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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erstes Gesetz zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen und beamtenrechtlicher Regelungen

Vollzitat: Erstes Gesetz zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen und beamtenrechtlicher Regelungen vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 503)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen und beamtenrechtlicher Regelungen

Vom 13. Dezember 1996

Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539, 540), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 wird die Zahl „62“ durch die Zahl „63“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„Diesem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt.“.
2.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „unmittelbaren“ gestrichen.
3.
In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten „Deutschen Richtergesetzes“ die Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278, 2292),“ eingefügt.
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt neu gefaßt:
„Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen“.
 
b)
In Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 3 gestrichen. Der bisherige Satz 4 wird Satz 1.
 
c)
In Absatz 3 werden vor dem Wort „zustimmt“ die Worte „desselben Gerichtszweiges“ eingefügt.
5.
Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8e eingefügt:
 
„§ 8a
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung bei Bewerberüberhang
 

(1) Einem Richter ist wegen einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

 
1.
auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren,
 
2.
nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
 
3.
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
 
4.
nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens 20 Jahren oder einer Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die insgesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung von 20 Jahren entsprechen, und nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
 
zu bewilligen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis zur Dauer von insgesamt 20 Jahren Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel des regelmäßigen Dienstes nicht unterschritten werden.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

 
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt,
 
2.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
 
3.
der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt und
 
4.
der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und genehmigungsfreie entgeltliche Tätigkeiten nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281), nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
 
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 4 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zulässig. In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubes nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Urlaubes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von 20 Jahren nicht überschreiten.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist einem Richter nach einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens 15 Jahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 oder § 8b Abs. 1 erreicht ist und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollbeschäftigung zurückzukehren.

 
§ 8b
Teilzeitbeschäftigung bei Bewerbermangel
 

(1) Einem Richter ist wegen einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht und deshalb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung ein dringendes Bedürfnis zur Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben ist, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren zu bewilligen. § 8a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten §§ 82 und 83 SächsBG entsprechend, § 82 Abs. 2 Satz 3 jedoch mit der Maßgabe, daß vom regelmäßigen Dienst ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.

(3) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

 
1.
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt und
 
2.
der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.
 
§ 8a Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
 
§ 8c
Dauer und Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
 

(1) Urlaub nach § 8 und Urlaub nach § 8a dürfen einzeln oder zusammen die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.

(2) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 8b Abs. 1 Satz 1 oder Teilzeitbeschäftigung nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 8b Abs. 1 Satz 1 dürfen zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 2 oder im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß anstelle der Dauer von 15 Jahren die Dauer von 20 Jahren tritt.

 
§ 8d
Zuständigkeit
 

Die Entscheidungen nach § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1, 2 und 5 sowie § 8b Abs. 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

 
§ 8e
Benachteiligungsverbot
 

Teilzeitbeschäftigung nach §§ 8 bis 8b darf das berufliche Fortkommen nicht beinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Richtern mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.“.

6.
§ 10 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die von den ehrenamtlichen Richtern in der Finanzgerichtsbarkeit nach § 45 Abs. 6 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Eidesformel hat folgenden Wortlaut: „Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

(4) Das von den ehrenamtlichen Richtern in der Finanzgerichtsbarkeit nach § 45 Abs. 6 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Gelöbnis hat folgenden Wortlaut: „Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.““.

7.
In § 14 werden die Worte „für Verwaltungsstreitsachen zuständigen Gerichten“ durch das Wort „Verwaltungsgerichten“ ersetzt.
8.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Worte „, bei denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 werden die Worte „fünf bis 20“ durch die Worte „bis zu 20“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Maßgebend ist dabei die durchschnittliche Besetzung des Gerichts in dem der Wahl vorausgegangenen Geschäftsjahr.“.
9.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„(2) Die Wahl findet aufgrund von Wahlvorschlägen durch Mehrheitswahl statt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Richterratsmitglieder zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die wahlberechtigten Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Lande können Wahlvorschläge machen. Wird kein gültiger Vorschlag eingereicht oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerber gültig benannt, daß im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Richterrates vorliegen würden, so ist unverzüglich das Wahlverfahren erneut einzuleiten.“.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt:
„(3) Zu Ersatzmitgliedern des Richterrates sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt. Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus oder ist es verhindert, so tritt das Ersatzmitglied ein, das die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.“.
10.
§ 18 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, ist wahlberechtigt und wählbar für den Richterrat des Gerichts, bei dem er seine Planstelle hat.“.
11.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 4 wird wie folgt neu gefaßt:
„Der Wahlvorstand besteht bei Gerichten, bei denen in der Regel weniger als fünf Richter beschäftigt sind, aus einem Richter, bei den übrigen Gerichten aus drei Richtern.“.
 
