Sächsisches Gesetz
zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
(SächsAGSGB)
Vom 4. März 1992
Der Sächsische Landtag hat am 23. Januar 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Auskunft
Zuständige Stellen im Sinne von § 15 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBI. S. 2261) sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.
§ 2
Amtliche Beglaubigungen
Zur amtlichen Beglaubigung nach § 29 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, berichtigt S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Rentenreformgesetzes 1992 sind die Behörden des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ausüben (§ 1 SGB X).
Abschnitt II:
Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung
§ 3
Versicherungsämter
(1) Versicherungsämter im Sinne des § 92 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Rentenreformgesetzes 1992, sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.
(2) Die Fachaufsicht über die Versicherungsämter führt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.
§ 4
Oberste Verwaltungsbehörde
(1) Oberste Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.
(2) Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen gemäß § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2, § 92 Satz 2 und 3, § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sowie zum Erlaß einer Verwaltungsvorschrift zu § 177 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB IV) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. 1989 I S. 2261, berichtigt BGBl. 1990 I S. 1337) werden auf das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie übertragen.
(3) Zuständige Landesbehörde nach §§ 99 Abs. 1, 109 Abs. 3 Satz 2, 110 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, 111 Abs. 4 Satz 3, 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4, 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Rentenreformgesetzes 1992, ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.
§ 5
Landesprüfungsamt für Sozialversicherung
(1) Als öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung im Sinne des § 274 Abs. 1 Satz 3 SGB V wird im Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie ein Landesprüfungsamt für Sozialversicherung eingerichtet.
(2) Dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie obliegt die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Krankenkassen, der Landesverbände der Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 274 SGB V.
(3) Die Kosten, die durch die Prüfung entstehen, tragen die landesunmittelbaren Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung nach dem Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder. Das Nähere über die Erstattung der Kosten einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse regelt die oberste Verwaltungsbehörde.
(4) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung weitere Prüfungen, insbesondere von Dienststellen und Einrichtungen in seinem Geschäftsbereich übertragen.
Die Kosten solcher Prüfungen setzt das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung fest.
(5) Dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB IV übertragen (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
(6) Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung ist in der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig.
§ 6
Befugnisse der Bergbehörden
Für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe nimmt das Oberbergamt die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung den höheren Verwaltungsbehörden und das Bergamt die den unteren Verwaltungsbehörden sowie den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Aufgaben wahr.
§ 7
Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten bei den Trägern der Sozialversicherung
(1) Die für die Aufsicht über die landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung zuständigen Behörden dürfen nach Anhörung des Versicherungsträgers als Vollstreckungsbeamte geschäftsleitende und als Vollziehungsbeamte sonstige Bedienstete des Versicherungsträgers bestellen (§ 66 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Satz 3 SGB X).
(2) Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 SGB X ist der landesunmittelbare Versicherungsträger.
Abschnitt III:
Landwirtschaftliche Sozialversicherungen
§ 8
Errichtung landwirtschaftlicher Sozialversicherungsträger
(1) Für den Freistaat Sachsen wird eine „Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“ errichtet.
(2) Bei der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wird für den Freistaat Sachsen eine „Sächsische Landwirtschaftliche Krankenkasse“ errichtet.
(3) Die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die Sächsische Landwirtschaftliche Krankenkasse unterliegen der Rechtsaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie.
(4) Bis zur Bildung der Selbstverwaltungsorgane bei der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft trifft die Aufsichtsbehörde vorläufige Regelungen, insbesondere benennt sie einen Errichtungsbeauftragten und erläßt eine vorläufige Satzung.
Abschnitt IV:
Schlußvorschriften
§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 4. März 1992
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler