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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.11.2011 bis 31.12.2011

Sächsisches Besoldungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Vom 28. Januar 1998

Aufgrund von Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBI. S. 657) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1998 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Neufassung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 23. Januar 1997 (SächsGVBI. S. 81),
2.
Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 28. Januar 1998

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Sächsisches Besoldungsgesetz
(SächsBesG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. November 2011

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen 1

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die ehrenamtlichen Richter sowie die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden. Es trifft ferner Regelungen über Versorgungsbezüge, Aufwandsentschädigungen und Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. 2

§ 2
Sächsische Besoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach den Sächsischen Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1). 3

§ 3
Festlegung besonderer Eingangsämter

Als besondere Eingangsämter werden festgelegt:

1.
In der Laufbahn der Amtsgehilfen für Beamte, die im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt sind, das Amt der Besoldungsgruppe A 3.
2.
In der Laufbahn des einfachen Justizdienstes, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung „Wachtmeister“ trägt, das Amt der Besoldungsgruppe A 3.

§ 4
Einrichtung und Bewirtschaftung
von Planstellen und anderen Stellen

Für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten § 17 Abs. 5,§ 21, § 47 und § 49 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen entsprechend; das gleiche gilt für § 50 Abs. 5 und 6 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen mit der Maßgabe, dass in § 50 Abs. 5 Satz 1 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen an die Stelle des Staatsministeriums der Finanzen das jeweilige Hauptorgan tritt.

§ 5
(aufgehoben)

§ 6
Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.

(2) Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe von Absatz 1 zu regeln. 4

§ 7
Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge

(1) Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge, die nicht gesetzlich geregelt sind, dürfen nur gewährt werden, wenn der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Zuwendungen dieser Art sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar im Rahmen ihres Dienstverhältnisses von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamten einen eigenen Beitrag erbringen; in diesem Fall dürfen Zuwendungen auch dann gewährt werden, wenn in einem früheren Haushaltsjahr Mittel zur Verfügung gestellt worden sind.

(2) Die Staatsregierung erlässt für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung Regelungen über die Gewährung von Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1.

§ 8
Anrechnung von Sachbezügen

Die zur Durchführung des § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes in der nach § 17 als Landesrecht geltenden Fassung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt

1.
soweit der Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden berührt wird, das Staatsministerium der Finanzen,
2.
für den Bereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
3.
im Übrigen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 5

§ 9
Zuständigkeit für die Rückforderung
von Bezügen

Für die Rückforderung von Bezügen nach besoldungsrechtlichen Vorschriften einschließlich darauf beruhender Auflagen sowie nach dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist im unmittelbaren Staatsbereich das Landesamt für Finanzen zuständig, soweit die Leistungen von diesem angewiesen werden. Das Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bei Beträgen, für deren Erlass oder Stundung nach § 59 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen das Staatsministerium der Finanzen zuständig wäre, bedarf der Zustimmung dieses Staatsministeriums.

§ 10
Dienstpostenbewertung

(1) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind zur Wahrung der Belange aller Dienstherren im Freistaat Sachsen verpflichtet, die Grundsätze der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt nicht für die Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise sowie für den Kommunalen Sozialverband Sachsen und den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen.

(2) Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, sofern keine sonstigen gesetzlichen Regelungen bestehen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Regelungen über die Bewertung der Dienstposten der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu treffen. 6

§ 11
Zusätze zu Grundamtsbezeichnungen

Die Beifügung von Zusätzen zu Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B bestimmt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 2
Bestimmungen für Beamte der Besoldungsordnung W
gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes 7

§ 12
Ämter der Besoldungsordnung W

(1) Die Ämter der Rektoren und Prorektoren einer Hochschule nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

(2) Die Ämter der Professoren an Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHSG sowie an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) werden unter Berücksichtigung von § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet.

(3) Der Anteil der Stellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 beträgt an Fachhochschulen im Sinne von Absatz 2 nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes höchstens 15 Prozent der ausgebrachten Planstellen für Professoren an den Fachhochschulen. 8

§ 13
Grundsätze für die Gewährung von Leistungsbezügen

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes befristet oder unbefristet gewährt werden. Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Unbefristet gewährte Leistungsbezüge können an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Die Gewährung neuer oder höherer Leistungsbezüge nach Satz 1 ist bei einem Ruf an eine andere inländische Hochschule oder einer Berufung innerhalb einer Hochschule frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zulässig. Die Gewährung von Leistungsbezügen aus Anlass von Bleibeverhandlungen setzt voraus, dass der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn in Schriftform vorlegt.

(2) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung können an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Besondere Leistungen sind solche, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden. Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Gewährung können laufende Leistungsbezüge unbefristet mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls gewährt werden. Unbefristet gewährte Leistungsbezüge können an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(2a) Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und außer in den Fällen des § 17b Abs. 4 jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind. In die Dreijahresfrist nach Satz 1 ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.

(3) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können über den Prozentsatz nach Absatz 2a Satz 1 hinaus im Einzelfall für höchstens insgesamt

1.
2,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Grundgehalts,
2.
1,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 60 Prozent des Grundgehalts und
3.
1 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 Prozent des Grundgehalts

für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(4) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können bis zur Höhe von 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, wird der für den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Im Übrigen können für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.

(5) Für Vereinbarungen über gemeinsame Berufungen zwischen den Hochschulen und den Forschungseinrichtungen nach § 62 SächsHSG können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen von den Absätzen 3 und 4 abweichende Regelungen getroffen werden.

(6) Hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Für die Dauer der Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Leistungsbezüge an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gewährt werden. Bei der Bemessung der Leistungsbezüge sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion oder besonderen Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule nach Maßgabe von § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen. Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden; solche nach Satz 1 können nach einer Bezugsdauer von zwei Jahren an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(7) Für Leistungsbezüge nach Absatz 6 gilt § 15a BeamtVG in der nach § 17 als Landesrecht geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 mit solchen nach Absatz 6 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. 9

§ 14
Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts

(1) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 64 475 EUR, im Fachhochschulbereich auf 53 980 EUR festgestellt (Besoldungsdurchschnitt).

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium des Innern bekannt machen. Dieser Besoldungsdurchschnitt ergibt sich unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie von Veränderungen der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes; dabei kann ein pauschaler Abschlag vorgenommen werden, der sich aus den Besoldungsbestandteilen ergibt, die nicht den Anpassungen unterliegen.

§ 15
Forschungs- und Lehrzulage

(1) Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat und neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Für die Durchführung von Lehrvorhaben darf eine Zulage nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. In einem Kalenderjahr darf die Zulage 100 Prozent des Jahresgrundgehalts des Professors nicht überschreiten; bei Wechsel der Besoldungsgruppe in der Besoldungsordnung W während eines Kalenderjahres ist insgesamt die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule ein besonderes Interesse besteht, kann der in Satz 3 festgelegte Höchstbetrag überschritten werden.

(2) Für Professoren, die nach § 62 SächsHSG berufen worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 entsprechend, wenn sie Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben der Forschungseinrichtung einwerben. 10

§ 16
Verordnungsermächtigung

Das für die Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHSG sowie das für die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) jeweils zuständige Staatsministerium regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulage, insbesondere das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Kriterien der Vergabe nach Maßgabe der §§ 12 bis 15. 11

Abschnitt 3
Überleitung von Bundesrecht 12

§ 17
Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes
und des Beamtenversorgungsgesetzes

(1) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458), mit Ausnahme von § 14 Abs. 2 bis 4, § 33 Abs. 3, §§ 35, 84 Abs. 3 und § 85, sowie die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Landesrecht fort. Die Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458), gelten bis zum 31. Dezember 2007 als Landesrecht fort.

(2) Das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652, 1657), mit Ausnahme der §§ 5 und 71 bis 73, sowie die aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Landesrecht fort. Verweisungen auf § 5 BeamtVG gelten als Verweisungen auf § 17b; die Regelungen in Abschnitt X des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Soweit die nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 als Landesrecht fortgeltenden Gesetze die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde ermächtigen, eine Rechtsverordnung zu erlassen, wird die Staatsregierung ermächtigt, anstelle der entsprechenden, nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 als Landesrecht fortgeltenden Rechtsverordnungen neue Rechtsverordnungen zu erlassen. 13

§ 17a
Hauptberuflichkeit

Der Tatbestand der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist als erfüllt anzusehen, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde; hierbei ist auf die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. 14

§ 17b
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1 BeamtVG) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 13 Abs. 2a bis 4 und 7 ruhegehaltfähig sind,

die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 52a des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Tritt ein Beamter innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach dem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W daraus in den Ruhestand und haben sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aufgrund dieses Wechsels verringert, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. August 2009 eingetreten sind, findet § 5 Abs. 3 bis 5 BeamtVG in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. August 2009 vorhandenen Versorgungsempfängers. 15

Abschnitt 4
Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 16

§ 18
Einmalzahlung im Jahr 2011

(1) Beamte und Richter, die mindestens für einen Tag des Monats April 2011 Anspruch auf Besoldung aus einem Beamten- oder Richterverhältnis bei einem Dienstherrn im Freistaat Sachsen hatten, erhalten mit den Bezügen für den Monat Juni 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 360 EUR. Anwärter erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 120 EUR. Beim Zusammentreffen von mehreren Ansprüchen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Verhältnisse zum 1. April 2011 maßgebend. Für Beamte und Richter, die sich im Monat April 2011 in Elternzeit befunden haben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Elternzeit abgestellt wird.

(2) Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige erhalten die Einmalzahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April 2011. § 3 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Am 1. April 2011 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten mit den Bezügen für den Monat Juni 2011 eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 360 EUR ergibt. Zu den laufenden Versorgungsbezügen rechnet nicht der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG. § 49 Abs. 8 BeamtVG gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Personen, denen für den Monat April 2011 ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung zusteht oder die Übergangsgeld nach den §§ 47 und 47a BeamtVG erhalten. 17

§ 19
Gewährung der Einmalzahlung

(1) Die Einmalzahlung nach § 18 Abs. 1 wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Bei Dienstherrnwechsel innerhalb des Freistaates Sachsen während des Monats April 2011 richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn, bei dem der Berechtigte am 1. April 2011 beschäftigt ist.

(2) Im Jahr 2011 gewährte vergleichbare Einmalzahlungen aus einem anderen Rechts- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst werden auf die Einmalzahlung nach Absatz 1 angerechnet.

(3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Sie ist bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlages zu berücksichtigen.

(4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz ist die Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung der Ruhensvorschriften nach den in den §§ 53 und 54 BeamtVG bestimmten Höchstgrenzen erhöhen sich jeweils um den nach der maßgebenden Höchstgrenze berechneten Betrag der Einmalzahlung. 18

§ 20
Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2011

(1) Ab dem 1. April 2011 erhöhen sich um 1,5 Prozent

1.
die Grundgehaltssätze,
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
3.
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),
4.
die Anwärtergrundbeträge,
5.
die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
6.
der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.

Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.

(2) Die ab dem 1. April 2011 geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 12.

(3) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von § 70 BeamtVG.

(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. April 2011 um 1,5 Prozent erhöht. 19

§ 20a
Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2012

(1) Ab dem 1. Januar 2012 erhöhen sich

1.
um 1,9 Prozent
 
a)
die Grundgehaltssätze,
 
b)
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
 
c)
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),
 
d)
die Anwärtergrundbeträge,
 
e)
die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
 
f)
der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag

sowie

2.
die Grundgehaltssätze nach Nummer 1 Buchst. a um jeweils 17 EUR und
3.
die Anwärtergrundbeträge nach Nummer 1 Buchst. d um jeweils 6 EUR.

Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile. Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Grundgehaltssätze (Gehaltssätze).

(2) Die ab dem 1. Januar 2012 geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 13 bis 23.

(3) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen; die Erhöhung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von § 70 BeamtVG.

(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Januar 2012 um 1,9 Prozent erhöht. 20

Abschnitt 5
Verteilung der Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrenwechseln 21

§ 20b
Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages

Auf Dienstherrenwechsel zwischen den in § 1 SächsBG genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts findet der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln ( Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) entsprechende Anwendung.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen 22

§ 21
Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Abweichend von Satz 1 kann auf Antrag, der bis zum 31. Dezember 2006 gestellt werden muss, unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen werden, wenn die Funktion nach Maßgabe von § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes diesem Amt entspricht und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. 23

§ 22
Übergangsregelung aus Anlass der
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

(1) Erhält ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 geringere Dienstbezüge als ein vergleichbarer Beamter der Besoldungsgruppe A 9, wird der Unterschiedsbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 EUR als Zulage gewährt, soweit der Unterschiedsbetrag aufgrund von § 12 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung 2. BesÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2454) geändert worden ist, in der am 1. November 2007 geltenden Fassung, beruht. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit nach Satz 1 sind die Stufe des Grundgehalts sowie die weiteren Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, mit Ausnahme der Amtszulage gemäß Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A. Die Zulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.

(2) Der Absatz 1 gilt für Versorgungsempfänger entsprechend. 24

§ 23
Erlass von Verwaltungsvorschriften 25

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen, soweit der Kommunalbereich sowie die der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts berührt sind, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Staatsministerium. § 8 bleibt unberührt.

§ 24
In-Kraft-Treten

Anlage 1
(zu § 2)

Sächsische Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
1.
Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe in der Buchstabenfolge aufgeführt. Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen, soweit möglich, in der weiblichen Form.
2.
Ausgebrachte Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.
3.
Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.
4.
Professoren und Hochschuldozenten, die nach Maßgabe der Sächsischen Hoch- beziehungsweise Fachhochschulgesetze verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, können hierfür nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des für die Prüfung zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Vergütung erhalten. Durch diese Vergütung werden die mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten.
5.
Soweit sich die Einstufung von Ämtern in die Besoldungsgruppen nach der Einwohnerzahl bestimmt, ist die vom Sächsischen Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgeblich.
6.
Soweit sich die Einstufung von Ämtern in die Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schüler an einer Schule richtet, ist die Schülerzahl nach der letzten amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn die Änderung der Schülerzahl weniger als ein Jahr zurückliegt und abzusehen ist, dass sie nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Dies gilt auch für Ämter, die den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen zugeordnet sind. § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
7.
Auf die Höhe der nach diesem Gesetz vorgesehenen Amtszulagen findet der in Rechtsverordnungen nach § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes genannte Vomhundertsatz Anwendung, solange solche Verordnungen für Beamte und Richter im Freistaat Sachsen eine Ablenkung der Dienstbezüge vorsehen.
Besoldungsordnung A 26

Aufsteigende Gehälter mit festen Grundgehaltssätzen

Besoldungsgruppen    A 1 bis A 7

Besoldungsgruppe    A 8

Straßenmeister 1)


1)
Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe    A 9

Straßenobermeister

Besoldungsgruppe    A 10

Straßenhauptmeister 1) 2)


1)
Als Leiter einer großen oder bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei.
2)
Bis zu 30 vom Hundert der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 in der Lautbahn der Straßenmeister.

Besoldungsgruppe    A 11

Besoldungsgruppe    A 12

Polizeischullehrer

Rektor

  • als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern 1)

1)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A.
Sie wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt. Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.

Besoldungsgruppe    A 13

Förderschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 1) 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern 1) 2)

Förderschulrektor

  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern 2)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit bis zu 45 Schülern 2)
  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern 1) 2)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 1) 2)

Mittelschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern 1) 2)

Mittelschulrektor

  • als Leiter einer Mittelschule mit bis zu 180 Schülern 2)
  • als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1) 2)

Polizeischuloberlehrer

Rektor

  • als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern

Schulverwaltungsrat

Studienrat

  • am Sächsischen Bildungsinstitut

1)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A.

Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.

2)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.

Besoldungsgruppe    A 14

Förderschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 1) 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern 1) 2)

Förderschulrektor

  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern 2)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit bis zu 45 Schülern 2)
  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern 1) 2)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 1) 2)
  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 3)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern 3)

Mittelschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern 1) 2)

Mittelschulrektor

  • als Leiter einer Mittelschule mit bis zu 180 Schülern 2)
  • als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1) 2)
  • als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern 3)

Oberstudienrat

  • am Sächsischen Bildungsinstitut
  • Polizeischulrektor

1)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A.

Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.

2)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13.
3)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15.

Besoldungsgruppe    A 15

Förderschulrektor

  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 1)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern 1)

Kanzler der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Kanzler der Fachhochschule für Polizei

Kanzler des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau

Kanzler einer Fachhochschule

Kanzler einer Kunsthochschule

Mittelschulrektor

  • als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern 1)

Studiendirektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters des Gymnasiums St. Afra Meißen 2)
  • am Sächsischen Bildungsinstitut

1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.
2)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A.

Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.

Besoldungsgruppe    A 16

Direktor der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen

Kanzler der Technischen Universität Bergakademie Freiberg

Landesbeauftragter für Ausländerfragen

Oberstudiendirektor

  • als Leiter des Gymnasiums St. Afra Meißen

Sächsischer Landeskonservator

  • als Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege

Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagements 1)


1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3.
Besoldungsordnung B 27

Feste Gehälter

Besoldungsgruppe    B 1

Besoldungsgruppe    B 2

Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Direktor des Sächsischen Bildungsinstituts

Direktor des Sächsischen Staatsarchivs

Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur1) 2)

Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur

  • als der ständige Vertreter des Direktors der Sächsischen Bildungsagentur

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen

Kanzler der Technischen Universität Chemnitz

Kaufmännischer Direktor

  • als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landesamt für Archäologie1)

Leitender Direktor

  • als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250 000 Einwohnern3)

Polizeipräsident

  • als Leiter einer Polizeidirektion
  • als Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste

Präsident des Autobahnamtes Sachsen4)

Oberberghauptmann

Sächsischer Landesarchäologe

  • als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landesamt für Archäologie

Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst

Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement5)


1)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung.
3)
Die Zahl der Planstellen darf höchstens drei, in einer Stadt mit mehr als 450 000 Einwohnern höchstens vier betragen.
4)
bis 31. Dezember 2011
5)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3.

Besoldungsgruppe    B 3

Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Direktor der Sächsischen Bildungsagentur

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste

Inspekteur der Polizei

Polizeipräsident

  • als Leiter der Bereitschaftspolizei

Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen

Präsident des Landesamtes für Finanzen

Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz

Präsident des Landeskriminalamtes

Präsident des Statistischen Landesamtes

Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1)


1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2.

Besoldungsgruppe    B 4

Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden

Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen1)

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung1)

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement

Kanzler der Technischen Universität Dresden

Kanzler der Universität Leipzig

Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen1)

Präsident des Landesamtes für Finanzen1)

Präsident des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr2)

Präsident des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst1)

Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen

Vizepräsident einer Landesdirektion

  • als der ständige Vertreter eines Präsidenten einer Landesdirektion

1)
Nur der ab In-Kraft-Treten erste Amtsinhaber.
2)
Ab 1. Januar 2012.

Besoldungsgruppe    B 5

Sächsischer Datenschutzbeauftragter

Besoldungsgruppe    B 6

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst 1)

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1)

Landespolizeipräsident

  • als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern

Präsident des Landesamtes für Steuern und Finanzen

Rechnungshofdirektor

  • als Abteilungsleiter

1)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

Besoldungsgruppe    B 7

Vizepräsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen

Besoldungsgruppe    B 8

Direktor beim Sächsischen Landtag

Präsident einer Landesdirektion

Besoldungsgruppe    B 9

Präsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen

Staatssekretär

Besoldungsgruppe    B 10

Besoldungsgruppe    B 11

Anhang

Künftig wegfallende Ämter

Besoldungsgruppe A 16

Prorektor der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Prorektor der Fachhochschule für Polizei

Besoldungsgruppe B 2

Rektor der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Rektor der Fachhochschule für Polizei

Besoldungsgruppe B 3

Rektor der Technischen Universität Bergakademie Freiberg

Rektor einer Fachhochschule

Rektor einer Kunsthochschule

Besoldungsgruppe B 4

Rektor der Technischen Universität Chemnitz

Besoldungsgruppe B 7

Rektor der Technischen Universität Dresden

Rektor der Universität Leipzig

Anlagen 2 bis 23 28

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 12

Anlage 13

Anlage 14

Anlage 15

Anlage 16

Anlage 17

Anlage 18

Anlage 19

Anlage 20

Anlage 21

Anlage 22

Anlage 23

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 3, S. 50
    Fsn-Nr.: 242-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011