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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2024 (SächsABl. S. 1434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

§ 49
Einweisung und Besetzung von Stellen

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom 1. des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum 1. des Monats, der sich aus der Rückwirkung ergibt, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, soweit er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Beamten ein anderes Amt einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert.

(3) Stellen können mit mehreren Teilzeitbediensteten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Stellen Bedienstete auf mehreren geeigneten Stellen geführt werden. Die Summe der Gehaltsanteile, die aus einer Stelle gezahlt werden, darf höchstens 1,0 betragen.

(4) Bei der Zuweisung von Aufgaben und der Stellenbewirtschaftung ist sicherzustellen, dass sich für Beschäftigte keine tariflichen Ansprüche auf Eingruppierung ergeben, die nicht durch vorhandene Stellen abgedeckt werden können.

Zu § 49

1
Einweisung in eine Planstelle
1.1
Die besetzbare Planstelle muss hinsichtlich der Besoldungsgruppe dem verliehenen Amt entsprechen oder das zu verleihende Amt muss einer niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordnet werden, soweit nichts anderes zugelassen ist. Ämter, die mit einer Amtszulage ausgestattet sind, sind wie ein Amt zu behandeln. Eine Stelle ist solange nicht besetzbar, als aus ihr Besoldung oder Entgelt gezahlt wird; ein Sterbegeld gilt nicht als Entgelt im Sinne dieser Vorschrift.
1.2
Eine Planstelle ist auch dann nicht besetzbar, wenn der eingewiesene Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, wenn seine Dienstbezüge von einer anderen Dienststelle gezahlt werden oder wenn er aus anderen Gründen keine Dienstbezüge aus der Planstelle erhält und keine Leerstelle für diesen ausgebracht wurde. Sie ist ferner nicht besetzbar, solange sie für von anderen Dienststellen abgeordnete Beamte oder anderweitig, insbesondere für Beschäftigte in Anspruch genommen wird. Die Planstelle des an eine andere Dienststelle abgeordneten Beamten bleibt in der abgebenden Dienststelle weiter besetzt (vergleiche Nummer 3.1.7).
1.3
Beamte, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift für ihre Person Besoldung einer höheren Besoldungsgruppe erhalten, sind in die nächste besetzbar werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe einzuweisen. Soweit aus dienstlichen Belangen eine Abweichung hiervon notwendig ist, bedarf sie der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen.
1.4
Besetzbare Planstellen einschließlich der neu geschaffenen sind in erster Linie mit Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung entbehrlich sind. Sind entbehrlich gewordene Beamte vorhanden, so teilt das zuständige Staatsministerium dies den personalbewirtschaftenden Dienststellen seines Geschäftsbereiches mit. Kann der Ausgleich nicht innerhalb des eigenen Geschäftsbereiches erfolgen, ist dies dem Staatsministerium der Finanzen mitzuteilen.
1.5
Planstellen, für die besondere Stellenobergrenzen (Fußnoten in der Anlage 1 zum Sächsischen Besoldungsgesetz [SächsBesG] vom 18. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 970] und Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Festlegung besonderer Stellenobergrenzen [Sächsische Stellenobergrenzenverordnung – SächsStOGVO] vom 16. September 2014 [SächsGVBl. S. 539]) gelten, dürfen nur für solche Beamte in Anspruch genommen werden, die eine den jeweiligen besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechende Funktion ausüben. Entsprechendes gilt für Planstellen, für die der Haushaltsplan ausdrücklich eine bestimmte Zweckbindung vorsieht.
1.6
Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen für Nummern 1.2 bis 1.5 zulassen
2
Rückwirkende Einweisung in eine Planstelle
2.1
Die rückwirkende Einweisung in eine Beförderungsstelle mit Wirkung vom Ersten eines Monats gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 darf auch dann erfolgen, wenn die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erst im Laufe des Monats erfüllt sind, in dem die Ernennung wirksam wird (§ 10 Abs. 4 SächsBG).
2.2
In den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 2 soll eine über den Ersten des Ernennungsmonats hinausgehende Rückwirkung nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden.
2.3
Ist für die Beförderung eines Beamten eine Ausnahmeregelung durch den Landespersonalausschuss erforderlich, sind insoweit die Voraussetzungen für die Beförderung mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Landespersonalausschusses oder mit dem im Beschluss angegebenen Zeitpunkt erfüllt.
2.4
Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn in den Staatsdienst versetzt und sodann befördert, so ist die rückwirkende Einweisung in den Grenzen des § 49 Abs. 2 Satz 2 frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Versetzung oder eine vorhergehende Abordnung wirksam geworden ist.
3
Besetzung Planstellen, anderer Stellen, anderweitige Besetzung von Planstellen
3.1
Allgemein
3.1.1
Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle (der Besoldungsordnung A, B, R oder W) verliehen werden. Soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist und das dienstliche Bedürfnis es zulässt, dürfen im Haushaltsplan ausgebrachte Stellen sowie Abordnungsleerstellen wie folgt besetzt werden:
 
