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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Hochschulnebentätigkeit

Vollzitat: VwV Hochschulnebentätigkeit vom 6. Februar 2007 (SächsABl. S. 372), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2547)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Nebentätigkeiten an staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen
(VwV Hochschulnebentätigkeit)

Vom 6. Februar 2007

In Anwendung der Vorschriften über die Genehmigung von Nebentätigkeiten in § 53 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, und §§ 81 bis 87 und 89 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, sowie der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO) vom 21. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1110), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 33), und in Anwendung von § 40 Nr. 2 (betreffend § 3 Abs. 4) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von § 5 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) können dem hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an den Hochschulen des Freistaates Sachsen im Sinne von § 1 Abs. 1 SächsHG Nebentätigkeiten mit folgenden Maßgaben genehmigt werden:

I.
Zuständigkeit (Beamte und Beschäftigte)

1.
Für die Genehmigung und Versagung von Nebentätigkeiten, die Entgegennahme von Anzeigen nach § 53 Abs. 1 SächsHG und § 40 Nr. 2 (betreffend § 3 Abs. 4) TV-L sowie für die Entgegennahme von Erklärungen der Beamten über die ausgeübte Nebentätigkeit nach § 9 SächsNTVO werden die Befugnisse des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst als Dienstvorgesetzter der Professoren gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 SächsHG auf den Rektor übertragen. Dies gilt auch für sämtliche sonstige Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Nebentätigkeit stehen.
2.
Abweichend von Nummer 1 ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für sämtliche Angelegenheiten im Bereich der Nebentätigkeiten der Rektoren und Prorektoren zuständig.
3.
Für Professoren und das übrige wissenschaftliche Personal, soweit sie mit Aufgaben der Krankenversorgung, sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen) befasst sind, werden die Befugnisse des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst als Dienstvorgesetzter auf das medizinische Vorstandsmitglied übertragen, § 11 Abs. 3 des Gesetzes über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinika-Gesetz – UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das durch Artikel 71 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94,101) geändert worden ist.

II.
Beeinträchtigung dienstlicher Interessen
(Beamte und Beschäftigte)

Eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn dadurch die hauptberufliche Tätigkeit in Lehre und Forschung beeinträchtigt wird. Bei Professoren ist eine solche Beeinträchtigung insbesondere dann zu besorgen, wenn die für sämtliche Nebentätigkeiten wöchentlich aufgewendete Zeit in der Vorlesungszeit oder während eines von der zuständigen Stelle festgelegten Prüfungszeitraumes insgesamt acht Stunden überschreitet. Satz 2 gilt nicht, soweit ein Professor zum Zwecke der Ausübung einer Nebentätigkeit nach § 11 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über Art und Umfang der Aufgaben an staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen – DAVOHS) vom 25. Februar 2003 (SächsGVBl. S. 31, 103) von der Lehrverpflichtung befreit ist.

III.
Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten (Beamte)

1.
Dem Hochschulpersonal kann die Genehmigung für fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten im Einzelfall auch allgemein erteilt werden. Umfang und Zeitdauer sollen in der Genehmigung begrenzt werden.
2.
Sofern keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne von Ziffer II vorliegt, ist die für die Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung den Professoren und Hochschuldozenten in folgenden Fällen allgemein erteilt:
 
a)
die Herausgabe oder Schriftleitung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Zeitschriften, Sammelwerken und vergleichbaren Publikationen, soweit sie nicht im Rahmen der Dienstaufgaben wahrgenommen wird,
 
b)
die Tätigkeit von Rechtswissenschaftlern als
 
 
aa)
Prozessvertreter vor dem Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichten der Länder,
 
 
bb)
Prozessvertreter vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes und vor internationalen Gerichten,
 
 
cc)
Verteidiger vor Gerichten und Disziplinargerichten,
 
 
dd)
Richter ohne Residenzpflicht und ohne laufende Bezüge an internationalen Gerichten,
 
c)
die Tätigkeit als Preisrichter,
 
d)
die Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachverständiger,
 
e)
die künstlerische Beratung oder die künstlerische Betreuung von Bauvorhaben,
 
f)
die Übernahme von Tätigkeiten für inländische Auftraggeber im Rahmen des Technologietransfers, die von einer in der Hochschule eingerichteten Kontaktstelle oder einer vergleichbaren staatlichen Einrichtung betreut werden.
3.
Nummer 2 gilt entsprechend für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die sich zum 3. Oktober 1993 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befanden.

IV.
Freiberufliche und unternehmerische Nebentätigkeit (Beamte)

1.
Soll eine genehmigungspflichtige freiberufliche Tätigkeit in einem Büro ausgeübt werden, so liegt eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne von § 82 Abs. 2 SächsBG auch dann vor, wenn
 
a)
eine eindeutige Trennung von den Dienstaufgaben sowie der räumlichen, sächlichen und personellen Ausstattung der Hochschule nicht gewährleistet ist oder
 
b)
sie nicht in vertretbarer Nähe zum Dienstort ausgeübt wird.
2.
Für die Tätigkeit als Unternehmer, das Betreiben eines Labors, eines Institutes oder einer ähnlichen Einrichtung gilt Nummer 1 entsprechend.

