Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes
(VwV Heilpraktiker)
Vom 9. Januar 2007
Präambel
Gemäß dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ( Heilpraktikergesetz – HeilprG) vom 17. Februar 1939 (BGBl. III 2122-2), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2705), bedarf die Ausübung der Heilkunde, ungeachtet zivil- und strafrechtlicher Verantwortung, einer staatlichen Erlaubnis. Da es sich nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt, kommt der Sicherstellung der beruflichen Zuverlässigkeit der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker eine besonders hohe Bedeutung zu. Um eine Beeinträchtigung der Gesundheit behandelter Personen zu vermeiden, müssen bereits bei der Erlaubniserteilung unabweisbare Mindestanforderungen erfüllt werden. Im Einzelnen wird zum Vollzug des HeilprG und der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprGDV 1) vom 18. Februar 1939 (BGBl. III 2122-2-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456, 4458), Folgendes bestimmt:
I. Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Durchführung des HeilprG zuständigen Behörden im Freistaat Sachsen.
II. Erfordernis der Erlaubnis
- 1.
- Personenkreis
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Ärztin oder Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, bedarf der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG. Wer als Ärztin oder Arzt approbiert ist, hat keinen Anspruch auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, weil diese nur für Personen vorgesehen ist, die die Heilkunde ausüben wollen, ohne als Ärztin oder Arzt bestallt zu sein, und die ärztliche Approbation jede Tätigkeit mitumfasst, die einem Heilpraktiker gestattet ist. Gleiches gilt für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, sofern sie ausschließlich psychotherapeutisch tätig werden wollen. Die zahnärztliche Approbation beinhaltet keine Erlaubnis zur Ausübung der Humanmedizin, sondern beschränkt sich auf zahnärztliche Tätigkeit. Ein Zahnarzt, der außerhalb seines Gebietes heilkundlich tätig sein will, benötigt daher eine Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG. - 2.
- Definition der Heilkunde
Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um rein körperliche oder aber um solche auch oder ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebenso wenig stellt es auf die Behandlungsweise und -methode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften stets dann Heilkunde im Sinne des HeilprG vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt, und wenn die Behandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit - gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist (OVG Münster, Urteil vom 28. April 2006, Az.: 13 A 2495/03).
III. Zuständigkeiten
- 1.
- Sachliche Zuständigkeit
Sachlich zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 HeilprGDV 1 die untere Verwaltungsbehörde, die ihre Entscheidung im Benehmen mit dem Gesundheitsamt trifft. Untere Verwaltungsbehörden sind gemäß § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeiten nach dem HeilprG und dessen Erster Durchführungsverordnung ( HeilPZuVO) vom 7. Dezember 1996 (SächsGVBl. 1997 S. 5) die Landkreise und Kreisfreien Städte. - 2.
- Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde wird begründet, wenn die antragstellende Person ihre Niederlassungsabsicht glaubhaft macht oder in dem Zuständigkeitsbereich der unteren Verwaltungsbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Indiz für den gewöhnlichen Aufenthalt ist die Begründung des Hauptwohnsitzes. - 3.
- Kenntnisüberprüfung
Zuständig für die Durchführung der Kenntnisüberprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i HeilprGDV 1 und für das Benehmen nach § 3 Abs. 1 HeilprGDV 1 ist gemäß § 2 HeilPZuVO für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen das Gesundheitsamt des Landkreises Löbau-Zittau.
IV. Erlaubnisvoraussetzungen
- 1.
- Gesetzliche Grundlagen
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde sind in § 2 HeilprG und § 2 HeilprGDV 1 geregelt. Danach hat jede Person einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn keiner der in § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f, g und i HeilprGDV 1 benannten Ausschlussgründe vorliegt. - 2.
- Besondere Hinweise
Im Einzelnen ist hinsichtlich der Anwendbarkeit der HeilprGDV 1 zu beachten, dass § 2 Abs. 1 Buchst. b HeilprGDV 1 nichtig (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988, NJW 1988, 2290) und § 2 Abs. 1 Buchst. h HeilprGDV 1 nicht anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993, NJW 1993, 2395). Die sittliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f HeilprGDV 1 ist als berufliche Zuverlässigkeit zu verstehen. Es kommt daher darauf an, ob die betreffende Person die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bietet.
V. Antragstellung
- 1.
