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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 27.09.2011 bis 02.08.2012

Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft

Vollzitat: Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft vom 9. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1495), die zuletzt durch Ziffer III der Richtlinie vom 11. Juli 2012 (SächsABl. S. 935) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft – RL LuE/2007)

Vom 9. Oktober 2007

[Geändert durch Teil A Ziff. IX der VwV vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 948), durch Teil A Ziff. II der RL vom 24. April 2009 (SächsABl. S. 848), durch Abschnitt 1 Großbuchst. C der RL vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1306, 1307), durch RL vom 30. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 79), durch Teil A Ziffer I der RL vom 16. Dezember 2010 (SächsABl. S. 1953) und durch Ziffer III der RL vom 27. September 2011 (SächsABl. S. 1479, 1510)
mit Wirkung vom 27. September 2011]

I. Rechtsgrundlagen, Programmteile

Der Freistaat Sachsen gewährt in den Jahren 2007 bis 2013 finanzielle Unterstützungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
Grundsätzlich gelten:
 
a)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), insbesondere §§ 23 und 44,
 
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 SäHO ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180),
 
c)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG ) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I. S. 2827, 2839), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Für Projekte, die aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) mitfinanziert werden, gelten, in der jeweils geltenden Fassung, darüber hinaus insbesondere
 
a)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 12) unter Berücksichtigung des von der Europäischen Kommission genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Freistaat Sachsen 2007 bis 2013 (EPLR),
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 368 S. 15),
 
c)
Verordnung (EU) der Kommission Nr. 65/2011 vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 25, S. 8),
 
d)
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28).
3.
Zusätzlich gilt:
Die in dieser Richtlinie erwähnten Merkblätter und Formblätter stehen im Internet unter www.smul.sachsen.de zur Verfügung. Das Antragsstellungsprogramm mit den Formularen kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die verwendeten personenbezogenen Formulierungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Programmteile
Teil Programm
Teil A: Einzelbetriebliche Förderung von Investitionen für eine wettbewerbsorientierte und nachhaltige Landwirtschaft über die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Teil B: Förderung von Innovationen und Qualitätsprodukten in der Land- und Ernährungswirtschaft über die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Teil A
Einzelbetriebliche Förderung von Investitionen für eine wettbewerbsorientierte und nachhaltige Landwirtschaft

1. Zuwendungszweck

Im Interesse und zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft können investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Unternehmen im Freistaat Sachsen gefördert werden. Mit dieser Richtlinie soll insbesondere die wertschöpfungs- und beschäftigungsorientierte Betriebsausrichtung unterstützt, alternative Wertschöpfungspotentiale der Landnutzung außerhalb der Nahrungsmittelerzeugung ausgebaut und regionale Kreisläufe gestärkt werden, um so zur Stabilisierung und Verbesserung landwirtschaftlicher, aber auch außerlandwirtschaftlicher Einkommen in landwirtschaftlichen Betrieben beizutragen.

2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig im Sinne der Richtlinie sind:

2.1
bauliche Investitionen zur Erhöhung der umweltgerechten Lagerkapazität für Gülle, Festmist, Jauche und Silosickersaft von nachgewiesenen sechs auf mindestens neun Monate,
2.2
Anschaffung von umweltschonender, innovativer Spezialtechnik (Anlage) und bauliche Investitionen für die Bereitstellung von Beregnungswasser für die Tröpfchen- und Schlauchberegnung bei Freilandgemüse- und Kartoffelanbau,
2.3
Investitionen in Gebäude und Anlagen sowie Technik der Innenwirtschaft im Gartenbau, insbesondere in geschlossene oder quasi geschlossene Systeme zur Vermeidung von Grundwasserbelastungen, in Regenwassersammelanlagen und für die Errichtung energiesparender Gewächshäuser,
2.4
Baumobstpflanzungen marktfähiger Sorten im Rahmen moderner Anbausysteme einschließlich der damit verbundenen aktivierungsfähigen Aufwendungen für Pflanzvorbereitung, Gerüst- und Zaunbau und notwendiger Schutzeinrichtungen für Baumobstanlagen, die nachträgliche Errichtung von Schutzeinrichtungen in Baumobstanlagen, die Errichtung von Tröpfchenbewässerungsanlagen in Baumobst- und Hopfenanlagen einschließlich der baulichen Investitionen für die Bereitstellung von Beregnungswasser sowie das erstmalige Anlegen von mehrjährigen Energiepflanzenplantagen,
2.5
bauliche Investitionen zur Lagerung, Trocknung und Aufbereitung von pflanzlichen Ernteprodukten, sofern die Investitionen wertschöpfungsintensiven und/oder arbeitsintensiven Produktionsverfahren (zum Beispiel Saatgutproduktion, Kartoffel- und Feldgemüseanbau) dienen,
2.6
Investitionen in Gebäude und Anlagen sowie Technik der Innenwirtschaft für die Nutztierhaltung mit Ausnahme der Fische, die dem betrieblichen Wachstum, der technologischen Erneuerung, der Standortkonzentration oder der Rationalisierung dienen,
2.7
Investitionen für die nicht öffentliche Erschließung, wenn diese im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 2.3, 2.5, 2.6 oder 2.8 erfolgen und ein erhebliches öffentliches Interesse für die teilweise oder vollständige Betriebsverlagerung in den Außenbereich vorliegt,
2.8
Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die unter Anhang I des EG-Vertrages fallen und aus überwiegender Eigenerzeugung stammen; davon ausgenommen ist die Verarbeitung und Vermarktung von Fischen und Fischerzeugnissen,
2.9
Investitionen zur Erzeugung und Nutzung regenerativer Energien sowie die Umstellung auf regenerative Energien (ausgenommen Wind-, Wasserkraft- und Photovoltaikanlagen), soweit die Produktionskapazität der Anlage nicht größer ist als die Menge Wärme und Strom zusammengenommen, die der landwirtschaftliche Betrieb samt seinem Haushalt jährlich im Durchschnitt verbraucht,
2.10
Investitionen zur Schaffung zusätzlicher nichtlandwirtschaftlicher Einkommen (Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten) mit Ausnahme der Maßnahmen nach Nummer 2.9 und ausgenommen von Maßnahmen des Landtourismus.

