Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
für die Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung bei Ärzten, Zahnärzten und Apothekern sowie Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(VwV Gleichwertigkeitsprüfung)
Vom 1. September 2006
Präambel
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung sowie der medizinischen, psychotherapeutischen und pharmazeutischen Qualitätssicherung wird Ärzten, Zahnärzten und Apothekern sowie Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit ausländischen Bildungsabschlüssen aus Nicht-EU-Staaten die Approbation nur bei einem gleichwertigen Ausbildungsstand erteilt. Ist dieser nicht gegeben oder nur mit unangemessenem zeitlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dies erfolgt durch Ablegen einer Prüfung, die sich auf den Inhalt der jeweiligen staatlichen Abschlussprüfungen erstreckt. Näheres dazu regelt folgende Prüfungsordnung:
I. Abschnitt
Allgemeiner Teil
- 1.
- Anwendungsbereich
- a)
- Die Prüfungsordnung findet Anwendung für die Feststellung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes von Ärzten, Zahnärzten und Apothekern sowie Psychologischen Psychotherapeuten und von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gemäß folgenden Bestimmungen:
- aa)
- § 3 Abs. 2 Satz 3 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3404) geändert worden ist,
- bb)
- § 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3369, 3404) geändert worden ist,
- cc)
- § 4 Abs. 2 Satz 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645) geändert worden ist,
- dd)
- § 2 Abs. 2 Satz 7 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz- PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 16 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3404) geändert worden ist,
- in der jeweils geltenden Fassung.
- b)
- Die Prüfung dient der Beurteilung, ob der Kandidat über das theoretische Wissen und die praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine sachgerechte ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische oder pharmazeutische Versorgung der Patienten verfügt. Der Kenntnisstand muss denjenigen, die ihre Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland absolviert haben, gleichwertig sein.
- 2.
- Zuständigkeit
- a)
- Die Prüfung wird im Freistaat Sachen abgelegt, wenn der Kandidat innerhalb der Landesgrenzen den Beruf bereits mit einer Berufserlaubnis ausübt oder im Freistaat Sachsen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als Indiz für den gewöhnlichen Aufenthalt gilt die Begründung des Hauptwohnsitzes seit mindestens einem halbem Jahr.
- b)
- Sachlich zuständige Behörde für die Prüfungsdurchführung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Zuständigkeiten und Gebühren für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe und Pharmazie – HeilPharmZuVO) vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 73, 74) das Sächsische Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe (LPA).
- 3.
- Prüfungszulassung
- a)
- Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- aa)
- einen Antrag auf Erteilung einer Approbation oder einer approbationsersetzenden Berufserlaubnis gestellt hat,
- bb)
- eine Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung außerhalb der Europäischen Union abgeschlossen hat, die inhaltlich im Wesentlichen der Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung in der Bundesrepublik Deutschland entspricht, ohne jedoch zu einem gleichwertigen Ausbildungsstand zu führen, oder, wer eine Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossen hat, die weder einer deutschen Ausbildung nach den Bestimmungen in Nummer 1 Buchst. a gleichgestellt ist, noch einen Anspruch auf Erteilung der Approbation nach den Grundsätzen über erworbene Rechte begründet,
- cc)
- die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation oder Berufserlaubnis erfüllt,
- dd)
- ausreichende Deutschkenntnisse nachweist,
- ee)
- noch nicht oder nicht mehr als einmal erfolglos an einer Gleichwertigkeitsprüfung im Bundesgebiet teilgenommen hat und
- ff)
- den Gebührenvorschuss bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen eingezahlt hat.
- b)
- Im Falle der pharmazeutischen Gleichwertigkeitsprüfung muss zusätzlich nachgewiesen werden:
- aa)
- die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 4 Abs. 4 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645, 1650) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
- bb)
- eine mindestens zwölfmonatige praktische Tätigkeit in einer deutschen Apotheke. In begründeten Ausnahmefällen reicht die Ableistung einer praktischen Tätigkeit von mindestens 6 Monaten.
- 4.
- Antragstellung
- a)
- Die Prüfung wird nur auf Antrag durchgeführt. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Approbationsbehörde zu stellen. Diese meldet den Antragsteller beim LPA zur Prüfung an.
- b)
- Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- aa)
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- bb)
- eine Bescheinigung der für die Erteilung der Approbation oder Berufserlaubnis zuständigen Stelle, dass die Voraussetzungen für die Approbations- oder Berufserlaubniserteilung im Übrigen vorliegen,
- cc)
- eine eidesstattliche Versicherung über vorangegangene Prüfungsversuche in anderen Bundesländern und
- dd)
- eine Bescheinigung eines zertifizierten Sprachinstituts über Deutschkenntnisse auf Niveau B 2, falls die Sprachkenntnisse nicht bereits von der Approbationsbehörde positiv festgestellt worden sind.
- c)
- Im Falle der pharmazeutischen Gleichwertigkeitsprüfung sind zusätzlich beizufügen:
- aa)
- eine Teilnahmebescheinigung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 AAppO (nach Anlage 6 zur AAppO) und
- bb)
- der Nachweis über die praktische Ausbildung (nach dem Muster der Anlage 5 zur AAppO). Hat der Kandidat bei der Antragstellung die praktische Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Buchst. g AAppO noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung Verantwortlichen vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er die Ausbildung bis zu dem voraussichtlichen Prüfungstermin abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung ist unverzüglich nach Erhalt nachzureichen; sie muss dem LPA spätestens zum Beginn der Gleichwertigkeitsprüfung vorliegen.
- 5.
- Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung
- a)
- Die Gleichwertigkeitsprüfung wird als mündliche Prüfung durchgeführt. Bei der zahnärztlichen Gleichwertigkeitsprüfung findet zusätzlich eine praktische Prüfung statt.
- b)
- Der Prüfungsort wird vom LPA bestimmt.
- 6.
- Prüfungskommission
- a)
- Die Prüfungskommission für die jeweilige Studieneinrichtung besteht aus 3 Mitgliedern. Es können auch jeweils mehrere Prüfungskommissionen gebildet werden. Ein Prüfer muss dem Lehrkörper einer Hochschule angehören und Erfahrungen mit Prüfungen nach der jeweiligen Approbationsordnung besitzen; ein Prüfer muss approbiert und in der unmittelbaren Patientenversorgung oder in einer Apotheke tätig sein.
- b)
- Das LPA beruft die Prüfer und bestimmt den Vorsitzenden der Prüfungskommission.
- 7.
- Prüfungsverfahren
- a)
- Die Prüfung kann einzeln oder in Gruppen von bis zu 4 Kandidaten abgenommen werden. Sie ist nichtöffentlich. Vertretern des Landesprüfungsamtes und der Approbationsbehörde sowie der obersten Gesundheitsbehörde ist eine Teilnahme erlaubt.
- b)
- Der Kandidat ist mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Prüfungstermin unter Mitteilung der Besetzung der Prüfungskommission schriftlich zu laden.
- c)
- Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission obliegt die Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung. Er bestimmt aus der Mitte der Prüfungskommission einen Protokollführer. Das Protokoll ist von allen Prüfern zu unterschreiben und soll die Personalien des Kandidaten, die Besetzung der Prüfungskommission, Prüfungsbeginn und -ende sowie alle prüfungsgegenständlichen Themen und das Ergebnis der Überprüfung der fachlichen Eignung enthalten.
- d)
- Am Ende der Prüfung wird bekannt gegeben, ob die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nachgewiesen oder nicht nachgewiesen wurde. Eine Benotung erfolgt nicht. Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Vertreter des LPA, der Approbationsbehörde und der obersten Gesundheitsbehörde sind nicht stimmberechtigt.
- e)
- Maßstab für die Feststellung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes ist das für eine ordnungsgemäße, eigenverantwortliche Berufsausübung erforderliche theoretische Grundwissen sowie die für eine Berufsausübung erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten, mithin ein Kenntnisstand, der Absolventen mit einer Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Darüber hinaus muss der Kandidat in der Lage sein, in deutscher Sprache Kollegen- sowie Patientengespräche zu führen und die Bedeutung von einschlägigen Rechtsvorschriften zu erfassen. Über das erfolgreiche Absolvieren der Prüfung ist eine Urkunde auszufertigen, die dem Kandidaten innerhalb eines Monats nach der Prüfung zuzusenden ist.
- f)
- Bei einer erfolglosen Prüfung sind die Mängel in den Fähigkeiten oder Fertigkeiten zu protokollieren und dem Kandidaten mit dem Hinweis auf die Wiederholungsmöglichkeit schriftlich mitzuteilen. Die Prüfungskommission kann Empfehlungen für die Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung geben.
- g)
- Weist die Prüfung des Kenntnisstandes Mängel auf, die bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu einer konkreten Patientengefährdung führen könnten, ist dies im Prüfungsprotokoll ebenfalls zu vermerken.
- 8.
- Rücknahme des Zulassungsgesuchs sowie Versäumnis und Rücktritt von der Prüfung
- a)
- Wird der Zulassungsantrag vor dem Zugang des Prüfungstermins zurückgenommen, gilt die Prüfung als nicht unternommen.
- b)
- Erscheint der Kandidat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Prüfung, gilt diese als nicht bestanden, es sei denn, dass ein wichtiger Grund bestand und die Prüfungsverhinderung dem LPA unverzüglich mitgeteilt wurde. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das LPA. Im Krankheitsfall kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung durch einen vom LPA benannten Arzt verlangt werden.
- c)
- Tritt der Kandidat nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, gelten die Festlegungen des Buchstaben b entsprechend.
- 9.
- Wiederholungsmöglichkeit
- a)
- Eine erfolglose Prüfung darf frühestens nach 4 Monaten einmal wiederholt werden. Sie soll innerhalb von 12 Monaten nach dem Erstversuch durchgeführt werden. Die Wiederholungsprüfung kann grundsätzlich nur dann im Freistaat Sachsen abgeleistet werden, wenn dort auch der Erstversuch absolviert worden ist. Kandidaten aus einem anderen Bundesland werden zur Wiederholungsprüfung im Freistaat Sachsen nur zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchst. a vorliegen.
- b)
- Für die Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen nach Nummer 7 mit der Maßgabe, dass das endgültige Nichtbestehen der Gleichwertigkeitsprüfung zu protokollieren ist.
- c)
- Konnte der Nachweis einer Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes bei einer Wiederholungsprüfung nicht erbracht werden, kann die Approbation nur nach Maßgabe der einschlägigen Ausbildungsvorschriften erworben werden.
- 10.
- Befangenheit eines Prüfers
- Besteht die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers, darf er nicht begutachtend tätig werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer mit dem Kandidaten verheiratet, bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist oder wenn er Vorgesetzter des Kandidaten war oder ist.
- 11.
- Prüfungsgebühren
- Die Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 HeilPharmZuVO . In besonderen Härtefällen kann von der Erhebung einer Prüfungsgebühr abgesehen werden.
II. Abschnitt
Ärztliche Gleichwertigkeitsprüfung
- 12.
- Prüfungsinhalt und -dauer
- a)
- Die Prüfung orientiert sich an dem mündlich-praktischen Teil des Zweiten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung gemäß § 3 Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1832) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Sie erstreckt sich zu je einem Drittel auf die Fachgebiete Innere Medizin einschließlich Allgemeinmedizin, Chirurgie und auf ein Wahlfach. Als Wahlfach wird das Gebiet festgelegt, in dem der Kandidat tätig werden möchte. Fächerübergreifende Fragen zur Toxikologie, klinischen Pharmakologie, Strahlenschutz und Notfallmedizin sind zulässig. Die Kenntnis der für die Berufsausübung einschlägigen Rechtsvorschriften kann in den Grundlagen überprüft werden.
- b)
- Die Prüfung soll praxisnah gestaltet werden. Zum diesem Zwecke können insbesondere Röntgenbilder, Laboruntersuchungsbefunde, mikroskopisches Untersuchungsmaterial, elektrokardiographische Aufzeichnungen und Sonographiebefunde verwendet werden. Auch eine patientenbezogene Prüfung ist zulässig.