a)
Planstellen der Besoldungsordnung A, B, R und W mit Beamten, Richtern, Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder Beschäftigten;
 
b)
Stellen für Beschäftigte mit Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst;
 
c)
Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis;
 
d)
Planstelle mit einem Beamten einer anderen Fachrichtung derselben Laufbahngruppe, dies gilt nicht für die Besetzung durch Beamte des Schuldienstes;
 
e)
Planstellen der Besoldungsgruppe W 1 mit akademischen Mitarbeitern der Besoldungsgruppe A 13 oder in einem Arbeitnehmerverhältnis, die ein Entgelt nach Entgeltgruppe 14 TV-L oder niedriger erhalten;
 
f)
Abordnungsleerstellen der Besoldungsordnung A, B, R und W mit Beschäftigten.
 
Die Stellen und Abordnungsleerstellen dürfen nur innerhalb derselben Laufbahngruppe mit Bediensteten vergleichbarer oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen besetzt werden. Bei Planstellen ist hierbei das Endgrundgehalt (einschließlich Amtszulagen) als Vergleichsgröße zugrunde zu legen.
 
Für die Stellenbewirtschaftung gilt folgende Zuordnung (aus der Zuordnung ergeben sich keine tariflichen Ansprüche auf Eingruppierung):
Eingruppierung
Besoldungsgruppe Entgeltgruppe
Besoldungsgruppe Entgeltgruppe
A 16 E 15 Ü
A 15 E 15
A 14 E 14
A 13 E 13, E 13 Ü
A 12 E 12
A 11 E 11
A 10 E 10
A 9 E 9
A 8 E 8
A 7 E 7, E 6
A 6 E 5
A 5 E 4, E 3
A 4 E 2, E 1
 
Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B dürfen mit außertariflichen Beschäftigten oberhalb der Entgeltgruppe 15 (AT) besetzt werden.
 
Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 2 dürfen mit Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1 besetzt werden.
3.1.2
Das Staatsministerium der Finanzen kann innerhalb des jeweiligen Einzelplanes kapitel- und personalsollübergreifend Ausnahmen von Nummer 3.1.1 Satz 2 Buchstabe a bis c und Satz 3 zulassen, wenn dadurch geringere Personalausgaben entstehen oder dies im Rahmen der verfügbaren Personalausgaben in besonderen Einzelfällen unabweisbar ist. Soweit innerhalb eines Ressorts mehrere gleichgelagerte Fälle vorliegen, kann das Staatsministerium der Finanzen eine Ausnahmeentscheidung treffen, die auf alle vergleichbaren Fälle anzuwenden ist.
3.1.3
Stellen dürfen nach § 49 Abs. 3 wie folgt besetzt werden:
 
a)
eine Stelle mit mehreren Teilzeitbediensteten;
 
b)
ein Bediensteter auf mehreren Stellenanteilen;
 
c)
mehrere zeitlich befristete Vollzeitbedienstete (Saisonkräfte) auf einer Stelle.
 
Die Summe der Gehaltsanteile, die aus der Stelle gezahlt werden, darf bei allen Varianten 1,0 nicht überschreiten.
3.1.4
Bei einer Besetzung von Stellen gemäß Nummer 3.1.1 sind die Bezüge für die Bediensteten jeweils aus dem Titel zu leisten, bei dem sie nach dem Beschäftigungs-/Beamtenverhältnis zu veranschlagen wären (zum Beispiel das Entgelt eines Beschäftigten, der auf einer freien Planstelle geführt wird, bei Titel 428 0.), und zwar auch dann, wenn der in Betracht kommende Titel bei dem betreffenden Haushaltskapitel nicht vorgesehen ist. Die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen nach § 37 zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben aus Stellenbesetzungen nach Nummer 3.1.1 gilt allgemein als erteilt.
3.1.5
Die Bezüge für einen Bediensteten sind auch dann zu Lasten des Kapitels seiner Beschäftigungsstelle nachzuweisen, wenn ausnahmsweise auf Grund eines besonderen Vermerks eine bei einem anderen Kapitel ausgebrachte Planstelle oder andere Stelle in Anspruch genommen wird.
3.1.6
Im Übrigen vergleiche wegen der Verbindlichkeit der im Haushaltsplan (Stellenplan) ausgebrachten Stellen für die Stellenbewirtschaftung Nummer 4.1 Satz 2 und Nummer 5.1 Satz 2 und 3 zu § 17.
Besteht keine Stellenbindung, richtet sich die Bewirtschaftung nach den veranschlagten Ausgaben; die ausgebrachten Stellen sollen nicht überschritten werden.
3.1.7
Eine Stelle ist nicht besetzbar, wenn der Bedienstete ohne Bezüge beurlaubt ist, wenn seine Bezüge von einer anderen Dienststelle gezahlt werden oder wenn er aus anderen Gründen keine Bezüge aus der Stelle erhält und keine Leerstelle für diesen ausgebracht wurde. Sie ist ferner nicht besetzbar, solange sie für von anderen Dienststellen abgeordnete Bedienstete oder anderweitig in Anspruch genommen wird. Die Stelle des an eine andere Dienstelle abgeordneten Bediensteten bleibt in der abgebenden Dienststelle weiter besetzt.
3.2
Beschäftigte
3.2.1
Beschäftigte dürfen nur eingestellt werden, wenn entsprechende Ausgabemittel oder besetzbare, der Stellenplanbindung unterliegende Stellen der zutreffenden Entgeltgruppe zur Verfügung stehen; Nummer 3.1.1 bleibt unberührt. Dies gilt entsprechend in den Anwendungsfällen der §§ 14, 31 und 32 TV-L oder entsprechender Regelungen.
3.2.2
Beschäftigte, die aufgrund von Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegen nach dem für den Freistaat Sachsen bis 31. Oktober 2006 geltenden Tarifrecht oder aufgrund der nach dem 31. Oktober 2006 geltenden tariflichen Besitzstandsregelungen zum Bewährungs- und Fallgruppenaufstieg in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft sind, können auf Stellen der niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung (Nummer 5.2) ist die höhere Eingruppierung besonders zu vermerken.
4
Sabbatjahrmodell
 
Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sabbatjahrmodells sind
 
a)
keine Inanspruchnahme des freien Stellenanteils während der Arbeitsphase,
 
b)
in Höhe des finanziell besetzten Stellenanteils keine Neu- beziehungsweise Ersatzeinstellung während der Freistellungsphase,
 
c)
Sicherstellung, dass – auch während der Freistellungsphase – keine Beeinträchtigung in der Arbeit der jeweiligen Einrichtung, entsprechend der zugewiesenen Aufgabe, besteht.
 
Die Inanspruchnahme des Sabbatjahrmodells ab einer Freistellungsdauer von 12 Monaten bedarf der haushalterischen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Zustimmungserfordernisse in anderen Bereichen bleiben hiervon unberührt.
5
Überwachung der Planstellen und anderen Stellen
Die obersten Landesbehörden und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen, andere Stellen, Leerstellen und Abordnungsleerstellen zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, führen Nachweisungen zur Planstellen- und Stellenüberwachung sowie Aufzeichnungen über die Besetzung der Planstellen, anderer Stellen, Leerstellen und Abordnungsleerstellen (Stellenbesetzungslisten). Die Stellenbesetzungslisten sind getrennt nach einzelnen Dienststellen zu führen.
Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres sind in die Stellenbesetzungslisten die der Dienststelle zur Bewirtschaftung zugewiesenen Planstellen, anderen Stellen, Leerstellen und Abordnungsleerstellen getrennt nach Planstellen, anderen Stellen, Leerstellen und Abordnungsleerstellen sowie aufgegliedert nach den einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen einzutragen. Planstellen mit Amtszulage gelten hierbei als besondere Besoldungsgruppe; Stellen mit tarifvertraglichen Zulagen sind gesondert auszuweisen. Alle Planstellen, anderen Stellen, Leerstellen und Abordnungsleerstellen sind innerhalb eines Kapitels und einer Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe fortlaufend zu nummerieren. In die Aufzeichnungen sind sämtliche Änderungen (zum Beispiel Umsetzungen, Zuweisungen und so weiter) laufend der Zeitfolge nach einzutragen, so dass neben dem Bestand an Stellen jederzeit die Zahl der besetzten oder in Anspruch genommenen Stellen/-anteile und die Zahl der freien Stellen/-anteile sowie der jeweilige Stelleninhaber feststellbar ist.
Die Stellenbesetzungslisten sind in jeder Dienststelle vom jeweiligen Beauftragten für den Haushalt zu führen (vergleiche Nummer 3.3.4 zu § 9). Die Aufzeichnungen zur Stellenbewirtschaftung sollen in elektronischer Form geführt werden.
Die Nachweisungen und Aufzeichnungen sind bei Einsatz eines EDV-Verfahrens im System sechs Jahre zugänglich zu halten beziehungsweise im Übrigen sechs Jahre aufzubewahren (vergleiche Nummer 10 zu § 34).
1
Vgl. Abschnitt C. V. 2.
2
Vgl. Abschnitt C. V. 3.
3
Seit 1999 werden die Personalkostensätze des Bundes für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, die Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes in der Bundesverwaltung für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und die Kalkulationszinssätze für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Mitwirkung des Bundesministeriums des Innern (BMI) herausgegeben. Sie können dem Internetangebot des BMF entnommen werden. Zinssätze für Kapitalmarkttransaktionen sind von diesem Rundschreiben nicht umfasst.
4
Vgl. zum Interessenbekundungsverfahren VV Nr. 3 zu § 7 BHO
5
Dies ist dann Gegenstand einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für die andere finanzwirksame Maßnahme
6
Dies ist nicht erforderlich, wenn der Bezugszeitpunkt auf den Entscheidungszeitpunkt fällt.
7
Bei der Ermittlung der Wirtschaftlichkeit muss auch die jeweilige Zielerreichung mit berücksichtigt werden (vgl. Tz. V. 1. c)). Wenn an dieser Stelle der Begriff „wirtschaftlich“ verwendet wird, so wird hier aus Vereinfachungsgründen von gleicher Zielerreichung der Handlungsalternativen ausgegangen.
8
Bezugszeitpunkt
9
Für einige bedeutende Einzelrisiken oder Risikokategorien siehe beispielsweise „Leitfaden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten“ (BMF-Rds. II A 3 H 1000/06/0003 vom 20. August 2007).
10
Der Erwartungswert ist ein statistischer Fachbegriff (Stochastik). Er ergibt sich aus dem Mittelwert der empirisch gewonnenen Häufigkeitsverteilung bei gleichartigen Maßnahmen. Abweichungen vom Erwartungswert (positiv oder negativ) sind „zufällig“. Der Begriff wird hier in einem erweiterten Sinne verwendet, so dass er im Falle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand empirisch herleitbarer Werte auch fundierte (Experten-) Einschätzungen zur Höhe der erwarteten Ein- bzw. Auszahlungen mit umfasst.
11
Beispiele sind etwa die Risikokategorien Planungsrisiken, Finanzierungsrisiken, Baurisiken, Betriebsrisiken, Verwertungsrisiken oder sonstige Leistungsstörungen
12