3. Zuwendungsempfänger

3.1
Gefördert werden natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines Unternehmens sind. Das Unternehmen muss
 
a)
Waren des Anhanges I EG-Vertrag produzieren und die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ( ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten oder
 
b)
einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen oder
 
c)
bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.6, 2.7 und 2.9 in die Tierproduktion investieren und Waren des Anhanges I EG-Vertrag produzieren.
 
Ist der Antragsteller ein Unternehmensverbund, sind diese Voraussetzungen vom Unternehmensverbund insgesamt zu erfüllen.
3.2
Nicht gefördert werden natürliche Personen, wenn diese
 
a)
Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten oder
 
b)
eine der folgenden Renten beziehen:
 
 
aa)
Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
 
 
bb)
Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Landabgaberente nach dem ALG als ehemalige Unternehmer oder mithelfende Familienangehörige.
 
Bezieher von Pensionen, Vorruhestandsgeld oder Altersübergangsgeld sind diesem Personenkreis gleichgestellt.
Der gleiche Förderausschluss gilt bei
 
a)
Personengesellschaften, wenn alle Gesellschafter oder für den Fall einer bestellten Geschäftsführung, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung oder bei
 
b)
juristischen Personen, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung eine der oben aufgezählten Leistungen, Renten, Pensionen, Vorruhestandsgelder oder Altersübergangsgelder beziehen oder erhalten.
 
Nicht gefördert werden Zuwendungsempfänger, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
3.3
Nicht gefördert werden Unternehmen, die ausschließlich Binnenfischerei oder Forstwirtschaft betreiben.
3.4
Von einer Förderung nach Nummer 2.10 sind Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfen nicht Folge geleistet haben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Natürliche Personen werden nur gefördert, wenn diese ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts werden nur gefördert, wenn alle Gesellschafter grundsätzlich ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben. Für die Förderung juristischer Personen und übriger Personengesellschaften ist der Unternehmenssitz grundsätzlich im Freistaat Sachsen Fördervoraussetzung. Über mögliche Ausnahmen entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL). Die geförderten Investitionen müssen grundsätzlich im Freistaat Sachsen realisiert werden.
4.2
Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 hat bei Antragstellung
 
a)
nachzuweisen, dass er selbst oder eine von ihm zur Geschäftsführung bestellte Person eine bestandene Abschlussprüfung in einem Agrarberuf und den erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule, eine gleichwertige Berufsbildung oder eine nachgewiesene Berufserfahrung besitzt, die ihn befähigt, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde weitere geeignete Qualifizierungsnachweise in Abhängigkeit vom Fördergegenstand einfordern, wenn sie dies für den wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Einsatz der Investition für erforderlich hält. Bei Maßnahmen der Einkommensdiversifizierung nach Nummer 2.10 kann die Bewilligungsbehörde zulassen, dass anstelle der vorbezeichneten Berufsbildung eine entsprechende andere berufliche Qualifikation nachgewiesen wird. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung, welches keine Leistungen oder Renten nach Nummer 3.2 bezieht, diese Voraussetzung erfüllen,
 
b)
grundsätzlich eine positive bereinigte Eigenkapitalentwicklung im Durchschnitt für die letzten drei Wirtschaftsjahre mit Buchführungsabschluss, die als BMELV-Jahresabschluss in Form einer csv-Datei vorliegen oder anderen geeigneten Unterlagen nachzuweisen,
 
c)
einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahme und soweit relevant ergänzende Belange (zum Beispiel Umweltleistungen), die zu einer Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes führen, darzustellen sowie über deren Finanzierung und die Zweckmäßigkeit zu erbringen.
4.3
Übersteigt das förderfähige Investitionsvolumen 100 000 EUR je Antrag oder 100 000 EUR in der gesamten Förderperiode (2007 bis 2013) hat der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 zusätzlich zu den Anforderungen zu Nummer 4.2 Folgendes zu erfüllen:
 
a)
Eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Wirtschaftsjahre vor Antragstellung (bei Neugründungen bereits verfügbare Buchführungsabschlüsse) vorzulegen und eine Buchführung für die Dauer der Zweckbindungsfrist einzurichten oder fortzuführen, die dem Jahresabschluss des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV-JA; www.bmelv.de) entspricht. Diese Auflage beginnt ab dem, nach dem Zeitpunkt der abschließenden Festsetzung der Förderung, folgenden Buchführungsjahr.
 
