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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für das Sicherheitsaudit von Straßen zur Einführung der „Richtlinien für das Sicherheitsaudit von Straßen (RSAS)“ in der Sächsischen Straßenbauverwaltung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für das Sicherheitsaudit von Straßen zur Einführung der „Richtlinien für das Sicherheitsaudit von Straßen (RSAS)“ in der Sächsischen Straßenbauverwaltung vom 6. Januar 2020 (SächsABl. S. 97)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
für das Sicherheitsaudit von Straßen
zur Einführung der „Richtlinien für das Sicherheitsaudit von Straßen (RSAS)“ in der Sächsischen Straßenbauverwaltung
(VwV-RSAS)

Vom 6. Januar 2020

I.
Allgemeines

Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 4/2019 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur um Anwendung der RSAS gebeten. Das Sicherheitsaudit gemäß den RSAS wird hiermit in der Sächsischen Straßenbauverwaltung eingeführt.

II.
Sicherheitsaudit in der Planung

Das Sicherheitsaudit in der Planung ist bei Neu- sowie Um- und Ausbau gemäß ARS Nummer 16/2012 für Maßnahmen an Bundesfern- und Staatsstraßen von

Strecken und Knotenpunkten,
Maßnahmen des konstruktiven Ingenieurbaues, bei denen Streckenanpassungen und/oder planungsrechtliche Genehmigungen erforderlich werden,
Rastanlagen und
Maßnahmen der Lärmsanierung,

im Rahmen von Vor- und Entwurfsplanungen (Auditphasen 1 und 2) verbindlich durchzuführen.

Darüber hinaus kann der Vorhabenträger bei komplizierten Einzelfragen, außergewöhnlichen örtlichen Situationen und Anforderungen einen Sicherheitsauditor hinzuziehen und im Bedarfsfall eine Auditierung weiterer Auditphasen veranlassen.

Auf Straßen des Transeuropäischen Straßennetzes (TEN-T) sind gemäß der Richtlinie 2008/96/EG, neben dem Regelungsbereich nach ARS Nummer 16/2012, Sicherheitsaudits auch in den Phasen Ausführungsentwurf, Fertigstellung und erster Betriebsphase verbindlich durchzuführen.

III.
Sicherheitsaudit im Bestand

Im Vorfeld von umfangreichen Straßenerneuerungsmaßnahmen oder anstehenden Ersatzneubauten kann für Streckenabschnitte und Knotenpunkte, die unfallauffällig sind oder ein hohes Sicherheitspotenzial aufweisen, ein anlassbezogenes Sicherheitsaudit im Bestand durchgeführt werden. Hierfür kann der Vorhabenträger in eigenem Ermessen einen Sicherheitsauditor hinzuziehen und im Bedarfsfall eine Auditierung des Bestandes oder der beabsichtigten Maßnahmen veranlassen. Die Auditierung und die zur Verfügung zu stellenden Unterlagen sind in Abhängigkeit vom Anlass auf die daraus resultierenden Fragestellungen und die betroffenen Teile der Verkehrsanlage zu beschränken.

IV.
Weitere Bestimmungen

Die verwaltungsinternen Durchführungsbestimmungen zum Sicherheitsaudit werden von der obersten Straßenbaubehörde des Freistaates Sachsen erlassen. Die Auditberichte und zugehörige Äußerungen sind interne Stellungnahmen, die dem eigenen Qualitätsmanagement dienen. Aus diesem Grund werden diese endgültigen Planfassungen, die öffentlich ausgelegt oder an Dritte weitergegeben, beziehungsweise anderweitig veröffentlicht werden sollen, nicht beigefügt.

Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird die Anwendung der RSAS im Rahmen eines eigenen, verwaltungsinternen Qualitätssicherungsverfahrens empfohlen.

V.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (VwV-ESAS) zur Einführung der „Empfehlungen für das Sicherheitsaudit von Straßen (ESAS 2002)“ in der Sächsischen Straßenbauverwaltung vom 19. Dezember 2007 (SächsABl. 2008 S. 51), die durch Artikel 6 der Verwaltungsvorschrift vom 2. März 2012 (SächsABl. S. 291) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398), außer Kraft.

Dresden, den 6. Januar 2020

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 5, S. 97
    Fsn-Nr.: 471-V20.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021