1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hermannsdorfer Wiesen“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hermannsdorfer Wiesen“ vom 22. Mai 2006 (SächsGVBl. 2007 S. 283)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hermannsdorfer Wiesen“

Vom 22. Mai 2007

Aufgrund von §§ 16, 22a Abs. 1, 2 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Elterlein im Landkreis Annaberg werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Hermannsdorfer Wiesen“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von circa 185 Hektar.

(2) 1Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben:
Das Naturschutzgebiet befindet sich inmitten der bewaldeten Geyerschen Platte 2 Kilometer nordwestlich des Ortsteils Hermannsdorf der Stadt Elterlein, 1,5 Kilometer nordöstlich von Elterlein und 2,5 Kilometer südwestlich von Geyer im Landkreis Annaberg.
2Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei Teilflächen, welche durch den zwischen Geyer und Elterlein verlaufenden Abschnitt der Staatsstraße Nummer 222 getrennt sind.
3Die größere Teilfläche des Schutzgebiets liegt nordwestlich vorgenannter Straße, die kleinere südöstlich von ihr.
4Einen Großteil der Nordgrenze des Naturschutzgebietes bildet die Kärrnerstraße, ansonsten wird es überwiegend durch namenlose Waldwege und Forstschneisen begrenzt.

(3) 1Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 22. Mai 2007 im Maßstab 1 : 10 000 und in zwei Flurkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 22. Mai 2007 im Maßstab 1 : 5 000 als rote Linie eingetragen (Flurkarte 1/Nordteil und Flurkarte 2/Südteil). 2Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs des Naturschutzgebiets ist die Abgrenzung auf den Flurkarten. 3Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(4) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß dem Stand der Flurkarten auf dem Gebiet der Stadt Elterlein, Gemarkung Hermannsdorf, die Flurstücke: 518 (teilweise), 566, 566a, 567c, 567d, 567e, 569, 570, 573, 576, 577, 578, 579, 580, 582, 587, 589, 591, 592, 592a, 593, 597, 598, 599, 600, 601, 602, 603, 608, 609, 609a, 609b, 609c, 610, 614, 615, 621, 623, 625, 626, 626a, 630, 631 und 866 sowie auf dem Gebiet der Gemarkung Elterlein die Flurstücke: 914/2, 923, 924, 926, 927, 930/2, 931, 933, 936, 938, 941/1, 946, 949/1, 950a, 1071, 1071a, 1075/1 (teilweise), 1075/2, 1082, 1083, 1090, 1092, 1093 (teilweise), 1096, 1104, 1367, 1369, 1370, 1371, 1372 (teilweise), 1374, 1375, 1579 (teilweise), 1594, 1596, 1597 (teilweise) und 1598 (teilweise).

(5) Überwiegende Teile des Naturschutzgebietes sind Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), mit der Bezeichnung „Moore und Mittelgebirgslandschaft bei Elterlein“ (FFH-Gebiet).

(6) Das Naturschutzgebiet liegt außerdem nahezu vollständig innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes „Geyersche Platte“ (Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Geyersche Platte“ vom 2. November 2006 (SächsABl. SDr. S. S 193, Anlage Kartennummer 07).

(7) Die Flurkarten nach Absatz 3 werden beim Regierungspräsidium Chemnitz in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 314, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündigung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(8) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Chemnitz, in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 302, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist:

1.
die Erhaltung oder, soweit aktuell nicht gewährleistet, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands aller im Naturschutzgebiet vorkommenden natürlichen und naturnahen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-RL, insbesondere der
 
trockenen Heiden (Lebensraumtyp 4030),
 
artenreichen montanen Borstgrasrasen auf Silikatböden (prioritärer Lebensraumtyp 6230*),
 