b)
Einen Nachweis in Form des Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen, über die Finanzierung und die Zweckmäßigkeit zu erbringen. An Hand diesem ist die Ausgangssituation des Unternehmens insbesondere aufgrund der Vorwegbuchführung und der Eigenkapitalbildung des Unternehmens zu analysieren und eine Abschätzung über die Veränderung der Wirtschaftlichkeit und die Einkommensentwicklung/Arbeitskraft aufgrund der durchzuführenden Maßnahmen abzugeben.
 
c)
Einen Nachweis der überdurchschnittlichen und nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Unternehmens an Hand der Ergebnisse des Stärken-Schwächenprofils des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) über die letzten drei Jahre auf Basis der vorgelegten Buchführungsergebnisse, die als BMELV-Jahresabschluss in Form einer csv-Datei vorliegen und wenn notwendig mit ergänzenden weiteren Instrumenten zu erbringen.
Folgende Instrumente können dazu fallbezogen genutzt werden:
 
 
aa)
Ergänzende Einzelunterlagen und gegebenenfalls Lösungsansätze zur Behebung.
 
 
bb)
Ein umsetzbares Unternehmenskonzept zur Erschließung der notwendigen Reserven und der anstehenden Problemlösung vorzulegen (zum Beispiel: in den Bereichen: Finanzierung, Personalmanagement, Betriebsorganisation, Controlling, Produktionstechnik, Vermarktung, Mechanisierung, Kooperation, Fest- und Gemeinkostensenkung), das sich inhaltlich an dem Leitfaden zur Beurteilung und Erstellung von Unternehmensstrategien/ Entwicklungskonzepten des LfULG orientiert.
 
Dieses Unternehmenskonzept wird verwaltungsseitig begutachtet und ist unter Umständen durch die Unternehmensführung zu verteidigen. In diesen Fällen ist eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen, in der umfassend zum derzeitigen Stand, der strategischen Unternehmensausrichtung, der Konzeption und den Entwicklungsperspektiven des Unternehmens Stellung zu nehmen ist. Sie ist maßgebliches und abschließendes Entscheidungskriterium für die Förderfähigkeit oder die Ablehnung des Förderantrages.
Bei Unternehmen, für die das LfULG keine Auswertung vornehmen kann, sind durch das Unternehmen vergleichbare Analysen und Nachweise zur bisherigen Leistungsfähigkeit und Förderwürdigkeit des Unternehmens vorzulegen.
4.4
Übersteigt das Zuschussvolumen je Zuwendungsbescheid 100 000 EUR ist in folgenden Fällen eine Besicherung in Höhe von 15 Prozent der Zuschusssumme durch selbstschuldnerische Bürgschaft nachzuweisen:
 
a)
bei Zuwendungsempfängern in der Rechtsform der Personengesellschaft von allen Gesellschaftern mit einem Kapitalanteil über 25 Prozent,
 
