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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 17.04.2015 bis 23.04.2015

Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

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Vgl. Abschnitt C. V. 2.
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Vgl. Abschnitt C. V. 3.
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Seit 1999 werden die Personalkostensätze des Bundes für  Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, die Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes in  der Bundesverwaltung für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und die Kalkulationszinssätze für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Mitwirkung des Bundesministeriums des Innern (BMI) herausgegeben. Sie können dem Internetangebot des BMF entnommen werden. Zinssätze für Kapitalmarkttransaktionen sind von diesem Rundschreiben nicht umfasst.
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Vgl. zum Interessenbekundungsverfahren VV Nr. 3 zu § 7 BHO
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Dies ist dann Gegenstand einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für die andere finanzwirksame Maßnahme
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Dies ist nicht erforderlich, wenn der Bezugszeitpunkt auf den Entscheidungszeitpunkt fällt.
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Bei der Ermittlung der Wirtschaftlichkeit muss auch die jeweilige Zielerreichung mit berücksichtigt werden (vgl. Tz. V. 1. c)). Wenn an dieser Stelle der Begriff „wirtschaftlich“ verwendet wird, so wird hier aus Vereinfachungsgründen von gleicher Zielerreichung der Handlungsalternativen ausgegangen.
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Bezugszeitpunkt
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Für einige bedeutende Einzelrisiken oder Risikokategorien siehe beispielsweise „Leitfaden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten“ (BMF-Rds. II A 3 H 1000/06/0003 vom 20. August 2007).
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Der Erwartungswert ist ein statistischer Fachbegriff (Stochastik). Er ergibt sich aus dem Mittelwert der empirisch gewonnenen Häufigkeitsverteilung bei gleichartigen Maßnahmen. Abweichungen vom Erwartungswert (positiv oder negativ) sind „zufällig“. Der Begriff wird hier in einem erweiterten Sinne verwendet, so dass er im Falle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand empirisch herleitbarer Werte auch fundierte (Experten-) Einschätzungen zur Höhe der erwarteten Ein- bzw. Auszahlungen mit umfasst.
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Beispiele sind etwa die Risikokategorien Planungsrisiken, Finanzierungsrisiken, Baurisiken, Betriebsrisiken, Verwertungsrisiken oder sonstige Leistungsstörungen
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Die von einem Zuwendungsempfänger zu zahlende Umsatzsteuer ist grundsätzlich zuwendungsfähig. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der Umsatzsteuer, den der Zuwendungsempfänger nach § 15 UStG 2005 als Vorsteuer abziehen kann und zwar deshalb, weil dem Zuwendungsempfänger insoweit keine Ausgaben oder Kosten erwachsen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 2005 ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 UStG 2005). Bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen können sich Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage der Unternehmereigenschaft ergeben. Für diese Fälle sind in Nummer 2.10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 01. Oktober 2010 (BStBl. I S. 846), in der jeweils geltenden Fassung, die maßgeblichen Abgrenzungskriterien erläutert (mit typischen Beispielen). Die nachträgliche Feststellung, dass der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, führt zu einer entsprechenden Kürzung der Zuwendung nach Nummer 2 ANBest-I, -P und -K (vergleiche Nummer 5.3.9).
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Eine Schlussrate wird insbesondere in den Fällen in Betracht kommen, in denen erfahrungsgemäß der Zuwendungsempfänger selbst eine Schlussrate einbehält (zum Beispiel bei Bauvorhaben).
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Bis 30. Juni 2002 wird einheitlich mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG jährlich verzinst. Ab 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 erfolgt die Verzinsung mit jährlich 3 vom Hundert über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB (vergleiche Sächsisches Zinssatz-Überleitungs-Gesetz [ SächsZinsÜG] vom 28. Juni 2002 [SächsGVBl. S. 205], in der jeweils geltenden Fassung). Seit 1. Januar 2003 wird mit jährlich 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. Maßgebend für den im konkreten Einzelfall anzuwendenden Vomhundertsatz über dem jeweils gesetzlich bestimmten Basiszinssatz sind die Bestimmungen im erlassenen Zuwendungsbescheid (einschließlich der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemachten allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen).
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In Bezug auf Zuwendungsbescheide, die vor dem 1. Januar 1999 erlassen worden sind, gilt § 44 Absatz 6 SäHO als fortgeltend mit der Maßgabe, dass der Erstattungsanspruch ab dem 1. Januar 1999 mit dem jeweiligen SRF-Satz zu verzinsen ist (§ 3 SächsZinsÜG).
§ 44 Abs. 6 SäHO in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung lautet:
„Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und vom Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung an mit dem jeweiligen Lombardsatz zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Erstattung innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist leistet. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift oder durch Entscheidung im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen. Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden.“
