Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die vorläufige Umsetzung der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums
(VwV Mobilität bei Studenten)
Vom 28. April 2007
Nach Artikel 22 Abs. 1 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst war diese Richtlinie bis zum 12. Januar 2007 in nationales Recht umzusetzen.
Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Bekanntmachung vom 26. Januar 2007 (BGBl. II S. 127) geändert worden ist, ist die Umsetzung der Richtlinie 2004/114/EG des Rates für die drittstaatsangehörigen Studenten weitestgehend erfolgt. Mit dieser Verwaltungsvorschrift sollen die bislang noch nicht geregelten Vorgaben nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/114/EG in Bezug auf die Mobilitätsgarantien festgelegt werden, bis eine gesetzliche Regelung erfolgt.
Da ein Anwendungsvorrang der Richtlinie 2004/114/EG gegenüber dem nationalen Recht besteht, ist ab dem 12. Januar 2007 wie folgt zu verfahren:
I.
Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/114/EG nur für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung zu Studienzwecken stellen. Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Ausweitung auf Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst stellen, nicht beschlossen.
II.
Erteilung des Aufenthaltstitels
(Artikel 8 und 12 der Richtlinie 2004/114/EG)
- 1.
- Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
-
Den berechtigten Studenten ist auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Sofern der Student unter die Mobilitätsregelungen des Artikel 8 der Richtlinie 2004/114/EG fällt, ist im Feld „Anmerkungen” des Klebeetiketts als maßgebliche Rechtsgrundlage Folgendes einzutragen: „§ 16 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Artikel 8 RL 2004/114/EG”.
Es gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 AufenthG, insbesondere hinsichtlich der ausreichenden Mittel zur Lebensunterhaltssicherung.
Studenten im Sinne der Richtlinie 2004/114/EG sind nach Artikel 2 Abs. b) der Richtlinie Drittstaatsangehörige, die von einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem von dem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad von höheren Bildungseinrichtungen führt, einschließlich Vorbereitungskursen für diese Studien gemäß dem einzelstaatlichen Recht.
- 2.
- Berechtigter Personenkreis
- a)
- Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Mobilitätsregelungen nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/114/EG hat jeder Drittstaatsangehörige, dem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG fällt, wenn er
- aa)
- einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union durchzuführen oder
- bb)
- die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 AufenthG erfüllt und einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortführen oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergänzen möchte und
- aaa)
- an einem Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an einem Austauschprogramm der Europäischen Union teilnimmt oder
- bbb)
- in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist.
- b)
- Der Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Mobilitätsregelungen des Artikels 8 der Richtlinie 2004/114/EG beantragt, hat der zuständigen Behörde Unterlagen zu seiner akademischen Vorbildung und zum beabsichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, mit denen nachgewiesen wird, dass das Studium im Bundesgebiet das von ihm in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begonnene oder abgeschlossene Studium ergänzt.
- 3.
- Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
- Artikel 8 der Richtlinie 2004/114/EG sieht im Rahmen der Mobilitätsregelungen keine speziellen Befristungsregelungen vor. Die Aufenthaltserlaubnisse werden daher nach Artikel 12 der Richtlinie 2004/114/EG für mindestens ein Jahr aber höchstens zwei Jahre erteilt und verlängert. Beträgt die Dauer des Studienprogramms weniger als ein Jahr, so wird die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Programms erteilt.
- 4.
- Nebenbestimmungen und Auflagen
- Den nach der Richtlinie 2004/114/EG berechtigten Studenten, denen im Rahmen der Mobilitätsregelungen eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium erteilt wird, stehen die gleichen Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit offen, wie bei Studenten, die ihr Studium ausschließlich in Deutschland absolvieren. Die Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit ist entsprechend § 16 Abs. 3 AufenthG zu fassen.
III.
Verfahrensregelungen
- 1.
- Zeitlich begrenzter Aufenthaltstitel
- Während des Aufenthalts im Rahmen der Mobilitätsregelungen des Artikels 8 der Richtlinie 2004/114/EG kommt § 9 AufenthG nicht zur Anwendung. Nach dem Erwägungsgrund Nummer 7 der Richtlinie 2004/114/EG ist die Zuwanderung zu den in der Richtlinie genannten Zwecken zeitlich begrenzt. Entsprechend sind Studenten auch vom Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Artikel 3 Abs. 2 a) der Richtlinie 2003/109/EG ausgeschlossen.
- 2.
