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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

Vollzitat: Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst vom 18. August 2014 (SächsGVBl. S. 494), die durch die Verordnung vom 6. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 481) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Ausbildung und Prüfung der Beamten
der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1
der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst – SächsAPO-Justiz-JVD)1

Vom 18. August 2014

Aufgrund von § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2, 5 bis 8 sowie Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsGVBl. S. 970, 971) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeines

§   1
Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Abschnitt 1
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§   2
Einstellungsvoraussetzungen
§   3
Einstellungsbehörden
§   4
Dienstbezeichnung

Abschnitt 2
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§   5
Ausbildungsverlauf
§   6
Einführung
§   7
Berufspraktische Ausbildung
§   8
Fachtheoretische Ausbildung
§   9
Praktische Erprobung
§ 10
Bewertung der Leistungen und Ausbildungsnote
§ 11
Urlaub und Unterbrechung der Ausbildung
§ 12
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

Teil 3
Laufbahnprüfung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 13
Grundsatz
§ 14
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane
§ 15
Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsbehörde und der Prüfungsorgane
§ 16
Weisungsunabhängigkeit
§ 17
Bestellung der Prüfungsorgane
§ 18
Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
§ 19
Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiter

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren

§ 20
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
§ 21
Prüfungsverhinderung
§ 22
Noten
§ 23
Nichterbringung von Prüfungsleistungen
§ 24
Mängel im Prüfungsverfahren
§ 25
Hilfsmittel
§ 26
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

Abschnitt 3
Prüfungsverfahren

§ 27
Zulassung zur Prüfung
§ 28
Schriftliche Prüfung
§ 29
Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 30
Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 31
Mündliche Prüfung
§ 32
Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 33
Prüfungsgesamtnote
§ 34
Prüfungsniederschrift
§ 35
Prüfungsakten
§ 36
Zeugnis
§ 37
Festsetzung der Platznummern
§ 38
Wiederholung der Prüfung
§ 39
Ergänzungsvorbereitungsdienst

Abschnitt 4
Prüfungsvergünstigungen

§ 40
Schwerbehinderte Prüfungsteilnehmer und diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmer

Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 41
Übergangsregelungen
§ 42
Inkrafttreten und Außerkrafttreten2

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugsdienst (Laufbahn).

(2) Ziel der Ausbildung ist es, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Kenntnissen fähig sind, die Sicherheits-, Behandlungs- und sonstigen Aufgaben ihrer Laufbahn verantwortungsbewusst und kompetent zu erfüllen.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Abschnitt 1
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer das 18., aber noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes.3

§ 3
Einstellungsbehörden

1Das Staatsministerium der Justiz bestimmt die Justizvollzugsanstalten, bei denen Anwärter eingestellt werden. 2Die Justizvollzugsanstalten sind Einstellungsbehörden.

§ 4
Dienstbezeichnung

Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Bewerber (Anwärter) führen die Dienstbezeichnung „Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst“.

Abschnitt 2
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 5
Ausbildungsverlauf

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. 2Er umfasst die Ausbildungsabschnitte:

1.
Einführung,
2.
berufspraktische Ausbildung,
3.
fachtheoretische Ausbildung und
4.
praktische Erprobung.

3Die fachtheoretische Ausbildung dauert sechs Monate.

(2) 1Die berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung soll in jeweils mindestens zwei Abschnitte geteilt werden, die inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind. 2Die Abschnitte der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildung wechseln einander ab.

(3) 1Inhalt, Umfang und Gliederung der einzelnen Ausbildungsabschnitte bestimmt ein durch das Staatsministerium der Justiz zu genehmigender Rahmenstoffplan. 2Der Rahmenstoffplan wird vom Fachbereichsleiter Justizvollzug am Ausbildungszentrum Bobritzsch (Fachbereichsleiter) im Benehmen mit den Einstellungsbehörden erstellt und fortgeschrieben.

