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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Besondere Initiativen

Vollzitat: Förderrichtlinie Besondere Initiativen vom 1. August 2007 (SächsABl. S. 1168), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 67) geändert worden ist, ergänzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. April 2013 (SächsABl. S. 533), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von besonderen Initiativen zur Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, des ländlichen Raumes sowie des Umwelt- und Naturschutzes und zur Minderung der Belastung von Umwelteinwirkungen im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Besondere Initiativen – RL BesIN/2007)1

Vom 1. August 2007

[zuletzt geändert durch RL vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 67)
mit Wirkung ab 1. Januar 2020]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck
Die Unterstützung einer nachhaltig positiven Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft und des Umwelt- und Naturschutzes sowie die integrierte Entwicklung des ländlichen Raumes als Lebens-, Arbeits- und Erholungsraum sind wesentliche Ziele der sächsischen Politik. Damit soll zugleich ein Beitrag zur Stärkung einer dynamischen, wissensbasierten und nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung geleistet werden. Deshalb und zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in diesem Bereich unterstützt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Aufgabenerfüllung von Einrichtungen und einzelne Maßnahmen (Projekte), die für die Land- und Forstwirtschaft, den Umwelt- und Naturschutz und den ländlichen Raum von besonderer Bedeutung und erheblichem Interesse des Freistaates Sachsen sind. Dabei sind die unterschiedlichen Lebenssituationen und Bedürfnisse von Menschen unabhängig von der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie die Auswirkungen der demographischen Entwicklung zu berücksichtigen.
1.2
Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, insbesondere auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in den jeweils geltenden Fassungen.
 
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3
Beihilferecht
a)
Rechtsgrundlagen
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Konsolidierte Fassung 2016) (ABl. C 202 vom 7.6.2016) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
 
 
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist,
 
 
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/289 der Kommission vom 19. Februar 2019 (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
 
 
Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37),
 
 
Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Freistellungsbeschluss, ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
 
 
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
 
 
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51l vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
 
 
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45),
 
 
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1923 der Kommission vom 7. Dezember 2018 (ABl. L 313 vom 10.12.2018, S. 2) geändert worden ist.
 
Im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014 sowie Nr. 1388/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014, Nr. 1388/2014 sowie Nr. 360/2012 in der Regel ausgeschlossen.
b)
Beihilfehöchstintensitäten
Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung nach Ziffer 5 dieser Richtlinie dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.
c)
Transparenzpflichten
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird jede gewährte Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro veröffentlicht. Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird jede gewährte Einzelbeihilfe bei Überschreiten der folgenden Grenzwerte veröffentlicht:
 
 
60 000 Euro für Beihilfeempfangende, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und
 
 
500 000 Euro für Beihilfeempfangende, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind, oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 wird jede gewährte Einzelbeihilfe über 30 000 Euro veröffentlicht.
1.4
Haushaltsrecht
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung sowie des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in den jeweils geltenden Fassungen.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Projekte können als besondere Initiativen gefördert werden, wenn sie in ganz besonderer Weise im Fachinteresse des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft stehen oder zur Umsetzung von Beschlüssen der Staatsregierung dienen und soweit an ihrer Verwirklichung ein erhebliches Interesse des Freistaates Sachsen besteht, das ohne die Förderung nicht verwirklicht werden kann.
Das Fachinteresse des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft bezieht sich auf die Förderung von Projekten, ohne deren Unterstützung und Mitwirkung die Aufgaben in der Land- und Forstwirtschaft, im ländlichen Raum sowie im Umwelt- und Naturschutz nicht ausreichend erfüllt werden können.
Im Einzelnen betrifft dies insbesondere die Bereiche
 
a)
ländlicher Raum,
 
b)
Tierzucht/tierische Produktion,
 
c)
Gartenbau,
 
d)
Pflanzliche Erzeugnisse,
 
e)
Absatzförderung/Qualitätssicherung/Agrarmarketing,
 
f)
Klimaschutz und
 
g)
nachhaltige Sicherung der natürlichen, biologischen Vielfalt.
2.2
Die laufende Tätigkeit von Vereinigungen kann im Rahmen der institutionellen Förderung gefördert werden, sofern diese im besonderen Interesse des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegt und alle haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Förderung ist auf Folgeanträge beschränkt.

3. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende können sein:

3.1
für Maßnahmen nach Nummer 2.1: natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
3.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.2: juristische Personen des privaten Rechts, welche bereits eine Förderung nach Nummer 2.1.1.3 der Förderrichtlinie Besondere Initiativen vom 1. August 2007 erhalten haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Es ist zu gewährleisten, dass die Zuwendung den unter Nummer 1 beschriebenen Zwecken innerhalb des Freistaates Sachsen zugutekommt und den unter Nummer 2.1 dargestellten Anforderungen entspricht.
4.2
Die Richtlinie dient der Schließung nicht beabsichtigter Förderlücken in eng begrenzten Fällen. Sonstige Förderprogramme des Freistaates Sachsen, des Bundes oder der Europäischen Union sowie Zuschüsse im Rahmen von Forschungsplänen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Doppelförderung ist unzulässig.
4.3
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 gilt, dass die Zuwendungsempfangenden während der Projektlaufzeit die Öffentlichkeit informieren.
4.4
Eine Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 darf nur gewährt werden, wenn sich die Antragstellenden verpflichten, die aus dem Projekt resultierenden Ergebnisse und Erkenntnisse dem Freistaat Sachsen uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen und wenn sie ihr Einverständnis mit der Nutzung und Veröffentlichung dieser Erkenntnisse durch den Freistaat Sachsen erklären. Davon unbenommen bleibt das Recht der Antragstellenden zur Verwendung und Veröffentlichung der Ergebnisse.
4.5
Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nicht, wenn für Maßnahmen nach Nummer 2.1 eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart sowie Form der Zuwendung
 
