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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 31. August 2007 (SächsGVBl. S. 412)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst

Vom 31. August 2007

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 77) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD) vom 27. Dezember 2005 (SächsGVB. 2006 S. 10) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „§ 22 Studienleistungen“ wird durch die Angabe „§ 22 (aufgehoben)“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „§ 54 Wiederholung“ wird durch die Angabe „§ 54 (aufgehoben)“ ersetzt.
2.
In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „entsprechend“ der Halbsatz „, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.
3.
§ 21 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 21
Gliederung
 
(1) Das regelmäßig zwei Jahre dauernde Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr. Das erste Studienjahr wird mit Ausnahme der durch die Deutsche Hochschule der Polizei festgelegten Präsenzphasen an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und das zweite Studienjahr an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt.

(2) Aufbau, Inhalt, Umfang und Dauer des Studiums richten sich nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei (PrüfO-MA-PM) vom 10. Oktober 2006 (GV. NRW 2007 S. 58), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Polizeireferendare absolvieren vor dem 2-jährigen Studium ein 6-monatiges Vorstudium. Näheres regelt der Studienplan der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).“

4.
§ 22 wird aufgehoben.
5.
In § 42 Abs. 1 wird die Angabe „der §§ 47, 52 oder 53“ durch die Angabe „den §§ 47 oder 52“ ersetzt.
6.
§ 53 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 53
Anzuwendende Vorschriften
 
Die Masterprüfung als Laufbahnprüfung wird nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt.“
7.
§ 54 wird aufgehoben.
8.
§ 72 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung“ durch die Angabe „vor dem 1. Oktober 2005“ und die Angabe „Artikel 10“ durch die Angabe „Artikel 9“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Beamte, die ihre Ausbildung nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Oktober 2007 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der am 30. September 2007 geltenden Fassung.“
9.
In § 73 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 10“ durch die Angabe „Artikel 9“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

Dresden, den 31. August 2007

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 11, S. 412
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2007

    Fassung gültig bis: 30. September 2010