(4) 1Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im Justizvollzugsdienst, die geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu einer Dauer von vier Monaten angerechnet werden. 2Durch die Anrechnung verkürzt sich die berufspraktische Ausbildung entsprechend. 3Über die Anrechnung entscheidet das Staatsministerium der Justiz.4

§ 6
Einführung

1Die Einführung in einer Justizvollzugsanstalt soll den Anwärtern einen Einblick in die Aufgaben und die gesellschaftliche Bedeutung des Justizvollzugs und in die Vollzugspraxis und die Begegnung mit Gefangenen vermitteln. 2Dabei sollen die Anwärter den inneren Aufbau einer Justizvollzugsanstalt, die Aufgaben der Beamten ihrer Laufbahn und die Aufgaben der anderen Bediensteten kennenlernen.

§ 7
Berufspraktische Ausbildung

(1) 1Das Staatsministerium der Justiz bestimmt im Benehmen mit den Einstellungsbehörden die Justizvollzugsanstalten, bei denen Anwärter ausgebildet werden. 2Die berufspraktische Ausbildung soll bei mehreren Justizvollzugsanstalten mit unterschiedlichen Vollzugsformen erfolgen.

(2) 1Für die berufspraktische Ausbildung ist der Leiter der Justizvollzugsanstalt verantwortlich. 2Er bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz einen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zum Ausbildungsbediensteten. 3Der Ausbildungsbedienstete überwacht die Ausbildung und ist während der berufspraktischen Ausbildung Vorgesetzter der Anwärter.

(3) Der Leiter der Justizvollzugsanstalt bestimmt im Benehmen mit dem Ausbildungsbediensteten die Bediensteten, denen Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden.

(4) Die Anwärter sind mit allen Aufgaben des Justizvollzugsdienstes und den einschlägigen Vorschriften am Ausbildungsplatz vertraut zu machen.

(5) Während der berufspraktischen Ausbildung soll den Anwärtern Gelegenheit gegeben werden, die Ausbildungsinhalte in Arbeitsgemeinschaften zu vertiefen.

§ 8
Fachtheoretische Ausbildung

(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung findet am Ausbildungszentrum Bobritzsch statt, soweit nicht der Rahmenstoffplan etwas anderes festlegt. 2Für die Ausbildung ist der Fachbereichsleiter verantwortlich.

(2) 1Der Unterricht wird durch hauptamtliche Lehrkräfte und Lehrbeauftragte erteilt. 2Die Lehrbeauftragten werden auf Vorschlag des Fachbereichsleiters durch das Staatsministerium der Justiz in der Regel für die Dauer von vier Jahren bestellt. 3Die Bestellung kann verlängert werden. 4Darüber hinaus können durch das Ausbildungszentrum Bobritzsch externe Fachleute mit der Durchführung einzelner Unterrichtsveranstaltungen beauftragt werden.

(3) 1Durch Arbeitsgemeinschaften, Vorträge, Übungen, insbesondere in der Gesprächsführung, und durch Rollenspiele soll der Unterricht wirklichkeitsnah gestaltet werden. 2Im Rahmen der Unterrichtsveranstaltungen sind auch schriftliche Arbeiten zu fertigen. 3Die Anzahl der Stunden und der schriftlichen Arbeiten wird durch den Rahmenstoffplan bestimmt. 4Praktika und Exkursionen vertiefen die Ausbildung.

(4) 1Der Stundenplan wird durch den Fachbereichsleiter auf der Grundlage des Rahmenstoffplans erstellt. 2Er bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz und für Europa.

(5) 1In der fachtheoretischen Ausbildung sollen das erforderliche Fachwissen vermittelt und die in der berufspraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert und vertieft werden. 2Der Schwerpunkt der Ausbildung ist auf die Entwicklung von Handlungskompetenz zu legen.