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Im Zuwendungsbescheid wird die in Betracht kommende Finanzierungsart bestimmt.
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Die in Betracht kommende Finanzierungsart wird im Zuwendungsbescheid bestimmt.
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Die von einem Zuwendungsempfänger zu zahlende Umsatzsteuer ist grundsätzlich zuwendungsfähig. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der Umsatzsteuer, den der Zuwendungsempfänger nach § 15 UstG 2005 als Vorsteuer abziehen kann und zwar deshalb, weil dem Zuwendungsempfänger insoweit keine Ausgaben oder Kosten erwachsen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 UStG 2005). Bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen können sich Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage der Unternehmereigenschaft ergeben. Für diese Fälle sind in Nummer 22 UStR 2005 die maßgeblichen Abgrenzungskriterien erläutert (mit typischen Beispielen). Die nachträgliche Feststellung, dass der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, führt zu einer entsprechenden Kürzung der Zuwendung nach Nummer 2 ANBest-K (Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO).
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Eine Schlussrate wird insbesondere in den Fällen in Betracht kommen, in denen erfahrungsgemäß der Zuwendungsempfänger selbst eine Schlussrate einbehält (zum Beispiel bei Bauvorhaben).
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Bis 30. Juni 2002 wird einheitlich mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG jährlich verzinst. Ab 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 erfolgt die Verzinsung mit jährlich 3 vom Hundert über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB (vergleiche SächsZinsÜG). Seit 1. Januar 2003 wird mit jährlich 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. Maßgebend für den im konkreten Einzelfall anzuwendenden Vomhundertsatz über dem jeweils gesetzlich bestimmten Basiszinssatz sind die Bestimmungen im erlassenen Zuwendungsbescheid (einschließlich der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemachten allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen).
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In Bezug auf die Zuwendungsbescheide, die vor dem 1. Januar 1999 erlassen worden sind, gilt § 44 Absatz 6 SäHO als fortgeltend mit der Maßgabe, dass der Erstattungsanspruch ab dem 1. Januar 1999 mit dem jeweiligen SRF-Satz zu verzinsen ist (§ 3 SächsZinsÜG).
§ 44 Abs. 6 SäHO in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung lautet:
„Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und vom Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung an mit dem jeweiligen Lombardsatz zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Erstattung innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist leistet. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift oder durch Entscheidung im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen. Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden.“
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Die in Betracht kommende Finanzierungsart ist im Zuwendungsbescheid zu bestimmen.
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Zum Beispiel Anliegerbeiträge.
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Die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen gelten nicht für Zuwendungen an kommunale Körperschaften (vergleiche Nummer 6.2.10 VVK [Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO]).
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Fotokopien von Anlagen (zum Beispiel Liste der Empfangsberechtigten), die von Dienststellen angefertigt werden, sind zugelassen, wenn die Übereinstimmung mit dem Original von zuständiger Stelle bescheinigt wird.
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Es dürfen nur Drucker verwendet werden, für die die Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) ein Zertifikat gemäß § 26 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare ( DONot) vom 5. Juni 2001, in der jeweils geltenden Fassung, ausgestellt hat. Fernkopierer (Telefax) sind nicht zugelassen.
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Bei elektromechanischen Schreibmaschinen ist die Verwendung der Korrektureinrichtung nicht zugelassen.
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Ob eine Rechnung in Form eines Telefaxes oder eines Datensatzes (E-Mail) als begründende Unterlage anerkannt werden kann, hat der Feststeller der sachlichen Richtigkeit zu entscheiden. Der Feststeller der sachlichen Richtigkeit sollte zweckmäßigerweise ausdrücklich vermerken, dass das Telefax oder der Datensatz als Originalbeleg anerkannt wird.
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Dies gilt, soweit dem nicht andere Vorschriften entgegenstehen (zum Beispiel Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Rechtsbeistände und Steuerberater vom 4. Dezember 2009 (SächsJMBl. S. 381), in der jeweils geltenden Fassung).
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Soweit eine Stellenbindung besteht, treten an die Stelle der Ausgabemittel die Stellen.
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Im Bereich der Finanzämter entfällt der Sichtvermerk der Kassenaufsicht auf dem Aushang nach Muster 3 als Folge der Aufhebung von Nummer 18 zu § 79 (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
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Vergleiche § 6 Satz 2 Nr. 1 Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung.
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Bei Quittungserteilung in Listenform (siehe Nummer 39.11) kann auf die Durchschrift verzichtet werden, da der Einzahler auf der Quittungsliste seine Einzahlung bescheinigt.
