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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010

Vollzitat: Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866)

Artikel 8
Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen

§ 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Rechtsverordnung kann insbesondere regeln:
 
1.
Dauer und Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
 
2.
den Erwerb weiterer Lehrbefähigungen.
 
Für die Prüfungen gilt § 62 Abs. 3 entsprechend. Als Voraussetzung der Zulassung zur Prüfung können auch Dauer und inhaltliche Anforderungen des Studiums sowie die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen geregelt werden.“
2.
Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Dabei können für den Vorbereitungsdienst“ durch die Wörter „Für den Vorbereitungsdienst können“ ersetzt.
3.
Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „In der Rechtsverordnung“ durch das Wort „Dabei“ ersetzt.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 18, S. 866
    Fsn-Nr.: 520-5:09A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009