Gesetz
über die Zuständigkeiten zur Ausführung ausländerrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen
Vom 10. November 1992
Der Sächsische Landtag hat am 13. Oktober 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Für die Ausführung ausländerrechtlicher Vorschriften sind die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- in den Fällen des § 1 die örtliche Zuständigkeit zu regeln,
- 2.
- in den Fällen des § 1 zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der Verwaltungsleistungen
- a)
- die Zuständigkeit auf andere Behörden zu übertragen,
- b)
- die örtliche Zuständigkeit einer Behörde auf die Bezirke anderer Behörden zu erstrecken,
- 3.
- die Aufsichtsbehörden zu bestimmen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 10. November 1992
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert