1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Schöffen- und Jugendschöffen VwV

Vollzitat: Zweite Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Schöffen- und Jugendschöffen VwV vom 30. Januar 2008 (SächsABl. S. 330)

Zweite Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Schöffen- und Jugendschöffen VwV

Vom 30. Januar 2008

I.

Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der Schöffen und Jugendschöffen (Schöffen- und Jugendschöffen VwV) vom 27. Dezember 1999 (SächsABl. 2000 S. 66), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Januar 2004 (SächsABl. S. 125) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Wörter „und Amtsdauer“ zwischen den Wörtern „19. Wahl“ und „der Vertrauenspersonen“ gestrichen.
2.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a Doppelbuchst. cc werden das Wort „noch“ und die Wörter „ein Jahr“ gestrichen.
 
b)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 9 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386)“ durch die Angabe „§ 44a des Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713)“ ersetzt.
3.
Nummer 8 Buchst. g wird wie folgt gefasst:
 
„g)
Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.“
4.
Nummer 10 Buchst. b wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwei Dritteln“ die Wörter „der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte“ eingefügt.
 
b)
Es wird folgender Satz angefügt: „Jede Person soll nur einmal, für das Schöffengericht oder die Strafkammer, vorgeschlagen werden (§ 77 Abs. 4 GVG).“
5.
In Nummer 12 Buchst. d Satz 2 werden die Wörter „und dass diejenigen vorgeschlagenen Personen, die bis Ende Dezember keine Benachrichtigung von ihrer Wahl zum Schöffen erhalten, davon ausgehen können, dass sie nicht gewählt worden sind“ gestrichen.
6.
In Nummer 17 Buchst. b Satz 2 wird die Angabe „3. Oktober “ durch die Angabe „13. Januar “ ersetzt.
7.
In Nummer 18 Satz 1 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
8.
Nummer 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Amtsdauer“ gestrichen.
 
b)
In Buchstabe a Satz 1 werden nach den Wörtern „zwei Dritteln“ die Wörter „der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte“ eingefügt.
 
c)
Buchstabe a wird folgender Satz angefügt:
„Für die Wahl im Jahr 2008 sind die Vertrauensleute mit Ausnahme der kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze und spätestens bis zum 31. August 2008 zu wählen und dem Amtsgericht bis spätestens zum 15. September 2008 mitzuteilen.“
 
d)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „zehn“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
 
 
bb)
In Doppelbuchstabe cc Satz 1 werden das Wort „zehn“ durch das Wort „sieben“ und in Satz 3 die Angabe „2004“ durch die Angabe „2008“ ersetzt.
9.
In Nummer 20 Buchst. c wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
10.
In Nummer 24 Buchst. c wird der Angabe „§ 42 Abs. 2 GVG“ die Angabe „§ 44 Abs. 1a DRiG,“ vorangestellt.
11.
In Nummer 26 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
12.
In Nummer 34 werden die Wörter „ein Jahr“ gestrichen.
13.
In Nummer 36 werden nach dem Wort „Mindestzahl“ die Wörter „muss erreicht und“ eingefügt.
14.
Der Nummer 37 wird folgender Satz angefügt:
„Jede Person soll nur einmal, für das Schöffengericht oder die Strafkammer, vorgeschlagen werden (§ 77 Abs. 4 GVG).“
15.
Nummer 45 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe c Doppelbuchst. cc wird folgender Satz angefügt:
„Für die Wahl im Jahr 2008 gilt Nummer 19 Buchst. a Satz 5.“
 
b)
Buchstabe d Doppelbuchst. cc wird folgender Satz angefügt:
„Für die Wahl im Jahr 2008 gilt Nummer 19 Buchst. a Satz 5.“
16.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter ist am 25. Juli 1992 in Kraft getreten“ durch die Angabe „am 25. April 2006 ist § 44a des Deutschen Richtergesetzes in Kraft getreten und löste den gleich lautenden § 9 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter ab“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „es“ durch das Wort „er“ ersetzt.
17.
Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 4
(zu Nummer 19 Buchst. b Doppelbuchst. cc)

Gemäß Nummer 19 Buchst. b Doppelbuchst. cc werden für die Geschäftsjahre 2008 bis 2013 die Vertrauenspersonen wie folgt gewählt:

Vertrauenspersonen
Durch fr Anzahl
Durch für Anzahl der
Vertrauens-
personen
Kreistag Bautzen AG Bautzen
AG Hoyerswerda
AG Kamenz
7
7
7
Stadtrat Chemnitz AG Chemnitz  7
Stadtrat Dresden AG Dresden  7
Kreistag Erzgebirgskreis AG Annaberg-Buchholz
AG Aue
AG Marienberg
AG Stollberg
7
7
7
7
Kreistag Görlitz AG Görlitz
AG Löbau
AG Weißwasser
AG Zittau
7
7
7
7
Kreistag Leipzig AG Borna
AG Grimma
7
7
Stadtrat Leipzig AG Leipzig 7
Kreistag Meißen AG Meißen
AG Riesa
7
7
Kreistag Mittelsachsen AG Döbeln
AG Freiberg
AG Hainichen
7
7
7
Kreistag Nordsachsen AG Eilenburg
AG Oschatz
AG Torgau
7
7
7
Kreistag Sächsische Schweiz-Osterzgebirge AG Dippoldiswalde
AG Pirna
7
7
Kreistag Vogtlandkreis AG Auerbach
AG Plauen
7
7
Kreistag Zwickau AG Hohenstein-Ernstthal
AG Zwickau

7
7“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. Januar 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Der Staatsminister des Innern
Albrecht Buttolo

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 9, S. 330
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Februar 2008

    Fassung gültig bis: 3. Januar 2023