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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 28.12.1996 bis 24.12.1997

Sächsisches Besoldungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Besoldungsgesetz vom 5. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist

Sächsisches Besoldungsgesetz
(SächsBesG)

Vom 5. Februar 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. Dezember 1996

Der Sächsische Landtag hat am 23. Januar 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die ehrenamtlichen Richter sowie die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden. Es trifft ferner Regelungen über Aufwandsentschädigungen und Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2
Sächsische Besoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach den Sächsischen Besoldungsordnungen A und B (Anlage).

§ 3
Festlegung besonderer Eingangsämter

Als besondere Eingangsämter werden festgelegt:

1.
In der Laufbahn der Amtsgehilfen für Beamte, die im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt sind, das Amt der Besoldungsgruppe A 3.
2.
In der Laufbahn des einfachen Justizdienstes, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung „Wachtmeister“ trägt, das Amt der Besoldungsgruppe A 3.

§ 4
Einrichtung und Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen

Für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten § 17 Abs. 5, § 21, § 47 und § 49 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen entsprechend; das gleiche gilt für § 50 Abs. 5 und 6 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen mit der Maßgabe, daß in § 50 Abs. 5 Satz 1 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen an die Stelle des Staatsministeriums der Finanzen das jeweilige Hauptorgan tritt.

§ 5
Ortszuschlag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft

Ledige Beamte, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen und nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes zur Stufe 1 des Ortszuschlages gehören, erhalten den Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

§ 6
Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.

(2) Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu regeln. Diese Bestimmungen dürfen von den für die Beamten und Richter des Freistaates geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse notwendig ist.

§ 7
Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge

(1) Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge, die nicht gesetzlich geregelt sind, dürfen nur gewährt werden, wenn der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Zuwendungen dieser Art sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar im Rahmen ihres Dienstverhältnisses von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamten einen eigenen Beitrag erbringen; in diesem Fall dürfen Zuwendungen auch dann gewährt werden, wenn in einem früheren Haushaltsjahr Mittel zur Verfügung gestellt worden sind.

(2) Die Staatsregierung erläßt für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung Regelungen über die Gewährung von Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1.

§ 8
Anrechnung von Sachbezügen

Die zur Durchführung des § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt

1.
soweit der Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden berührt wird, das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
2.
für den Bereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
3.
im übrigen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

§ 9
Zuständigkeit für die Rückforderung von Bezügen

Für die Rückforderung von Bezügen nach besoldungsrechtlichen Vorschriften einschließlich darauf beruhender Auflagen sowie nach dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist im unmittelbaren Staatsbereich das Landesamt für Finanzen zuständig, soweit die Leistungen von diesem angewiesen werden. Das Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bei Beträgen, für deren Erlaß oder Stundung nach § 59 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen das Staatsministerium der Finanzen zuständig wäre, bedarf der Zustimmung dieses Staatsministeriums.

§ 10
Dienstpostenbewertung

(1) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind zur Wahrung der Belange aller Dienstherren im Freistaat Sachsen verpflichtet, die Grundsätze der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, sofern keine sonstigen gesetzlichen Regelungen bestehen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Regelungen über die Bewertung der Dienstposten der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu treffen.

§ 11
Zusätze zu Grundamtsbezeichnungen

Die Beifügung von Zusätzen zu Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B bestimmt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

§ 12
Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium der Finanzen, soweit der Kommunalbereich sowie die der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts berührt sind, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Staatsministerium. § 8 bleibt unberührt.

§ 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Juli 1991 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 5. Februar 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlage zu § 2

Sächsische Besoldungsordnungen A und B

Vorbemerkungen

1.
Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe in der Buchstabenfolge aufgeführt. Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen, soweit möglich, in der weiblichen Form.
2.
Ausgebrachte Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.
3.
Beamte und Richter erhalten für die Dauer ihrer Verwendung beim Sächsischen Landtag oder bei einer obersten Staatsbehörde eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, der Vorbemerkung Nummer 3 zu der Bundesbesoldungsordnung C oder der Vorbemerkung Nummer 2 zu der Bundesbesoldungsordnung R in Höhe der dort jeweils genannten Bemessungsgrundlage.
Auf die Höhe der Zulage findet der in Besoldungs-Übergangsverordnungen nach § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes genannte Vomhundertsatz Anwendung, solange solche Verordnungen für Beamte und Richter im Freistaat Sachsen eine Absenkung der Dienstbezüge vorsehen.
4.
Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszahlung ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient
5.
Professoren und Hochschuldozenten, die nach Maßgabe der Sächsischen Hoch- bzw. Fachhochschulgesetze verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, können hierfür nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des für die Prüfung zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Vergütung erhalten. Durch diese Vergütung werden die mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten.
6.
Soweit sich die Einstufung von Ämtern in die Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schüler an einer Schule richtet, ist die Schülerzahl nach der letzten amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn die Änderung der Schülerzahl weniger als ein Jahr zurückliegt und abzusehen ist, daß sie nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Dies gilt auch für Ämter, die den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen zugeordnet sind. § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
7.
Auf die Höhe der nach diesem Gesetz vorgesehenen Amtszulagen findet der in Rechtsverordnungen nach § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes genannte Vomhundertsatz Anwendung, solange solche Verordnungen für Beamte und Richter im Freistaat Sachsen eine Absenkung der Dienstbezüge vorsehen.