(6) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst folgende Sachgebiete:

1.
Justizvollzug und seine gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere Berufsethik, Öffentlichkeitsarbeit, Staats- und Gesellschaftslehre sowie Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts mit Bezügen zum Justizvollzug,
2.
Vollzugsrecht, insbesondere Strafvollzug und Untersuchungshaftvollzug,
3.
Vollzugsverwaltungskunde, insbesondere Grundzüge des öffentlichen Dienstrechts, des Haushaltswesens, der Arbeits- und Wirtschaftsverwaltung sowie der Organisation der Vollzugsgeschäftsstelle und
4.
sozialwissenschaftliche Grundlagen, insbesondere Grundzüge der Pädagogik und Psychologie mit Bezügen zum Justizvollzug, Straffälligenhilfe und Kriminalprävention.

(7) Die fachtheoretische Ausbildung wird ergänzt durch Unterricht in

1.
Deeskalationstechniken sowie Eingriffs- und Sicherungstechniken zur Gefahrenabwehr,
2.
Erste Hilfe und
3.
einer Fremdsprache.

(8) 1Der Anwärter wird in einem von ihm schriftlich zu bestimmenden Wahlfach ausgebildet. 2Die Wahlfächer werden im Rahmenstoffplan festgelegt. 3Jedes Wahlfach wird mit der Maßgabe angeboten, dass es von mindestens fünf Anwärtern zum Wahlpflichtfach bestimmt wurde. 4Die Bestimmung des Wahlfaches ist im Übrigen unwiderruflich.

§ 9
Praktische Erprobung

1In der praktischen Erprobung sollen die in der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertieft und angewandt werden. 2Die Anwärter sind zur selbstständigen Erledigung der Arbeitsaufgaben zu befähigen.

§ 10
Bewertung der Leistungen und Ausbildungsnote

(1) 1Der Leiter der Justizvollzugsanstalt erstellt jeweils am Ende eines Abschnitts der berufspraktischen Ausbildung eine Praxisbeurteilung mit folgendem Inhalt:

1.
Art und Dauer der Beschäftigung,
2.
Stand der Ausbildung,
3.
erworbene fachliche Kompetenzen,
4.
gezeigte Leistungen und
5.
Verhalten des Anwärters, insbesondere im Umgang mit den Gefangenen.

2Die Beurteilung schließt mit einer Note nach § 22 Absatz 1. 3Die Beurteilung ist dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben; die Note ist ihm mündlich zu begründen.

(2) 1Aus den Noten nach Absatz 1 Satz 2 wird vom Leiter der Justizvollzugsanstalt eine Durchschnittsnote nach § 22 Absatz 3 errechnet, wobei die Noten der einzelnen Abschnitte nach § 5 Absatz 2 jeweils im Verhältnis ihrer Dauer zur Gesamtdauer der berufspraktischen Ausbildung zu berücksichtigen sind. 2Sie ist dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben.

(3) 1In den in § 8 Absatz 6 genannten Sachgebieten und im nach § 8 Absatz 8 bestimmten Wahlfach erteilt die unterrichtende Lehrkraft mit Abschluss des Unterrichts eine Note für das jeweilige Sachgebiet und das Wahlfach nach § 22 Absatz 1 auf der Grundlage der erbrachten mündlichen Leistungen und der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2. 2Die Noten sind dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben.

(4) 1Aus den Noten nach Absatz 3 wird als Mittelwert eine Durchschnittsnote vom Fachbereichsleiter errechnet und dem Anwärter durch ihn oder einer von ihm bestimmten hauptamtlichen Lehrkraft schriftlich bekannt gegeben. 2Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 3 sowie dem Wahlpflichtfach nach § 8 Absatz 8 einfach und die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt.

(5) Aus den Durchschnittsnoten nach den Absätzen 2 und 4 wird als Mittelwert die Ausbildungsnote durch das Ausbildungszentrum errechnet und dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben.

(6) 1Haben Anwärter einen Ausbildungsabschnitt wiederholt, werden der Berechnung der Durchschnittsnoten nach den Absätzen 2 oder 4 nur die während der Wiederholungsausbildung erzielten Noten zugrunde gelegt. 2Die Ausbildungsnote der Wiederholungsausbildung wird vom Fachbereichsleiter errechnet und dem Anwärter durch ihn oder einer von ihm bestimmten hauptamtlichen Lehrkraft schriftlich bekannt gegeben.

