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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 19.04.2013 bis 31.12.2015

Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz

Vollzitat: Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz vom 24. Juli 2007 (SächsABl. S. 1658), die zuletzt durch die Richtlinie vom 11. April 2016 (SächsABl. S. 560) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur Entwicklung innovativer Energietechniken und zum Klima- und Immissionsschutz im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz – RL EuK/2007)

Vom 24. Juli 2007

[zuletzt geändert durch 5. RL vom 11. April 2016 (SächsABl. S. 560),
mit Wirkung vom 28. April 2009, 19. April 2013]

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie unter besonderer Beachtung der Auswirkungen der demografischen Entwicklung Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Erkundung ihrer Potenziale, zur Entwicklung innovativer Energietechniken, zur Minderung verkehrsbedingter Immissionen, zur Klimaanpassung und zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen.
In dieser Richtlinie werden Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele der Energiepolitik und der Klimaschutzpolitik des Freistaates Sachsen sowie des Immissionsschutzes gebündelt. Wesentliches Ziel des Klimaschutzprogramms Sachsen ist die Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Wesentliches Ziel des Energieprogramms Sachsen ist die Sicherstellung einer zukunftsfähigen Energieversorgung. Darüber hinaus sind wesentliche Ziele des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2007 – 2013 (CCI-Nr.: 2007 DE 16 1 PO 004) die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der gewerblichen Wirtschaft, der Ausbau und die Verbesserung der Infrastruktur für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum sowie die Stärkung von Innovation.
Die Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Erkundung ihrer Potenziale, zur Entwicklung innovativer Energietechniken und zum Klima- und Immissionsschutz tragen übergreifend zur Erfüllung dieser Ziele bei.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
 
1.2.1
Grundsätzlich gelten:
 
 
a)
die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), insbesondere §§ 23 und 44,
 
 
b)
die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 SäHO (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180),
 
 
c)
das Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833).
 
1.2.2
Für Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) mitfinanziert werden, gelten darüber hinaus insbesondere:
 
 
a)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen,
 
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 25), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 411 S. 6), zuletzt berichtigt am 2. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 27 S. 5),
 
 
c)
Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 1),
 
 
d)
Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Fassung der Berichtigung vom 15. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 45 S. 3),
 
 
e)
das Operationelle Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2007 bis 2013 (CCI-Nr.: 2007 DE 16 1 PO 004).
 
1.2.3
Soweit keine Genehmigung nach europäischen Beihilfevorschriften vorliegt, werden Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt
 
 
nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. EU Nr. L 214 S. 3)
 
 
als „De-minimis“-Beihilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5)
 
 
nach dem Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.01.2012, S. 3)
 
 
oder als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.04.2012, S.8)
 
 
sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen gewährt.

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

2.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1.
investive und nichtinvestive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz
 
a)
im privaten und öffentlichen Bereich,
 
b)
im gewerblichen Bereich,
2.2
investive und nichtinvestive Maßnahmen zur
 
2.2.1
Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Erkundung ihrer Potenziale,
 
2.2.2
Minderung verkehrsbedingter Immissionen,
 
2.2.3
Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen und
 
2.2.4
Einführung innovativer Energietechniken
 
 
a)
im privaten und öffentlichen Bereich
 
 
b)
im gewerblichen Bereich
2.3
anwendungsorientierte Forschung an innovativen Energietechniken, insofern Dritte die Forschungsergebnisse angemessen unter nicht diskriminierenden Bedingungen nutzen können,
2.4
investive und nichtinvestive Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel.

Zu den Maßnahmen der Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 zählen auch Sachverständigenleistungen, soweit diese zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung unerlässlich sind und Evaluierungen zur Messung und Dokumentation von Ergebnissen.

3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

3.1
für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2.1, 2.2.3, 2.2.4 und 2.4 natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die bei investiven Maßnahmen Eigentümer oder Betreiber der Anlagen oder Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen sind, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll; Unternehmen jedoch nur dann, wenn es sich um Unternehmen handelt, deren Anteile mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehalten werden,
3.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. b, 2.2.1, 2.2.3, 2.2.4 Buchst. b und 2.4 Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),
3.3
für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2
 
a)
Nahverkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes ( PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2260) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betreiben,
 
b)
Gebietskörperschaften, eingeschlossen Unternehmen im Besitz von Gebietskörperschaften und
 
c)
juristische Personen des privaten Rechts, die zum Zeitpunkt der Förderung vertraglich noch mindestens sechs Jahre zur Durchführung kommunaler Dienstleistungen in sächsischen Gebietskörperschaften verpflichtet sind sowie
3.4
für Maßnahmen nach Nummer 2.3 Hochschulen und gemeinnützige Forschungseinrichtungen.