- Antragsunterlagen
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Dem formlosen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: - a)
- ein kurz gefasster Lebenslauf mit Lichtbild,
- b)
- die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, jeweils in beglaubigter Kopie,
- c)
- ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Personalausweis, Reisepass, in Zweifelsfällen: Staatsangehörigkeitszeugnis, jeweils in beglaubigter Kopie),
- d)
- eine Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat, und die nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
- e)
- ein amtliches Führungszeugnis der Belegart „O”, das nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
- f)
- eine Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- g)
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker ungeeignet ist,
- h)
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Schulbildung aufweist,
- i)
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikerrecht beantragt wurde.
- Außerdem sind vorzulegen
- j)
- in den Fällen der Ziffer VII Nr. 2 die erforderlichen Ausbildungsnachweise (in beglaubigter Kopie),
- k)
- in den Fällen der Ziffer VII Nr. 3 die erforderlichen Ausbildungs- oder Überprüfungsnachweise (in beglaubigter Kopie),
- l)
- in den Fällen der Ziffer XII die Erklärung, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig werden zu wollen, sowie die erforderlichen Nachweise nach Ziffer XII Nr. 1c) oder nach Ziffer XII Nr. 2.
- 2.
- Antragsteller außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes
Staatsangehörige aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes haben zusätzlich die Aufenthaltsgenehmigung und bei beabsichtigter unselbstständiger Ausübung der Heilkunde auch die Arbeitserlaubnis vorzulegen.
VI. Prüfung der Antragsunterlagen
- 1.
- Sofortige Ablehnung des Antrages
Die untere Verwaltungsbehörde prüft aufgrund der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen, ob Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Buchst. a bis g HeilprGDV 1 vorliegen. Ist dies der Fall, lehnt die untere Verwaltungsbehörde den Antrag ab. - 2.
- Zulassung des Antrages/Weiterleitung zur Kenntnisüberprüfung
Liegt kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Buchst. a bis g HeilprGDV 1 vor, leitet die untere Verwaltungsbehörde den Vorgang dem Gesundheitsamt Löbau-Zittau zur Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person zu. In den Fällen der Ziffer VII Nr. 2 und 3 und der Ziffer XII sind auch die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
VII. Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten
- 1.
- Ziel und Inhalt der Überprüfung
Das Gesundheitsamt hat gutachtlich festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person eine Gefahr für die Volksgesundheit, also für die Gesundheit einzelner Bürger beziehungsweise der Bevölkerung, bedeuten würde (§ 2 Abs. 1 Buchst. i HeilprGDV 1). Hierzu führt es eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch. Die Überprüfung ist keine Prüfung im Sinne einer Leistungskontrolle zur Feststellung einer bestimmten Qualifikation. Vielmehr darf der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass die Ausübung der Heilkunde zu Schäden an der menschlichen Gesundheit führen könnte. Es handelt sich um eine bloße Unbedenklichkeitsüberprüfung, die aus Gründen der Gefahrenabwehr im Interesse des Patientenschutzes durchgeführt wird. In diesem Rahmen muss die Kenntnisüberprüfung die wesentlichen Gegenstände umfassen, die für eine solche Feststellung relevant sind. Neben der hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache und der Kenntnis der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften sind daher auch solche fachlichen Grundlagenkenntnisse der Medizin zu überprüfen, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten leicht mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können. Aufgrund der Überprüfung muss insbesondere festgestellt werden können, ob die antragstellende Person die Grenzen ihrer Fähigkeiten und der Behandlungskompetenzen des Heilpraktikers klar erkennt, ob sie sich der Gefahr bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst ist und daher bereit ist, ihr Handeln entsprechend einzurichten. Die Überprüfung soll daher folgende Fachgebiete umfassen: - a)
- Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde,
- b)
- Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden heilpraktischer Tätigkeit,
- c)
- Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie,
- d)
- Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie der schwerwiegenden seelischen Krankheiten,
- e)
- Grundkenntnisse der Naturheilkunde,
- f)
- Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände,
- g)
- Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung),
- h)
- Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation,
- i)
- Injektions- und Punktionstechniken,
- j)
- Deutung grundlegender Laborwerte.
- 2.
- Ärzte ohne Approbation/Berufserlaubnis
Bei antragstellenden Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinne des § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung oder einen gleichwertigen Abschluss eines ausländischen Medizinstudiums nachweisen, ohne zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt zu sein, kann nach Aktenlage entschieden werden. Ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses, so kann über das zuständige Regierungspräsidium eine gutachtliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz eingeholt werden. - 3.
