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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 09.09.2003 bis 10.12.2003

Sächsisches Meldegesetz

Vollzitat: Sächsisches Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist

§ 30 a
Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk

(1) Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 425, 444) von ihm beauftragten Stelle bis zum 31. Dezember 2003 zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

1.
Familiennamen,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
gegenwärtige und letzte frühere Anschriften der Hauptwohnung und Nebenwohnungen,
6.
Tag des Ein- und Auszugs,
7.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
8.
Sterbetag.

Über die Anwendung der Übermittlungsregelung nach Satz 1 erstattet der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) bis zum 31. Dezember 2002 dem Sächsischen Landtag einen Bericht.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der MDR und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.

(3) Der MDR hat den Meldebehörden die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten. 5

§ 37 a
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt. 6

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 1997 Nr. 10, S. 377
Fsn-Nr.: 26-4

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 9. September 2003

Fassung gültig bis: 10. Dezember 2003