Von Zuwendungen ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht Folge geleistet haben, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 1 Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.
Maßnahmen, die einen besonders hohen Beitrag zur Reduzierung der CO₂-Emissionen und zur Ressourcenschonung leisten, werden bei der Bewilligung vorrangig vor anderen Maßnahmen berücksichtigt.
4.2
Voraussetzungen für eine Förderung von Maßnahmen mit Modell- und Demonstrationscharakter ist der Innovationsgrad der Maßnahme, der durch die Realisierung von Referenzobjekten neue Lösungen zur Verbreitung am Markt aufzeigt.
Voraussetzung für eine Förderung von thematisch verbundenen Maßnahmen ist, die Demonstration der flächenhaften Umsetzung der Technik-/Anwendungsvielfalt von Technologien und Instrumenten unter verschiedenen Bedingungen.
4.3
Fachliche Details, unter anderem zu CO₂-Reduktion, Verringerung des Ressourceneinsatzes, Innovationsgrad und Wirtschaftlichkeit, werden in gesonderten Merkblättern zum jeweiligen Fördergegenstand geregelt.
4.4
Die geförderten Maßnahmen müssen im Freistaat Sachsen realisiert werden.
4.5
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
a)
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,
 
b)
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind,
 
c)
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind,
 
d)
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind,
 
e)
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
 
f)
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind,
 
g)
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
 
h)
an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung. 1
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteils- oder Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Die Höhe der Förderung (Subventionswert) beträgt für:

5.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.2.1, 2.2.3, 2.2.4 und 2.4
 
a)
für natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht wirtschaftlich tätig sind, bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben;
 
b)
für KMU bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. b, 2.2.1, 2.2.4 Buchst. b und 2.4 bis zu 50 Prozent und nach 2.2.3 bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie
 
c)
für Unternehmen, die kein KMU sind und deren Anteile mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehalten werden, bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
 
Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) gilt ab 1. Januar 2011 abweichend von Satz 1 Buchst. b ein Förderhöchstsatz bis zu 40 Prozent und abweichend von Satz 1 Buchst. c ein Förderhöchstsatz bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Abweichend von den in Satz 1 und 2 genannten Fördersätzen gelten für die im Anhang aufgeführten Fördergegenstände die dort genannten Festbeträge, soweit diese beihilferechtlich zulässig sind.
5.2
Maßnahmen nach Nummer 2.2.2
 
5.2.1
bei der Beschaffung und Umrüstung von Fahrzeugen
 
 
a)
für Gebietskörperschaften und KMU bis zu 55 Prozent, für alle anderen Unternehmen bis zu 35 Prozent der nachgewiesenen, fahrzeugseitigen Mehrausgaben gegenüber einem gleichen Fahrzeug mit Dieselantrieb, das die zum Zeitpunkt der Förderung verbindlichen Lärm- und Abgasanforderungen für schwere Nutzfahrzeuge erfüllt, wenn die eingesetzte Antriebstechnologie beziehungsweise Emissionsminderungsmaßnahme bei dem zu fördernden Fahrzeug im Vergleich zum gesetzlichen Mindeststandard zu einer zusätzlichen Abgasreduzierung führt,
 
 
b)
für Gebietskörperschaften bis zu 75 Prozent der nachgewiesenen, fahrzeugseitigen Mehrausgaben gegenüber einem gleichen Fahrzeug mit Dieselantrieb, das die zum Zeitpunkt der Förderung verbindlichen Lärm- und Abgasanforderungen für schwere Nutzfahrzeuge erfüllt, wenn das zu fördernde Fahrzeug im Vergleich zum gesetzlichen Mindeststandard neben einer zusätzlichen Abgasreduzierung ebenfalls zu einer zusätzlichen Lärmminderung führt,
 
 
c)
für Gebietskörperschaften bis zu 70 Prozent bei der Erstellung von Konzepten, soweit diese unerlässlich sind, den umwelteffizienten Einsatz sicherzustellen.
 
