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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des SMUL zur Sächsischen Beurteilungsverordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des SMUL zur Sächsischen Beurteilungsverordnung vom 13. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 10), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
(Verwaltungsvorschrift des SMUL zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV-SMUL)

Vom 13. Dezember 2010

Aufgrund von § 115 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, wird zur Durchführung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408) für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft Folgendes bestimmt:

1.
Anwendungsbereich (zu § 1 SächsBeurtVO)

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamten des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.

Die in der Verwaltungsvorschrift verwendeten Bezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Beamte.

2.
Zuständigkeit (zu § 8 SächsBeurtVO)

Die jeweiligen Behördenleiter sind die zuständigen Beurteiler in ihren Behörden. Die Behördenleiter können die Zuständigkeit auf die Abteilungs-, Fachbereichs- beziehungsweise Geschäftsbereichsleiter delegieren, soweit nicht die folgenden Festlegungen Anwendung finden.

a)
Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL)
 
Der Staatssekretär ist zuständig für die Beurteilung der Referatsleiter und aller Beamten der dem Staatsminister und Staatssekretär unmittelbar zugeordneten Bereiche.
 
Der jeweilige Abteilungsleiter ist zuständig für die Beurteilung der übrigen Beamten seiner Abteilung.
b)
Landestalsperrenverwaltung (LTV), Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL), Sächsische Gestütsverwaltung (SGV) und Fortbildungsstätte Reinhardtsgrimma
 
Der fachaufsichtsführende Abteilungsleiter des SMUL ist zuständig für die Beurteilung der Geschäftsführer der LTV und der SGV.
 
Der Abteilungsleiter 1 des SMUL ist zuständig für die Beurteilung des Leiters der Fortbildungsstätte Reinhardtsgrimma sowie des Geschäftsführers der BfUL.
 
Der Geschäftsführer der LTV kann die Zuständigkeit für die Beurteilung der Referenten auf die Fachbereichsleiter und im gehobenen und mittleren Dienst auch auf die Betriebs-, Referats- und Stabsstellenleiter delegieren.
3.
Vergleichsgruppen (zu § 4 Abs. 1 SächsBeurtVO

Der einheitliche Beurteilungsmaßstab ist an die Beurteilungen aller Beamten einer Vergleichsgruppe anzulegen. Die Vergleichsgruppen werden durch das Personalreferat gebildet. Dabei sollen die Vergleichsgruppen vorrangig aus Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahngruppe gebildet werden. Bei Leitern von Abteilungen, Referaten, Geschäftsbereichen, Fachbereichen und gegebenenfalls Sachgebieten ist hilfsweise auch die Bildung einer Vergleichsgruppe auf Funktionsebene zulässig.

Die Vergleichsgruppen sollen aus mindestens 15 zu beurteilenden Beamten gebildet werden. Es sind nur die Beamten in einer Vergleichsgruppe zu berücksichtigen, die an der Regelbeurteilung teilnehmen. Stehen weniger als 15 Beamte zur Verfügung, ist bei der Bildung der Gesamtnote eine Differenzierung anzustreben, die der Festlegung der Richtwerte möglichst entspricht.

4.
Beurteilungskommission (zu § 4 Abs. 2 SächsBeurtVO)

Die gemäß § 4 Abs. 2 SächsBeurtVO jeweils zu bildende Beurteilungskommission setzt sich wie folgt zusammen:

a)
Zusammensetzung im SMUL:
 
dem Staatssekretär als Vorsitzenden,
 
den Abteilungsleitern
 
sowie dem Leiter des Personalreferates.
b)
Zusammensetzung für die Abteilungsleiter des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) und des Staatsbetriebes Sachsenforst (SBS) sowie die Fachbereichsleiter der LTV und die Geschäftsbereichsleiter der BfUL:
 
dem Leiter des Personalreferates des SMUL als Vorsitzenden
 
sowie dem jeweiligen Behördenleiter.
c)
Zusammensetzung für die übrigen Beamten des höheren Dienstes des LfULG, des SBS, der LTV und der BfUL:
 
dem Leiter des Personalreferates des SMUL als Vorsitzenden,
 
dem jeweiligen Behördenleiter
 
und – soweit delegiert – den jeweiligen Beurteilern.
d)
Zusammensetzung für die Beamten des höheren Dienstes der SGV und der Fortbildungsstätte Reinhardtsgrimma aus:
 
dem Leiter des Personalreferates des SMUL als Vorsitzenden
 
und dem Geschäftsführer der SGV beziehungsweise Leiter der Fortbildungsstätte Reinhardtsgrimma.

Die Leiter der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen legen die Zusammensetzung der Beurteilungskommissionen bei Beurteilungen von Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes in eigener Zuständigkeit fest. Für den Leiter des Personalreferates des SMUL oder eines Vertreters besteht ein Teilnahmerecht.

Aufgaben der Beurteilungskommission:
Die Beurteilungskommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie legt den einheitlichen Beurteilungsmaßstab fest und überwacht dessen Einhaltung. Erzielt die Beurteilungskommission keine Einigung, entscheidet der Vorsitzende.

5.
Beurteilungsübersichten (zu § 3 Abs. 1 SächsBeurtVO)

Die zuständigen Beurteiler haben dem Personalreferat des SMUL spätestens 2 Wochen nach Ablauf des Beurteilungsstichtages Beurteilungsübersichten mit Vergleichsgruppen vorzulegen, aus denen sich die Beurteilten mit ihrem statusrechtlichen Amt und die Beurteilungsvorschläge (Gesamtbewertungen) ergeben. Nach Freigabe durch das Personalreferat des SMUL hat die Einberufung der Kommission unverzüglich zu erfolgen.

6.
Beurteilungsentwürfe

Vor der Erstellung einer Beurteilung soll vom unmittelbaren Vorgesetzten ein Beurteilungsentwurf eingeholt werden, sofern der zuständige Beurteiler nicht gleichzeitig unmittelbarer Vorgesetzter ist. Die Entwürfe werden nicht eröffnet. Nach Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte sind Entwürfe und Notizen zu vernichten.

7.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (Verwaltungsvorschrift des SMUL zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV-SMUL) vom 13. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 49) außer Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2010

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 1, S. 10
    Fsn-Nr.: 240-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 21. Mai 2021