§ 11
Urlaub und Unterbrechung der Ausbildung

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung des Erholungsurlaubs grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) 1Erholungsurlaub und Urlaub in anderen Fällen erteilt die Einstellungsbehörde nach Anhörung des Ausbildungsbediensteten, während der fachtheoretischen Ausbildung nach Anhörung des Fachbereichsleiters. 2Urlaubsjahr ist das Ausbildungsjahr.

(3) Soweit Unterbrechungen aus anderen Gründen dreißig Arbeitstage je Ausbildungsjahr insgesamt oder zwanzig Arbeitstage in der fachtheoretischen Ausbildung übersteigen, entscheidet die Einstellungsbehörde aufgrund der Leistungen und unter Berücksichtigung einer Selbsteinschätzung des Betroffenen, ob eine Rückstellung in den nachfolgenden Ausbildungsjahrgang erfolgt.

§ 12
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

(1) Erbringt ein Anwärter in den fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildungsabschnitten eine schlechtere als mit „ausreichend“ bewertete Gesamtnote und erzielt nicht in mindestens der Hälfte der schriftlichen Arbeiten des jeweiligen Abschnittes eine Bewertung mit mindestens „ausreichend“, tritt er zur Wiederholung des Abschnittes in den nachfolgenden Ausbildungsjahrgang zurück.

(2) 1Den Anschluss an den zu wiederholenden Abschnitt regelt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der Leistungsmängel des Anwärters im Einvernehmen mit dem Fachbereichsleiter. 2Die Einstellungsbehörde kann den Rücktritt versagen und das Entlassungsverfahren einleiten, wenn der Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten hat. 3Der Rücktritt ist nur einmal statthaft.

(3) 1Erreicht der Anwärter auch im nochmals abgeleisteten Ausbildungsabschnitt das Ausbildungsziel nicht, ist er zu entlassen. 2In besonderen Härtefällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Teil 3
Laufbahnprüfung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 13
Grundsatz

(1) 1Die Prüfung für die Laufbahn ist Prüfung im Sinne des § 18 Absatz 4 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes. 2Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob ein Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für den Justizvollzugsdienst der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 geeignet ist.

(2) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung.

§ 14
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

(1) 1Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium der Justiz. 2Als Außenstellen können Örtliche Prüfungsleiter bestellt werden.

(2) Prüfungsorgane sind:

1.
der Prüfungsausschuss,
2.
der für den Justizvollzug zuständige Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Justiz als Vorsitzender des Prüfungsausschusses,
3.
die Prüfer,
4.
die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung.

(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1.
dem Vorsitzenden,
2.
einem Bediensteten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 aus den Justizvollzugsanstalten,
3.
einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 aus den Justizvollzugsanstalten,
4.
einer hauptamtlichen Lehrkraft des Fachbereichs Justizvollzug am Ausbildungszentrum Bobritzsch,
5.
einem Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 aus den Justizvollzugsanstalten.

(4) 1Zu Prüfern können Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbare Beschäftigte bestellt werden. 2Lehrkräfte des Fachbereichs Justizvollzug am Ausbildungszentrum Bobritzsch sind in der Regel zu Prüfern zu bestellen. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Mitglieder des Prüfungsausschusses können zusätzlich die Aufgaben als Prüfer wahrnehmen.

(5) 1Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen jeweils aus:

1.
einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2,
2.
einem Bediensteten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und
3.
einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1.

2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt die Prüfungskommissionen ein und bestimmt jeweils den Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 15
Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsbehörde
und der Prüfungsorgane

(1) Die Prüfung wird von der Prüfungsbehörde vorbereitet und durchgeführt.

(2) 1Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Beschlüsse und trifft anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann seine Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 auf die Bediensteten des Staatsministeriums der Justiz und auf die Örtlichen Prüfungsleiter übertragen. 4Die Örtlichen Prüfungsleiter unterstützen das Staatsministerium der Justiz bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen.