5.2.2
bei übrigen Maßnahmen
für Gebietskörperschaften bis zu 70 Prozent, für KMU bis zu 55 Prozent und für alle anderen Unternehmen bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Maßnahmen nach Nummer 2.3
bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und ausschließlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
5.4
Vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission können nach einem gesonderten Ausschreibungsverfahren die in Nummer 5.1 und 5.2 genannten Fördersätze auf bis zu 100 Prozent der umweltschutzbedingten Mehrkosten erhöht werden.
5.5
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Nicht gefördert werden nach dieser Richtlinie:
 
a)
investive Maßnahmen, die eine Zuwendungshöhe von 500 EUR unterschreiten,
 
b)
Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht, soweit sich nicht aus dieser Richtlinie ausdrücklich etwas anderes ergibt,
 
c)
die Verwendung gebrauchter Anlagen beziehungsweise Anlagenteile,
 
d)
Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, soweit sich aus dieser Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
6.2
Ausgaben und Kosten sind zuwendungsfähig, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen und notwendig und angemessen sind. Insbesondere sind zuwendungsfähig Ausgaben für Investitionsgüter, Planungsleistungen, Bau- und Installationsarbeiten.
Ausgaben für Planungsleistungen nach der Verordnung über Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure ( Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994), in der jeweils geltenden Fassung, sind nur zuwendungsfähig bis zu einem Anteil von höchstens 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Modell-/Demonstrations- und Verbundvorhaben kann dieser Anteil höher als 10 Prozent liegen.
Zuwendungsfähige Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.3 sind
 
a)
Ausgaben für vorhabensspezifische Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände
 
b)
Ausgaben für Fremdleistungen
 
c)
Personalausgaben für Forscher, Techniker und sonstiges unterstützendes Personal, soweit diese am Vorhaben beschäftigt sind
 
d)
Ausgaben für Patentierung
 
e)
Sachausgaben für Material, Verbrauchsmaterial und anderes.
 
Wenn beim Antragsteller die Voraussetzung für eine Förderung auf Kostenbasis gegeben ist, sind zuwendungsfähige Kosten für Maßnahmen nach Nummer 2.3:
 
f)
Abschreibungen für vorhabensspezifische Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände
 
g)
Kosten für Fremdleistungen
 
h)
Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges unterstützendes Personal, soweit diese am Vorhaben beschäftigt sind.
 
i)
Kosten für Patentierung
 
j)
Sachkosten für Material, Verbrauchsmaterial und anderes
 
k)
dem Vorhaben zuzurechnende Gemeinkosten einschließlich der zugehörigen Betriebskosten.
6.3
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
a)
Personalausgaben, soweit sie durch öffentliche Haushalte gedeckt sind,
 
b)
Baunebenkosten mit Ausnahme von Planungsleistungen,
 
c)
Umsatzsteuer, die der Vorhabensträger als Vorsteuer abziehen kann,
 
d)
Grunderwerbskosten,
 
e)
Betriebskosten, mit Ausnahme der Kosten unter Nummer 6.2 Buchst. k,
 
f)
Abgaben,
 
g)
Eigenleistungen.
6.4
Die Verwendung der Zuwendung hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts gelten die jeweiligen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VwV-SäHO zu § 44 SäHO. Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5 000 EUR und 1 000 000 EUR ausreichend, wenn durch Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist. Sofern im Ausnahmefall weniger als drei Angebote eingeholt werden sollen, bedarf dieses der vorherigen Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde. Sofern für die beantragte Maßnahme eine Förderung ausschließlich in Form der Festbetragsfinanzierung in Betracht kommt, genügt die Einholung eines Angebotes.
6.5
Ist der Zuwendungsempfänger Vermieter von Wohnraum und stellt die geförderte Maßnahme eine Wertverbesserung dar, so hat er sich zu verpflichten, die Aufwendungen hierfür in Höhe der Zuwendungen nicht auf die Miete umzulegen.
6.6
Dem Freistaat Sachsen steht nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen nichtinvestiver Maßnahmen zu, die mit Hilfe von Zuwendungen erarbeitet wurden. Hierzu zählen insbesondere Konzepte, Untersuchungsergebnisse, Projektberichte, Dokumentationen, Statistiken. Der Freistaat Sachsen ist zur Veröffentlichung oder zur sonstigen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.
6.7
Zuwendungen, die staatliche Beihilfen und aufgrund der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellt sind, sind nur für solche Vorhaben oder Tätigkeiten zulässig, die der Empfänger nicht auch ohne Zuwendung unter Marktbedingungen durchführen würde (Anreizeffekt). Der Anreizeffekt setzt voraus, dass der Empfänger
 
