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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe

Vollzitat: RL Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe vom 17. September 2009 (SächsABl. S. 1677), die zuletzt durch die Richtlinie vom 3. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1808) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Förderung der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe
(RL Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe)

Vom 17. September 2009

A
Allgemeine Bestimmungen
1.
Zweck, Gegenstand und Rechtsgrundlage der Förderung
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsGVBl. S. 515) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Projekte auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe. Ziel dieser Richtlinie ist es, Projekte zu fördern, die dazu beitragen, insbesondere auf der Ebene der Veränderung von Verhältnissen Gesundheitsförderung, Prävention und Gesundheitsziele als gesamtgesellschaftliches und ressortübergreifendes Anliegen zu etablieren, so dass veränderte und vernetzte Strukturen nachhaltig dazu beitragen, dass Menschen in Sachsen einen gesundheitsfördernden und präventiv geprägten Lebensstil umsetzen. Besonderer Wert wird auf Angebote mit nachgewiesener Effektivität und Erprobung oder Einführung neuer Modelle im Zusammenhang mit Gesundheitszielen gelegt. Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den LEADER-Entwicklungsstrategien in den jeweils geltenden Fassungen dienen, können vorrangig gefördert werden.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind:
 
a)
Landkreise, Kreisfreie Städte sowie andere öffentliche und freie Träger,
 
b)
die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie
 
c)
Selbsthilfegruppen nach einer Transplantation nach dem Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, und deren Verbände sowie sonstige juristische Personen, die die Aufklärung der Bevölkerung nach dem Transplantationsgesetz wahrnehmen.
3.
Art und Umfang der Zuwendung
3.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss für Personal- oder Sachausgaben gewährt. Die Bezuschussung erfolgt im Wege einer Festbetragsfinanzierung, soweit nicht nach den Abschnitten B bis F eine andere Finanzierungsart vorgesehen ist. Eine eventuelle Weitergabe der Zuwendung hat entsprechend Nummer 12.5 VwV-SäHO zu § 44 SäHO zu erfolgen.
3.2
Im Rahmen der Personalausgabenförderung darf der Träger seine Bediensteten nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete im öffentlichen Dienst, sofern seine Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden.
4.
Verfahren
4.1
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
4.2
Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
4.3
Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist mittels des durch die Landesdirektionen bereitgehaltenen Vordrucks zu stellen und mit den vorgesehenen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann beim Antragsteller weitere Nachweise und Unterlagen anfordern. Folgeanträge sind bis spätestens zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
4.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
B
Maßnahmen der Gesundheitsförderung, Prävention und Gesundheitsziele
1.
Förderfähige Projekte
 
Förderfähig sind:
 
a)
innovative Modellvorhaben im Bereich Verhältnisprävention und Schaffung gesundheitsfördernder Settings und Lebenswelten, insbesondere im Rahmen der Gesundheitsziele,
 
b)
Projekte zur zielgruppenspezifischen Gesundheitsförderung und Prävention,
 
c)
Projekte zur Suchtprävention einschließlich Förderung des Nichtrauchens,
 
d)
Projekte zur Prävention schwerwiegender übertragbarer oder nichtübertragbarer Krankheiten,
 
e)
Projekte zur Ernährungsberatung, -aufklärung, -erziehung oder -bildung und Verbraucherinformation im Bereich Lebensmittel, die auf den Grundlagen und Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. beruhen und neben verhaltensorientierten Projektinhalten insbesondere auf die Veränderung von Verhältnissen und Strukturen abzielen,
 