Die von einem Zuwendungsempfänger zu zahlende Umsatzsteuer ist grundsätzlich zuwendungsfähig. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der Umsatzsteuer, den der Zuwendungsempfänger nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehen kann und zwar deshalb, weil dem Zuwendungsempfänger insoweit keine Ausgaben oder Kosten erwachsen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 UStG ). Bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen können sich Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage der Unternehmereigenschaft ergeben. Für diese Fälle sind in Nummer 2.10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 01. Oktober 2010 (BStBl. I S. 846), in der jeweils geltenden Fassung, die maßgeblichen Abgrenzungskriterien erläutert (mit typischen Beispielen). Die nachträgliche Feststellung, dass der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, führt zu einer entsprechenden Kürzung der Zuwendung nach Nummer 2 ANBest-I, -P und -K (vergleiche Nummer 5.5.7).
13
Im Zuwendungsbescheid wird die in Betracht kommende Finanzierungsart bestimmt.
14
Die in Betracht kommende Finanzierungsart wird im Zuwendungsbescheid bestimmt.
15
Die von einem Zuwendungsempfänger zu zahlende Umsatzsteuer ist grundsätzlich zuwendungsfähig. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der Umsatzsteuer, den der Zuwendungsempfänger nach § 15 UstG als Vorsteuer abziehen kann und zwar deshalb, weil dem Zuwendungsempfänger insoweit keine Ausgaben oder Kosten erwachsen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 UStG). Bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen können sich Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage der Unternehmereigenschaft ergeben. Für diese Fälle sind in Nummer 22 UStR die maßgeblichen Abgrenzungskriterien erläutert (mit typischen Beispielen). Die nachträgliche Feststellung, dass der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, führt zu einer entsprechenden Kürzung der Zuwendung nach Nummer 2 ANBest-K (Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO).
16
Die in Betracht kommende Finanzierungsart ist im Zuwendungsbescheid zu bestimmen.
17
Zum Beispiel Anliegerbeiträge.
18
Die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen gelten nicht für Zuwendungen an kommunale Körperschaften (vergleiche Nummer 6.2.10 VVK [Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO]).
19
Fotokopien von Anlagen (zum Beispiel Liste der Empfangsberechtigten), die von Dienststellen angefertigt werden, sind zugelassen, wenn die Übereinstimmung mit dem Original von zuständiger Stelle bescheinigt wird.
20
Es dürfen nur Drucker verwendet werden, für den die Papiertechnische Stiftung (PTS) Heidenau ein Zertifikat gemäß § 12 der VwV Notardienstordnung vom 17. Dezember 2021, in der jeweils geltenden Fassung, ausgestellt hat. Fernkopierer (Telefax) sind nicht zugelassen.
21
Bei elektromechanischen Schreibmaschinen ist die Verwendung der Korrektureinrichtung nicht zugelassen.
22
Ob eine Rechnung in Form eines Telefaxes oder eines Datensatzes (E-Mail) als begründende Unterlage anerkannt werden kann, hat der Feststeller der sachlichen Richtigkeit zu entscheiden. Der Feststeller der sachlichen Richtigkeit sollte zweckmäßigerweise ausdrücklich vermerken, dass das Telefax oder der Datensatz als Originalbeleg anerkannt wird.
23
Dies gilt, soweit dem nicht andere Vorschriften entgegenstehen (zum Beispiel Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Rechtsbeistände und Steuerberater vom 4. Dezember 2009 (SächsJMBl. S. 381), in der jeweils geltenden Fassung).
24
Soweit eine Stellenbindung besteht, treten an die Stelle der Ausgabemittel die Stellen.
25
Im Bereich der Finanzämter entfällt der Sichtvermerk der Kassenaufsicht auf dem Aushang nach Muster 3 als Folge der Aufhebung von Nummer 18 zu § 79 (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
26
Vergleiche § 6 Satz 2 Nr. 1 Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung.
27
Bei Quittungserteilung in Listenform (siehe Nummer 39.11) kann auf die Durchschrift verzichtet werden, da der Einzahler auf der Quittungsliste seine Einzahlung bescheinigt.
28
Es sind zu unterscheiden:
Unterscheidung
lfd. Buchst. Text
a) Fälligkeitstag: Er bestimmt sich nach den einschlägigen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen und ist in der Kassenanordnung anzugeben.
b) Einzahlungstag: Verwaltungsvorschrift Nummer 40; Tag, an dem in der Regel eine Forderung rechtswirksam erfüllt ist.
c) Buchungstag: Verwaltungsvorschrift Nummer 20 zu § 71.