V.
Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Hochschule
(Beamte und Beschäftigte)

1.
Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Hochschule bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung.
2.
Den Professoren und Hochschuldozenten kann die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Hochschule in ihrem Fach allgemein genehmigt werden, wenn
 
a)
die Nebentätigkeit die Erfüllung der Dienstaufgaben fördert,
 
b)
dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden,
 
c)
die Inanspruchnahme für die jeweilige Nebentätigkeit nicht länger als voraussichtlich drei Monate dauert,
 
d)
ein Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (StrahlenschutzverordnungStrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2658) geändert worden ist, nicht vorgesehen ist und
 
e)
die wissenschaftlichen Ergebnisse der Nebentätigkeit öffentlich zugänglich sein sollen.
3.
Personal der Hochschule darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlass der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt oder vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt.
4.
Führt die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Genehmigung ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird.

VI.
Privatärztliche Leistungen (Beamte und Beschäftigte)

1.
Privatärztliche Leistungen
Den Direktoren der Kliniken und Institute der Universitätsklinika und der Medizinischen Fakultäten ist allgemein genehmigt, Patienten stationär, teilstationär, vor- oder nachstationär als wahlärztliche Leistung oder ambulant als Privatpatienten persönlich zu untersuchen, zu beraten oder zu behandeln und hierfür eine besondere Vergütung zu verlangen (Privatliquidationsrecht).
2.
In Ausnahmefällen, in denen ein besonderes Interesse an der Gewinnung eines Professors für die Hochschulmedizin oder an seinem Verbleib in der Hochschulmedizin besteht, kann diesem im Einvernehmen mit dem Vorstand des jeweiligen Universitätsklinikums ebenfalls das Recht zur Privatliquidation verliehen werden.
3.
Eine Vertretung bei der durch den zur Privatliquidation Berechtigten selbst zu erbringenden Leistung ist zulässig. Sie ist mit dem Patienten vor dem Vertretungsfall zu vereinbaren. Das Recht zur Privatliquidation besteht nur, wenn die Vertretung aus besonderem Grund erforderlich ist.
4.
Nachgeordnete Ärzte dürfen nur unter Aufsicht der zur Privatliquidation Berechtigten nach deren fachlicher Weisung zu privatärztlichen Leistungen herangezogen werden.
5.
Den zur Privatliquidation Berechtigten ist die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material in den medizinischen Einrichtungen für Nebentätigkeiten gemäß Nummer 1 allgemein genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

VII.
Konsiliartätigkeit, Materialuntersuchung
(Beamte und Beschäftigte)

1.
Den zur Privatliquidation Berechtigten ist allgemein genehmigt, innerhalb und außerhalb der Klinik im Einzelfall eine Konsiliartätigkeit auszuüben. Darüber hinaus ist ihnen die Ausübung einer Privatpraxis nicht gestattet.
2.
Den zur Privatliquidation Berechtigten ist allgemein genehmigt, im Auftrage Dritter Material zu untersuchen und Befunde zu erstellen, soweit nicht die Bearbeitung von Aufträgen dieser Art Dienstaufgabe ist und dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

VIII.
Vereinbarung der privatärztlichen Leistung
(Beamte und Beschäftigte)

Die privatärztliche Leistung ist vor der Erbringung mit dem Patienten oder, falls dieser hierzu außerstande ist, mit einem Vertreter schriftlich zu vereinbaren.

IX.
Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen
(Beamte und Beschäftigte)

1.
Bei wahlärztlicher Leistung richtet sich die Kostenerstattung nach den Vorschriften der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439, 3444), in der jeweils geltenden Fassung. Der Vorteilsausgleich beträgt 20 vom Hundert der bezogenen Bruttovergütung.
2.
Bei ambulanter Behandlung und sonstigen Nebentätigkeiten, die von der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325), oder der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325), erfasst werden, sind die Sachkosten nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu erstatten. Soweit dieser Tarif keine Regelung trifft, werden die Sachkosten vom Vorstand des jeweiligen Universitätsklinikums festgesetzt. Die restlichen Kosten und der Vorteilsausgleich sind als Einheitspauschale in Höhe von 20 Prozent der um die Sachkosten verminderten Bruttoeinnahmen zu erstatten.
3.
Verlangt der zur Privatliquidation Berechtigte keine Vergütung, kann der Vorstand des jeweiligen Universitätsklinikums das Nutzungsentgelt auf die Kostenerstattung nach den Nummern 1 und 2 beschränken.

X.
Veterinärärztliche Nebentätigkeit

1.
Veterinärärztliche Nebentätigkeit der Beamten
Den Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken und veterinärmedizinischen klinischen Institute ist allgemein genehmigt, innerhalb der klinischen Einrichtung Tierhalter persönlich zu beraten, Tiere zu untersuchen und zu behandeln (private Tierbehandlung) und hierfür eine besondere Vergütung zu erlangen (Privatliquidationsrecht), wenn ein Tierhalter die private Tierbehandlung wünscht.
2.
Veterinärärztliche Nebentätigkeit der Beschäftigten
Die Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken und veterinärmedizinischen klinischen Institute sind berechtigt, innerhalb der klinischen Einrichtung Tierhalter persönlich zu beraten, Tiere zu untersuchen und zu behandeln (private Tierbehandlung) und hierfür eine besondere Vergütung zu erlangen (Privatliquidationsrecht), wenn ein Tierhalter die private Tierbehandlung wünscht.
3.
Ziffer VI Nr. 2. bis 5., Ziffer VII, VIII und IX Nr. 3. gelten entsprechend.

XI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt an dem Tag außer Kraft, an dem eine neue Rechtsverordnung gemäß § 53 Abs. 3 SächsHG in Kraft tritt.

Dresden, den 6. Februar 2007

Sächsisches Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Nevermann
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 10, S. 372
    Fsn-Nr.: 711-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. März 2007

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2010