- Innergemeinschaftlicher Datenaustausch
- a)
- Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/114/EG sieht vor, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Student zugelassen wurde, auf Antrag der zuständigen Behörden des Staates, in dem der Student einen Teil seines begonnenen Studiums fortsetzen möchte, sachdienliche Informationen über den Aufenthalt des Studenten in seinem Hoheitsgebiet erteilen. Zu übermittelnde Daten sind insbesondere Daten, die
- aa)
- zur Identifizierung des Ausländers dienen,
- bb)
- Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,
- cc)
- Angaben zum Aufenthaltsstatus,
- dd)
- Angaben zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die dazu führen können, dass der zweite Mitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Sicherheit einen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet ablehnt, sowie
- ee)
- andere Angaben, die in dem Ersuchen genannt sind und die im Ausländerzentralregister gespeichert oder in der Ausländer- oder Visumakte enthalten sind.
- Diese Daten dienen der näheren Identifikation des Ausländers; die Daten zum Aufenthaltsstatus und zum Identitäts- und Reisedokument sollen es ermöglichen, routinemäßig Fälschungen von Aufenthaltstiteln aufzudecken, indem der andere Mitgliedstaat die übermittelten Daten mit den dort gespeicherten Daten abgleichen kann.
- b)
- Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt eine zentrale Funktion beim innergemeinschaftlichen Datenaustausch wahr. Auskunftsersuchen der Ausländerbehörden an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorzunehmen. In besonderen Fällen kann die Ausländerbehörde auch gezielte Auskünfte vom anderen Mitgliedstaat anfordern, etwa, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen von Versagungsgründen vorhanden sind und der andere Mitgliedstaat hierzu möglicherweise spezifische Auskünfte erteilen könnte.
- c)
- Für die mit der Übermittlung verbundene Änderung des Erhebungszwecks personenbezogener Daten, die im Rahmen ausländerrechtlicher Verwaltungsverfahren allgemein anfallen, besteht keine bundesrechtliche Grundlage. Daher sind die für die Übermittlungen nach der Richtlinie 2004/114/EG erforderlichen personenbezogenen Daten bis zur Schaffung einer entsprechenden Regelung für den Zweck der Durchführung der Übermittlungsvorschrift der Richtlinie 2004/114/EG gesondert beim Betroffenen durch ein Zusatzblatt zum Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu erheben. Die Erhebung ist nur bei Ausländern erforderlich, die beabsichtigen, im Rahmen der Mobilitätsregelungen von Artikel 8 der Richtlinie 2004/114/EG einen Teil ihres Studiums in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren. Zu erhebende personenbezogene Daten sind:
- aa)
- Vorname(n),
- bb)
- Familiennamen(n),
- cc)
- Geburtsdatum,
- dd)
- Staatsangehörigkeiten,
- ee)
- Geschlecht,
- ff)
- zum Aufenthaltstitel: ausstellende Behörde, Nummer, Ausstellungsdatum, Ablauf der Gültigkeit,
- gg)
- zum vorgelegten Pass oder Passersatz: Art, Nummer, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit.
- Das vom Antragsteller zu unterzeichnende Zusatzblatt soll folgenden Hinweis enthalten: „Die vorbezeichneten Daten werden auf freiwilliger Grundlage zur Ermöglichung des Datenaustausches zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhoben, der in Artikel 8 der Richtlinie 2004/114/EG vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375, S. 12) vorgesehen ist. Danach erteilen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die einem oder einer Studierenden einen Aufenthaltstitel erteilt haben, auf Antrag einem zweiten Mitgliedstaat, wohin sich der oder die Studierende begeben will, sachdienliche Informationen über den Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates. Verantwortliche Stelle ist die Ausländerbehörde, bei der Sie dieses Zusatzblatt abgeben. Der Austausch zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt über eine nationale Kontaktstelle, die entsprechende Mitteilungen an Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates zur Erfüllung ihrer Aufgaben weiterleitet. Nationale Kontaktstelle der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nutzt die auf diesem Zusatzblatt erhobenen Daten nur, wenn eine zuständige Stelle eines Mitgliedstaates Informationen aufgrund der Beantragung eines Aufenthaltstitels im Rahmen von Artikel 8 der Richtlinie 2004/114/EG vom 13. Dezember 2004 beantragt. Beim Wechsel der Zuständigkeit der Ausländerbehörde in Deutschland wird dieses Zusatzblatt an die nach diesem Wechsel zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet, die dann verantwortliche Stelle wird.”
- d)
- Stellt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Übermittlung von Informationen nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/114/EG, erfolgt der entsprechende Datenaustausch bis zum Inkrafttreten der bundesrechtlichen Rechtsgrundlage für die Übermittlungen der nach der Richtlinie 2004/114/EG erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Ausländerbehörde per Telefax an die anfordernde Stelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zum Datenaustausch nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/114/EG erteilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Auskünfte auf der Basis des Datenbestands des Ausländerzentralregisters und wird, wenn diese Informationen nicht ausreichen, von den Ausländerbehörden nähere Auskünfte verlangen.
IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 12. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in Kraft tritt.
Dresden, den 28. April 2007
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo