Sächsisches Besoldungsgesetz
(SäBesG)
Vom 5. Februar 1992
Der Sächsische Landtag hat am 23. Januar 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die ehrenamtlichen Richter sowie die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden. Es trifft ferner Regelungen über Aufwandsentschädigungen und Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2
Sächsische Besoldungsordnungen
Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach den Sächsischen Besoldungsordnungen A und B (Anlage).
§ 3
Festlegung besonderer Eingangsämter
Als besondere Eingangsämter werden festgelegt:
- 1.
- In der Laufbahn der Amtsgehilfen für Beamte, die im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt sind, das Amt der Besoldungsgruppe A 3.
- 2.
- In der Laufbahn des einfachen Justizdienstes, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung „Wachtmeister“ trägt, das Amt der Besoldungsgruppe A 3.
- 3.
- In der Laufbahn des mittleren Dienstes der Kriminalpolizei das Amt der Besoldungsgruppe A 7.
§ 4
Einrichtung und Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen
Für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten § 17 Abs. 5, § 21, § 47 und § 49 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen entsprechend; das gleiche gilt für § 50 Abs. 5 und 6 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen mit der Maßgabe, daß in § 50 Abs. 5 Satz 1 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen an die Stelle des Staatsministeriums der Finanzen das jeweilige Hauptorgan tritt.
§ 5
Ortszuschlag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft
Ledige Beamte, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen und nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes zur Stufe 1 des Ortszuschlages gehören, erhalten den Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
§ 6
Aufwandsentschädigungen
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
(2) Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu regeln. Diese Bestimmungen dürfen von den für die Beamten und Richter des Freistaates geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse notwendig ist.
§ 7
Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge
(1) Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge, die nicht gesetzlich geregelt sind, dürfen nur gewährt werden, wenn der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Zuwendungen dieser Art sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar im Rahmen ihres Dienstverhältnisses von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamten einen eigenen Beitrag erbringen; in diesem Fall dürfen Zuwendungen auch dann gewährt werden, wenn in einem früheren Haushaltsjahr Mittel zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Die Staatsregierung erläßt für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung Regelungen über die Gewährung von Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1.
§ 8
Anrechnung von Sachbezügen
Die zur Durchführung des § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt
- 1.
- soweit der Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden berührt wird, das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
- 2.
- für den Bereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
- 3.
- im übrigen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
§ 9
Zuständigkeit für die Rückforderung von Bezügen
Für die Rückforderung von Bezügen nach besoldungsrechtlichen Vorschriften einschließlich darauf beruhender Auflagen sowie nach dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist im unmittelbaren Staatsbereich das Landesamt für Finanzen zuständig, soweit die Leistungen von diesem angewiesen werden. Das Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bei Beträgen, für deren Erlaß oder Stundung nach § 59 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen das Staatsministerium der Finanzen zuständig wäre, bedarf der Zustimmung dieses Staatsministeriums.
§ 10
Dienstpostenbewertung
(1) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind zur Wahrung der Belange aller Dienstherren im Freistaat Sachsen verpflichtet, die Grundsätze der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, sofern keine sonstigen gesetzlichen Regelungen bestehen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Regelungen über die Bewertung der Dienstposten der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu treffen.
§ 11
Zusätze zu Grundamtsbezeichnungen
Die Beifügung von Zusätzen zu Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B bestimmt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.
§ 12
Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium der Finanzen, soweit der Kommunalbereich sowie die der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts berührt sind, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Staatsministerium. § 8 bleibt unberührt.
§ 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Juli 1991 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 5. Februar 1992
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt
Anlage zu § 2
Sächsische Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
- 1.
- Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe in der Buchstabenfolge aufgeführt. Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen, soweit möglich, in der weiblichen Form.
- 2.
- Ausgebrachte Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.
- 3.
- Beamte und Richter erhalten für die Dauer ihrer Verwendung beim Sächsischen Landtag oder bei einer obersten Staatsbehörde eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, der Vorbemerkung Nummer 3 zu der Bundesbesoldungsordnung C oder der Vorbemerkung Nummer 2 zu der Bundesbesoldungsordnung R in Höhe der dort jeweils genannten Bemessungsgrundlage.
Auf die Höhe der Zulage findet der in Besoldungs-Übergangsverordnungen nach § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes genannte Vomhundertsatz Anwendung, solange solche Verordnungen für Beamte und Richter im Freistaat Sachsen eine Absenkung der Dienstbezüge vorsehen. - 4.
- Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszahlung ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient
- 5.
- Professoren und Hochschuldozenten, die nach Maßgabe der Sächsischen Hoch- bzw. Fachhochschulgesetze verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, können hierfür nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des für die Prüfung zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Vergütung erhalten. Durch diese Vergütung werden die mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten.
Besoldungsordnung A
Aufsteigende Gehälter mit festen Grundgehaltssätzen
Besoldungsgruppen A 1 bis A 7
Besoldungsgruppe A 8
- –
- Flußmeister1)
- –
- Straßenmeister1)
___________
- 1)
- als Eingangsamt
Besoldungsgruppe A 9
- –
- Flußobermeister
- –
- Straßenobermeister
Besoldungsgruppe A 10
- –
- Flußhauptmeister1) 3)
- –
- Straßenhauptmeister2) 3)
___________
- 1)
- als Leiter einer großen oder bedeutenden Flußmeisterei
- 2)
- als Leiter einer großen oder bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei
- 3)
- bis zu 30 vom Hundert der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 in den jeweiligen Laufbahnen der Flußmeister bzw. der Straßenmeister
Besoldungsgruppe A 11
Besoldungsgruppe A 12
- –
- Polizeischullehrer
Besoldungsgruppe A 13
- –
- Polizeischuloberlehrer
Besoldungsgruppe A 14
- –
- Polizeischulrektor
Besoldungsgruppe A 15
Besoldungsgruppe A 16
- –
- Direktor der Akademie für Lehrerfortbildung
- –
- Direktor des Deutschen Hygienemuseums
- –
- Direktor des Instituts für Bildungsforschung und Schulentwicklung
- –
- Direktor eines Umweltfachamtes
- –
- Kanzler der Bergakademie Freiberg
- –
- Landesbeauftragter für Ausländerfragen
- –
- Prorektor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
Besoldungsordnung B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1
Besoldungsgruppe B 2
- –
- Direktor des Deutschen Hygienemuseums1)
- –
- Direktor des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- –
- Forstpräsident
- –
- Kanzler der Technischen Universität Chemnitz
- –
- Präsident der Landesanstalt für Forsten
- –
- Präsident des Autobahnamtes
- –
- Präsident des Oberbergamtes
- –
- Rektor der Fachhochschule für Polizei
- –
- Rektor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
- –
- Vizepräsident der Landesanstalt für Landwirtschaft
- –
- Vizepräsident des Landesamtes für Umwelt und Geologie1)
___________
- 1)
- nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber
Besoldungsgruppe B 3
- –
- Direktor der Bereitschaftspolizei
- –
- Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
- –
- Direktor einer Landespolizeidirektion
- –
- Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen
- –
- Inspekteur der Polizei1)
- –
- Kanzler der Technischen Universität Dresden
- –
- Kanzler der Universität Leipzig
- –
- Präsident des Landesamtes für Finanzen
- –
- Präsident des Landesamtes für Sozialhilfe
- –
- Präsident des Landesamtes für Statistik, Dokumentation und Informationsverarbeitung
- –
- Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz
- –
- Präsident des Landesdenkmalamtes
- –
- Präsident des Landeskriminalamtes
- –
- Präsident eines Oberschulamtes
___________
- 1)
- als Leiter der Referatsgruppe Polizeivollzugsdienst im Staatsministerium des Innern
Besoldungsgruppe B 4
- –
- Präsident der Landesuntersuchungsanstalt des Gesundheits- und Veterinärwesens
- –
- Präsident des Landesamtes für Familie und Soziales
- –
- Präsident des Landesamtes für Umwelt und Geologie
- –
- Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz1)
- –
- Präsident des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen
- –
- Präsident des Landesvermessungsamtes
- –
- Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft
___________
- 1)
- nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber
Besoldungsgruppe B 5
- –
- Sächsischer Datenschutzbeauftragter
- –
- Präsident des Landesamtes für Umwelt und Geologie1)
- –
- Präsident des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen1)
- –
- Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft1)
- –
- Rechnungshofdirektor
- •
- als Abteilungsleiter
___________
- 1)
- nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber
Besoldungsgruppe B 6
- –
- Landespolizeipräsident
- •
- als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern
- –
- Vizepräsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen
Besoldungsgruppe B 7
Besoldungsgruppe B 8
Besoldungsgruppe B 9
- –
- Direktor beim Sächsischen Landtag
- –
- Präsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen
Besoldungsgruppe B 10
Besoldungsgruppe B 11