- Ausländische Heilpraktikererlaubnis
Bei antragstellenden Personen, die im Ausland die Erlaubnis erworben haben, Heilkunde auszuüben ohne Ärztin/Arzt zu sein, gilt Folgendes: Wenn sich aus den Ausbildungs- oder Überprüfungsnachweisen ergibt, dass die unter Ziffer VII Nr. 1 genannten Fachgebiete Bestandteil einer für die Erlaubniserteilung notwendigen Überprüfung waren, kann abweichend von Ziffer VII Nr. 4 auf die schriftliche Überprüfung verzichtet oder nach Aktenlage entschieden werden. - 4.
- Durchführung der Überprüfung
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlichen Teil durchgeführt. Die mündliche Überprüfung hat innerhalb eines Jahres nach Bestehen der schriftlichen Überprüfung zu erfolgen. - 5.
- Terminvergabe
Das Gesundheitsamt Löbau-Zittau teilt der antragstellenden Person den Termin für die schriftliche und mündliche Überprüfung jeweils spätestens 4 Wochen vorher mit. Mit Einverständnis der antragstellenden Person sind kürzere Mitteilungsfristen zulässig. - 6.
- Nichteinhaltung der Überprüfungstermine
Kann die antragstellende Person einen ihr vom Gesundheitsamt Löbau-Zittau genannten Termin nicht einhalten, so hat sie dies umgehend dem Gesundheitsamt Löbau-Zittau mitzuteilen. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie den Termin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann, wird sie zum nächstmöglichen Überprüfungstermin vom Gesundheitsamt Löbau-Zittau erneut geladen. Anderenfalls wird sie an das Ende der Reihe der antragstellenden Personen gesetzt, die für einen Überprüfungstermin vorgesehen sind. - 7.
- Notwendige Dokumente zur Überprüfung
Bei jeder Überprüfung hat die antragstellende Person neben der Benachrichtigung durch das Gesundheitsamt den gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
VIII. Schriftlicher Teil der Überprüfung
- 1.
- Einheitlicher Fragenpool
Um unter den Ländern ein möglichst einheitliches Anforderungsniveau zu erreichen, verwendet das Gesundheitsamt Löbau-Zittau Aufgaben aus einem bundeseinheitlichen Fragenpool. Die Aufgaben sind in der Regel mit denjenigen inhaltsgleich, die für den gleichen Überprüfungstermin in den beteiligten Ländern ausgewählt worden sind. Die Überprüfung findet in der Regel zweimal jährlich, jeweils im Frühjahr und im Herbst, an zwischen den Ländern abgestimmten einheitlichen Terminen statt. - 2.
- Umfang der schriftlichen Überprüfung
Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit mit 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice). Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Das Gesundheitsamt Löbau-Zittau bestimmt 2 Personen, die die Aufsichtsarbeit bewerten. - 3.
- Täuschungsversuch
Die Überprüfung wird abgebrochen, wenn bei der antragstellenden Person während der schriftlichen Überprüfung Täuschungsversuche oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind. - 4.
- Dokumentation der schriftlichen Überprüfung
Über die schriftliche Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die überprüfte Person und das Ergebnis ihrer Aufsichtsarbeit ersichtlich sind. Die Niederschrift ist von den an der Bewertung beteiligten Personen zu unterzeichnen. - 5.
- Bestehen der schriftlichen Überprüfung
Wer mindestens 75 Prozent der Fragen zutreffend beantwortet hat, hat den schriftlichen Teil der Überprüfung bestanden und ist zur Fortsetzung der Überprüfung im mündlichen Teil zugelassen. - 6.
- Nichtbestehen der schriftlichen Überprüfung
Im Fall des Nichtbestehens wird die Überprüfung beendet, weil angenommen werden muss, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
IX. Mündlicher Teil der Überprüfung
- 1.
- Mitglieder der Überprüfungskommission
Die mündliche Überprüfung wird durch den Leiter des Gesundheitsamtes Löbau-Zittau oder durch einen von ihm beauftragten Arzt des Gesundheitsamtes sowie als Beisitzenden durch einen von ihm beauftragten, gutachtlich mitwirkenden Heilpraktiker durchgeführt. - 2.
- Umfang der mündlichen Überprüfung
Die mündliche Überprüfung dauert pro Person mindestens 30 und höchstens 60 Minuten. Sie kann in Gruppen mit bis zu 4 Personen durchgeführt werden. Die Überprüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte Personen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Gutachterausschusses sind berechtigt, bei der Überprüfung anwesend zu sein. - 3.
- Form der mündlichen Überprüfung
Im mündlichen Teil der Überprüfung sind die gestellten Fragen in freier Form zu beantworten. Der Gegenstand der Überprüfung kann auch ein praktischer Aufgabenkomplex sein, den die zu prüfende Person in Anwesenheit aller Mitglieder der Überprüfungskommission zu erledigen hat. - 4.
