlagenausschuss befindet.
Die SBF beziehungsweise der von ihr beauftragte Geschäftsbesorger überwacht die ordnungsgemäße Verwendung der ausgereichten Mittel. Hierzu wird für die Dauer der Beteiligung/beteiligungsähnlichen Finanzierungen ein permanentes Monitoring durchgeführt.
8.
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006. Die Genehmigung der Richtlinie durch die Europäische Kommission liegt vor.

Dresden, den 21. November 2006

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 49, S. 1083

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006