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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2005 bis 29.07.2005

Sächsisches Besoldungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Vom 28. Januar 1998

Aufgrund von Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBI. S. 657) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1998 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Neufassung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 23. Januar 1997 (SächsGVBI. S. 81),
2.
Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 28. Januar 1998

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Sächsisches Besoldungsgesetz
(SächsBesG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen 1

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die ehrenamtlichen Richter sowie die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden. Es trifft ferner Regelungen über Aufwandsentschädigungen und Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2
Sächsische Besoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach den Sächsischen Besoldungsordnungen A und B (Anlage).

§ 3
Festlegung besonderer Eingangsämter

Als besondere Eingangsämter werden festgelegt:

  1. In der Laufbahn der Amtsgehilfen für Beamte, die im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt sind, das Amt der Besoldungsgruppe A 3.
  2. In der Laufbahn des einfachen Justizdienstes, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung „Wachtmeister“ trägt, das Amt der Besoldungsgruppe A 3.

§ 4
Einrichtung und Bewirtschaftung
von Planstellen und anderen Stellen

Für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten § 17 Abs. 5,§ 21, § 47 und § 49 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen entsprechend; das gleiche gilt für § 50 Abs. 5 und 6 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen mit der Maßgabe, dass in § 50 Abs. 5 Satz 1 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen an die Stelle des Staatsministeriums der Finanzen das jeweilige Hauptorgan tritt.

§ 5
(aufgehoben)

§ 6
Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.

(2) Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe von Absatz 1 zu regeln. 2

§ 7
Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge

(1) Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge, die nicht gesetzlich geregelt sind, dürfen nur gewährt werden, wenn der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Zuwendungen dieser Art sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar im Rahmen ihres Dienstverhältnisses von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamten einen eigenen Beitrag erbringen; in diesem Fall dürfen Zuwendungen auch dann gewährt werden, wenn in einem früheren Haushaltsjahr Mittel zur Verfügung gestellt worden sind.

(2) Die Staatsregierung erlässt für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung Regelungen über die Gewährung von Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1.

§ 8
Anrechnung von Sachbezügen

Die zur Durchführung des § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234, 1242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt

  1. soweit der Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden berührt wird, das Staatsministerium der Finanzen,
  2. für den Bereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
  3. im Übrigen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 3

§ 9
Zuständigkeit für die Rückforderung
von Bezügen

Für die Rückforderung von Bezügen nach besoldungsrechtlichen Vorschriften einschließlich darauf beruhender Auflagen sowie nach dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist im unmittelbaren Staatsbereich das Landesamt für Finanzen zuständig, soweit die Leistungen von diesem angewiesen werden. Das Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bei Beträgen, für deren Erlass oder Stundung nach § 59 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen das Staatsministerium der Finanzen zuständig wäre, bedarf der Zustimmung dieses Staatsministeriums.

§ 10
Dienstpostenbewertung

(1) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind zur Wahrung der Belange aller Dienstherren im Freistaat Sachsen verpflichtet, die Grundsätze der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, sofern keine sonstigen gesetzlichen Regelungen bestehen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Regelungen über die Bewertung der Dienstposten der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu treffen.

§ 11
Zusätze zu Grundamtsbezeichnungen

Die Beifügung von Zusätzen zu Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B bestimmt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 2
Bestimmungen für Beamte der Besoldungsordnung W
gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes 4

§ 12
Ämter der Besoldungsordnung W

(1) Die Ämter der Rektoren und Prorektoren einer Hochschule nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und an der Fachhochschule für Polizei Sachsen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

(2) Die Ämter der Professoren an Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHG sowie an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und an der Fachhochschule für Polizei Sachsen werden unter Berücksichtigung von § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet.

(3) Der Anteil der Stellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 beträgt an Fachhochschulen im Sinne von Absatz 2 nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes höchstens 15 Prozent der ausgebrachten Planstellen für Professoren an den Fachhochschulen.

§ 13
Grundsätze für die Gewährung von Leistungsbezügen

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes befristet oder unbefristet gewährt werden. Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Unbefristet gewährte Leistungsbezüge können an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Die Gewährung neuer oder höherer Leistungsbezüge nach Satz 1 ist bei einem Ruf an eine andere inländische Hochschule oder einer Berufung innerhalb einer Hochschule frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zulässig. Die Gewährung von Leistungsbezügen aus Anlass von Bleibeverhandlungen setzt voraus, dass der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn in Schriftform vorlegt.

(2) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung können an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Besondere Leistungen sind solche, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden. Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Gewährung können laufende Leistungsbezüge unbefristet mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls gewährt werden. Unbefristet gewährte Leistungsbezüge können an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(3) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können nach Maßgabe von § 33 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes im Einzelfall für höchstens insgesamt

  1. 2,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Grundgehalts,
  2. 1,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 60 Prozent des Grundgehalts und
  3. 1 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 Prozent des Grundgehalts

für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(4) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können bis zur Höhe von 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, wird der für den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Im Übrigen können befristete Leistungsbezüge nur insoweit für ruhegehaltfähig erklärt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.

(5) Für Vereinbarungen über gemeinsame Berufungen zwischen den Hochschulen und den Forschungseinrichtungen nach § 43 SächsHG können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen von den Absätzen 3 und 4 abweichende Regelungen getroffen werden.

(6) Hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Für die Dauer der Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Leistungsbezüge an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gewährt werden. Bei der Bemessung der Leistungsbezüge sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion oder besonderen Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule nach Maßgabe von § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen. Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden; solche nach Satz 1 können nach einer Bezugsdauer von zwei Jahren an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

§ 14
Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts

(1) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 64 475 EUR, im Fachhochschulbereich auf 53 980 EUR festgestellt (Besoldungsdurchschnitt).

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium des Innern bekannt machen. Dieser Besoldungsdurchschnitt ergibt sich unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie von Veränderungen der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes; dabei kann ein pauschaler Abschlag vorgenommen werden, der sich aus den Besoldungsbestandteilen ergibt, die nicht den Anpassungen unterliegen.

§ 15
Forschungs- und Lehrzulage

Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat und neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Für die Durchführung von Lehrvorhaben darf eine Zulage nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. In einem Kalenderjahr darf die Zulage 100 Prozent des Jahresgrundgehalts des Professors nicht überschreiten; bei Wechsel der Besoldungsgruppe in der Besoldungsordnung W während eines Kalenderjahres ist insgesamt die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule ein besonderes Interesse besteht, kann der in Satz 3 festgelegte Höchstbetrag überschritten werden.

§ 16
Verordnungsermächtigung

Das für die Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHG sowie das für die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und die Fachhochschule für Polizei Sachsen jeweils zuständige Staatsministerium regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulage, insbesondere das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Kriterien der Vergabe nach Maßgabe der §§ 12 bis 15.

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen 5

§ 17
Übergangsregelung

Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Abweichend von Satz 1 kann auf Antrag, der bis zum 31. Dezember 2006 gestellt werden muss, unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen werden, wenn die Funktion nach Maßgabe von § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes diesem Amt entspricht und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 18
Erlass von Verwaltungsvorschriften 6

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen, soweit der Kommunalbereich sowie die der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts berührt sind, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Staatsministerium. § 8 bleibt unberührt.

§ 19
In-Kraft-Treten

Anlage zu § 2

Sächsische Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
  1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe in der Buchstabenfolge aufgeführt. Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen, soweit möglich, in der weiblichen Form.
  2. Ausgebrachte Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.
  3. Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.
  4. Professoren und Hochschuldozenten, die nach Maßgabe der Sächsischen Hoch- beziehungsweise Fachhochschulgesetze verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, können hierfür nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des für die Prüfung zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Vergütung erhalten. Durch diese Vergütung werden die mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten.
  5. Soweit sich die Einstufung von Ämtern in die Besoldungsgruppen nach der Einwohnerzahl bestimmt, ist die vom Sächsischen Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgeblich.
  6. Soweit sich die Einstufung von Ämtern in die Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schüler an einer Schule richtet, ist die Schülerzahl nach der letzten amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn die Änderung der Schülerzahl weniger als ein Jahr zurückliegt und abzusehen ist, dass sie nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Dies gilt auch für Ämter, die den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen zugeordnet sind. § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
  7. Auf die Höhe der nach diesem Gesetz vorgesehenen Amtszulagen findet der in Rechtsverordnungen nach § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes genannte Vomhundertsatz Anwendung, solange solche Verordnungen für Beamte und Richter im Freistaat Sachsen eine Ablenkung der Dienstbezüge vorsehen.
Besoldungsordnung A 7

Aufsteigende Gehälter mit festen Grundgehaltssätzen

Besoldungsgruppen    A 1 bis A 7

Besoldungsgruppe    A 8

Straßenmeister 1)


1)
Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe    A 9

Straßenobermeister

Besoldungsgruppe    A 10

Straßenhauptmeister 1) 2)


1)
Als Leiter einer großen oder bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei.
2)
Bis zu 30 vom Hundert der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 in der Lautbahn der Straßenmeister.

Besoldungsgruppe    A 11

Besoldungsgruppe    A 12

Polizeischullehrer

Rektor

  • als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern 1)

1)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A.
Sie wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt. Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.

Besoldungsgruppe    A 13

Förderschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 1) 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern 1) 2)

Förderschulrektor

  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern 2)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit bis zu 45 Schülern 2)
  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern 1) 2)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 1) 2)

Mittelschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern 1) 2)

Mittelschulrektor

  • als Leiter einer Mittelschule mit bis zu 180 Schülern 2)
  • als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1) 2)

Polizeischuloberlehrer

Rektor

  • als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern

Schulverwaltungsrat

Seminarkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Grundschulen

Studienrat

  • am Sächsischen Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut
  • an der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung

1)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A.
Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.
2)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.

Besoldungsgruppe    A 14

Förderschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 1) 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern 1) 2)

Förderschulrektor

  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern 2)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit bis zu 45 Schülern 2)
  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern 1) 2)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 1) 2)
  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 3)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern 3)

Mittelschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern 1) 2)

Mittelschulrektor

  • als Leiter einer Mittelschule mit bis zu 180 Schülern 2)
  • als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1) 2)
  • als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern 3)

Oberstudienrat

  • am Sächsischen Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut
  • an der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung
  • Polizeischulrektor

Seminarkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Grundschulen und Förderschulen
  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Mittelschulen

Seminarrektor

  • als Leiter eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Grundschulen

1)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A.
Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.
2)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13.
3)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15.

Besoldungsgruppe    A 15

Cost-/Profitcenterleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements

Fachleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements 3)

Förderschulrektor

  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 1)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern 1)

Kanzler der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Kanzler der Fachhochschule für Polizei

Kanzler einer Fachhochschule

Kanzler einer Kunsthochschule

Mittelschulrektor

  • als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern 1)

Seminarrektor

  • als Leiter eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Grundschulen und Förderschulen
  • als Leiter eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Mittelschulen

Studiendirektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters des Gymnasiums St. Afra Meißen 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für das Höhere Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen
  • am Sächsischen Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut
  • an der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung

1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.
2)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A.
Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.
3)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3.

Besoldungsgruppe    A 16

Cost-/Profitcenterleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements 1)

Direktor der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen

Direktor der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung Direktor des Deutschen Hygienemuseums

Direktor des Sächsischen Staatsinstitutes für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut

Fachleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements 1)

Kanzler der Technischen Universität Bergakademie Freiberg Landesbeauftragter für Ausländerfragen

Oberstudiendirektor

  • als Leiter des Gymnasiums St. Afra Meißen
  • als Leiter eines Staatlichen Seminars für das Höhere Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen als Leiter des Gymnasiums St. Afra Meißen

Unternehmensbereichsleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements 2)


1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2 und B 3.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3.
Besoldungsordnung B 8

Feste Gehälter

Besoldungsgruppe B 1

Besoldungsgruppe B 2

Cost-/Profitcenterleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements 4)

Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Direktor des Deutschen Hygienemuseums 1)

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen

Direktor eines Regionalschulamtes

Fachleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements 4)

Kanzler der Technischen Universität Chemnitz

Leitender Direktor

  • als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250 000 Einwohnern 2)

Polizeipräsident

  • als Leiter einer Polizeidirektion
  • als Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste

Präsident des Autobahnamtes

Präsident des Oberbergamtes

Sächsischer Landesarchäologe

  • als Leiter des Landesamtes für Archäologie mit Landesmuseum für Vorgeschichte 1)

Sächsischer Landeskonservator

  • als Leiter des Landesamtes für Denkmalpfleger 1)

Unternehmensbereichsleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements 5)

Vizepräsident der Landesanstalt für Landwirtschaft 1)

Vizepräsident des Landesamtes für Umwelt und Geologie 3)


1)
Nur der ab In-Kraft-Treten erste Amtsinhaber.
2)
Die Zahl der Planstellen darf höchstens drei, in einer Stadt mit mehr als 450 000 Einwohnern höchstens vier betragen.
3)
Für Ernennungen bis zum Wegfall des Amtes „Präsident des Landesamtes für Umwelt und Geologie“ in Bestar. B 5.
4)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 3.
5)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3.

Besoldungsgruppe B 3

Cost-/Profitcenterleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements 1)

Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Fachleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements 1)

Inspekteur der Polizei

Landesforstpräsident

Polizeipräsident

  • als Leiter der Bereitschaftspolizei

Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz

Präsident des Landeskriminalamtes

Präsident des Statistischen Landesamtes

Unternehmensbereichsleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements 2)

Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbandes Sachsen


1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2.

Besoldungsgruppe B 4

Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden

Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden

Kanzler der Technischen Universität Dresden

Kanzler der Universität Leipzig

Landesforstpräsident 1)

Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft

Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen

Präsident des Landesamtes für Familie und Soziales Präsident des Landesamtes für Finanzen

Präsident des Landesamtes für Umwelt und Geologie

Präsident des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen

Präsident des Landesvermessungsamtes


1)
Nur der ab In-Kraft-Treten erste Amtsinhaber.

Besoldungsgruppe B 5

Sächsischer Datenschutzbeauftragter

Präsident des Landesamtes für Umwelt und Geologie 1)

Präsident des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen 1)

Rechnungshofdirektor

  • als Abteilungsleiter

Geschäftsführer des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements 2)


1)
Nur der ab In-Kraft-Treten erste Amtsinhaber.
2)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6.

Besoldungsgruppe B 6

Landespolizeipräsident

  • als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern Vizepräsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen

Geschäftsführer des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements 1)


1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 5.

Besoldungsgruppe B 7

Besoldungsgruppe    B 8

Besoldungsgruppe    B 9

Direktor beim Sächsischen Landtag

Präsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen

Besoldungsgruppe    B 10

Besoldungsgruppe    B 11

Anhang

Künftig wegfallende Ämter

Besoldungsgruppe A 16

Prorektor der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Prorektor der Fachhochschule für Polizei

Besoldungsgruppe B 2

Rektor der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Rektor der Fachhochschule für Polizei

Besoldungsgruppe B 3

Rektor der Technischen Universität Bergakademie Freiberg

Rektor einer Fachhochschule

Rektor einer Kunsthochschule

Besoldungsgruppe B 4

Rektor der Technischen Universität Chemnitz

Besoldungsgruppe B 7

Rektor der Technischen Universität Dresden

Rektor der Universität Leipzig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 3, S. 50
    Fsn-Nr.: 242-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 29. Juli 2005