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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 31.12.2008

Sächsisches Besoldungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Vom 28. Januar 1998

Aufgrund von Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBI. S. 657) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1998 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Neufassung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 23. Januar 1997 (SächsGVBI. S. 81),
2.
Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 28. Januar 1998

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Sächsisches Besoldungsgesetz
(SächsBesG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen 1

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die ehrenamtlichen Richter sowie die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden. Es trifft ferner Regelungen über Versorgungsbezüge, Aufwandsentschädigungen und Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. 2

§ 2
Sächsische Besoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach den Sächsischen Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1). 3

§ 3
Festlegung besonderer Eingangsämter

Als besondere Eingangsämter werden festgelegt:

1.
In der Laufbahn der Amtsgehilfen für Beamte, die im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt sind, das Amt der Besoldungsgruppe A 3.
2.
In der Laufbahn des einfachen Justizdienstes, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung „Wachtmeister“ trägt, das Amt der Besoldungsgruppe A 3.

§ 4
Einrichtung und Bewirtschaftung
von Planstellen und anderen Stellen

Für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten § 17 Abs. 5,§ 21, § 47 und § 49 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen entsprechend; das gleiche gilt für § 50 Abs. 5 und 6 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen mit der Maßgabe, dass in § 50 Abs. 5 Satz 1 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen an die Stelle des Staatsministeriums der Finanzen das jeweilige Hauptorgan tritt.

§ 5
(aufgehoben)

§ 6
Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.

(2) Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe von Absatz 1 zu regeln. 4

§ 7
Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge

(1) Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge, die nicht gesetzlich geregelt sind, dürfen nur gewährt werden, wenn der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Zuwendungen dieser Art sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar im Rahmen ihres Dienstverhältnisses von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamten einen eigenen Beitrag erbringen; in diesem Fall dürfen Zuwendungen auch dann gewährt werden, wenn in einem früheren Haushaltsjahr Mittel zur Verfügung gestellt worden sind.

(2) Die Staatsregierung erlässt für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung Regelungen über die Gewährung von Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1.

§ 8
Anrechnung von Sachbezügen

Die zur Durchführung des § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes in der nach § 17 als Landesrecht geltenden Fassung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt

1.
soweit der Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden berührt wird, das Staatsministerium der Finanzen,
2.
für den Bereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
3.
im Übrigen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 5

§ 9
Zuständigkeit für die Rückforderung
von Bezügen

Für die Rückforderung von Bezügen nach besoldungsrechtlichen Vorschriften einschließlich darauf beruhender Auflagen sowie nach dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist im unmittelbaren Staatsbereich das Landesamt für Finanzen zuständig, soweit die Leistungen von diesem angewiesen werden. Das Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bei Beträgen, für deren Erlass oder Stundung nach § 59 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen das Staatsministerium der Finanzen zuständig wäre, bedarf der Zustimmung dieses Staatsministeriums.

§ 10
Dienstpostenbewertung

(1) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind zur Wahrung der Belange aller Dienstherren im Freistaat Sachsen verpflichtet, die Grundsätze der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt nicht für die Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise sowie für den Kommunalen Sozialverband Sachsen und den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen.

(2) Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, sofern keine sonstigen gesetzlichen Regelungen bestehen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Regelungen über die Bewertung der Dienstposten der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu treffen. 6

§ 11
Zusätze zu Grundamtsbezeichnungen

Die Beifügung von Zusätzen zu Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B bestimmt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 2
Bestimmungen für Beamte der Besoldungsordnung W
gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes 7

§ 12
Ämter der Besoldungsordnung W

(1) Die Ämter der Rektoren und Prorektoren einer Hochschule nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und an der Fachhochschule für Polizei Sachsen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

(2) Die Ämter der Professoren an Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHG sowie an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und an der Fachhochschule für Polizei Sachsen werden unter Berücksichtigung von § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet.

(3) Der Anteil der Stellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 beträgt an Fachhochschulen im Sinne von Absatz 2 nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes höchstens 15 Prozent der ausgebrachten Planstellen für Professoren an den Fachhochschulen.

§ 13
Grundsätze für die Gewährung von Leistungsbezügen

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes befristet oder unbefristet gewährt werden. Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Unbefristet gewährte Leistungsbezüge können an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Die Gewährung neuer oder höherer Leistungsbezüge nach Satz 1 ist bei einem Ruf an eine andere inländische Hochschule oder einer Berufung innerhalb einer Hochschule frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zulässig. Die Gewährung von Leistungsbezügen aus Anlass von Bleibeverhandlungen setzt voraus, dass der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn in Schriftform vorlegt.

(2) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung können an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Besondere Leistungen sind solche, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden. Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Gewährung können laufende Leistungsbezüge unbefristet mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls gewährt werden. Unbefristet gewährte Leistungsbezüge können an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(3) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können nach Maßgabe von § 33 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes im Einzelfall für höchstens insgesamt

1.
2,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Grundgehalts,
2.
1,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 60 Prozent des Grundgehalts und
3.
1 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 Prozent des Grundgehalts

  für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(4) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können bis zur Höhe von 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, wird der für den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Im Übrigen können befristete Leistungsbezüge nur insoweit für ruhegehaltfähig erklärt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.

(5) Für Vereinbarungen über gemeinsame Berufungen zwischen den Hochschulen und den Forschungseinrichtungen nach § 43 SächsHG können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen von den Absätzen 3 und 4 abweichende Regelungen getroffen werden.

(6) Hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Für die Dauer der Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Leistungsbezüge an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gewährt werden. Bei der Bemessung der Leistungsbezüge sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion oder besonderen Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule nach Maßgabe von § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen. Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden; solche nach Satz 1 können nach einer Bezugsdauer von zwei Jahren an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

§ 14
Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts

(1) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 64 475 EUR, im Fachhochschulbereich auf 53 980 EUR festgestellt (Besoldungsdurchschnitt).

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium des Innern bekannt machen. Dieser Besoldungsdurchschnitt ergibt sich unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie von Veränderungen der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes; dabei kann ein pauschaler Abschlag vorgenommen werden, der sich aus den Besoldungsbestandteilen ergibt, die nicht den Anpassungen unterliegen.

§ 15
Forschungs- und Lehrzulage

Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat und neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Für die Durchführung von Lehrvorhaben darf eine Zulage nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. In einem Kalenderjahr darf die Zulage 100 Prozent des Jahresgrundgehalts des Professors nicht überschreiten; bei Wechsel der Besoldungsgruppe in der Besoldungsordnung W während eines Kalenderjahres ist insgesamt die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule ein besonderes Interesse besteht, kann der in Satz 3 festgelegte Höchstbetrag überschritten werden.

§ 16
Verordnungsermächtigung

Das für die Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHG sowie das für die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und die Fachhochschule für Polizei Sachsen jeweils zuständige Staatsministerium regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulage, insbesondere das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Kriterien der Vergabe nach Maßgabe der §§ 12 bis 15.

Abschnitt 3
Überleitung von Bundesrecht 8

§ 17
Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes

(1) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458), mit Ausnahme von § 14 Abs. 2 bis 4, § 84 Abs. 3 und § 85, sowie die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Landesrecht fort. Die Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458), gelten bis zum 31. Dezember 2007 als Landesrecht fort.

(2) Das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtenversorgungsgesetzBeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652, 1657), mit Ausnahme der §§ 71 bis 73, sowie die aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Landesrecht fort.

Abschnitt 4
Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2007/2008

§ 18
Einmalzahlung im Jahr 2007

(1) Beamte und Richter, die im Monat November 2007 ununterbrochen bei einem Dienstherrn im Freistaat Sachsen in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen und mindestens für einen Tag in diesem Monat Anspruch auf Besoldung haben, erhalten mit den Bezügen für den Monat November 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von 500 EUR. Anwärter mit Anspruch auf Anwärterbezüge erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 EUR. Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 sind die Verhältnisse am 1. November 2007 maßgebend. Für Beamte und Richter, die sich zum 1. November 2007 im Mutterschutz oder in der Elternzeit befinden, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit mindestens an einem Tag im Jahr 2007 ein Anspruch auf Besoldung oder Mutterschaftsgeld bestand. Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige erhalten die Einmalzahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. November 2007. § 3 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Im Monat November 2007 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten mit den Bezügen für den Monat November 2007 eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 500 EUR ergibt. Zu den laufenden Versorgungsbezügen rechnet nicht der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG. § 49 Abs. 8 BeamtVG gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Personen, denen für den Monat November 2007 ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung zusteht oder die Übergangsgeld nach den §§ 47 und 47a BeamtVG erhalten.

§ 19
Gewährung der Einmalzahlung

(1) Die Einmalzahlung nach § 18 Abs. 1 wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Bei Dienstherrnwechsel innerhalb des Freistaates Sachsen während des Monats November 2007 richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn, bei dem der Berechtigte am 1. November 2007 beschäftigt ist.

(2) Im Jahr 2007 gewährte vergleichbare Einmalzahlungen aus einem anderen Rechts- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst werden auf die Einmalzahlung nach Absatz 1 angerechnet.

(3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Sie ist bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlages zu berücksichtigen.

(4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz ist die Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung der Ruhensvorschriften nach den in den §§ 53 und 54 BeamtVG bestimmten Höchstgrenzen erhöhen sich jeweils um den nach der maßgebenden Höchstgrenze berechneten Betrag der Einmalzahlung.

§ 20
Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge

(1) Um 2,9 Prozent werden erhöht

1.
die Grundgehaltssätze,
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
3.
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),
4.
die Anwärtergrundbeträge,
5.
die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist.
Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.

(2) Um 2,5 Prozent werden der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht.

(3) Die Erhöhungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten ab dem 1. Mai 2008. Für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsordnung A ab Besoldungsgruppe A 10 sowie der Besoldungsordnungen B, C, R und W gelten die Erhöhungen ab dem 1. September 2008.

(4) Die ab dem 1. Januar 2008 geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 20. Die ab dem 1. Mai und 1. September 2008 nach den vorstehenden Absätzen erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 21 bis 39.

(5) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von § 70 BeamtVG. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um 2,8 Prozent erhöht. Absatz 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen 9

§ 21
Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Abweichend von Satz 1 kann auf Antrag, der bis zum 31. Dezember 2006 gestellt werden muss, unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen werden, wenn die Funktion nach Maßgabe von § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes diesem Amt entspricht und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. 10

§ 22
Übergangsregelung aus Anlass der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung 11

(1) Erhält ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 geringere Dienstbezüge als ein vergleichbarer Beamter der Besoldungsgruppe A 9, wird der Unterschiedsbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 EUR als Zulage gewährt, soweit der Unterschiedsbetrag aufgrund von § 12 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung2. BesÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2454) geändert worden ist, in der am 1. November 2007 geltenden Fassung, beruht. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit nach Satz 1 sind die Stufe des Grundgehalts sowie die weiteren Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, mit Ausnahme der Amtszulage gemäß Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A. Die Zulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.

(2) Der Absatz 1 gilt für Versorgungsempfänger entsprechend.

(3) Ist bei der Berechnung der Versorgungsbezüge § 2 Nr. 2 der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung – BeamtVÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) geändert worden ist, in der am 1. November 2007 geltenden Fassung, anzuwenden und ergibt sich nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen eine niedrigere Versorgung als bei Nichtanwendung des § 12 Abs. 2 der 2. BesÜV, wird ein Ausgleich gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag, der sich bei dem Vergleich der Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen bei Anwendung und Nichtanwendung von § 12 Abs. 2 der  2. BesÜV ergibt; bei Anwendung des § 54 BeamtVG ist die Gesamtversorgung Vergleichsgrundlage. Bei der Berechnung ohne Anwendung von § 12 Abs. 2 der 2. BesÜV gilt die Erhöhung der Versorgungsbezüge nach § 20 Abs. 5 ab dem 1. September 2008. 12

§ 23
Erlass von Verwaltungsvorschriften 13

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen, soweit der Kommunalbereich sowie die der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts berührt sind, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Staatsministerium. § 8 bleibt unberührt.

§ 24
In-Kraft-Treten

Anlage 1
(zu § 2)

Sächsische Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
1.
Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe in der Buchstabenfolge aufgeführt. Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen, soweit möglich, in der weiblichen Form.
2.
Ausgebrachte Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.
3.
Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.
4.
Professoren und Hochschuldozenten, die nach Maßgabe der Sächsischen Hoch- beziehungsweise Fachhochschulgesetze verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, können hierfür nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des für die Prüfung zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Vergütung erhalten. Durch diese Vergütung werden die mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten.
5.
Soweit sich die Einstufung von Ämtern in die Besoldungsgruppen nach der Einwohnerzahl bestimmt, ist die vom Sächsischen Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgeblich.
6.
Soweit sich die Einstufung von Ämtern in die Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schüler an einer Schule richtet, ist die Schülerzahl nach der letzten amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn die Änderung der Schülerzahl weniger als ein Jahr zurückliegt und abzusehen ist, dass sie nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Dies gilt auch für Ämter, die den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen zugeordnet sind. § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
7.
Auf die Höhe der nach diesem Gesetz vorgesehenen Amtszulagen findet der in Rechtsverordnungen nach § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes genannte Vomhundertsatz Anwendung, solange solche Verordnungen für Beamte und Richter im Freistaat Sachsen eine Ablenkung der Dienstbezüge vorsehen.
Besoldungsordnung A 14

Aufsteigende Gehälter mit festen Grundgehaltssätzen

Besoldungsgruppen    A 1 bis A 7

Besoldungsgruppe    A 8

Straßenmeister 1)


1)
Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe    A 9

Straßenobermeister

Besoldungsgruppe    A 10

Straßenhauptmeister 1) 2)


1)
Als Leiter einer großen oder bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei.
2)
Bis zu 30 vom Hundert der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 in der Lautbahn der Straßenmeister.

Besoldungsgruppe    A 11

Besoldungsgruppe    A 12

Polizeischullehrer

Rektor

  • als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern 1)

1)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A.
Sie wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt. Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.

Besoldungsgruppe    A 13

Förderschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 1) 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern 1) 2)
Förderschulrektor
  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern 2)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit bis zu 45 Schülern 2)
  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern 1) 2)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 1) 2)
Mittelschulkonrektor
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern 1) 2)
Mittelschulrektor
  • als Leiter einer Mittelschule mit bis zu 180 Schülern 2)
  • als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1) 2)
Polizeischuloberlehrer

Rektor

  • als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern
Schulverwaltungsrat

Studienrat

  • am Sächsischen Bildungsinstitut

1)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A.

Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.

2)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.

Besoldungsgruppe    A 14

Förderschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 1) 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern 1) 2)

Förderschulrektor

  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern 2)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit bis zu 45 Schülern 2)
  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern 1) 2)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 1) 2)
  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 3)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern 3)

Mittelschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern 1) 2)

Mittelschulrektor

  • als Leiter einer Mittelschule mit bis zu 180 Schülern 2)
  • als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1) 2)
  • als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern 3)

Oberstudienrat

  • am Sächsischen Bildungsinstitut
  • Polizeischulrektor

1)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A.

Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.

2)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13.
3)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15.

Besoldungsgruppe    A 15

Förderschulrektor

  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 1)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern 1)

Kanzler der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Kanzler der Fachhochschule für Polizei

Kanzler des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau

Kanzler einer Fachhochschule

Kanzler einer Kunsthochschule

Mittelschulrektor

  • als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern 1)

Studiendirektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters des Gymnasiums St. Afra Meißen 2)
  • am Sächsischen Bildungsinstitut

1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.
2)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A.

Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.

Besoldungsgruppe    A 16

Direktor der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen

Kanzler der Technischen Universität Bergakademie Freiberg

Landesbeauftragter für Ausländerfragen

Oberstudiendirektor

  • als Leiter des Gymnasiums St. Afra Meißen

Sächsischer Landeskonservator

  • als Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege

Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagements 1)


1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3.
Besoldungsordnung B 15

Feste Gehälter

Besoldungsgruppe    B 1

Besoldungsgruppe    B 2

Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Direktor des Sächsischen Bildungsinstituts

Direktor des Sächsischen Staatsarchivs

Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur1) 2)

Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur

  • als der ständige Vertreter des Direktors der Sächsischen Bildungsagentur

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen

Kanzler der Technischen Universität Chemnitz

Leitender Direktor

  • als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250 000 Einwohnern3)

Polizeipräsident

  • als Leiter einer Polizeidirektion
  • als Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste

Präsident des Autobahnamtes Sachsen4)

Präsident des Oberbergamtes

Sächsischer Landesarchäologe

  • als Leiter des Landesamtes für Archäologie mit Landesmuseum für Vorgeschichte

Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst

Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement5)


1)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung.
3)
Die Zahl der Planstellen darf höchstens drei, in einer Stadt mit mehr als 450 000 Einwohnern höchstens vier betragen.
4)
bis 31. Dezember 2010
5)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3.

Besoldungsgruppe    B 3

Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Direktor der Sächsischen Bildungsagentur

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung

Inspekteur der Polizei

Polizeipräsident

  • als Leiter der Bereitschaftspolizei

Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen

Präsident des Landesamtes für Finanzen

Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz

Präsident des Landeskriminalamtes

Präsident des Statistischen Landesamtes

Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1)


1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2.

Besoldungsgruppe    B 4

Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden

Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen1)

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung1)

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement

Kanzler der Technischen Universität Dresden

Kanzler der Universität Leipzig

Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen1)

Präsident des Landesamtes für Finanzen1)

Präsident des Landesamtes für Straßenbau2)

Präsident des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst1)

Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen

Vizepräsident einer Landesdirektion

  • als der ständige Vertreter eines Präsidenten einer Landesdirektion

1)
Nur der ab In-Kraft-Treten erste Amtsinhaber.
2)
Ab 1. Januar 2011.

Besoldungsgruppe    B 5

Sächsischer Datenschutzbeauftragter

Besoldungsgruppe    B 6

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst 1)

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1)

Landespolizeipräsident

  • als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern

Rechnungshofdirektor

  • als Abteilungsleiter

1)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

Besoldungsgruppe    B 7

Vizepräsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen

Besoldungsgruppe    B 8

Direktor beim Sächsischen Landtag

Präsident einer Landesdirektion

Besoldungsgruppe    B 9

Präsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen

Besoldungsgruppe    B 10

Besoldungsgruppe    B 11

Anhang

Künftig wegfallende Ämter

Besoldungsgruppe A 16

Prorektor der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Prorektor der Fachhochschule für Polizei

Besoldungsgruppe B 2

Rektor der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Rektor der Fachhochschule für Polizei

Besoldungsgruppe B 3

Rektor der Technischen Universität Bergakademie Freiberg

Rektor einer Fachhochschule

Rektor einer Kunsthochschule

Besoldungsgruppe B 4

Rektor der Technischen Universität Chemnitz

Besoldungsgruppe B 7

Rektor der Technischen Universität Dresden

Rektor der Universität Leipzig

Anlagen 2 bis 39 16

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 12

Anlage 13

Anlage 14

Anlage 15

Anlage 16

Anlage 17

Anlage 18

Anlage 19

Anlage 20

Anlage 21

Anlage 22

Anlage 23

Anlage 24

Anlage 25

Anlage 26

Anlage 27

Anlage 28

Anlage 29

Anlage 30

Anlage 31

Anlage 32

Anlage 33

Anlage 34

Anlage 35

Anlage 36

Anlage 37

Anlage 38

Anlage 39

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 3, S. 50
    Fsn-Nr.: 242-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008