b)
bei Zuwendungsempfängern in der Rechtsform der juristischen Person von allen Gesellschaftern mit einem Kapitalanteil von über 25 Prozent am Stammkapital und den Mitgliedern der Geschäftsführung (Geschäftsführer und Vorstand, unabhängig von der Beteiligung am Stammkapital).
4.5
Das zuwendungsfähige Investitionsvolumen muss mindestens 20 000 EUR je Antrag betragen.
4.6
Ordnungsgemäße Umwandlung
Zuwendungsempfänger, die nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ( LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass Umstrukturierung und Umwandlung der ursprünglichen LPG und der Vermögensübergang auf den Rechtsnachfolger ordnungsgemäß erfolgt ist.
Zuwendungsempfänger, die Vermögensgegenstände aus der Liquidationsmasse eines aufgelösten landwirtschaftlichen Unternehmens unmittelbar oder über Dritte übernommen haben, müssen auf Verlangen nachweisen, dass die Übertragung unter Beachtung der Vorschriften des Liquidationsrechts erfolgte.
Im Falle verbundener Unternehmen (Verwaltungs- und Betriebsgesellschaften, Holding, Konzern) müssen alle Unternehmen diese Voraussetzungen erfüllen.
4.7
Maßnahmen nach Nummer 2.4 werden nur gefördert, wenn sie die Anforderungen gemäß Merkblatt des SMUL zur Anlage von marktfähigen Baumobstpflanzungen erfüllen. Das erstmalige Anlegen von mehrjährig nutzbaren Energiepflanzenplantagen nach Nummer 2.4 wird nur bei mehrjährig nutzbaren Pflanzen gefördert.
4.8
Maßnahmen nach Nummer 2.6 werden nur gefördert, wenn bei Erweiterungen in der Schweinehaltung das Güllelager abgedeckt wird.
4.9
Maßnahmen nach Nummer 2.8 werden nur gefördert, wenn sie die Anforderungen gemäß Merkblatt des SMUL zur Verarbeitung und Vermarktung erfüllen.
4.10
Maßnahmen nach Nummer 2.9 werden nur gefördert, wenn sie die Anforderungen gemäß Merkblatt des SMUL für Investitionen zur Erzeugung, Nutzung und Umstellung auf regenerative Energien erfüllen.
Eine Förderung von Biogasanlagen nach Nummer 2.9 ist nur in Futterbau-, Veredlungs- oder Verbundbetrieben (gemäß EU-Betriebssystematik; Klassifizierungssystem nach Entscheidung 85/377/EWG vom 7. Juni 1985; ABl. EG Nr. L 220 S. 85) möglich. Dafür ist ein Wärmenutzungskonzept vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist eine Gesamtenergienutzung durch die Anlage inklusive Wärmenutzung von mindestens 75 Prozent nachzuweisen. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle zur Endfestsetzung muss die technische Möglichkeit der Gesamtenergienutzung inklusive Wärmenutzung festgestellt werden. Zudem muss der Zuwendungsempfänger im Rahmen von Zweckbindungskontrollen die Erfüllung dieser Vorgabe ab dem zweiten Nutzungsjahr nachweisbar belegen können. Die Regelung ab Satz 2 gilt auch für Blockheizkraftwerke (BHKW) auf Pflanzenölbasis.
Darüber hinaus ist eine Förderung nach Nummer 2.9 bei allen Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1 möglich, wenn es sich um eine Anlage mit Demonstrations- oder Modellcharakter hinsichtlich der Einführung besonders innovativer Technologien, verbunden mit einer erhöhten Energieeffizienz, handelt. Dies ist durch eine fachliche Stellungnahme einer Fachbehörde zu bescheinigen.
4.11
Maßnahmen nach Nummer 2.10 werden nur gefördert, wenn sie die Anforderungen gemäß Merkblatt des SMUL zur Diversifizierung erfüllen und der Zuwendungsempfänger nachweist, dass bisher mehr als 50 Prozent seiner Umsatzerlöse aus der Produktion von Waren des Anhanges I EG- Vertrag kamen. Für den erhöhten Fördersatz bei Diversifizierungsinvestitionen hat der Zuwendungsempfänger spätestens mit dem Verwendungsnachweis nachzuweisen, dass seit dem 15. Juli 2009 eine quotenabhängige Milchproduktion durch vollständige Abgabe der einzelbetrieblichen Quote für Lieferungen und für Direktverkäufe (Verkauf, Übertragung des Betriebsteils oder Verzicht mit Einziehung in Reserve) aufgegeben wurde.
4.12
(aufgehoben)
4.13
Der Antragsteller muss die für den erhöhten Junglandwirtzuschuss (nur Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.3 und 2.6) folgenden zwei weiteren Voraussetzungen gemäß VO (EG) Nr. 1698/2005 Art. 22 Abs. 1 zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung erfüllen:
 
a)
weniger als 40 Jahre alt sein und
 
b)
eine berufliche Bildung in Form eines Abschlusses in einem Agrarberuf und des erfolgreichen Abschlusses einer landwirtschaftlichen Fachschule oder einer gleichwertigen Berufsbildung vorweisen.
 
Diese Zuwendungsvoraussetzungen müssen
 
a)
im Falle eines Antragsstellers in der Rechtsform einer natürlichen Person vom Antragssteller selbst,
 
b)
im Falle eines Antragsstellers in der Rechtsform einer Personengesellschaft von mindestens einem Mitglied der Personengesellschaft oder
 
c)
im Falle eines Antragsstellers in der Rechtsform einer juristischen Person vom geschäftsführenden Gesellschafter, wenn er die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, oder den geschäftsführenden Gesellschaftern, die zusammen die Mehrheit der Gesellschaftsanteile halten,
 
erfüllt werden.
4.14
Im Falle der Einbeziehung eines Grundstückerwerbs in das zuwendungsfähige Investitionsvolumen ist der einbezogene Wert durch eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers (öffentlich bestellter Sachverständiger) oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle zu belegen. Bei bebauten Grundstücken darf in den vergangenen zehn Jahren für das Gebäude kein nationaler oder gemeinschaftlicher Zuschuss gewährt worden sein, der bei Kofinanzierung des Kaufs durch den ELER die Doppelgewährung einer Beihilfe zur Folge hätte.
4.15
Im Fall der Förderung von Investitionen in mobile Technik zur Beregung, in ortsfeste Beregnungsanlagen und in Anlagen zur Bereitstellung von Beregnungswasser ist die notwendige wasserrechtliche Genehmigung zur Nutzung von Grund- oder Oberflächenwasser vorzulegen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt.
Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen nachgewiesenen baren Aufwendungen ohne Mehrwertsteuer. Skonti und Rabatte werden unabhängig von deren Inanspruchnahme abgezogen.
In den zuwendungsfähigen Aufwendungen dürfen bis zu 12 Prozent für allgemeine Aufwendungen der Vorplanung (Durchführbarkeitsstudien, Gebühren für Behördenleistungen und andere) sowie Architekten- und Ingenieurleistungen enthalten sein. Betreuerleistungen zählen nicht dazu und sind nicht zuwendungsfähig.
Bei Förderungen von Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.3, 2.5, 2.6 oder 2.9 sind in begründeten Einzelfällen bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme gemäß der Vorgabe von Artikel 71 Abs. 3c Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den Grundstückserwerb in die Förderung einbeziehbar, wenn die Fläche als Grundstück für förderfähige Gebäude oder bauliche Anlagen oder zur Herstellung der Einheit von Grundstück und förderfähigem Gebäude erforderlich ist.
5.2
Höhe der Zuschüsse
Der allgemeine Zuschusssatz beträgt für alle Fördergegenstände grundsätzlich 30 Prozent des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens, sofern nachstehend nichts anderes geregelt ist.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 sowie für Maßnahmen in der Tierhaltung nach Nummer 2.6 wird der allgemeine Zuschusssatz um 10 Prozentpunkte erhöht.
Für Betriebe, die überwiegend im benachteiligten Gebiet liegen, wird für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.3 und 2.6 der Zuschusssatz um 10 Prozentpunkte erhöht.
Für Maßnahmen im Gartenbau nach Nummer 2.3 wird ein Zuschlag von 10 Prozentpunkte auf den allgemeinen Zuschusssatz gewährt.
Für Investitionen in die Technik der Innenwirtschaft für den Gartenbau nach Nummer 2.3 und für die Tierhaltung nach Nummer 2.6 ist eine Erhöhung des allgemeinen Zuschusssatzes ausgeschlossen.
Für den Teil der einbeziehbaren Ausgaben für den Grundstückserwerb bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.3, 2.6 und bei Investitionen nach Nummer 2.9 mit Modell und Demonstrationscharakter gemäß Nummer 4.10 ist der Zuschusssatz generell auf 30 Prozentpunkte begrenzt.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.9, bei denen es sich um Investitionen in Biogasanlagen (einschließlich aller dazugehörigen Anlagen zur Energienutzung und eventuell einbeziehbarer Ausgaben für einen Grundstückserwerb) handelt und die die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.10 erfüllen, beträgt der allgemeine Zuschusssatz 15 Prozent des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens.
Für das zuwendungsfähige Investitionsvolumen der Wärmenutzung gemäß Nummer 2.9 beträgt der allgemeine Zuschusssatz 30 Prozent.
Bei Investitionen in Anlagen gemäß Nummer 2.9, die einen Demonstrations- oder Modellcharakter entsprechend Nummer 4.10 nachweisen, wird ein Zuschusssatz von 40 Prozent des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens gewährt. Für Betriebe, die überwiegend im benachteiligten Gebiet liegen, wird für diese Maßnahme der Zuschusssatz um 10 Prozentpunkte erhöht.
Antragsteller, die die Zuwendungsvoraussetzungen für Junglandwirte entsprechend Nummer 4.13 erfüllen, erhalten bei baulichen Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.3 und 2.6 eine weitere Erhöhung des Zuschusssatz um 10 Prozentpunkte. Antragsteller, die die Zuwendungsvoraussetzungen von Ziffer 4.11 Satz 2 erfüllen, erhalten für Maßnahmen nach Nummer 2.10 eine Erhöhung des allgemeinen Zuschusssatzes von 10 Prozentpunkten. Ausgenommen von dieser Erhöhung sind mittlere Unternehmen, die im Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) liegen.
5.3
Beihilferechtliche Beschränkungen
Die maximal möglichen Beihilfeintensitäten nach dem Anhang zu Artikel 26 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 dürfen insgesamt unter Einbeziehung einer möglichen Investitionszulage gemäß Investitionszulagengesetz 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282) sowie des Bruttosubventionsäquivalents ergänzender Ausfallbürgschaften für Kapitalmarktdarlehen, die als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag zu werten sind, nicht überschritten werden.
Die Förderung von Investitionen nach Nummer 2.10 erfolgt zusätzlich
 
a)
für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 214 vom 9. August 2008 S. 3) nach Maßgabe dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
 
b)
für Großunternehmen gemäß Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 379 vom 28. Dezember 2006 S.5) in der jeweils geltenden Fassung.
 
Eine Förderung auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf nur erfolgen, wenn hinsichtlich einer einzubeziehenden Ausfallbürgschaft die Anforderungen nach Artikel 2 Abs. 4d dieser Verordnung erfüllt sind.
5.4
Umfang der Zuwendung
Das zuwendungsfähige Investitionsvolumen je Zuwendungsempfänger beträgt für die gesamte Förderperiode 2007 bis 2013 maximal drei Millionen EUR.
5.5
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das SMUL insbesondere bei Maßnahmen nach den Nummern 2.6 und 2.9 ein höheres zuwendungsfähiges Investitionsvolumen zulassen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Der Antrag ist abzulehnen, wenn für ein Vorhaben nach dieser Richtlinie gleichzeitig Förderung nach anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Programmen in Anspruch genommen wird. Ausgenommen hiervon werden die Förderung als Investitionszulage gemäß Investitionszulagengesetz 2007, Förderdarlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank sowie die Förderung als ergänzende Ausfallbürgschaft für Kapitalmarktdarlehen.
6.2
Die Anzahl der Anträge pro Zuwendungsempfänger ist nicht begrenzt. Eine erneute Antragsstellung soll erst nach Abschluss (Endfestsetzung) des laufenden Zuwendungsverfahrens bearbeitet werden.
6.3
Zweckbindungsfrist
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Gegenstände innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Festsetzung der Förderung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn die Veräußerung oder Zweckentfremdung vorher der Bewilligungsbehörde angezeigt werden und das geförderte Unternehmen übertragen oder umgewandelt wird, der Rechtsnachfolger die Zuwendungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt und dieser mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde in die Rechtsposition des Zuwendungsempfängers eintritt.
6.4
Der Zuwendungsempfänger hat bei Antragstellung schriftlich sein Einverständnis zu erklären, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten elektronischen Daten erfasst und vom Freistaat Sachsen, vom Bund und der EU für statistische oder betriebswirtschaftliche Auswertungen anonymisiert verwendet werden.
6.5
Vergabe von Aufträgen
Eine Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zur VwV-SäHO zu § 44) besteht bis zu einer Förderquote von 50 Prozent nicht.
Bei allen Fällen mit einer Förderquote über 50 Prozent gelten die folgenden Regelungen: Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts gelten die jeweiligen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VwV-SäHO zu § 44 . Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 GWB vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5 000 und 1 000 000 EUR ausreichend, wenn durch die Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und zu wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist.
6.6
Sanktionsregelungen
Es gelten die gemeinschaftlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in Verbindung mit Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und Artikel 30 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in der jeweils geltenden Fassung.
6.7
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.
6.8
Die aufgrund von Nummer 2.10 gewährten Einzelbeihilfen müssen nach Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung deren Voraussetzungen genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter deren Angabe, des Titels dieser Verordnung sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