b)
Satz 6 wird gestrichen.
12.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
 
„§ 19a
Verordnungsermächtigung
 
Das Staatsministerium der Justiz regelt das Nähere durch Rechtsverordnung, insbesondere die Bestellung des Wahlvorstandes und dessen Zusammensetzung, die Vorbereitung der Wahl einschließlich Aufstellung der Wählerlisten, die Fristen für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen, das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung, die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge sowie deren Form, die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Frist für seine Bekanntmachung und die Aufbewahrung der Wahlakten.“.
13.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt neu gefaßt:
„Aufgaben und Zuständigkeit des Präsidialrates“.
 
b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
c)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Präsidialrat desjenigen Gerichtszweiges zuständig, in dessen Bereich ein Richteramt zu besetzen ist. Im übrigen ist der Präsidialrat desjenigen Gerichtszweiges zuständig, in dem der Richter zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 30 tätig war. Abordnungen bis zu einer Dauer von drei Monaten bleiben dabei außer Betracht.“.
14.
§ 24 Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„(2) In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richter gewählt werden, die am Tag der Wahl als Richter auf Lebenszeit ernannt, seit mindestens fünf Jahren als Richter oder Staatsanwalt und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Freistaates Sachsen im Hauptamt tätig sind.“.
15.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„(2) Die Wahl findet aufgrund von Wahlvorschlägen durch Mehrheitswahl statt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Präsidialratsmitglieder zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die wahlberechtigten Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Lande können Wahlvorschläge machen. Wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerber gültig benannt, daß im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Präsidialrates vorliegen würden, so ist unverzüglich das Wahlverfahren erneut einzuleiten.“.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt neu gefaßt:
„(4) Der Stellvertreter des gewählten Vorsitzenden des Präsidialrates wird in einem gesonderten Wahlgang bestimmt; § 23 Abs. 2 bleibt unberührt. Im übrigen sind zu Ersatzmitgliedern des Präsidialrates die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt.“.
16.
§ 27 wird wie folgt neu gefaßt:
 
„§ 27
Ersatzmitglieder, Neuwahl
 

(1) Scheidet der gewählte Vorsitzende vorzeitig aus dem Präsidialrat aus oder ist er verhindert, so tritt der gewählte Stellvertreter an seine Stelle. Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidialrat aus oder ist es verhindert, so tritt das Ersatzmitglied ein, das die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

(2) Nach Ende der Amtszeit führt der Präsidialrat die Geschäfte weiter, bis der neue Präsidialrat gewählt ist.

(3) Der Präsidialrat ist neu zu wählen, wenn die Zahl seiner Mitglieder auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliederzahl gesunken ist.

(4) Sind sowohl der gewählte Vorsitzende als auch der gewählte Stellvertreter vorzeitig aus dem Präsidialrat ausgeschieden, so werden diese für den Rest der Amtszeit neu gewählt.“.

17.
In § 32a Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien“ gestrichen.
18.
§ 61 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 3 und 3a werden die neuen Absätze 2 und 3.
 
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 4 wird wie folgt neu gefaßt:
„Soweit diese Entscheidungen beim Dienstgericht angefochten werden können, gilt das für Anfechtungen nach § 34 Nr. 4 Buchst. d geltende Verfahren entsprechend.“.
 
 
bb)
Satz 5 wird gestrichen. Der bisherige Satz 6 wird der neue Satz 5 und wie folgt neu gefaßt:
„Die Sätze 1 bis 4 gelten für Staatsanwälte entsprechend.“.
 
d)
Absatz 7 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden die Absätze 7 bis 9.
 
e)
In dem neuen Absatz 9 wird die Zahl „1996“ durch die Zahl „1999“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281), wird wie folgt geändert:

In § 169 Satz 1 wird die Zahl „1996“ durch die Zahl „1999“ ersetzt.

Artikel 3
Neubekanntmachung

Der Staatsminister der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 13. Dezember 1996

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 25, S. 503

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Dezember 1996