- c)
- Für jeden Kandidaten ist eine Gesamtprüfungsdauer von 45 bis 60 Minuten, davon etwa 15 bis 20 Minuten je Prüfungsgebiet, vorzusehen.
- d)
- Jedes Fachgebiet ist hinsichtlich der Kenntnisgleichwertigkeit gesondert zu beurteilen. Bestehen in einem Prüfungsabschnitt keine gleichwertigen Kenntnisse, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
- e)
- Hat der Antragsteller von einer Landesärztekammer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Facharztbezeichnung verliehen bekommen, entfällt die Prüfung im Wahlfach. Durch die Facharztprüfung der Kammer hat der Antragsteller den Nachweis erbracht, dass er über die erforderlichen Fachkenntnisse im Wahlfach verfügt.
III. Abschnitt
Zahnärztliche Gleichwertigkeitsprüfung
- 13.
- Prüfungsinhalt und -dauer
- a)
- Im praktischen Prüfungsteil sind zahnärztliche Leistungen am Phantom oder Patienten unter simulierten Bedingungen einer Zahnarztpraxis einschließlich des Hilfspersonals in den Fächern Zahnerhaltungskunde/ Parodontologie, Prothetik und zahnärztliche Chirurgie zu erbringen. Dies umfasst folgende oder vergleichbare Verrichtungen:
- aa)
- Zahnerhaltung/Parodontologie:
- Präparation mindestens einer MOD-Kavität im Seitenzahngebiet und Füllung mit plastischem Material,
- Präparation und Legen mindestens einer Composite-Füllung (approximal) im Frontzahngebiet,
- endodontische Behandlung eines natürlichen Zahnes,
- Auswahl des sachgerechten PAR-Instrumentariums nach Vorgabe,
- richtiger Einsatz der PAR-Instrumente,
- bb)
- Prothetik:
- Präparation und Abformung mindestens für eine Verblendkrone,
- Präparation und Abformung mindestens für eine Teilkrone,
- einfache zahntechnische Arbeit, zum Beispiel temporäre Versorgung von präparierten Zähnen,
- cc)
- Zahnärztliche Chirurgie:
- Auswahl sachgerechten Instrumentariums nach Vorgabe,
- richtiger Einsatz der Instrumente.
- b)
- Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer den praktischen Teil bestanden hat.
- c)
- Das in der mündlichen Prüfung zu absolvierende theoretische Fachgespräch erstreckt sich auf die Stoffgebiete Zahnerhaltungskunde/Parodontologie, zahnärztliche Prothetik und zahnärztliche Chirurgie/ Kieferorthopädie und dauert pro Kandidat 10 bis 15 Minuten je Prüfungsgebiet. Röntgenbilder, Parodontalbefunde oder Modelle können zur Prüfung hinzugezogen werden. Die Kenntnisse der für die Berufsausübung einschlägigen Rechtsvorschriften kann in den Grundlagen überprüft werden.
- d)
- Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat die Gleichwertigkeit seiner Kenntnisse in beiden Prüfungsteilen nachweisen kann. Gelingt das nur für den praktischen Teil, ist dieser nicht mehr Gegenstand des Wiederholungsversuchs.
IV. Abschnitt
Pharmazeutische Gleichwertigkeitsprüfung
V. Abschnitt
Psychotherapeutische Gleichwertigkeitsprüfung
- 15.
- Prüfungsinhalt und -dauer
- a)
- Die Prüfung erstreckt sich auf den Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Abschlussprüfung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 21 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 967) geändert worden ist oder § 17 Abs. 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 22 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 967) geändert worden ist.
- b)
- Die Prüfung besteht aus 2 Teilen mit einer Dauer von insgesamt 60 Minuten. Die Durchführung der Prüfung erfolgt analog der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 PsychTh-APrV oder des § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 KJPsychTh-APrV. Die für den Zweiten Teil der Prüfung vorgesehene Gruppenprüfung kann auch als Einzelprüfung durchgeführt werden.
VI. Abschnitt
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 1.September 2006
Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Dr. Albert Hauser
Staatssekretär