7. Verfahrensregelungen

Zuständig für die Durchführung der Förderung ist das LfULG.

7.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Dem Antragsteller wird vom LfULG ein Datenträger (CD) mit einem Datenverarbeitungsprogramm sowie spezifischen Betriebsdaten des Antragstellers zur Verfügung gestellt. Die Richtigkeit dieser Daten ist vom Antragsteller zu bestätigen. Das Erstellen des Antrages und die Darstellung der Gesamtleistung des Unternehmens (Investitionskonzept – IK) sowie das Erstellen des Auszahlungsantrages und des Verwendungsnachweises erfolgen mit Hilfe und auf der Grundlage des Datenverarbeitungsprogramms.
Der Antrag und das Investitionskonzept müssen unter Beifügung aller im Antragsformular geforderten Unterlagen schriftlich eingereicht werden. Der Antrag und das Investitionskonzept sind zusätzlich auf Datenträger (CD) zu übermitteln.
Auf dem formgebundenen Datenbegleitschein hat der Antragsteller die Übereinstimmung des auf dem Datenträger enthaltenen Antrages mit dem schriftlichen Antrag zu versichern.
7.2
Bewilligungsverfahren
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das LfULG.

Die Maßnahmen dürfen vor Bewilligung nicht begonnen sein. Als Vorhabensbeginn ist der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen zu werten. Auf Antrag kann im Einzelfall die Bewilligungsbehörde genehmigen, dass mit den Maßnahmen bereits vor der Bewilligung begonnen wird. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist nur auf Antrag nach positiver Vorprüfung der persönlichen und sachlichen Förderungsvoraussetzungen (zum Beispiel: Tragbarkeit, Zweckmäßigkeit, Kreditbereitschaftserklärung) zulässig.

Zuwendungen dürfen nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Auf Antrag kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall zustimmen, dass mit den Maßnahmen bereits vor der Bewilligung begonnen wird. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gemäß Nummer1.3 Satz 2 der VwV zu § 44 SäHO darf nur erteilt werden, wenn – zumindest überschlägig – die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint und die Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde sachlich vorgeprüft wurde.

Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.

7.3
Auszahlung
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf schriftlichen Auszahlungsantrag.
Die Auszahlungsanforderung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den geforderten Anlagen bei dem LfULG einzureichen.
Entgegen Nummer 1.4 ANBest-P können bewilligte Zuschüsse erst nach Vorlage bezahlter Rechnungen oder gleichwertiger Unterlagen abgerufen werden.
Das LfULG prüft das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen einschließlich der Einhaltung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Das LfULG führt Vor-Ort-Kontrollen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 durch. Gegenstand dieser Vor-Ort-Kontrollen sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuches überprüft werden können. Die Zuwendung wird über die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ausgezahlt.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen in Schriftform gemäß dem vorgegebenen Muster an die Bewilligungsbehörde zu leiten.
Nach der Vorlage des Verwendungsnachweises führt das LfULG im Rahmen der Verwaltungskontrolle eine Inaugenscheinnahme entsprechend Verordnung (EU) Nr. 65/2011 beim Zuwendungsempfänger durch.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung abschließend fest.
Teil B
Förderung von Innovationen und Qualitätsprodukten in der Land- und Ernährungswirtschaft über die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

1. Zuwendungszweck

Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Erhöhung der Wertschöpfung und Beschäftigung im Agrarsektor in Sachsen können Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität erzeugter Produkte, zur Erschließung neuer Märkte durch Innovationen und Absatz fördernde Initiativen gefördert werden.