a)
Die Zuwendungen werden als Anteils-, Fehlbedarfs-, oder Festbetragsfinanzierung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für Maßnahmen nach Nummer 2.1 als Projektförderung, für Maßnahmen nach Nummer 2.2 als institutionelle Förderung gewährt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
 
b)
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 erfolgt die Förderung in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Sofern die Antragstellenden eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung und anderweitige Deckungsmittel nicht gegeben sind, kann die Förderung mit Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft auf bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden.
 
c)
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 erfolgt die Förderung durch Festlegung der Zuwendungshöhe im Einzelfall.
 
d)
Die Förderung nach Nummer 2.1 ist ausgeschlossen, wenn der bewilligte Zuwendungsbetrag abweichend zu Ziffer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung unter 4 000 Euro pro Zuwendung liegt.
 
e)
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist berechtigt, im Wege des Erlasses gemäß Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, Nummer 2.1 Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) Festbeträge auf Basis von Standardkosten und gemäß Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, Nummer 2.3 Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) Kostenpauschalen, insbesondere Pauschalen für Personalausgaben, festzulegen.
5.2
Bemessungsgrundlage
5.2.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1
Zuwendungsfähig sind die unmittelbar mit der Maßnahme im Zusammenhang stehenden, notwendigen und als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. Die Ausgaben der Zuwendungsempfangenden sind zu belegen. Sämtliche Mittel zur Finanzierung des Vorhabens sind anzugeben.
Der Wert unentgeltlich erbrachter Leistungen Dritter darf nicht als Ausgabe berücksichtigt werden. Der Wert unentgeltlich erbrachter Leistungen von Mitgliedern oder Gesellschaftern der Zuwendungsempfangenden kann bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe berücksichtigt werden, sofern Art und Umfang der Leistungen von den Zuwendungsempfangenden nachgewiesen werden und deren Wert von der Bewilligungsbehörde geschätzt werden kann. Dazu ist der fiktive Wert dieser Leistungen den zuwendungsfähigen Ausgaben zuzurechnen.
Die auf dieser Basis unter Berücksichtigung der Fördersätze nach Nummer 5.1 Buchstabe b und c ermittelte Förderhöhe darf die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
a)
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer,
b)
Abschreibungsbeträge für Investitionen,
c)
Erwerb von Immobilien und Grundbesitz sowie Aufwendungen für Wohnbauten nebst Zubehör,
d)
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
e)
Publikationen, soweit sie nicht im Einzelfall als notwendig für die Verbreitung der Ergebnisse der den Fördergegenstand bildenden Tätigkeit der Zuwendungsempfangenden anerkannt werden,
f)
Anschaffungsausgaben von Personenkraftwagen und Betriebsfahrzeugen,
g)
Skonti, Rabatte und Preisnachlässe, soweit sie durch die Zuwendungsempfangenden tatsächlich in Anspruch genommen wurden
h)
Mahngebühren.
5.2.2
Maßnahmen nach Nummer 2.2
Die zuwendungsfähigen Ausgaben bestimmen sich nach dem Anteil der Personal- und Sachausgaben, den die die Förderung begründende Tätigkeit an der gesamten Tätigkeit der Zuwendungsempfangenden hat. Der Haushalts- und Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfangenden, der nachvollziehbare Angaben zur Höhe der Personal- und Sachausgaben sowie der Investitionen bezogen auf die Geschäftsfelder der Zuwendungsempfangenden enthalten muss, ist heranzuziehen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), soweit in dieser Richtlinie oder im Einzelfall im Bescheid keine abweichenden Festlegungen getroffen wurden. Sie sind als Bestandteil des Bewilligungsbescheides aufzunehmen.
6.2
(gestrichen)
6.3
Die Weitergabe oder Abtretung der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen. Als Weitergabe gilt nicht die Zahlung von Vergütungen und Kostenersatz aufgrund von Vereinbarungen mit Dritten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks.

7. Verfahren

a)
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
b)
Die für die Anträge vorgesehenen Formulare sind im Internet unter http://www.smul.sachsen.de/foerderung/813.htm abrufbar.
c)
Anträge für alle Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind bis zum 15. August eines Jahres für eine Förderung im Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen (Ausschlussfrist).
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft prüft das Vorliegen der besonderen Bedeutung und des erheblichen Interesses des Freistaates Sachsen am einzelnen Vorhaben. Im Anschluss werden der Bewilligungsbehörde die Ergebnisse mitgeteilt.
d)
Anträge für Maßnahmen nach Nummer 2.2 unterliegen keiner Antragsfrist.
1
Redaktioneller Hinweis: Entsprechend Nummer 8 Satz 2 der FRL BesIn/2021 tritt die RL BesIN/2007 für Fördergegenstände aus dem Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft außer Kraft. Für diese Fördergegenstände siehe die Förderrichtlinie Besondere Initiativen – FRL BesIn/2021 vom 11. März 2021 (SächsABl. S. 301).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 35, S. 1168
    Fsn-Nr.: 5563-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023