(3) Die Prüfer haben folgende Aufgaben:

1.
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
2.
Abnahme der mündlichen Prüfung,
3.
Entwerfen von Prüfungsaufgaben.

§ 16
Weisungsunabhängigkeit

1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. 2Die Örtlichen Prüfungsleiter und die Bediensteten des Staatsministeriums der Justiz unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 17
Bestellung der Prüfungsorgane

(1) 1Soweit die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht bereits kraft Amtes dem Ausschuss angehören, bestellt diese der Staatsminister der Justiz. 2Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer; Wiederbestellungen erfolgen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 3Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ist jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. 4Der für Ausbildungsangelegenheiten zuständige Referatsleiter der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung des Staatsministeriums der Justiz vertritt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(2) 1Die Bestellung nach Absatz 1 erfolgt jeweils für fünf Jahre. 2Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Prüfers kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bestellung vorzeitig aufheben.

§ 18
Beschlussfassung des Prüfungsausschusses

1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

§ 19
Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiter

1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann an allen Prüfungsorten Örtliche Prüfungsleiter und Stellvertreter der Örtlichen Prüfungsleiter bestellen. 2Zu Örtlichen Prüfungsleitern können Bedienstete der Laufbahngruppe 2 bestellt werden.

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren

§ 20
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

(1) Wird gegen einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist er von der Teilnahme an der Prüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.

(2) 1Von der Teilnahme an der Prüfung kann ein Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, der

1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
2.
an einer Krankheit leidet, welche die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

2In Eilfällen kann der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.

§ 21
Prüfungsverhinderung

(1) Kann ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die schriftliche oder mündliche Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, oder ist er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gemäß § 20 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes:

1.
hat der Prüfungsteilnehmer weniger als die Hälfte der schriftlichen Arbeiten bearbeitet, gilt die schriftliche Prüfung als nicht abgelegt,
2.
hat der Prüfungsteilnehmer mindestens drei der schriftlichen Arbeiten bearbeitet, hat er anstelle der nicht bearbeiteten schriftlichen Arbeit innerhalb einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, eine entsprechende Ersatzarbeit nachzufertigen,
3.
eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich nach Kenntniserlangung gegenüber der Prüfungsbehörde mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Nachweises verzichtet werden. 3Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) 1Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. 2Bei einer Prüfungsverhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe der Noten ausgeschlossen.

§ 22
Noten

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

Noten
lfd. Nr. Note in Worten (Note als Zahl) Bewertung
1. „sehr gut“ (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. „gut“ (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3. „befriedigend“ (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. „ausreichend“ (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. „mangelhaft“ (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
6. „ungenügend“ (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und erkennen lässt, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Den erreichten Durchschnitts- und Gesamtnoten entsprechen folgende Noten:

1.
1,00 bis 1,50 entspricht „sehr gut“,
2.
1,51 bis 2,50 entspricht „gut“,
3.
2,51 bis 3,50 entspricht „befriedigend“,
4.
3,51 bis 4,50 entspricht „ausreichend“,
5.
4,51 bis 5,50 entspricht „mangelhaft“ und
6.
5,51 bis 6,00 entspricht „ungenügend“.

(3) Durchschnitts- und Gesamtnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 23
Nichterbringung von Prüfungsleistungen

Soweit ein Prüfungsteilnehmer, ohne dass eine Prüfungsverhinderung vorliegt, eine Prüfungsleistung nicht erbringt, wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet.

§ 24
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Ein Jahr nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.

§ 25
Hilfsmittel

1Der Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für die mündliche und schriftliche Prüfung zu. 2Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 26
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) 1Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder das Ergebnis einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane, die Prüfungsbehörde oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist diese schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. 2Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) 1In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die gesamte Prüfung mit der Prüfungsgesamtnote „ungenügend“ zu bewerten. 2Als besonders schwerer Fall ist es in der Regel anzusehen, wenn es ein Prüfungsteilnehmer unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder der mündlichen Prüfung durch Einwirken auf Prüfungsorgane, die Prüfungsbehörde oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen.

(3) 1Ist in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Prüfung bereits durch Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote beendet, ist nachträglich die Prüfungsgesamtnote entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 2Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.

(4) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die Aufsicht Führenden in der schriftlichen Prüfung, der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragten Bediensteten der Prüfungsbehörde sowie die Örtlichen Prüfungsleiter und die von diesen Beauftragten befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. 2Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. 3Verhindert der Prüfungsteilnehmer eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. 4In besonders schweren Fällen gilt Absatz 2.

(5) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem die Prüfungsbehörde oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt haben.

Abschnitt 3
Prüfungsverfahren

§ 27
Zulassung zur Prüfung

(1) 1Ist anzunehmen, dass der Anwärter den vor der Prüfung liegenden fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt bestehen wird, stellt ihn die Einstellungsbehörde zur Prüfung vor. 2Über die Zulassung entscheidet die Prüfungsbehörde.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn einer der Gründe des § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 vorliegt.

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn:

1.
sich zeigt, dass der Bewerber dauernd prüfungsunfähig ist oder
2.
sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Versagung oder ein Widerruf sind zu begründen.

§ 28
Schriftliche Prüfung

(1) 1In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer zu den in § 8 Absatz 6 genannten Sachgebieten vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. 2In den schriftlichen Arbeiten können jeweils mehrere Sachgebiete zusammengefasst werden. 3Die schriftlichen Arbeiten werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. 4Die Arbeitszeit beträgt in den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 3 jeweils einhundertzwanzig Minuten, in den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 jeweils zweihundertvierzig Minuten.

(2) 1Die Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. 2Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluss der Bewertung verschlossen bei der Prüfungsbehörde zu verwahren. 3Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden.

§ 29
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) 1Jede schriftliche Arbeit wird von je zwei Prüfern voneinander unabhängig mit einer Note nach § 22 Absatz 1 bewertet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt die Prüfer für die schriftliche Prüfung ein.

(2) Können sich die Prüfer über die Bewertung einer Prüfungsarbeit nicht einigen, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter dritter Prüfer die Note innerhalb der von den beiden Prüfern vorgeschlagenen Noten fest.

§ 30
Ergebnis der schriftlichen Prüfung;
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) 1Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. 2Die Arbeiten werden nach § 29 Absatz 1 mit einer Note nach § 22 Absatz 1 bewertet. 3Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 3 einfach und nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt. 4Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten geteilt durch sechs.

(2) 1Wer in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ erreicht und nicht in mehr als zwei der schriftlichen Arbeiten eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Noten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

§ 31
Mündliche Prüfung

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

(2) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von dreißig Minuten vorgesehen. 2Mehr als fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Sachgebiete gemäß § 8 Absatz 6 und auf das vom Prüfungsteilnehmer bestimmte Wahlfach gemäß § 8 Absatz 8.

(4) 1Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. 2Er sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. 3Die Anwärter des nachfolgenden Einstellungsjahrganges können bei der mündlichen Prüfung zuhören. 4Der Vorsitzende kann sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit gestatten. 5Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörer bekannt gegeben.

§ 32
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung werden drei Noten nach § 22 Absatz 1 erteilt, und zwar

1.
eine Note für die Sachgebiete des § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2,
2.
eine Note für die Sachgebiete des § 8 Absatz 6 Nummer 3 und 4,
3.
eine Note für das vom Prüfungsteilnehmer bestimmte Wahlfach nach § 8 Absatz 8.

(2) 1Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. 2Aus den Noten wird die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung nach § 22 Absatz 3 gebildet.

§ 33
Prüfungsgesamtnote

(1) 1Die Prüfungskommission stellt die Prüfungsgesamtnote fest. 2Diese errechnet sich aus der Ausbildungsnote nach § 10 Absatz 5 mit einem Anteil von 40 Prozent, der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mit einem Anteil von 40 Prozent und der Durchschnittsnote für die mündliche Prüfung mit einem Anteil von 20 Prozent und wird als Note nach § 22 Absatz 2 ausgewiesen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Noten und die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung sowie die Prüfungsgesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als „ausreichend“ ist.

