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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Standortkonzeption sowie zur Rechtsbereinigung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Standortkonzeption sowie zur Rechtsbereinigung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753)

Artikel 5
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVGVO) vom 2. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 199), geändert durch Verordnung vom 28. November 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 7), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 79 wie folgt gefasst:
„§ 79 (aufgehoben)“.
2.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „innerhalb der Direktionsbezirke“ gestrichen.
3.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 5 und 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170) und durch Verordnung vom 25. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist“ durch die Angabe „§§ 4 und 5 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866)“ ersetzt.
4.
In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89, 92)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638)“ ersetzt.
5.
§ 74 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Zustellungen gilt das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung.“
6.
§ 79 wird aufgehoben.
7.
In der Überschrift, den §§ 8, 69 Abs. 2 und § 75 Abs. 2 und 3 sowie in den Anlagen 8, 15 und 17 bis 19 werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 18, S. 753

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013