Zu beachten ist, dass der Begriff „Einzahlungstag“ in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Teil eine andere Bedeutung hat (Fälligkeit im Sinne von §§ 11, 16, 17 SäHO: Kassenwirksamkeit = Einzahlungstag). Davon abweichend gilt eine Zahlung bei der Übergabe oder Übersendung von Schecks – auf die die AO Anwendung findet – drei Tage nach dem Tag des Eingangs als entrichtet (§ 224 Abs. 2 Nr.1 AO).
29
Für den Justizbereich gilt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Stundung, Erlass und Niederschlagung von Kosten im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften, der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (VwV Stundung und Erlass) vom 2. Juli 2001 (SächsJMBl. S. 76), in der jeweils geltenden Fassung.
30
Abführungen und Verstärkungen der Staatskassen und berechtigten staatlichen Einrichtungen zu Gunsten/zu Lasten des Bundesbankkontos der Hauptkasse werden täglich selbsttätig durch ein automatisiertes Abführungs-/Verstärkungsverfahren der Deutschen Bundesbank vorgenommen.
31
Scheckgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung.
32
Die Vorlegungsfristen betragen für Schecks,
– die im Inland ausgestellt und zahlbar sind: acht Tage,
– die in Europa oder in einem an das Mittelmeer angrenzenden Land ausgestellt sind: 20 Tage,
– die in einem anderen Erdteil ausgestellt sind: 70 Tage.
33
Wegen Umbuchungen tatsächlich gezahlter Beträge vergleiche Muster 65.
34
Die Anordnung ist ausschließlich über den Mehr- oder Minderbetrag zu erteilen; auf der Rückseite ist ein Hinweis auf die vorangegangene Kassenanordnung mit folgendem Inhalt anzubringen:
Fußnote
Buchungsstelle Anordnungsstellen-Nummer BKZ HÜL-E/A-Nummer
Buchungsstelle Anordnungsstellen-Nummer BKZ HÜL-E/A-Nummer
Betrag in EUR Tag der Anordnung Haushaltsjahr
35
Auf Anforderung kann sich die Anordnungsstelle von der Kasse für ausgewählte Buchungsstellen und zu bestimmende Zeiträume auch Titelbuchauszüge mit einzelnen Buchungen erstellen lassen.
36
Beim Einsatz des ADV-Kassenbuchführungsverfahrens der Staatskassen gilt die Dienstanweisung für das automatisierte Buchführungsverfahren der Staatskassen (DABK).
37
Abweichend hiervon sind bis auf weiteres im Justizbereich für Gebühren und Strafen folgende Buchungsstellen einzurichten:
a) zu Soll stehende Einnahmen an Gebühren,
b) nicht zu Soll stehende Einnahmen und Gebühren,
c) Rückzahlungen durch Absetzung von den Einnahmen zu b),
d) Einnahmen an Strafen,
e) Rückzahlungen durch Absetzung von den Einnahmen zu d).
38
Die Sollstellung erfolgt nur im Vorbuch zum Titelbuch (Nummer 9).
39
Satz 3 gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
40
Gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
41
Die Bescheinigung nach Nummer 48 zu § 70 erfolgt bei wiederkehrenden Ausgaben zweckmäßigerweise auf einer Zusammenstellung (vergleiche Nummer 19.2 zu § 71).
42
Gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24). Jährliche unvermutete Kassenprüfungen erfolgen durch die Kassenprüfer des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei den Finanzämtern.
43
Gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
44
Zu Nummern 5.1 bis 5.4: Im Bereich der Finanzämter ist die Ermittlung des Kassensoll- und Kassenistbestandes durch die Kassenprüfer des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei den Finanzämtern vorzunehmen (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
45
Im Bereich der Finanzämter ist die Niederschrift durch die Kassenprüfer des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei den Finanzämtern zu fertigen (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
46
Gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
47
Nummer 9.1 Sätze 2 und 3 gelten nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24). Bei Wechsel des Sachbearbeiters Buchführung hat der mit der täglichen Prüfung beauftragte Sachgebietsleiter die Übergabe an den Nachfolger zu leiten.
48
Zum Beispiel Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Hinterlegungsordnung (VwV AusfHinterlO) vom 22. November 2001 (SächsJMBl. S. 159), in der jeweils geltenden Fassung.
49
Gilt nicht für die Kassenaufsicht in den Finanzämtern (Erlass des SMF vom 28. Juli 2003, Az.: 36-O 2150a-1/1-36163).
50
Erledigt zum Beispiel eine Person Aufgaben in den Bereichen Datenermittlung und Datenerfassung, so kann eine zusätzliche Sicherungsmaßnahme die Prüfung und Freigabe der erfassten Daten vor der Weiterverarbeitung durch eine zweite Person sein (Vier-Augen-Prinzip).