- Dokumentation der mündlichen Überprüfung
Nach der mündlichen Überprüfung ist für jede überprüfte Person eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis hervorgehen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Überprüfungskommission zu unterzeichnen. Ein negatives Überprüfungsergebnis ist zu begründen.
X. Ergebnis der Überprüfung
Das Gesundheitsamt Löbau-Zittau teilt der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde das Ergebnis der Überprüfung schriftlich mit.
XI. Erneute Überprüfung
Eine weitere Überprüfung findet nur nach erneuter Antragstellung statt.
XII. Kenntnisüberprüfung bei Einschränkung auf psychotherapeutische Heilkunde (Kleine Heilpraktikererlaubnis)
- 1.
- Inhalt und Durchführung der Kleinen Heilpraktikerüberprüfung
Bei antragstellenden Personen, die eine auf das Gebiet der psychotherapeutischen Heilkunde beschränkte Erlaubnis (kleine Heilpraktikererlaubnis) begehren und glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, gelten Ziffer VII bis XI mit folgenden Maßgaben: - a)
- Es findet lediglich eine mündliche Überprüfung statt.
- b)
- Bei der Überprüfung müssen insbesondere ausreichende Kenntnisse der psychologischen Diagnostik, der Psychopathologie, der Psychiatrie, der Psychotherapie und der klinischen Psychologie nachgewiesen werden.
Es ist festzustellen, - aa)
- ob die antragstellende Person ausreichende Kenntnisse in der Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde besitzt,
- bb)
- ob sie ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat, bei denen Psychotherapie indiziert ist,
- cc)
- ob sie die Fähigkeit besitzt, den Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln,
- dd)
- ob sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der einschlägigen Krankheitsbilder zu den Krankheitsbildern besitzt, deren Behandlung nur Ärzten oder Personen mit einer uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis gestattet ist und
- ee)
- ob sie in der Lage ist, akute Notfälle und lebensbedrohende Zustände zu erkennen und eine Erstversorgung einzuleiten.
- c)
- Bei der Überprüfung sind die Aus- und Fortbildung (Vorbildungsnachweise) und gegebenenfalls auch Arbeitszeugnisse der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Dabei sind die Vorbildungsnachweise einzeln und in ihrer Gesamtheit insbesondere darauf zu bewerten, ob angenommen werden kann, dass die antragstellende Person die oben aufgeführten Kenntnisse besitzt. Es ist dann im Einzelfall zu entscheiden, für welche Gebiete eine Überprüfung erforderlich ist.
- d)
- Als Beisitzende für die mündliche Überprüfung sind heranzuziehen:
- aa)
- ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder ein Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder ein Arzt mit Zusatzbezeichnung „Psychotherapie” oder „Psychoanalyse” oder ein Psychologischer Psychotherapeut und
- bb)
- ein aufgrund einer Erlaubnis nach § 1 HeilprG psychotherapeutisch tätiger Heilpraktiker.
- 2.
- Ausnahmeregelungen
Bei Personen mit bestandener Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach „Klinische Psychologie” einschließt, oder einer Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c des Psychotherapeutengesetzes und einer zusätzlichen Ausbildung in einem psychotherapeutischen Verfahren kann von einer Kenntnisüberprüfung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden.
XIII. Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde
- 1.
- Erlaubniserteilung
Hat der Antragsteller die Überprüfung insgesamt erfolgreich absolviert, erteilt ihm die untere Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker”. Antragstellerinnen wird die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin” erteilt. Die Form der Erlaubnis richtet sich nach dem Muster der Anlage 1. - 2.
- Erlaubniserteilung (psychotherapeutische Heilkunde)
Antragstellende Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, erhalten nach erfolgreicher Überprüfung von der unteren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie. Die Form der Erlaubnis richtet sich nach dem Muster der Anlage 2. Die Aufnahme heilkundlicher Tätigkeit außerhalb des Gebietes der Psychotherapie ist nicht gestattet. Dafür bedarf es einer uneingeschränkten Erlaubnis nach dem HeilprG, die eine umfassende Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der betreffenden Person voraussetzt. Eine heilkundliche Betätigung außerhalb des Gebietes der Psychotherapie ohne uneingeschränkte Erlaubnis führt gemäß § 7 Abs. 1 HeilprGDV 1 zum Widerruf oder zur Rücknahme der bereits erteilten Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie. - 3.