(4) Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung aufgrund der Prüfungsgesamtnote nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 34
Prüfungsniederschrift

In der Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind festzuhalten:

1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfungen,
2.
die Namen der Erst- und Zweitkorrektoren sowie der Prüfer, die in den Prüfungskommissionen an der Bewertung der Prüfungsleistungen mitgewirkt haben,
3.
die in den Leistungsnachweisen erreichten Noten,
4.
die in der schriftlichen Prüfung erreichten Noten,
5.
die in der mündlichen Prüfung erreichten Noten,
6.
die Endnote,
7.
die Entscheidungen der Prüfungsorgane (Prüfungsausschuss, Vorsitzender des Prüfungsausschusses und Prüfungskommissionen),
8.
Unregelmäßigkeiten in der schriftlichen und mündlichen Staatsprüfung.

§ 35
Prüfungsakten

1Die Prüfungsakten werden an der Ausbildungseinrichtung geführt. 2Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Staatsprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.

§ 36
Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote nach Note und Gesamtnotenwert mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ersichtlich ist.

(2) Das Zeugnis erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 37
Festsetzung der Platznummern

(1) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist entsprechend seiner Prüfungsgesamtnote eine Platznummer festzusetzen. 2Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält der Prüfungsteilnehmer mit der besseren Gesamtnote der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer; bei gleicher Gesamtnote der schriftlichen Prüfung, wird die gleiche Platznummer erteilt; der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer erhält in diesem Fall die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält eine Bescheinigung über die Platznummer.

(3) 1In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. 2Wird mehreren Prüfungsteilnehmern die gleiche Platznummer erteilt, ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 38
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen.

(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(3) 1Die Wiederholung ist frühestens im nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich. 2Der Anwärter nimmt bis dahin an der Ausbildung des nachfolgenden Jahrgangs teil.

(4) Für den Fall, dass im Folgejahr keine ordentliche Prüfung stattfindet, kann der Prüfungsausschuss einen anderen Termin zur Wiederholung der Prüfung bestimmen.

(5) Das Staatsministerium der Justiz kann in begründeten Ausnahmefällen, die für den Prüfungsteilnehmer eine unzumutbare Härte nach sich ziehen würden, eine zweite Wiederholung zulassen.

§ 39
Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) 1Ein Anwärter, der die erstmalig nicht bestandene Prüfung wiederholen will, tritt auf Antrag in einen Ergänzungsvorbereitungsdienst. 2Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung bei der Einstellungsbehörde zu stellen.

(2) Die Einstellungsbehörde regelt den Ergänzungsvorbereitungsdienst entsprechend des § 12 Absatz 2 Satz 1.

Abschnitt 4
Prüfungsvergünstigungen

§ 40
Schwerbehinderte Prüfungsteilnehmer und diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmer

(1) 1Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmern und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234], das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 [BGBl. I S. 2541] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. 2In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des schwerbehinderten oder des diesem gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmers die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. 3Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmern und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmern können neben oder anstelle einer Arbeitszeitverlängerung andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. 4In der mündlichen Prüfung können auf Antrag des schwerbehinderten oder des diesem gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmers angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmer sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung erheblich beeinträchtigt sind.

(3) 1Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3Im Fall des Satzes 2 hat der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. 4Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch amtsärztliches Zeugnis zu führen. 5Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen, die die Prüfungsbehinderung belegen können, hervorgehen. 6Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.5

Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 41
Übergangsregelungen

Die Ausbildung und Prüfung der Anwärter, die sich im Vorbereitungsdienst befinden und diesen vor dem 1. Januar 2018 angetreten haben, richtet sich nach dieser Verordnung in der bis zum 25. Juli 2018 geltenden Fassung.6

§ 42
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten (APOaVDVO) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 592) außer Kraft.

Dresden, den 18. August 2014

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 13, S. 494
    Fsn-Nr.: 305-9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Juli 2018

    Fassung gültig bis: 31. August 2023