als KMU gemäß Anhang I der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den Antrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit stellt oder
 
als Großunternehmen die Voraussetzungen des Artikel 8 Abs. 3 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt.
6.8
Verbot der Förderung begonnener Projekte:
 
6.8.1
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Ist in einem auf die Ausführung bezogenen Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, dass Zuwendungen nicht gewährt werden, gilt erst die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers für Leistungen, die nicht der Baufreimachung zuzurechnen sind, als Baubeginn im Sinne der Nummer 1.3 der VwV-SäHO zu § 44 SäHO.
 
6.8.2
Bei den nach dieser Richtlinie förderfähigen Maßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Die Durchführung und Finanzierung dieser Arbeiten bereits vor Beantragung der Zuwendung steht einer Anerkennung als zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Nummer 6.2 nicht entgegen. Zuwendungsfähig sind notwendige Planungskosten, sofern sie 12 Prozent der förderfähigen Gesamtprojektkosten nicht überschreiten.
 
6.8.3
Die Bewilligungsbehörde kann im Ausnahmefall einen vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn genehmigen, wenn die sachliche Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Mit der Genehmigung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Projektes einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. In der Genehmigung zum vorzeitigen förderunschädlichen Beginn ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass daraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann, dass sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids darstellt und dass eine spätere Förderung grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien erfolgen würde.
 
6.8.4
Abweichend vom Verbot der Förderung begonnener Projekte wird für Vorhaben zum Heizkesseltausch (Anhang zu Nummer 5.1) für Antragsteller nach Nummer 3.1 der vorzeitige Vorhabensbeginn nach Antragstellung generell zugelassen.
6.9
Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln aus anderen nationalen Förderprogrammen (Landes- und Bundesprogrammen) schließt in der Regel die Förderung nach dieser Richtlinie aus. Sollen ausnahmsweise Zuwendungen für eine Maßnahme von verschiedenen Zuwendungsgebern geleistet werden, ist im Benehmen aller Zuwendungsgeber über die Abgrenzung der zu finanzierenden Bestandteile der Maßnahme, die Finanzierungsart, Form und Höhe der Zuwendungen, Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid, Beteiligung von Behörden sowie die Art und Prüfung der Verwendungsnachweise zu entscheiden. Ein Eigenanteil des Zuwendungsempfängers von mindestens 10 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben ist dabei nicht zu unterschreiten.
Zuwendungen, die staatliche Beihilfen sind, dürfen nicht gewährt werden, wenn für dieselben zuschussfähigen Ausgaben bereits andere nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellte Beihilfen, „De-minimis“-Beihilfen oder andere Fördermittel der europäischen Gemeinschaft gewährt werden und in der Summe die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte Beihilfehöchstintensität oder der dort festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.
6.10
Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepten (ILEK), Regionalen Entwicklungskonzepten (REK) sowie Stadtentwicklungskonzepten (SEKO) dienen, sollen vorrangig gefördert werden.
6.11
Es können Wirtschaftsgüter gefördert werden, die über Mietkauf angeschafft werden, sofern die im Finanzierungsvertrag getroffenen Vereinbarungen den beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union entsprechen und die bilanzseitige Aktivierung des zu fördernden Wirtschaftsgutes unter Einhaltung der Zweckbindungsfrist nachweislich beim Zuwendungsempfänger erfolgt.
6.12
Der Zuwendungsempfänger hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben sowie die Folgekosten der geförderten Investition zu tragen. Dazu haben kommunale Zuwendungsempfänger eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Teil IV Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung ( VwV Kommunale Haushaltswirtschaft) vom 7. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1146), in der jeweils geltenden Fassung, als Zuwendungsvoraussetzung vorzulegen.
Wenn der Wertumfang der Maßnahme 50 000 EUR unterschreitet oder wenn die Maßnahme nicht mit Folgekosten verbunden ist, die den Planungszeitraum eines vorliegenden genehmigten Haushaltsplanes überschreiten, genügt es, wenn der kommunale Antragsteller der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde eine Mehrfertigung des Zuwendungsantrages übersendet, der die Darstellung der Gesamtfinanzierung enthält. Bei Zuwendungsempfängern, die nicht dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen, genügt deren verbindliche Erklärung, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Kostenbeteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und durch eine Kostenübernahmeerklärung nachzuweisen.
6.13
(aufgehoben)
6.14
Im Zuwendungsbescheid kann zugelassen werden, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an einen Dritten als weiteren Zuwendungsempfänger weiterleiten darf. Die Weitergabe darf nur erfolgen, wenn die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen auch dem Dritten vertraglich auferlegt werden. Die Mittel sind auch gegenüber dem Dritten als Zuwendungen des Freistaates Sachsen zu bezeichnen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen die Zuwendungen grundsätzlich nur an solche Unternehmen in privater Rechtsform weitergeben, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen und deren Anteile sich mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befinden.
6.15
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend genutzt oder veräußert werden. Die Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zur VwV-SäHO zu § 44 SäHO) beziehungsweise den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ( ANBest-K , Anlage 3a zur VwV-SäHO zu § 44 SäHO) beträgt für bauliche Anlagen mindestens zehn Jahre, beginnend mit dem Tag der Inbetriebnahme, für technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte mindestens fünf Jahre, beginnend mit dem Tag der Lieferung.
6.16
Die Förderung von Fahrzeugen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass über die Nutzungsdauer eines Fahrzeuges von fünf Jahren im Rahmen der Wartung und Instandhaltung nicht die volle Funktionsfähigkeit aller emissionsrelevanten Bauteile gewährleistet wird.
7.
Verfahrensregeln
7.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank
– Förderbank –
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden.
Die Beantragung der Zuwendung hat auf dem jeweils gültigen Formblatt zu erfolgen. Es ist nicht zulässig, den Antrag mittels Telefax, Telex oder E-Mail zu stellen.
Die Antragsunterlagen sind einfach einzureichen und müssen mindestens neben den in den fachtechnischen Merk- und Datenblättern festgelegten Unterlagen folgendes enthalten:
 
