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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

Vollzitat: Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 2022 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist

§ 26
Haushaltsstrukturkonzept

(1) 1Das Haushaltsstrukturkonzept ist eine Darstellung von Maßnahmen zur Erhöhung von Erträgen und Einzahlungen sowie zur Reduzierung von Aufwendungen und Auszahlungen unter Angabe des jeweiligen Konsolidierungsbetrages und des Zeitpunktes der haushaltsmäßigen Wirksamkeit. 2Die Maßnahmen sind unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der Ursachen der entstandenen Fehlentwicklung zu beschreiben und tabellarisch zusammenzufassen; ihre Auswirkungen auf die Ertrags- und Aufwendungspositionen sowie die Einzahlungs- und Auszahlungspositionen des Haushalts- und des Finanzplans sind nachzuweisen. 3Darüber hinaus ist die Gesamtwirkung der Maßnahmen durch Gegenüberstellung der Ansätze der Haushalts- und der Finanzplanung mit und ohne Maßnahmen in tabellarischer Form zusammengefasst darzustellen.

(2) Das Haushaltsstrukturkonzept ist für die Haushaltsplanung und den Haushaltsvollzug verbindlich.

(3) Die Gemeinde hat zusammen mit dem Haushaltsstrukturkonzept geeignete Instrumente zur Steuerung und Darstellung des jeweiligen Standes der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen und deren Auswirkungen auf den laufenden Haushalt festzulegen.

(4) Hat die Gemeinde nach Bekanntmachung der Haushaltssatzung ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen oder zu ändern, kann die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmen, dass bis zur Genehmigung des Haushaltsstrukturkonzepts

1.
die Leistung von anderen als den in § 78 Absatz 1 Nummer 1 der Sächsischen Gemeindeordnung genannten Aufwendungen und Auszahlungen in jeglicher oder ab einer bestimmten Höhe und
2.
die Neueinstellung, Beförderung und Höhergruppierung von Beamten und Beschäftigten

nur mit Zustimmung vorgenommen werden dürfen.21

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Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2013 Nr. 17, S. 910
Fsn-Nr.: 521-5/2

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 12. April 2022