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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen

Vollzitat: Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (SächsGVBl. 2007 S. 86)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag

über die Vergabe von Studienplätzen


Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

(im Folgenden: „die Länder” genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Aufgaben der Zentralstelle

(1) 1 Die aufgrund des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle – ZVS –) mit dem Sitz in Dortmund hat die Aufgabe,

  1. Studienplätze für das erste Fachsemester an staatlichen Hochschulen in Verteilungsverfahren oder Auswahlverfahren zu vergeben (Verfahren der Zentralstelle),
  2. die Hochschulen bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 zu unterstützen,
  3. für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen.

2 Die Vergabe der Studienplätze erfolgt für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. 3 Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.
4 Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.

(2) Die Zentralstelle kann ferner auf Antrag einzelner oder mehrerer Länder und gegen vollständige Erstattung der entstehenden Kosten für Hochschulen dieser Länder besondere zentrale, auch gemeinsame Verteilungsverfahren oder Auswahlverfahren durchführen.

(3) Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 kann die Zentralstelle zusätzliche Leistungen für einzelne Hochschulen auf deren Antrag gegen vollständige Erstattung der entstehenden Kosten erbringen.

(4) Die Zentralstelle kann sonstige hochschulorientierte Dienstleistungsaufgaben für einzelne Hochschulen auf deren Antrag gegen vollständige Erstattung der entstehenden Kosten übernehmen.

Artikel 2
Rechtsstellung der Zentralstelle

(1) 1 Soweit in diesem Staatsvertrag oder in den Rechtsverordnungen nach Artikel 15 nichts anderes bestimmt ist, gilt das Recht des Sitzlandes. 2 Die Zentralstelle gilt für die Anwendung des Rechts des Sitzlandes zugleich als dessen Einrichtung.

(2) Die in der Zentralstelle tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind Bedienstete des Sitzlandes.

(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium des Sitzlandes führt die Rechtsaufsicht und unbeschadet der Entscheidungen des Verwaltungsausschusses die Fachaufsicht über die Zentralstelle.

Artikel 3
Organe der Zentralstelle

Organe der Zentralstelle sind:

  1. der Verwaltungsausschuss,
  2. der Beirat,
  3. die Direktorin oder der Direktor.

Artikel 4
Der Verwaltungsausschuss

(1) 1 Dem Verwaltungsausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien der Länder an. 2 Zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses kann der Bund zwei Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme entsenden. 3 Der Verwaltungsausschuss kann weitere Personen hinzuziehen.

(2) Der Verwaltungsausschuss beschließt über:

  1. Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen (Artikel 15),
  2. die Einbeziehung von Studiengängen in das Verfahren der Zentralstelle (Artikel 8 Abs. 1),
  3. die Verfahrensart (Artikel 8 Abs. 2 und 3),
  4. ie Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 8 Abs. 4),
  5. Anträge nach Artikel 1 Abs. 2,
  6. den Haushaltsvorentwurf und die Feststellung der Jahresrechnung (Artikel 16),
  7. die Zustimmung zur Besetzung der Stelle der Direktorin oder des Direktors,
  8. die gemeinsame Geschäftsordnung für sich und den Beirat sowie über die Geschäftsordnung und die Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle einschließlich der Information von Studienberatungsstellen sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerbern,
  9. 9. die statistische Auswertung der bei der Zentralstelle anfallenden Daten und deren Veröffentlichung,
  10. Kostenregelungen nach Artikel 1 Abs. 2 und 3.

(3) 1 Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Ein Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung seines Stimmrechts ermächtigen.

(4) 1 Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2 In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder erforderlich. 3 Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 genügt die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.

Artikel 5
Der Beirat

(1) 1 Dem Beirat gehört je Land eine Vertreterin oder ein Vertreter an, die oder der von den staatlichen Hochschulen des Landes nach Landesrecht bestimmt worden ist. 2 Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. 3 Sie sind auf Verlangen jederzeit zu hören.

(2) 1 Der Beirat kann Empfehlungen zu den in Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 9 genannten Angelegenheiten geben. 2 Er ist vor einem Beschluss des Verwaltungsausschusses nach Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu hören.

Artikel 6
Leitung der Zentralstelle

(1) Die Direktorin oder der Direktor wird durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium des Sitzlandes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss bestellt.

(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Zentralstelle.

Artikel 7
Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen

(1) 1 Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, sind Zulassungszahlen nach Artikel 15 Abs. 1 Nr. 10 und nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen. 2 Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. 3 Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt.
4 Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.

(2) 1 Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. 2 Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden.

(3) 1 Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. 2 Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. 3 Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. 4 Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. 5 Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. 6 Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. 7 Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.

(4) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule der zuständigen Landesbehörde einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor.

(5) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität gemäß Absatz 3 bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

Artikel 8
Einbeziehung von Studiengängen

(1) 1 In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn für alle staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. 2 In das Verfahren der Zentralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn nur für die Mehrzahl der staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze mindestens erreicht. 3 Das Gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll ist.

(2) Bei der Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren der Zentralstelle ist insbesondere festzulegen,

  1. ob für den Studiengang
    a)
    ein Verteilungsverfahren (Artikel 9 Abs. 1) oder
    b)
    ein Auswahlverfahren (Artikel 9 Abs. 2)
    durchzuführen ist,
  2. für welchen Bewerberkreis die Einbeziehung gilt,
  3. für welche Fälle den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten bleibt.

(3) 1 In den einbezogenen Studiengängen findet ein Auswahlverfahren statt, sofern nicht ein Verteilungsverfahren festgelegt wird. 2 Die Verfahrensart ist für jedes Vergabeverfahren zu überprüfen. 3 Die Festlegung eines Verteilungsverfahrens ist auf höchstens zwei aufeinander folgende Vergabeverfahren beschränkt.

(4) 1 Die Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren der Zentralstelle kann befristet werden. 2 Die Einbeziehung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind oder ein Bedürfnis für eine zentrale Vergabe der Studienplätze nicht mehr besteht.

Artikel 9
Verfahrensarten

(1) In Studiengängen, in welchen in den beiden vorangegangenen Semestern alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden konnten und die Zahl der Eingeschriebenen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht oder nicht wesentlich überschritten hat, soll ein Verteilungsverfahren festgelegt werden, es sei denn, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze wesentlich übersteigen wird.

(2) In Studiengängen, in welchen im Hinblick auf die Einschreibergebnisse vorangegangener Semester zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze so wesentlich übersteigen wird, dass ein Verteilungsverfahren nicht beschlossen werden kann, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.

Artikel 10
Verteilungsverfahren

(1) In einem Verteilungsverfahren nach Artikel 9 Abs. 1 werden die an den einzelnen Hochschulen vorhandenen Studienplätze von der Zentralstelle möglichst nach den Ortswünschen der Bewerberinnen und Bewerber und, soweit notwendig, bis zu einem Viertel der Studienplätze nach dem Grad der nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, im Übrigen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen vergeben.

(2) Im Verteilungsverfahren ist ein Teil der Studienplätze ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, vorzubehalten.

Artikel 11
Auswahlverfahren

(1) 1 In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den Artikeln 12 und 13 sowie nach Absatz 4 ausgewählt. 2 Bei den Bewerbungen für diese Studienplätze dürfen sechs Ortswünsche in einer Rangliste angegeben werden. 3 Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in den Fällen des Artikels 13 Abs. 1 Nr. 3 von der Hochschule zugelassen. 4 Im Übrigen werden sie den einzelnen Hochschulen möglichst nach ihren Ortswünschen und, soweit notwendig, in den Fällen des Artikels 13 Abs. 1 Nr. 1 vor allem nach dem Grad der nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, in allen anderen Fällen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen zugewiesen.
5 Ist danach im Einzelfall keine Zulassung möglich, rückt die rangnächste Bewerberin oder der rangnächste Bewerber der jeweiligen Gruppe nach, sofern sie oder er sich für eine Hochschule beworben hat, an der noch Studienplätze frei sind.

(2) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen

  1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
  2. aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder aus der Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes,
  4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.

(3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

(4) Studienplätze nach Artikel 14 Abs. 3, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist, können auch durch das Los vergeben werden.

Artikel 12
Vorabquoten

(1) 1 In einem Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:

  1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
  2. Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,
  3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
  4. Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben,
  5. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium),
  6. in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen.

2 Die Quote nach Satz 1 Nr. 6 soll nur gebildet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden Bewerberinnen und Bewerber an der Bewerbergesamtzahl mindestens eins vom Hundert beträgt; wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach Artikel 13.

(2) 1 Die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 können für die Studienplätze je Studienort oder für die Gesamtzahl aller Studienplätze gebildet werden. 2 Daneben kann bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. 3 Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus der Quote nach Absatz 1 Nr. 3 werden nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 vergeben. 4 Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 werden nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 vergeben.

(3) 1 Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 2 Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt.

(4) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt.

(5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.

(6) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden in erster Linie unter Qualifikationsgesichtspunkten ausgewählt.

(7) Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Artikel 13 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

Artikel 13
Hauptquoten

(1) Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 12 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:

  1. zu einem Fünftel der Studienplätze an jeder Hochschule durch die Zentralstelle nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium. 2 Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt werden. 3 Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. 4 Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Auswahl der Studienbewerberinnen und -bewerber Landesquoten gebildet. 5 Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um drei Zehntel erhöht. 6 Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist;
  2. zu einem Fünftel der Studienplätze nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit). 2 Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet;
  3. im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens. 2 Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere
    a)
    nach dem Grad der Qualifikation,
    b)
    nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
    c)
    nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
    d)
    nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,
    e)
    nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll,
    f)
    auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e.

3 Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. 4 Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. 4 In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 2 Buchstabe a bis d genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. 6 Bewerberinnen und Bewerber, die nach Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann bei Ranggleichheit eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehen werden.

