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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Meldegesetz

Vollzitat: Sächsisches Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist

§ 17
Befreiungen

Von der Meldepflicht nach § 10 Abs. 1 und 2 sind befreit:

1.
Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch im Inland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben,
2.
Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.

Die Befreiung nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit besteht.

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2006 Nr. 9, S. 388
Fsn-Nr.: 26-4

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

Fassung gültig bis: 31. Oktober 2015