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Es sind zu unterscheiden:
unterscheiden
lfd. Buchst. Text
a) Fälligkeitstag: Er bestimmt sich nach den einschlägigen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen und ist in der Kassenanordnung anzugeben.
b) Einzahlungstag: Verwaltungsvorschrift Nummer 40; Tag, an dem in der Regel eine Forderung rechtswirksam erfüllt ist.
c) Buchungstag: Verwaltungsvorschrift Nummer 20 zu § 71.
Zu beachten ist, dass der Begriff „Einzahlungstag“ in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Teil eine andere Bedeutung hat (Fälligkeit im Sinne von §§ 11, 16, 17 SäHO: Kassenwirksamkeit = Einzahlungstag). Davon abweichend gilt eine Zahlung bei der Übergabe oder Übersendung von Schecks – auf die die AO Anwendung findet – drei Tage nach dem Tag des Eingangs als entrichtet (§ 224 Abs. 2 Nr.1 AO).
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Für den Justizbereich gilt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Stundung, Erlass und Niederschlagung von Kosten im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften, der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit ( VwV Stundung und Erlass) vom 2. Juli 2001 (SächsJMBl. S. 76), in der jeweils geltenden Fassung.
37
Abführungen und Verstärkungen der Staatskassen und berechtigten staatlichen Einrichtungen zu Gunsten/zu Lasten des Bundesbankkontos der Hauptkasse werden täglich selbsttätig durch ein automatisiertes Abführungs-/Verstärkungsverfahren der Deutschen Bundesbank vorgenommen.
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Scheckgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung.
39
Die Vorlegungsfristen betragen für Schecks,
– die im Inland ausgestellt und zahlbar sind: acht Tage,
– die in Europa oder in einem an das Mittelmeer angrenzenden Land ausgestellt sind: 20 Tage,
– die in einem anderen Erdteil ausgestellt sind: 70 Tage.
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Wegen Umbuchungen tatsächlich gezahlter Beträge vergleiche Muster 65.
41
Die Anordnung ist ausschließlich über den Mehr- oder Minderbetrag zu erteilen; auf der Rückseite ist ein Hinweis auf die vorangegangene Kassenanordnung mit folgendem Inhalt anzubringen:
Fußnote
Buchungsstelle Anordnungsstellen-Nummer BKZ HÜL-E/A-Nummer
Buchungsstelle Anordnungsstellen-Nummer BKZ HÜL-E/A-Nummer
Betrag in EUR Tag der Anordnung Haushaltsjahr
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Auf Anforderung kann sich die Anordnungsstelle von der Kasse für ausgewählte Buchungsstellen und zu bestimmende Zeiträume auch Titelbuchauszüge mit einzelnen Buchungen erstellen lassen.
43
Beim Einsatz des ADV-Kassenbuchführungsverfahrens der Staatskassen gilt die Dienstanweisung für das automatisierte Buchführungsverfahren der Staatskassen (DABK).
44
Abweichend hiervon sind bis auf weiteres im Justizbereich für Gebühren und Strafen folgende Buchungsstellen einzurichten:
a) zu Soll stehende Einnahmen an Gebühren,
b) nicht zu Soll stehende Einnahmen und Gebühren,
c) Rückzahlungen durch Absetzung von den Einnahmen zu b),
d) Einnahmen an Strafen,
e) Rückzahlungen durch Absetzung von den Einnahmen zu d).
45
Die Sollstellung erfolgt nur im Vorbuch zum Titelbuch (Nummer 9).
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Satz 3 gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
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Gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
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Die Bescheinigung nach Nummer 48 zu § 70 erfolgt bei wiederkehrenden Ausgaben zweckmäßigerweise auf einer Zusammenstellung (vergleiche Nummer 19.2 zu § 71).
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Gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24). Jährliche unvermutete Kassenprüfungen erfolgen durch die Kassenprüfer des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei den Finanzämtern.
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Gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
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Zu Nummern 5.1 bis 5.4: Im Bereich der Finanzämter ist die Ermittlung des Kassensoll- und Kassenistbestandes durch die Kassenprüfer des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei den Finanzämtern vorzunehmen (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
52
Im Bereich der Finanzämter ist die Niederschrift durch die Kassenprüfer des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei den Finanzämtern zu fertigen (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
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Gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
54
Nummer 9.1 Sätze 2 und 3 gelten nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24). Bei Wechsel des Sachbearbeiters Buchführung hat der mit der täglichen Prüfung beauftragte Sachgebietsleiter die Übergabe an den Nachfolger zu leiten.
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Zum Beispiel Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Hinterlegungsordnung ( VwV AusfHinterlO) vom 22. November 2001 (SächsJMBl. S. 159), in der jeweils geltenden Fassung.
56
Gilt nicht für die Kassenaufsicht in den Finanzämtern (Erlass des SMF vom 28. Juli 2003, Az.: 36-O 2150a-1/1-36163).
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Erledigt zum Beispiel eine Person Aufgaben in den Bereichen Datenermittlung und Datenerfassung, so kann eine zusätzliche Sicherungsmaßnahme die Prüfung und Freigabe der erfassten Daten vor der Weiterverarbeitung durch eine zweite Person sein (Vier-Augen-Prinzip).

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. SDr. 2005 Nr. 6, S. 226
Fsn-Nr.: 520-V05.5

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 17. April 2015

Fassung gültig bis: 23. April 2015