f)
Information und Aufklärung der Bevölkerung zu Fragen der Zahngesundheit,
 
g)
Gesundheitswochen, Gesundheitstage, gesundheitsbezogene Aktionstage,
 
h)
Multiplikatorenschulungen zur Gesundheitsförderung, Prävention und Gesundheitszielen.
2.
Regionale Projekte
2.1
Förderfähige regionale Projekte
Förderfähig sind grundsätzlich Projekte der Regionalen Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung, ausnahmsweise können Projekte sonstiger Träger gefördert werden.
2.2
Aufgaben der SLfG und der Regionalen Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung
2.2.1
Die SLfG koordiniert landesweit die Durchführung von gesundheitsfördernden und verhältnispräventiven Maßnahmen, berät die Regionalen Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung fachlich und fördert deren inhaltliche Arbeit durch regelmäßige Fortbildungen.
2.2.2
Regionale Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung sollen über das gesamte Kreisgebiet wirken und die Maßnahmen der Gesundheitsförderung, Prävention und Gesundheitsziele koordinieren.
2.3
Verfahrensbesonderheiten
2.3.1
Vor Beantragung regionaler Projekte ist das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
2.3.2
Die Förderung regionaler Projekte erfolgt ausschließlich über die SLfG, die als Erstempfänger die Zuwendungen an die Letztempfänger weiterleitet.
2.3.3
Regionale Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung, die keine juristischen Personen sind und keinen eigenen Haushalt führen, können ihre Projekte gemeinsam mit einem weiteren Projektträger beantragen, der Mitglied der Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung sein kann und die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der beantragten Zuwendung übernimmt.
2.4
Art und Umfang der Förderung
Der Zuschuss wird als Sachausgabenzuschuss gewährt. Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Freiwillige, unentgeltliche Leistungen durch den Zuwendungsempfänger können bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben anerkannt werden. Die Gesamtfördersumme innerhalb eines Haushaltsjahres beträgt für Projekte in einem Landkreis bis zu 14 000 Euro, in einer Kreisfreien Stadt bis zu 7 500 Euro.
3.
Überregionale und Modellprojekte
3.1
Verfahrensbesonderheiten
Die überregionale Bedeutung oder die Modellhaftigkeit des Projekts ist bei Antragstellung darzustellen. Eine wissenschaftliche Bewertung ist für Modellprojekte erforderlich. Für Projekte mit überregionaler Bedeutung ist eine aussagekräftige Dokumentation erforderlich. Die wissenschaftliche Bewertung überregionaler Projekte behält sich das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz vor.
3.2
Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendungen für überregionale und Modellprojekte werden im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen zulassen.
4.
Koordinierung der Projekte der Regionalen Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung und Geschäftsstelle der SLfG
4.1
Verfahrensbesonderheiten
Zur Förderung der Koordinierung der regionalen Projekte durch die Regionalen Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung leitet die SLfG die Zuwendung an diese weiter.
4.2
Art und Umfang der Förderung
4.2.1
Für die koordinierende Tätigkeit einer Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung kann eine jährliche Förderung bis zu 1 200 Euro gewährt werden.
4.2.2
Der Höchstbetrag für die SLfG beträgt 200 000 Euro.
C
Maßnahmen der Prävention von HIV-Infektionen, AIDS und anderen sexuell übertragbaren Infektionskrankheiten
1.
Psychosoziale Beratungsstellen (Beratungsstellen)
1.1
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
1.1.1
Zuwendungen können gewährt werden, wenn die Arbeit der Beratungsstelle so angelegt ist, dass
 
a)
über die HIV-Infektion, die Krankheit AIDS und andere sexuell übertragbare Krankheiten (Sexually Transmitted Diseases – STD) informiert wird,
 
b)
über Ansteckungsmöglichkeiten und Schutzmaßnahmen aufgeklärt wird,
 
c)
HIV-Infizierte, AIDS-Kranke und deren Angehörige psychosozial betreut werden,
 
d)
Zielgruppenarbeit geleistet wird und
 
e)
sexualpädagogische Präventionsveranstaltungen, insbesondere für Jugendliche, angeboten werden.
1.1.2
Die Beratungsstelle muss mit mindestens 2 Fachkräften (1,5 Vollzeitstellen) und 1 Verwaltungskraft (0,5 Vollzeitstelle) besetzt sein. Fachkräfte an Beratungsstellen sind
 
a)
Diplomsozialarbeiter/Sozialpädagogen, Pädagogen,
 
b)
Diplom-Psychologen, Soziologen,
 
c)
Personen mit vergleichbaren Fachhochschul- oder Hochschulabschlüssen in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Sozial-, Sexual- oder Geisteswissenschaften.
 