2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind:

2.1
Die Aufwendungen für die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft insbesondere für
 
a)
Konzeptentwicklung,
 
b)
Entwicklung des Produkts einschließlich Musterfertigung, der Prozesse und/oder Technologien,
 
c)
Erprobung/Tests vor der Markteinführung.
2.2
Die Teilnahme an anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen.
2.3
Informations- und Absatzfördermaßnahmen für Qualitätsprodukte insbesondere für
 
a)
die Teilnahme an Messen und Ausstellungen,
 
b)
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
 
c)
Verkaufsförderaktionen.
2.4
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
 
a)
Investitionen, die unmittelbar mit der kommerziellen Anwendung von in Nummer 2.1 genannten Produkten, Verfahren und Technologien zusammenhängen,
 
b)
Maßnahmen nach Nummer 2.2 für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2007 der Kommission vom 10. Juli 2007 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU L Nr. 181 S. 10), in der jeweils geltenden Fassung, wenn für diese eine Förderung über Agrarumweltmaßnahmen beantragt werden kann,
 
c)
Maßnahmen nach Nummer 2.3, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. EG Nr. L 3 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden.
 
d)
Maßnahmen von Branchen- und Dachverbänden,
 
e)
Maßnahmen außerhalb des EU-Binnenmarktes.

3. Zuwendungsempfänger

Gefördert werden

3.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 Zusammenschlüsse von Primärerzeugern der Landwirtschaft, der verarbeitenden Industrie und/oder dritter Partner unabhängig von ihrer Rechtsform, wenn die Mehrzahl der beteiligten Primärerzeuger und die verarbeitenden Industrieunternehmen einen Betriebssitz im Freistaat Sachsen haben. An der Zusammenarbeit sind mindestens zwei Betriebe beteiligt, von denen mindestens einer ein Primärerzeuger ist oder zur verarbeitenden Industrie gehört.
3.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2
 
a)
natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines Unternehmens im Freistaat Sachsen sind. Das Unternehmen muss Waren des Anhanges I EG-Vertrag produzieren und die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ( ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,
 
b)
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages genannten Erzeugnissen und bestimmten nicht in Anhang I genannten Erzeugnissen kommen nur im Rahmen der „De-minimis“-Regelung (Verordnung [EG] Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen [ABl. EU Nr. L 379 S. 5]) als Zuwendungsempfänger in Frage,
 
c)
Unternehmen aus dem Fischereisektor kommen unabhängig davon, ob sie in der Primärerzeugung oder in der Verarbeitung und Vermarktung tätig sind, nur im Rahmen der „De-minimis“-Regelung im Fischereisektor (Verordnung [EG] Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1860/2004 [ABl. EU Nr. L 193 S. 6] in der jeweils geltenden Fassung) als Zuwendungsempfänger in Frage.
3.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 Erzeuger- und Absatzgemeinschaften aus dem Freistaat Sachsen unabhängig von ihrer Rechtsform.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 muss es sich um Produkte, Verfahren oder Technologien handeln, die
 
a)
in der Europäischen Union noch nicht wirtschaftlich verwendet werden,
 
b)
auf der Grundlage von Forschung und Entwicklung basierende vollkommen neue oder weiterentwickelte Produkte, Verfahren oder Technologien darstellen,
 
c)
auf die Umsetzung von Trends im Einsatz von landwirtschaftlichen Rohstoffen ausgerichtet sind,
 
d)
in weitgehend gesättigten Märkten Umsatzerwartungen rechtfertigen.
4.2
Die Erzeugnisse bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 müssen ausschließlich für den menschlichen Verzehr bestimmt sein.
4.3
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 müssen die Erzeugnisse mindestens eine Qualitätsregelung gemäß folgender Verordnungen und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung erfüllen:
 
a)
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12),
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 93 S. 1),
 
c)
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2007 des Rates vom 10. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 181 S. 10).

5. Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Von der Förderung ausgeschlossen sind solche Ausgaben, die bereits Gegenstand einer institutionellen Förderung oder der Förderung der laufenden Tätigkeit des Antragstellers sind.
5.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis zu 80 Prozent der förderfähigen internen und externen Aufwendungen einschließlich Personalkosten des Zusammenschlusses und seiner Mitglieder.
Bei Anschaffung und Investition in marktgängige Anlagen und Geräte sind in der Regel nur Miet- und Leasingkosten für den Zuwendungszeitraum förderbar.
5.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 bis zu 80 Prozent der förderfähigen Aufwendungen für den Beitritt, die jährlichen Beiträge sowie für Kontrollen und insgesamt höchstens 3 000 EUR je Betrieb für eine Dauer von höchstens fünf Jahren.
5.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 bis zu 70 Prozent der förderfähigen Aufwendungen je Aktion.
5.5
Sofern zu den Aufwendungen nach den Nummern 5.1 bis 5.4 auch Personalkosten (einschließlich Altersvorsorge-, Reise- und Krankheitskosten) gehören, dürfen diese die Aufwendungen für vergleichbare Mitarbeiter des Freistaats Sachsen nicht überschreiten.
5.6
Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, sofern der Zuwendungsbetrag geringer als 1 000 EUR je Antrag ist.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Sanktionsregelungen
Es gelten die gemeinschaftlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in Verbindung mit Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und des Artikels 30 Verordnung (EU) Nr. 65/2011, in der jeweils geltenden Fassung, vorrangig.
6.2
Vergabe von Aufträgen
Eine Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 ANBest-P besteht bis zu einer Förderquote von 50 Prozent nicht.
Bei allen Fällen mit einer Förderquote über 50 Prozent gelten die folgenden Regelungen.
Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts gelten die jeweiligen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß § 44 zur VwV-SäHO . Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 GWB vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5 000 und 1 000 000 EUR ausreichend, wenn durch die Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und zu wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist.
6.3
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.