Birken-Moorwälder (prioritärer Lebensraumtyp 91D1*),
 
Montane Fichtenwälder (Lebensraumtyp 9410),
 
Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder an Fließgewässern (prioritärer Lebensraumtyp 91E0*),
 
dystrophen Stillgewässer (Lebensraumtyp 3160),
 
Fließgewässer mit Unterwasservegetation (Lebensraumtyp 3260),
 
Pfeifengraswiesen torfiger und tonig-schluffiger Böden (Lebensraumtyp 6410),
 
feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe (Lebensraumtyp 6430),
 
Berg-Mähwiesen (Lebensraumtyp 6520),
 
Übergangs- und Schwingrasenmoore (Lebensraumtyp 7140)
 
sowie weiterer mit ihnen räumlich und funktional verknüpfter, regionaltypischer Lebensräume wie zum Beispiel kleinflächiger Fichten-Moorwälder, die für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 von großer Bedeutung sind;
2.
die Erhaltung oder, soweit aktuell nicht gewährleistet, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Naturschutzgebiet vorkommenden Population des Firnisglänzenden Sichelmooses ( Hamatocaulis vernicosus ) als Pflanzenart von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-RL sowie des Bachneunauges ( Lampetra planeri ) als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-RL;
3.
die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen als Grundlage für die Besiedelung durch die Westgroppe ( Cottus gobio ), den Abbiss-Scheckenfalter ( Euphydryas aurinia ) und die Große Moosjungfer ( Leucorrhinia pectoralis ) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-RL;
4.
die Wiederherstellung optimaler Habitate für den Torfmoos-Laufkäfer ( Carabus menetriesi pacholei );
5.
die Erhaltung des im Naturschutzgebiet reich gegliederten Mosaiks aus naturnahen Fließ- und Stillgewässern, Mager-, Feucht- und Nasswiesen, Hochstaudenfluren, Zwischenmooren und anderen attraktiven Lebensräumen – einschließlich der für diese charakteristischen oder seltenen Arten – wegen seiner Seltenheit und im Vergleich mit der Umgebung besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
6.
die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Zönosen für die wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung.

(2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 tragen den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für das FFH-Gebiet „Moore und Mittelgebirgslandschaft bei Elterlein“ aufgestellten Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines bedeutenden Teil dieses Schutzgebietes als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 bewirken.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Geyersche Platte“ bleiben unberührt.

§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4.
Wildäcker oder sonstige Wildfütterungen anzulegen;
5.
Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
6.
Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen, einschließlich Meliorationsanlagen anzulegen, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern können;
7.
Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;
8.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten zu befestigen;
9.
Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zu zeichnen;
10.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
11.
Moorwald-Lebensraumtypen forstwirtschaftlich zu nutzen;
12.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, wildlebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
13.
Kalk auf moorige oder anmoorige Waldstandorte auszubringen;
14.
zu baden, zu zelten, zu lagern, zu angeln, zu reiten, Rad zu fahren, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich Motorschlitten, zu fahren, Verkaufsstände, Wohnwagen aufzustellen oder Fahrzeuge zu parken;
15.
Flächen außerhalb der Wege zu betreten;
16.
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;
17.
Hunde frei oder auf Flächen außerhalb von Wegen laufen zu lassen;
18.
zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.

§ 5
Erlaubnisvorbehalte

(1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 im Schutzgebiet haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:

1.
Dünger oder Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel auf Waldstandorte auszubringen;
2.
Kalk auf terrestrische Waldstandorte auszubringen;
3.
feste oder fahrbare jagdliche Hochsitze aufzustellen;
4.
Kirrungen anzulegen.

(2) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Arten nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. 2Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Handlungen der Forst- und Jagdbehörden des Freistaates Sachsen, sofern diese im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde ergehen.

§ 6
Zulässige Handlungen

Abweichend von den §§ 4 und 5 sind zulässig:

1.
die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 125), § 4 Abs. 2 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bleiben unberührt;
2.
die umweltgerechte Forstwirtschaft, § 4 Abs. 2 Nr. 11 bleibt unberührt;
3.
die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. 2Maßnahmen zur Beweidung, Mahd vor dem 15. Juni, zur Düngung, Kalkung oder Anwendung von Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmitteln sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen. 3Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. 4Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. 5Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde. 6§ 4 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt. 7Die Anzeigepflicht gilt auch nicht für die landwirtschaftliche Nutzung der Flurstücke 1075/1 und 1083 der Gemarkung Elterlein in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang;
4.
dem Schutzzweck des Naturschutzgebiets entsprechende Hegemaßnahmen im Sinne von § 15 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert worden ist;
5.
die Erhaltung und Unterhaltung des Schwarzen Teiches einschließlich seines Damms und Ablassbauwerkes sowie sonstiger bestehender technischer Einrichtungen in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang;
6.
Beobachtungen und Untersuchungen sowie die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Naturschutzgebiet durch die zuständigen Fach- oder Verwaltungsbehörden oder die von diesen Behörden beauftragten Dritten;
7.
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
8.
gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten;
9.
die Erhaltung und die Nutzung der auf Flurstück 1082 der Gemarkung Elterlein vorhandenen Holzhütte, des Holzschuppens, des Weges, des Teiches sowie der Zu- und Abflussgräben in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang.

§ 7
Grundzüge der Pflege und Entwicklung

1Die schutzzweckentsprechende Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes richtet sich nach folgenden Grundzügen:

1.
Regeneration degradierter Moorflächen und Förderung eines intakten Wasserhaushalts zum Beispiel durch abflusshemmende Maßnahmen;
2.
Regeneration ehemaliger Torfstiche;
3.
Pflege von Bergwiesen, Borstgrasrasen, Feucht- und Nasswiesen mittels örtlich und zeitlich angepasster Mahd;
4.
Maßnahmen zur Begrenzung der Sukzession auf Offenlandflächen;
5.
Freistellung der Fließgewässeruferabschnitte von Fichtenbeständen in einer Breite bis zu fünf Metern;
6.
Durchführung von Hilfsmaßnahmen für überregional bedeutsame Arten;
7.
1Pflege und Unterhaltung kulturhistorisch bedeutsamer Gräben, soweit diese mit dem Schutzzweck vereinbar sind. 2Unberührt bleibt die Zulässigkeit der Grabenpflege und -unterhaltung entsprechend § 6 Nr. 9.

2Für die im Naturschutzgebiet vorhandenen Schutzgüter nach der FFH-RL werden Einzelheiten zu Maßnahmen im Managementplan für das FFH-Gebiet „Moore und Mittelgebirgslandschaft bei Elterlein“ dargelegt. 3Die Erhaltung sonstiger Schutzgüter des Naturschutzgebietes betreffend kann die zuständige Naturschutzbehörde ergänzende Planungen zur Pflege und Entwicklung aufstellen. 4Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind nicht zur Durchführung der sich aus Nummern 1 bis 7 ergebenden Maßnahmen verpflichtet. 5Unberührt davon bleibt die Duldungspflicht nach § 15 Abs. 5 SächsNatSchG

§ 8
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG auf schriftlichen Antrag hin schriftlich Befreiung erteilen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer ohne Befreiung im Sinne von § 8 in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Wildäcker oder sonstige Wildfütterungen anlegt;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungsmaßnahmen vornimmt, einschließlich Meliorationsanlagen anlegt, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern können;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Gewässer oder deren Ufer herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten befestigt;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Moorwald-Lebensraumtypen forstwirtschaftlich nutzt;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, wildlebende Tiere beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Kalk auf moorige oder anmoorige Waldstandorte ausbringt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 badet, zeltet, lagert, angelt, reitet, Rad fährt, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich Motorschlitten, fährt, Verkaufstände, Wohnwagen aufstellt oder Fahrzeuge parkt;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Flächen außerhalb der Wege betritt;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Feuer entfacht oder unterhält;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Hunde frei oder außerhalb von Wegen laufen lässt;
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen entfernt, zerstört oder beschädigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer ohne Erlaubnis im Sinne des § 5 in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Dünger oder Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel auf Waldstandorte ausbringt;
2.
Kalk auf terrestrische Waldstandorte ausbringt;
3.
feste oder fahrbare jagdliche Hochsitze aufstellt;
4.
Kirrungen anlegt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer die in § 6 Nr. 3 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.

(4) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.

§ 10
Übergangsregelung

Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht nach § 6 Nr. 3 unterliegen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne von § 2 Abs. 7 in Kraft.

Chemnitz, den 22. Mai 2007

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Übersichtskarte

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 8, S. 283
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Juli 2007