Eine fachspezifische zusätzliche Fort- beziehungsweise Weiterbildung ist nachzuweisen.
1.1.3
Der Träger einer Beratungsstelle hat der Bewilligungsbehörde die Notwendigkeit seiner Beratungs-, Betreuungs- und Präventionstätigkeit durch eine Bestätigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes nachzuweisen. Insbesondere soll festgestellt werden, dass diese über die Wahrnehmung amtlicher Aufgaben der Gesundheitsämter hinaus besteht. Für Beratungsstellen mit überregionaler Bedeutung ist die Bedarfsbestätigung beim Staatsministerium für Soziales einzuholen.
1.1.4
Die Beratungsstellen haben
 
a)
mit Ärzten, Kliniken und Sozialdiensten sowie mit Selbsthilfegruppen zusammenzuarbeiten,
 
b)
ihre Arbeit zu dokumentieren und der Bewilligungsbehörde bis 31. März des Folgejahres einen standardisierten Jahresbericht zu übersenden,
 
c)
mindestens jährlich eine fachspezifische Fortbildung der Fachkräfte zu gewährleisten sowie
 
d)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung der angebotenen Leistungen durchzuführen. Insbesondere sollen Leistungsbeschreibungen erstellt und aktualisiert werden.
1.2
Art und Umfang der Förderung
1.2.1
Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. Die Förderung von Personalausgaben für kommunale Beratungsstellen ist dabei ausgeschlossen.
1.2.2
Der Zuschuss bemisst sich nach der Zahl der hauptberuflich angestellten Fach- und Verwaltungskräfte, wobei das Verhältnis von 2 Fachkräften (1,5 Vollzeitstellen) zu 1 Verwaltungskraft (0,5 Vollzeitstelle) nicht zugunsten der Verwaltungskräfte überschritten werden darf.
1.2.3
Der Personal- und Sachausgabenzuschuss kann pro Jahr für 1 Fachkraft (Vollzeitstelle) bis zu 32 000 Euro betragen. Für 1 Verwaltungskraft (Vollzeitstelle) kann der Personalausgabenzuschuss bis zu 16 000 Euro pro Jahr betragen.
2.
Sonstige Projekte der HIV/AIDS-und STD-Prävention
2.1
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen können für Projekte zur Prävention von HIV/AIDS und anderen STD und zur Aus- und Fortbildung von Multiplikatoren gewährt werden. Bei größeren oder modellhaften Projekten ist eine wissenschaftliche Begleitung im Sinne der Erfolgskontrolle erforderlich.
2.2
Art und Umfang der Förderung
Der Zuschuss wird als Sachausgabenzuschuss gewährt. Nur im Ausnahmefall können Personalausgaben bezuschusst werden. Die Zuwendung wird im Wege einer Anteilfinanzierung von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
D
Maßnahmen der psychosozialen Tumornachsorge
1.
Psychosoziale Beratungsstellen (Beratungsstellen)
1.1
Förderfähig sind Beratungsstellen, die mindestens folgende Leistungen anbieten:
 
a)
persönliche Beratungen in der Sprechstunde,
 
b)
telefonische Beratungen,
 
c)
Hausbesuche,
 
d)
Aufbau und gegebenenfalls Betreuung von Selbsthilfegruppen nach Krebs und
 
e)
jährlich Durchführung mindestens eines Projektes zur Krebsprävention oder Mitwirkung an einem solchen Projekt.
 
Das Beratungsangebot soll mindestens folgende Inhalte umfassen:
 
f)
Information, Beratung und Betreuung von Krebskranken und deren Angehörigen mit dem Ziel, die Verarbeitung der Erkrankung und deren Folgen zu unterstützen,
 
g)
Hilfe bei der Lösung von Problemen in Ehe, Familie, Bekanntenkreis und Beruf,
 
h)
Hilfe für die zukünftige Lebensgestaltung,
 
i)
Auskunft und Hinweise zu sozial-, versicherungs- und arbeitsrechtlichen Fragen,
 
j)
Aufzeigen sozialrechtlicher Hilfsmaßnahmen sowie
 
k)
Kontaktvermittlung zu Betroffenen und Selbsthilfegruppen.
1.2
Die Beratungsstellen müssen mit mindestens 1 Fachkraft mit 30 Stunden (0,75 Vollzeitstelle) wöchentlicher Arbeitszeit besetzt sein. Fachkräfte an Beratungsstellen sind Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Psychologen und Personen mit anderen geeigneten medizinischen oder sozialen Grundberufen. Für Neueinsteiger ist eine Zusatzfort- oder -weiterbildung in psychosozialer Onkologie mit einem Umfang von mindestens 100 Stunden erforderlich. Diese ist innerhalb von 3 Jahren nach Beginn der Tätigkeit nachzuweisen.
1.3
Als Bedarfsschlüssel für die psychosoziale Beratung und Betreuung von Tumorkranken und ihren Angehörigen gilt 1 Vollzeitkraft auf 75 000 Einwohner.
1.4
Die Beratungsstellen haben
 
a)
mit Ärzten, Kliniken, Sozialstationen und anderen Sozialdiensten, mit dem regionalen Tumorzentrum und mit Selbsthilfegruppen zusammenzuarbeiten,
 
b)
im Rahmen der Qualitätssicherung ihre Beratungstätigkeit zu dokumentieren und der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Januar des Folgejahres einen standardisierten Jahresbericht zu übersenden.
 
