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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) (RIGA)

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) (RIGA) vom 23. November 2007 (SächsABl. S. 1753)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) (RIGA)

Vom 23. November 2007

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) (RIGA) vom 24. Januar 2007 (SächsABl. S. 203) wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.3 erhält folgende neue Fassung:
„1.3 Die Ausführungen in Teil I Nummer 7.2 des Rahmenplans zur ,Beihilfenkontrolle der Europäischen Union\6 sind zu berücksichtigen.“
b)
Nummer 2.2 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
„An Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend der Definition in Teil II A, Punkt 3.2.4 des Rahmenplanes werden keine GA-Mittel bewilligt.“ Satz 2 wird gestrichen.
c)
In Nummer 3.2 erhält der erste Teilsatz folgende neue Fassung:
„Gefördert werden können auch Investitionen von gemeinnützigen außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen nach der Definition von kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Nummer 5.3.4, “
d)
In Nummer 4.3 erhält die Fußnote 1 folgende neue Fassung:
„Gründungsphase gemäß Definition im GA-Rahmenplan, Teil II A, Nummer 2.8.2“
e)
In Nummer 5.2.1 erhält der zweite Anstrich folgende neue Fassung:
 
„-
Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, so weit diese aktiviert werden. Hierzu zählt der Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen.“
 
An das Wort Fachwissen im geänderten zweiten Anstrich wird eine neue Fußnote 3 eingefügt:
„Siehe dazu die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der EU-Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedsstaaten (ABl. EG L 302/29 vom 1. November 2006)“
f)
Die bisherigen Fußnoten 3 bis 5 werden zu Fußnoten 4 bis 6. Die neue Fußnote 5 wird geändert in „vergleiche Fußnote 4“.
g)
In Nummer 5.2.1 erhält der Klammerzusatz in der neuen Fußnote 4 folgende neue Fassung:
„Vergleiche auch GA-Rahmenplan, Teil II A, Nummer 2.8.7“
h)
In Nummer 5.2.4 werden in Satz 1 nach der Nummernbezeichnung 4.2.3 die Worte „sowie bei besonders bedeutsamen Erweiterungsvorhaben, die den Charakter von Errichtungen haben, sowie bei Vorhaben entsprechend Nummer 5.3.7“ eingefügt.
Nach dem Wort „haben“ im ergänzten Satz 1 wird eine neue Fußnote 7 eingefügt: „Grundsätzlich kann ein Erweiterungsvorhaben dann wie eine Errichtung gefördert werden, wenn
 
a)
mit dem Vorhaben mindestens 50 Prozent zusätzliche Dauerarbeitsplätze entstehen oder
 
b)
mit dem Vorhaben mindestens 30 Prozent zusätzliche Dauerarbeitsplätze entstehen und
 
 
b1]
mit der Investitionsmaßnahme eine starke Erweiterung des Umsatzes verbunden ist, in der Regel um 100 Prozent, oder
 
 
b2]
mit der Investitionsmaßnahme eine im Wesentlichen eigenständig funktionsfähige Betriebsstätte errichtet wird.
 
 
In jedem Fall sind mindestens 5 neue Dauerarbeitsplätze zu schaffen.“
 
Die bisherigen Fußnoten 6 bis 8 werden zu Fußnoten 9 bis 11. Die Fußnoten 10 und 11 werden zu Fußnoten 12 und 13.
i)
In Nummer 5.3.2 wird im ersten Absatz nach „die den Charakter von Errichtungen haben“ eine Fußnote 8 eingefügt:
„siehe Fußnote 7“.
Nach dem letzten Absatz werden folgende neue Absätze angefügt:
„Bei der Förderung von gemeinnützigen außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen gemäß Ziffer 3.2 werden die oben genannten Subventionswertobergrenzen für sonstige Betriebsstätten zuzüglich eines Zuschlages von 15 Prozent-Punkten zugrunde gelegt.
Der Bewilligungsbehörde bleibt es in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten, die Subventionswertobergrenze für die ab dem Jahr 2010 anfallenden Investitionskosten um 12,5 Prozent zu reduzieren. Bei Errichtungsinvestitionen sowie bei besonders bedeutsamen Erweiterungsvorhaben, die den Charakter von Errichtungen haben, kann von diesem Abzug abgesehen werden.“
k)
In Nummer 5.3.4 erhält die neue Fußnote 11 zu Satz 2 folgende neue Fassung:
„Siehe auch GA-Rahmenplan, Teil II A, Nummer 2.8.7“
Satz 3 sowie die zugehörige Fußnote werden gestrichen.
l)
Nummer 6.6 erhält folgende neue Fassung:
„Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie ILEK (Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte), REK (Regionale Entwicklungskonzepte) sowie SEKo (Städtebauliche Entwicklungskonzepte) in den jeweils geltenden Fassungen dienen, sollen vorrangig gefördert werden.“
m)
In Nummer 7.3 wird am Ende ein neuer Absatz eingefügt:
„Sofern keine EU-Strukturfondsmittel eingesetzt werden, darf die Zuwendung im Einzelfall und in Ausnahmefällen in der Höhe ausgezahlt werden, wie sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten zur Begleichung von fälligen Rechnungen benötigt wird. Die Anteilfinanzierung des Freistaates Sachsen kann dabei im Einzelfall und in Ausnahmefällen vorübergehend zugunsten des Eigenmittelanteils überschritten werden. Ein etwaiger hieraus entstehender Zinsvorteil für das Unternehmen ist bei der Prüfung der Einhaltung der zulässigen Subventionswertobergrenzen zu berücksichtigen.“

II.

Die Änderungen gelten für Anträge auf GA-Förderung mit Eingangsdatum bei der Bewilligungsbehörde ab dem 1. Januar 2007.

III.

Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut der Richtlinie RIGA in der vom Inkrafttreten dieser Richtlinie an geltenden Fassung im Sächsischen Amtsblatt bekannt machen.

IV.

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 23. November 2007

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 50, S. 1753
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Dezember 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008