a)
Beschreibung des Vorhabens,
 
b)
Kostenangebot,
 
c)
Nachweis der Gesamtfinanzierung (Finanzierungsplan),
 
d)
Zeitplanung (Durchführungszeitraum).
7.2
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen, die staatliche Beihilfen und aufgrund der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellt sind, müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
7.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung, für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO und deren Anlagen, soweit nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften und Regelungen dieser Richtlinie Abweichungen zulassen.
7.4
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf formgebundenen Antrag. Für Zuwendungen, die aus Mitteln der Europäischen Union gefördert werden, gilt das Erstattungsverfahren, das heißt Auszahlungen werden ausschließlich auf Grundlage beglichener Rechnungen vorgenommen. In den Fällen der Nummer 5, in denen ein Zuschuss und ein Zinszuschuss gewährt werden, kann die Auszahlung des Zuschusses oder des Darlehens auf Antrag unabhängig voneinander erfolgen.
7.5
Soweit nach dieser Richtlinie Förderprojekte aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) mitfinanziert werden, gelten diesbezüglich die gemeinschaftlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die VwV-SäHO zu § 44 SäHO und die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.6
Wird die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als De-minimis-Beihilfe gewährt, erfolgt sie nach Maßgabe des folgenden Verfahrens:
Vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben.
Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der De-minimis-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
Die De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Richtlinie gewährten De-minimis-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.
8.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen vom 16. Februar 2006 (SächsABl. S. 287) ist nicht für Maßnahmen, die aus Mitteln der Strukturfondsperiode 2007 bis 2013 gefördert werden können, anzuwenden.
Nummer 5 Sätze 2 bis 5 treten am 1. Januar 2011 außer Kraft.

Dresden, den 24. Juli 2007

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Anhang zu Nummer 5.1 (Festbeträge) 2

Anhang

1
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gelten die „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 244 S. 2 vom 1. Oktober 2004).
2
Soweit im Einzelfall beihilferechtlich gemäß Nummer 1.2.3 zulässig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 48, S. 1658
    Fsn-Nr.: 5561-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. April 2013

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015