7. Verfahren

7.1
Antragstellung
Der schriftliche Antrag soll zwei Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) eingereicht werden.
Der Antragsteller hat anhand geeigneter Unterlagen die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen nachzuweisen, insbesondere
 
a)
den Finanzbedarf aus öffentlichen Mitteln,
 
b)
die besondere Bedeutung der Maßnahme für den Absatz und die Verbesserung der Marktchancen der Land- und Ernährungswirtschaft im Freistaat Sachsen und die daraus abzuleitende Notwendigkeit der Förderung durch den Freistaat,
 
c)
eine aussagefähige Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme und einen Ausgaben- und Finanzierungsplan bei Ausweis der Eigenleistungen und Finanzierungsmittel aus anderen Förderprogrammen oder Zuschüssen Dritter,
 
d)
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1, dass es sich um vollkommen neue oder weiterentwickelte Produkte, Verfahren oder Technologien handelt,
 
e)
bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 einen Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an anerkannte Qualitätsregelungen nach Nummer 4.3.
 
Die Maßnahmen dürfen vor Bewilligung nicht begonnen sein. Als Vorhabensbeginn ist auch der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen zu werten. Auf begründeten Antrag kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall genehmigen, dass mit der Maßnahme bereits vor der Bewilligung begonnen werden darf. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist nur auf Antrag nach positiver Vorprüfung der persönlichen und sachlichen Fördervoraussetzungen zulässig.
Sämtliche geplanten Informations-, Absatzförderungs- und Werbematerialien im Rahmen einer geförderten Maßnahme nach Nummer 2.3 sind zur Sicherstellung der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften vorab der zuständigen Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) zur Genehmigung vorzulegen.
7.2
Bewilligung
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das LfULG.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung unter der Bedingung, dass die Mittel ausschließlich für die genannten Maßnahmen verwendet werden. Zur Sicherung des Zuwendungszwecks, der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen und sonstiger Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers wird der Bescheid mit konkreten Nebenbestimmungen versehen.
Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.
7.3
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden. Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular beim LfULG zu stellen.
Die bewilligten Zuschüsse können entgegen Nummer 1.4 ANBest-P erst nach Vorlage bezahlter Rechnungen oder gleichwertiger Unterlagen abgerufen werden.
Das LfULG prüft das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen einschließlich der Einhaltung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Das LfULG führt Vor-Ort-Kontrollen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 durch. Gegenstand dieser Vor-Ort-Kontrollen sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuches überprüft werden können. Die Zuwendung wird über die Hauptkasse des Freistaates Sachsen ausgezahlt.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme gemäß dem vorgesehenen Muster beim LfULG einzureichen.
Nach der Vorlage des Verwendungsnachweises führt das LfULG bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 im Rahmen der Verwaltungskontrolle eine Inaugenscheinnahme entsprechend Verordnung (EU) Nr. 65/2011 beim Zuwendungsempfänger durch.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Höhe der Förderung abschließend fest.

II. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 9. Oktober 2007

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage
(zu Teil A)

Förderbare Maschinen und Geräte nach Nummer 2.2

a)
Maschinen und Geräte, die zur bodennahen Ausbringung, zur Injektion oder zur Direkteinbringung von Flüssigdung auf Ackerland und/oder auf Grünland geeignet sind,
b)
DLG-geprüfte Geräte zur verteilgenauen Ausbringung von Stallmist, wenn der Hersteller ein Prüfzeugnis der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG) nachweisen kann, das die Anforderungen an die Längs- und Querverteilung gemäß der aktuellen Prüfkriterien der DLG (derzeit: ein Variationskoeffizient von unter 20 Prozent sowohl in der Quer- als auch in der Längsverteilung von Stallmist bei der Ausbringungsmenge von 10 t/ha) erfüllt sind,
c)
Spezialmaschinen und Geräte für den Freilandgemüse-, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzenanbau und die Erzeugung von nachwachsenden Rohstoffen:
 
aa)
Pflanzmaschinen,
 
bb)
Reihendüngerstreuer,
 
cc)
luftunterstützte Pflanzenschutzspritzen,
 
dd)
Schlauch- und Tröpfchenberegnungsanlagen (auch für den Kartoffelanbau und Weinbau),
 
ee)
Gemüseerntetechnik und Erntetechnik für Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen,
 
ff)
Geräte zur verlustschonenden, nicht zellzerstörenden Aufbereitung/Zerkleinerung von Drogen,
 
gg)
Solartrockner,
d)
Maschinen und Geräte für die umweltgerechte Pflanzenbehandlung in den Raumkulturen Obst, Wein und Hopfen sowie zur Bodendesinfektion im Gartenbau,
e)
innovative Spezialtechnik, wenn folgende Kriterien mit fachlichem Gutachten erfüllt werden können:
 
aa)
hohe Praxisrelevanz,
 
bb)
hoher Neuigkeitswert,
 
cc)
bisher noch keine Breitennutzung (das heißt, nicht allgemeiner Stand der Technik).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 45, S. 1495
    Fsn-Nr.: 5563-V07.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. September 2011

    Fassung gültig bis: 2. August 2012