Die Träger der Beratungsstellen haben
 
c)
mindestens jährlich eine fachspezifische Fortbildung der Fachkräfte zu gewährleisten und
 
d)
die Fachkräfte bei Aktionen zur Krebsprävention zu unterstützen.
1.5
Art und Umfang der Förderung
Der Personalausgabenzuschuss bemisst sich nach der Zahl der Fachkräfte auf der Grundlage des in Nummer 1.3 genannten Bedarfsschlüssels. Pro Jahr wird für 1 Vollzeitfachkraft ein Personalausgabenzuschuss von höchstens 12 000 Euro gewährt.
2.
Überregionale und Modellprojekte
2.1
Krebsberatungstelefone
2.1.1
Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt für eine Erweiterung des Telefondienstes über die normale Arbeitszeit hinaus. Der Zuschuss beträgt pro Jahr höchstens 2 400 Euro. Zuwendungsfähig sind Honorarausgaben für Fachkräfte, die außerhalb bestehender Arbeitsverträge in ihrer Freizeit Dienst am Beratungstelefon tun. Jede so geleistete Stunde wird mit höchstens 10 Euro bezuschusst.
2.1.2
Verfahrensbesonderheiten
Der Bewilligungsbehörde sind Nachweise über die Qualifikation der am Telefondienst mitwirkenden Fachkräfte und ein allgemeiner Besetzungsplan vorzulegen. Der Zuwendungsempfänger hat die Anzahl der telefonischen Beratungen, ihre Dauer, die Tageszeit des Anrufs sowie häufig gestellte Fragen zu dokumentieren.
2.2
Sonstige Projekte mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekte
Die Zuwendung wird im Wege einer Anteilfinanzierung von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
E
Maßnahmen zur Organspendeaufklärung
1.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen zur Umsetzung des Transplantationsgesetzes ( TPG)
 
Gefördert werden Initiativen, die die Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende, die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme und die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung aufklären. Über § 1 des Sächsischen Transplantationsausführungsgesetzes vom 7. November 2005 (SächsGVBl. S. 274), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinausgehend gilt auch der Zuwendungsempfänger als nach Landesrecht zuständigen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes. Zuwendungsfähig sind insbesondere Veranstaltungen und Aktionstage zur Aufklärung der Bevölkerung auf der Grundlage des Transplantationsgesetzes und das Verteilen von allgemein anerkannten, fachbezogenen Informationsmaterialien sowie von Organspendeausweisen.
2.
Art und Umfang der Zuwendung
 
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Zuschuss für Sachausgaben in Höhe von bis zu 4 000 Euro pro Jahr gewährt.
3.
Verfahrensbesonderheiten
 
Der Antrag ist spätestens 4 Wochen vor Beginn des Projektes zu stellen.
F
Maßnahmen zum Ausbau einer Knochenmarkspenderdatei
1.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
1.1
Es werden Dienste und Initiativen gefördert, die auf den weiteren Ausbau der zentralen Knochenmarkspenderdatei, insbesondere durch die Gewinnung potenzieller Knochenmarkspender und die Ersttypisierung der Gewebemerkmale, gerichtet sind.
1.2
Die Träger müssen landesweit tätig sein und ihre gegenüber der zentralen Knochenmarkspenderdatei zu erbringende Leistung in einem Vertrag geregelt haben, in dem die Zahl der jährlich mindestens zu vermittelnden Spender festgelegt ist.
2.
Art und Umfang der Förderung
 
Der Zuschuss für Sachausgaben beträgt höchstens 30 Prozent der Typisierungskosten, maximal 20 000 Euro pro Jahr, soweit er für die Erfüllung der vertraglich gegenüber der zentralen Knochenmarkspenderdatei zu erbringenden Leistungen erforderlich ist.
G
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Förderung der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe (RL Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe) vom 25. April 2007 (SächsABl. S. 613), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644), außer Kraft.

Dresden, den 17. September 2009

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 42, S. 1677
    Fsn-Nr.: 5584-V09.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2015

    Fassung gültig bis: 4. Oktober 2018