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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung studentischer Veranstaltungen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung studentischer Veranstaltungen vom 14. Mai 2007 (SächsABl. S. 729), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1790)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Förderung studentischer Veranstaltungen

Vom 14. Mai 2007

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Durchführung studentischer Veranstaltungen mit hochschulübergreifendem Charakter.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. Gegenstand der Förderung

Ausgehend von den Aufgaben der Studentenschaften der Hochschulen, die genannt werden in § 74 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den Belangen der Studenten der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen, die genannt werden in § 22 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind insbesondere Veranstaltungen förderungsfähig, die den nachfolgenden Anliegen dienen:

  1. hochschulpolitische, soziale, fachliche und kulturelle Belange der Studenten,
  2. freiwilliger Studentensport,
  3. überregionale und internationale Studentenbeziehungen,
  4. politische Bildung und staatsbürgerliches Bewusstsein der Studenten.

Die Förderung soll vor allem helfen, Pluralität und Breite kultureller, politischer und sportlicher Betätigung der Studenten zu ermöglichen, zu erhalten und zu erweitern.

III. Zuwendungsempfänger

Die Konferenz der Sächsischen Studentenräte gemäß § 78 Satz 1 SächsHG , die Studentenschaften der Hochschulen des Freistaates Sachsen gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsHG sowie die Studentenvertretungen der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsBAG können nach dieser Richtlinie Zuwendungen erhalten. Antragsberechtigt sind auch Fachschaften, wenn der Antrag durch die Studentenschaft der Hochschule oder die Studentenvertretung der Studienakademie unterstützt wird. Dies gilt ebenso für andere Einrichtungen, die keine Untergliederung der Studentenschaft einer Hochschule oder der Studentenvertretung einer Studienakademie sind.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

Die zu fördernde Veranstaltung muss nach Inhalt, Umfang und Bedeutung die Zielrichtung haben, eine Ausstrahlungswirkung über die Grenzen einer Hochschule oder Staatlichen Studienakademie hinaus zu erreichen. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Veranstaltung geeignet ist,

  1. eine Aufgabe der Studentenschaft einer Hochschule gemäß § 74 Abs. 3 SächsHG zu erfüllen oder den Belangen der Studenten einer Studienakademie gemäß § 22 Abs.1 Satz 1 SächsBAG zu dienen,
  2. und das Ziel ohne Förderung nicht oder nicht ausreichend erreicht werden kann.

Die Gesamtfinanzierung der Veranstaltung muss gesichert sein. Eigenmittel und alle sonstigen Fördermöglichkeiten aus öffentlichen Mitteln und Programmen sind zu nutzen. Eigenleistungen (zum Beispiel Teilnehmerbeiträge) sind zu erbringen.

V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
2.
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird grundsätzlich als Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt und zwar als fester Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung).
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.
Bemessungsgrundlage
Über die Höhe der Zuwendung entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach pflichtgemäßem Ermessen. Förderfähig ist der veranstaltungsbedingte Aufwand. Veranstaltungsbedingter Aufwand sind notwendige Sach- und Personalkosten.
 
a)
Zuwendungsfähige Sachkosten sind:
 
 
aa)
Kosten des Erwerbes von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen,
 
 
bb)
Mieten und Raumnutzungsgebühren, falls nicht geeignete Räume durch die Hochschulen oder Studentenwerke zur Verfügung gestellt werden können,
 
 
cc)
Programmkosten.
Programmkosten sind notwendige Aufwendungen zur Vorbereitung und Organisation von studentischen Veranstaltungen mit folgenden Ausnahmen:
 
 
 
aaa)
Kosten für Bewirtung und Geschenke,
 
 
 
bbb)
Kosten für den Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen sowie für Ausflüge,
 
 
 
ccc)
Geld- und Sachleistungen an Dritte.
 
b)
Zuwendungsfähige Personalkosten sind Honorare für Referenten und Sachverständige.
Der angemessene und notwendige Umfang der Kosten wird durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgestellt.

VI. Verfahren

1.
Der Zuwendungsantrag ist mindestens zwei Monate vor der Veranstaltung nach dem als Anlage beigefügten Muster beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unter folgender Adresse zu stellen: Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, PF 100920, 01076 Dresden. Er muss außerdem folgende Angaben enthalten:
 
a)
eine kurze Darstellung der Konzeption der Veranstaltung, aus der der hochschulübergreifende Charakter hervorgeht,
 
b)
erforderliche Erläuterungen zum Kosten- und Finanzierungsplan sowie
 
c)
eine Stellungnahme des Studentenrates, sofern die Antragsteller nach Ziffer III Satz 2 und 3 antragsberechtigt sind.
2.
Für die Gewährung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für Nachweis und Prüfung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO.

VII. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 14. Mai 2007

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 23, S. 729
    Fsn-Nr.: 5573-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013