Besoldungsordnung A

Aufsteigende Gehälter mit festen Grundgehaltssätzen

Besoldungsgruppen A 1 bis A 7

Besoldungsgruppe A 8

Flußmeister1)
Straßenmeister1)

___________

1)
als Eingangsamt

Besoldungsgruppe A 9

Flußobermeister
Straßenobermeister

Besoldungsgruppe A 10

Flußhauptmeister1) 3)
Straßenhauptmeister2) 3)

___________

1)
als Leiter einer großen oder bedeutenden Flußmeisterei
2)
als Leiter einer großen oder bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei
3)
bis zu 30 vom Hundert der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 in den jeweiligen Laufbahnen der Flußmeister bzw. der Straßenmeister

Besoldungsgruppe A 11

Besoldungsgruppe A 12

Polizeischullehrer

Besoldungsgruppe A 13

Förderschulkonrektor
 
als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern
 
als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern
 
als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern1)
 
als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern1)
Förderschulrektor
 
als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern
 
als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit bis zu 45 Schülern
 
als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern1)
 
als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern1)
Mittelschulkonrektor
 
als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
 
als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern1)
Mittelschulrektor
 
als Leiter einer Mittelschule mit bis zu 180 Schülern
 
als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern1)
Polizeischuloberlehrer

___________

1)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A. Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.

Besoldungsgruppe A 14

Förderschulkonrektor
 
als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern2)
 
als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern2)
 
als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern1) 2)
 
als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern1) 2)
Förderschulrektor
 
als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern2)
 
als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit bis zu 45 Schülern2)
 
als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern2)
 
als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern1) 2)
 
als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern
 
als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern
Mittelschulkonrektor
 
als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern2)
 
als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern1) 2)
Mittelschulrektor
 
als Leiter einer Mittelschule mit bis zu 180 Schülern2)
 
als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern1) 2)
 
als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern
Polizeischulrektor

___________

1)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A. Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.
2)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13.

Besoldungsgruppe A 15

Förderschulrektor
 
als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern1)
 
als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern1)
Mittelschulrektor
 
als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern1)

___________

1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.

Besoldungsgruppe A 16

Direktor der Akademie für Lehrerfortbildung
Direktor des Deutschen Hygienemuseums
Direktor des Instituts für Bildungsforschung und Schulentwicklung
Direktor eines Umweltfachamtes
Kanzler der Bergakademie Freiberg
Landesbeauftragter für Ausländerfragen
Prorektor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Besoldungsordnung B

Feste Gehälter

Besoldungsgruppe B 1

Besoldungsgruppe B 2

Direktor des Deutschen Hygienemuseums1)
Direktor des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Forstpräsident
Kanzler der Technischen Universität Chemnitz
Präsident der Landesanstalt für Forsten
Präsident des Autobahnamtes
Präsident des Oberbergamtes
Rektor der Fachhochschule für Polizei
Rektor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
Vizepräsident der Landesanstalt für Landwirtschaft
Vizepräsident des Landesamtes für Umwelt und Geologie1)

___________

1)
nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber

Besoldungsgruppe B 3

Direktor der Bereitschaftspolizei
Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
Direktor einer Landespolizeidirektion
Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen
Inspekteur der Polizei1)
Kanzler der Technischen Universität Dresden
Kanzler der Universität Leipzig
Präsident des Landesamtes für Finanzen
Präsident des Landesamtes für Sozialhilfe
Präsident des Landesamtes für Statistik, Dokumentation und Informationsverarbeitung
Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz
Präsident des Landesdenkmalamtes
Präsident des Landeskriminalamtes
Präsident eines Oberschulamtes

___________

1)
als Leiter der Referatsgruppe Polizeivollzugsdienst im Staatsministerium des Innern

Besoldungsgruppe B 4

Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek –und Universitätsbibliothek Dresden
Präsident der Landesuntersuchungsanstalt des Gesundheits- und Veterinärwesens
Präsident des Landesamtes für Familie und Soziales
Präsident des Landesamtes für Umwelt und Geologie
Präsident des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen
Präsident des Landesvermessungsamtes
Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft

Besoldungsgruppe B 5

Sächsischer Datenschutzbeauftragter
Präsident des Landesamtes für Umwelt und Geologie1)
Präsident des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen1)
Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft1)
Rechnungshofdirektor
 
als Abteilungsleiter

___________

1)
nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber

Besoldungsgruppe B 6

Landespolizeipräsident
 
als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern
Vizepräsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen

Besoldungsgruppe B 7

Besoldungsgruppe B 8

Besoldungsgruppe B 9

Direktor beim Sächsischen Landtag
Präsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen

Besoldungsgruppe B 10

Besoldungsgruppe B 11

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 5, S. 49
    Fsn-Nr.: 242-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Dezember 1996

    Fassung gültig bis: 24. Dezember 1997