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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2007 bis 31.07.2008

Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft

Vollzitat: Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft vom 9. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1495), die zuletzt durch Ziffer III der Richtlinie vom 11. Juli 2012 (SächsABl. S. 935) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft – RL LuE/2007)

Vom 9. Oktober 2007

I. Rechtsgrundlagen, Programmteile

Der Freistaat Sachsen gewährt in den Jahren 2007 bis 2013 finanzielle Unterstützungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
Grundsätzlich gelten:
 
a)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), insbesondere §§ 23 und 44,
 
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 SäHO ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180),
 
c)
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Für Projekte, die aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) mitfinanziert werden, gelten, in der jeweils geltenden Fassung, darüber hinaus insbesondere
 
a)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 12) unter Berücksichtigung des von der Europäischen Kommission genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Freistaat Sachsen 2007 bis 2013 (EPLR),
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 368 S. 15),
 
c)
Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 368 S. 74).
3.
Zusätzlich gilt:
Mitteilung der Kommission zur Rahmenregelung der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013 (ABl. EU Nr. C 319 S. 1 vom 27. Dezember 2006).
Die in dieser Richtlinie erwähnten Merkblätter, Antragsformulare, Formblätter stehen im Internet unter www.smul.sachsen.de zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

Programmteile
Teil Programm
Teil A: Einzelbetriebliche Förderung von Investitionen für eine wettbewerbsorientierte und nachhaltige Landwirtschaft über die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Teil B: Förderung von Innovationen und Qualitätsprodukten in der Land- und Ernährungswirtschaft über die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Teil A
Einzelbetriebliche Förderung von Investitionen für eine wettbewerbsorientierte und nachhaltige Landwirtschaft

1. Zuwendungszweck

Im Interesse und zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft können investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Unternehmen im Freistaat Sachsen gefördert werden. Mit dieser Richtlinie soll insbesondere die wertschöpfungs- und beschäftigungsorientierte Betriebsausrichtung unterstützt, alternative Wertschöpfungspotentiale der Landnutzung außerhalb der Nahrungsmittelerzeugung ausgebaut und regionale Kreisläufe gestärkt werden, um so zur Stabilisierung und Verbesserung landwirtschaftlicher, aber auch außerlandwirtschaftlicher Einkommen in landwirtschaftlichen Betrieben beizutragen.

2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig im Sinne der Richtlinie sind:

2.1
bauliche Investitionen zur Erhöhung der umweltgerechten Lagerkapazität für Gülle, Festmist, Jauche und Silosickersaft von nachgewiesenen sechs auf mindestens neun Monate,
2.2
Anschaffung von umweltschonender, innovativer Spezialtechnik (Anlage),
2.3
Investitionen in Gebäude und Anlagen sowie Technik der Innenwirtschaft im Gartenbau, insbesondere in geschlossene oder quasi geschlossene Systeme zur Vermeidung von Grundwasserbelastungen, in Regenwassersammelanlagen und für die Errichtung energiesparender Gewächshäuser,
2.4
Baumobstpflanzungen marktfähiger Sorten im Rahmen moderner Anbausysteme einschließlich der damit verbundenen aktivierungsfähigen Aufwendungen für Pflanzvorbereitung, Gerüst- und Zaunbau, notwendige Schutzeinrichtungen für Baumobstanlagen sowie das erstmalige Anlegen von mehrjährig nutzbaren Energiepflanzenplantagen,
2.5
bauliche Investitionen zur Lagerung, Trocknung und Aufbereitung von pflanzlichen Ernteprodukten, sofern die Investitionen wertschöpfungsintensiven und/oder arbeitsintensiven Produktionsverfahren (zum Beispiel Saatgutproduktion, Kartoffel- und Feldgemüseanbau) dienen,
2.6
Investitionen in Gebäude und Anlagen sowie Technik der Innenwirtschaft für die Nutztierhaltung mit Ausnahme der Fische, die dem betrieblichen Wachstum, der technologischen Erneuerung, der Standortkonzentration oder der Rationalisierung dienen,
2.7
Investitionen für die nicht öffentliche Erschließung, wenn diese im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 2.3, 2.5, 2.6 oder 2.8 erfolgen und ein erhebliches öffentliches Interesse für die teilweise oder vollständige Betriebsverlagerung in den Außenbereich vorliegt,
2.8
Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die unter Anhang I des EG-Vertrages fallen und aus überwiegender Eigenerzeugung stammen; davon ausgenommen ist die Verarbeitung und Vermarktung von Fischen und Fischerzeugnissen,
2.9
Investitionen zur Erzeugung und Nutzung regenerativer Energien sowie die Umstellung auf regenerative Energien (ausgenommen Wind-, Wasserkraft- und Photovoltaikanlagen), soweit die Energieträger überwiegend im eigenen Unternehmen erzeugt werden oder die erzeugte Energie überwiegend im eigenen Unternehmen genutzt wird,
2.10
Investitionen zur Schaffung zusätzlicher nichtlandwirtschaftlicher Einkommen (Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten) mit Ausnahme der Maßnahmen nach Nummer 2.9 und ausgenommen von Maßnahmen des Landtourismus.