- Ablehnung bei Nichtbestehen der Überprüfung
Anträge von antragstellenden Personen, die die schriftliche oder mündliche Überprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen haben und deren Zulassung als Heilpraktiker daher eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen würde, werden von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. - 4.
- Ablehnung bei Fehlen der mündlichen Überprüfung
Anträge von antragstellenden Personen, die sich nach erfolgreichem Absolvieren des schriftlichen Teils der Überprüfung nicht innerhalb eines Jahres dem mündlichen Teil der Überprüfung stellen, werden von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt, wenn die antragstellende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht am mündlichen Teil der Überprüfung teilgenommen hat.
XIV. Kosten
- 1.
- Kosten für Heilpraktikerüberprüfung
Für die Durchführung der Heilpraktikerüberprüfung erhebt das Gesundheitsamt Löbau-Zittau Gebühren gemäß §§ 1, 2, 6, 8 und 10 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) in Verbindung mit lfd. Nr. 20 des Sächsischen Kostenverzeichnisses ( SächsKVZ), in der jeweils geltenden Fassung. Die Auslagen des Gesundheitsamtes für die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für die nicht dem Gesundheitsamt zugehörenden Personen, die bei der Überprüfung mitwirken, sind hierin nicht enthalten. Die Kosten trägt die antragstellende Person. - 2.
- Kosten für Entscheidung über die Erlaubniserteilung
Für die Entscheidung über den Antrag erhebt die untere Verwaltungsbehörde Gebühren gemäß §§ 1, 2, 6, 8 und 10 SächsVwKG in Verbindung mit lfd. Nr. 20 SächsKVZ in der jeweils geltenden Fassung. Die Kosten trägt die antragstellende Person. Die untere Verwaltungsbehörde kann die Übersendung der Antragsunterlagen an das Gesundheitsamt Löbau-Zittau zur Durchführung der Überprüfung davon abhängig machen, dass die antragstellende Person einen von der Behörde festzusetzenden Teil der entstehenden Kosten vorher bezahlt hat.
XV. Widerspruchsverfahren
- 1.
- Anhörung des Gutachterausschusses
Wird gegen einen ablehnenden Bescheid aus Gründen, die die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Überprüfungskommission betreffen, Widerspruch erhoben oder soll eine Heilpraktikererlaubnis nach § 7 HeilprGDV 1 zurückgenommen werden, so ist vor Entscheidung der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde der Gutachterausschuss anzuhören. Der Gutachterausschuss hat seinen Sitz beim Regierungspräsidium Dresden. - 2.
- Mitglieder des Gutachterausschusses
Der Gutachterausschuss besteht nach § 4 Abs. 1 HeilprGDV 1 aus einem Vorsitzenden sowie aus 2 Ärzten und 2 Heilpraktikern. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt haben, er darf weder Arzt noch Heilpraktiker sein. In den Fällen der Ziffer XII müssen die Ärzte und die Heilpraktiker psychotherapeutisch tätig sein; anstelle der Ärzte können auch Psychologische Psychotherapeuten Mitglied im Gutachterausschuss sein. Zuständig für die Berufung des Gutachterausschusses ist gemäß § 3 HeilPZuVO das Regierungspräsidium Dresden. - 3.
- Verfahren
Dem Gutachterausschuss sind von der unteren Verwaltungsbehörde die Überprüfungsunterlagen zu übersenden. Bei Bedarf kann der Gutachterausschuss weitere Informationen beim Gesundheitsamt Löbau-Zittau einholen. Er nimmt zu der durchgeführten Überprüfung unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde Stellung. Vor Abgabe seiner Stellungnahme kann der Gutachterausschuss die widerspruchsführende Person anhören. - 4.
- Widerspruchsgebühr
Ergeht ein ablehnender Widerspruchsbescheid, beinhaltet die festzusetzende Widerspruchsgebühr auch gegebenenfalls erforderliche Entschädigungszahlungen an die Mitglieder des Gutachterausschusses.
XVI. Mitteilung an das Bundeszentralregister
Wird aufgrund von Versagensgründen nach § 2 Abs. 1 Buchst. f HeilprGDV 1 eine Erlaubnis nicht mehr anfechtbar abgelehnt, zurückgenommen oder widerrufen, ist dies von der unteren Verwaltungsbehörde zur Eintragung in das Bundeszentralregister zu melden (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz). Die Mitteilung an das Bundeszentralregister erfolgt auf elektronischem Weg gemäß den Durchführungsbestimmungen des Bundeszentralregisters.
XVII. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 9. Januar 2007
Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz