Lohnsteuerliche Behandlung
von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2006
Az.: StS/32-S 2334-31/46-1824
Vom 28. Dezember 2005
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2006 sind durch Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2006 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern
- a)
- für ein Mittag- oder Abendessen 2,64 Euro,
- b)
- für ein Frühstück 1,48 Euro.
Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2005 hingewiesen.
Dieser Erlass entspricht dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.12.2005, Az.: IV/C5-S2334-113/05, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
Dresden, 28. Dezember 2005
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Voß
Staatssekretär