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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Staatsministerium für Kultus Rahmen für Gemeinschaftsschulen

Vollzitat: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Rahmen für Gemeinschaftsschulen vom 15. Juli 2005 (MBl. SMK S. 240), die durch Artikel 2 der Verwaltungsvorschrift vom 20. Oktober 2009 (MBl. SMK S. 466) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Rahmen für Gemeinschaftsschulen

Vom 15. Juli 2005

Az.: 3-6411.40/30

[geändert durch Artikel 2 der VwV vom 20. Oktober 2009 (MBl. SMK S. 466)
mit Wirkung vom 1. Oktober 2009]

KMK-Vereinbarungen sind insbesondere hinsichtlich der Bildungsziele und der nationalen Bildungsstandards verbindlich zu berücksichtigen. Den Schülerinnen und Schülern ist fächerspezifisch das Lernen nach verschiedenen Anspruchsniveaus auf der Grundlage der entsprechenden Lehrpläne zu ermöglichen. Von der äußeren Differenzierung in Bildungsgänge kann nur dann abgewichen werden, wenn ein entsprechend untersetztes Konzept vorgelegt wird. Die Lehrpläne gelten hinsichtlich ihrer Zielstellungen und können stofflich und in der Abfolge verändert werden, soweit dabei, aber auch allgemein, die Anschlussfähigkeit an Bildungsgänge regulärer Schulen gewährleistet ist.

Das pädagogische Konzept muss insbesondere die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicherstellen. Wochenstundentafel, Schulordnung und weitere zentrale Vorgaben können in diesem Rahmen auf Antrag modifiziert und durch eigene Regelungen ersetzt werden.

Gemeinschaftsschulen können aus beliebigen regulären Schulen unter Einbeziehung von Förderschulen, wenn die sonderpädagogische Förderung gewährleistet ist, gebildet werden.

Generell sind Kooperationsbeziehungen mit abgebenden Grundschulen und aufnehmenden weiterführenden Schulen (Gymnasien, ggf. Mittelschulen) einzugehen. Die Bestimmungen des § 4a SchulG gelten in der Form, dass Gemeinschaftsschulen in der Sekundarstufe I grundsätzlich wie Mittelschulen behandelt werden (mindestens zweizügig ).

Die Personalzuweisungen an Gemeinschaftsschulen richten sich nach den aktuellen Schüler-Lehrer-Relationen (SLR), wie sie sich aus den Haushaltsstellen und aktuellen Schülerzahlen/-prognosen ergeben. Personal soll weder gegen den eigenen Willen noch gegen den Willen des Schulleiters zugewiesen werden. Der Schulversuch soll eine Laufzeit von mindestens 6 Jahren haben und bei Erfolg regulär weiterlaufen.

Das SMK sichert die wissenschaftliche Begleitung .

Die Regionalschulämter (RSA) unterstützen und beraten die Schulen und Schulträger bei der Entwicklung, Beantragung und Durchführung der Versuche.

Der Schulträger beantragt die Gemeinschaftsschule bis spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Anmeldetermin für den Besuch einer weiterführenden Schule über das RSA beim SMK. Er legt vor:

das pädagogische Konzept einschließlich der Lehrpläne und Stundentafeln und einer Aussage zur Anschlussfähigkeit und Abschlussorientierung,
eine Erklärung darüber, worin von den entsprechenden Schulordnungen/dem Schulgesetz und weiteren Verordnungen abgewichen werden soll ,
eine begründete Schülerzahlprognose und die Stellungnahme des Schulnetzplanungsträgers, die Stellungnahmen der Lehrerkonferenz und der Schulkonferenz
den vorgesehenen Beginn.

Das RSA prüft die Unterlagen vor. Das Staatsministerium für Kultus trifft die abschließende Entscheidung. Der Antrag kann insbesondere abgelehnt werden, wenn

das Erreichen der Bildungsziele nicht gesichert erscheint,
40 Schüler pro Klassenstufe unterschritten werden oder in der Zukunft nicht erreicht werden können,
die Fortführung der Bildungsgänge nach der Gemeinschaftsschule nicht gesichert ist.

Der „Rahmen für Gemeinschaftsschulen“ gilt für die bis zum 1. August 2009 genehmigten Schulversuche „Schule mit besonderem pädagogischen Profil/Gemeinschaftsschule“ fort. Im Übrigen tritt er am 1. Oktober 2009 außer Kraft.

Dresden, den 15. Juli 2005

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2005 Nr. 9, S. 240
    Fsn-Nr.: 710-V05.11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017