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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Bekanntmachung über die Arbeitsverwaltungsordnung für die Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen (AVO) – Aufgaben, Organisation und Geschäftsführung der Arbeitsverwaltung bei den Justizvollzugsanstalten –

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Bekanntmachung über die Arbeitsverwaltungsordnung für die Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen (AVO) – Aufgaben, Organisation und Geschäftsführung der Arbeitsverwaltung bei den Justizvollzugsanstalten – vom 22. Februar 2007 (SächsJMBl. S. 146)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Bekanntmachung über die Arbeitsverwaltungsordnung für die Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen (AVO)
– Aufgaben, Organisation und Geschäftsführung der Arbeitsverwaltung bei den Justizvollzugsanstalten –

Vom 22. Februar 2007

I.

Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Arbeitsverwaltungsordnung für die Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen (AVO) – Aufgaben, Organisation und Geschäftsführung der Arbeitsverwaltung bei den Justizvollzugsanstalten – vom 30. Dezember 1992 (SächsABl. 1993 S. 626), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 780), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über Aufgaben, Organisation und Geschäftsführung der Arbeitsverwaltung bei den Justizvollzugsanstalten (VwV Arbeitsverwaltung – VwV AV)“

2.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Nummer 5 wie folgt gefasst:
„5 Führen von Dienstkraftfahrzeugen durch Gefangene im Rahmen des Arbeitseinsatzes“.
3.
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
„5
Führen von Dienstkraftfahrzeugen durch Gefangene im Rahmen des Arbeitseinsatzes
 
5.1
Zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen im Sinne von Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung (VwV-DKfz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2003 (SächsABl. S. 1199), die durch Verwaltungsvorschrift vom 4. Mai 2006 (SächsABl. S. 498) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von maschinell angetriebenen Luft- und Wasserfahrzeugen, dürfen abweichend von den Nummern 9.1, 9.3 und 12 VwV-DKfz mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Anstaltsleiters geeignete Gefangene, die über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen, im Rahmen des Arbeitseinsatzes in den Betrieben der Justizvollzugsanstalten eingesetzt werden.
 
5.2
Diese Gefangenen sind, soweit erforderlich, in die Bedienung des Fahrzeuges einzuweisen.
 
5.3
Nach Arbeitsende sind die Dienstkraftfahrzeuge durch den verantwortlichen Bediensteten des jeweiligen Betriebes auf Schäden zu kontrollieren. Die Kontrollen sind nachzuweisen.
 
5.4
Gefangene dürfen im Rahmen des Arbeitseinsatzes in den Betrieben der Justizvollzugsanstalten in Dienstkraftfahrzeugen mitgenommen werden.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 22. Februar 2007

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2007 Nr. 3, S. 146
    Fsn-Nr.: 311

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. März 2007

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2014