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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 18. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 608)

Zehnte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vom 18. Dezember 2007

Aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. Abs. 3 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912, 1937) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281), die durch Verordnung vom 8. März 2005 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 539), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 394), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter sowie über Einrichtung und Zuständigkeit eines Landesrechenzentrums Steuern (Finanzamts- und Rechenzentrums-Zuständigkeitsverordnung – FARZZustVO).
2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
Das Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung wird unter dem Namen Landesrechenzentrum Steuern als Oberbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 FVG eingerichtet. Dem Landesrechenzentrum Steuern obliegt die Betreuung der laufenden Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung in den Bereichen Steuern und Bezüge sowie die Entwicklung und Einführung neuer Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung für den Bereich Steuern. Es handelt für das jeweils zuständige Finanzamt insbesondere bei folgenden Steuerverwaltungstätigkeiten:
 
1.
Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und -erstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen,
 
2.
Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen,
 
3.
Fertigung und Versand von zu erstellenden Verwaltungsakten,
 
4.
Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhung von Zwangsgeld, Mahnungen sowie sonstigen Mitteilungen,
 
5.
Entgegennahme von Steueranmeldungen und -erklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Weg der Datenfernübertragung übermittelt werden,
 
6.
Durchführung maschineller Überwachungsläufe,
 
7.
Buchführung über die von den Finanzkassen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge sowie der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen, einschließlich der Datenträgeraustausch-Verfahren,
 
8.
Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 2007

Der Staatsminister der Finanzen
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 16, S. 608
    Fsn-Nr.: 50

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2008