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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2002“ zur Beseitigung der vom Augusthochwasser 2002 verursachten Schäden

Vollzitat: Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2002“ zur Beseitigung der vom Augusthochwasser 2002 verursachten Schäden vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 525), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist

Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2002“ zur Beseitigung der vom Augusthochwasser 2002 verursachten Schäden

erlassen als Artikel 14 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2007 und 2008 im Freistaat Sachsen
(Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008)

Vom 15. Dezember 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013

§ 1
Errichtung des Fonds

Der Freistaat Sachsen errichtet einen „Aufbauhilfefonds Sachsen 2002“ als Sondervermögen des Landes.

§ 2
Zweck und Mittelverwendung des Fonds

1Der Fonds dient der Leistung von Hilfen zur Beseitigung der vom Augusthochwasser 2002 verursachten Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Regionen. 2Die konkrete Mittelverwendung des Fonds richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung eines Fonds „Aufbauhilfe“ (AufbauhilfefondsgesetzAufhFG) vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651, 3652), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920, 921), in der jeweils geltenden Fassung, sowie den Bestimmungen der Verordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes (Aufbauhilfefondsverordnung – AufbauhfV) vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 962), in der jeweils geltenden Fassung.1

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

1Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2Der Staatsminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.

§ 4
Vermögen des Fonds und Finanzierung

(1) 1Dem Fonds fließt das dem Freistaat Sachsen zustehende anteilige Restvermögen des nationalen Solidaritätsfonds „Aufbauhilfe“ des Bundes nach dessen Auflösung direkt zu. 2Von Bund und Ländern nicht verbrauchte Mittel des nationalen Solidaritätsfonds „Aufbauhilfe“, die dem Freistaat Sachsen zustehen, fließen gleichfalls dem Fonds direkt zu.

(2) Die Mittel des Fonds werden zur Deckung der Ausgaben nach § 2 dem Haushalt des Freistaates Sachsen zugeführt.

§ 5
Wirtschaftsplan

Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan als Anlage zum Einzelplan 15 „Allgemeine Finanzverwaltung“ veranschlagt.

§ 6
Jahresrechnung

Das Staatministerium der Finanzen stellt zum Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

§ 7
Vollzug

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung des Sondervermögens zu erlassen.

§ 8
Auflösung

Das Sondervermögen wird zum 31. Dezember 2020 aufgelöst. Das Restvermögen ist nach den Bestimmungen des Aufbauhilfefondsgesetzes an Bund und Länder entgegen § 4 Abs. 2 direkt aus dem Sondervermögen zurückzuführen.2

§ 9
Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt mit Auflösung des Sondervermögens gemäß § 8 Satz 1, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2020, außer Kraft. 2Der Tag des Außerkrafttretens ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 14, S. 515, 525
    Fsn-Nr.: 520-9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

    Fassung gültig bis: 3. Juni 2021