(3) 1 Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nach Anwendung der Absätze 1 und 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 11 Abs. 2 angehört. 2 Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.

(4) Aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Absatz 1 Nr. 3 vergeben.

Artikel 14
Verfahrensvorschriften

(1) 1 Wer nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. 2 Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen auf die Auswahl in ihrem Verfahren beschränkten Ablehnungsbescheid.
3 Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt.

(2) Die Zentralstelle ermittelt in den Quoten nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Artikel 11 Abs. 4 auf Grund der Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, an welcher Hochschule eine Zulassung erfolgen kann und erlässt den Zulassungsbescheid.

(3) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.

(4) Die Hochschule ist verpflichtet, die von der Zentralstelle Zugelassenen einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen.

(5) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Zentralstelle über die Zulassungsanträge findet nicht statt.

(6) 1 Beruht die Zulassung durch die Hochschule oder die Zentralstelle auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie zurückgenommen; ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann sie zurückgenommen werden. 2 Nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme der Zulassung durch die Zentralstelle ausgeschlossen.

(7) Die Zentralstelle ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach Artikel 15 berechtigt, Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.

Artikel 15
Rechtsverordnungen

(1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:

  1. die Verteilungs- und Auswahlkriterien (Artikel 10 bis 12 sowie 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2),
  2. die Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 und 2, Artikel 12 Abs. 1,
  3. den Ablauf des Verteilungsverfahrens nach Artikel 10,
  4. die Festlegungen nach Artikel 8 Abs. 2,
  5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden;
  6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben,
  7. die Vergabe der Studienplätze nach Artikel 11 Abs. 4,
  8. die Einbeziehung und die Aufhebung der Einbeziehung von Studiengängen,
  9. die Normwerte sowie die Kapazitätsermittlung nach Artikel 7,
  10. die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Artikel 7, soweit das Landesrecht dafür keine andere Rechtsform vorsieht;
  11. die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 4.

(2) Die Rechtsverordnungen der Länder nach Absatz 1 müssen übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist.

Artikel 16
Haushalt der Zentralstelle

(1) Der Haushaltsvorentwurf bedarf der Zustimmung der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und der Finanzministerien der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.

(2) 1 Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der Zentralstelle nach den Beschlüssen der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und der Finanzministerien der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen. 2 Die Länder verpflichten sich, dem Sitzland den rechnungsmäßigen Zuschussbetrag anteilig zu erstatten. 3 Der Betrag wird auf die einzelnen Länder zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl umgelegt. 4 Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. 5 Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. 6 Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorausgehenden Haushaltsjahres.

(3) 1 Die in die Haushaltsrechnung der Zentralstelle nicht eingehenden besonderen Kosten des Sitzlandes, die im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit und für die Aufsicht über die Zentralstelle entstehen, werden von den übrigen Ländern dem Sitzland durch eine Pauschalzahlung in Höhe von insgesamt 2 vom Hundert des Erstattungsbetrages nach Absatz 2 Satz 2 abgegolten. 2 Hierfür gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 bis 6 entsprechend.

(4) 1 Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplans fällig. 2 Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.

(5) 1 Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Sitzland geltenden Vorschriften maßgebend. 2 Das Sitzland teilt das Ergebnis des Prüfungsverfahrens den vertragschließenden Ländern mit.

Artikel 17
Staatlich anerkannte Hochschulen

1 Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen werden. 2 Die Entscheidung trifft der Verwaltungsausschuss. 3 Öffentliche nichtstaatliche Fachhochschulen gelten als staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Staatsvertrages.

Artikel 18
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der Zentralstelle vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die für die Vergabe der Studienplätze maßgeblichen Daten macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zentralstelle.

Artikel 19
Schlussvorschriften

(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt ist. 1 2Er findet erstmals auf das seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren Anwendung. 3Der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.

(2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärungen gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

(3) 1Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Zentralstelle aufzulösen. 2Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. 3Die Vorschriften des Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt.

(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des Artikels 16 Abs. 2 zu erstatten.

(5) Über die Verwendung des der Zentralstelle dienenden Vermögens beschließen die für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und die Finanzministerien der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.

Berlin, den 22. Juni 2006

Für das Land Baden-Württemberg:
Günther H. Oettinger

Für den Freistaat Bayern:
Dr. Edmund Stoiber

Für das Land Berlin:
Klaus Wowereit

Für das Land Brandenburg:
Mathias Platzeck

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Jens Böhrnsen

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Ole von Beust

Für das Land Hessen:
Roland Koch

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Dr. Harald Ringstorff

Für das Land Niedersachsen:
Christian Wulff

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Dr. Jürgen Rüttgers

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Kurt Beck

Für das Saarland:
Peter Müller

Für den Freistaat Sachsen:
Prof. Dr. Georg Milbradt

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer

Für das Land Schleswig-Holstein:
Peter Harry Carstensen

Für den Freistaat Thüringen:
Dieter Althaus

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 5, S. 86
    Fsn-Nr.: 711-16V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2008

    Fassung gültig bis: 5. Mai 2010