3. Zuwendungsempfänger

3.1
Gefördert werden natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines Unternehmens sind. Das Unternehmen muss
 
a)
Waren des Anhanges I EG-Vertrag produzieren und die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ( ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten oder
 
b)
einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen oder
 
c)
bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.6, 2.7 und 2.9 in die Tierproduktion investieren und Waren des Anhanges I EG-Vertrag produzieren.
 
Ist der Antragsteller ein Unternehmensverbund, sind diese Voraussetzungen vom Unternehmensverbund insgesamt zu erfüllen.
3.2
Nicht gefördert werden natürliche Personen, wenn diese
 
a)
Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten oder
 
b)
eine der folgenden Renten beziehen:
 
 
aa)
Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
 
 
bb)
Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Landabgaberente nach dem ALG als ehemalige Unternehmer oder mithelfende Familienangehörige.
 
Bezieher von Pensionen, Vorruhestandsgeld oder Altersübergangsgeld sind diesem Personenkreis gleichgestellt.
Der gleiche Förderausschluss gilt bei
 
a)
Personengesellschaften, wenn alle Gesellschafter oder für den Fall einer bestellten Geschäftsführung, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung oder bei
 
b)
juristischen Personen, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung eine der oben aufgezählten Leistungen, Renten, Pensionen, Vorruhestandsgelder oder Altersübergangsgelder beziehen oder erhalten.
 
Nicht gefördert werden Zuwendungsempfänger, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Natürliche Personen werden nur gefördert, wenn diese ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts werden nur gefördert, wenn alle Gesellschafter grundsätzlich ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben. Für die Förderung juristischer Personen und übriger Personengesellschaften ist der Unternehmenssitz grundsätzlich im Freistaat Sachsen Fördervoraussetzung. Über mögliche Ausnahmen entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL). Die geförderten Investitionen müssen grundsätzlich im Freistaat Sachsen realisiert werden.
4.2
Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 hat bei Antragstellung
 
a)
nachzuweisen, dass er selbst oder eine von ihm zur Geschäftsführung bestellte Person eine bestandene Abschlussprüfung in einem Agrarberuf und den erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule, eine gleichwertige Berufsbildung oder eine nachgewiesene Berufserfahrung besitzt, die ihn befähigt, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde weitere geeignete Qualifizierungsnachweise in Abhängigkeit vom Fördergegenstand einfordern, wenn sie dies für den wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Einsatz der Investition für erforderlich hält. Bei Maßnahmen der Einkommensdiversifizierung nach Nummer 2.10 kann die Bewilligungsbehörde zulassen, dass anstelle der vorbezeichneten Berufsbildung eine entsprechende andere berufliche Qualifikation nachgewiesen wird. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung, welches keine Leistungen oder Renten nach Nummer 3.2 bezieht, diese Voraussetzung erfüllen,
 
b)
grundsätzlich eine positive bereinigte Eigenkapitalentwicklung im Durchschnitt für die letzten drei Wirtschaftsjahre mit Buchführungsabschluss oder anderen geeigneten Unterlagen nachzuweisen,
 
c)
einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahme und soweit relevant ergänzende Belange (zum Beispiel Umweltleistungen), die zu einer Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes führen, darzustellen sowie über deren Finanzierung und die Zweckmäßigkeit zu erbringen.
4.3
Übersteigt das förderfähige Investitionsvolumen 100 000 EUR je Antrag oder 100 000 EUR in der gesamten Förderperiode (2007 bis 2013) hat der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 zusätzlich zu den Anforderungen zu Nummer 4.2 Folgendes zu erfüllen:
 
a)
Eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Wirtschaftsjahre vor Antragstellung (bei Neugründungen bereits verfügbare Buchführungsabschlüsse) vorzulegen und eine Buchführung für die Dauer der Zweckbindungsfrist einzurichten oder fortzuführen, die dem Jahresabschluss des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV-JA; www.bmelv.de) entspricht. Diese Auflage beginnt ab dem, nach dem Zeitpunkt der abschließenden Festsetzung der Förderung, folgenden Buchführungsjahr.
 
b)
Einen Nachweis in Form des Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen, über die Finanzierung und die Zweckmäßigkeit zu erbringen. Dazu ist die von der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) vorgegebene EXCEL-Datei zu nutzen. An Hand dieser ist die Ausgangssituation des Unternehmens insbesondere aufgrund der Vorwegbuchführung und der Eigenkapitalbildung des Unternehmens zu analysieren und eine Abschätzung über die Veränderung der Wirtschaftlichkeit und die Einkommensentwicklung/Arbeitskraft aufgrund der durchzuführenden Maßnahmen abzugeben.
 
c)
Das die überdurchschnittliche und nachhaltige Leistungsfähigkeit des Unternehmens an Hand der Ergebnisse einer Stärken-Schwächenanalyse der LfL über die letzten drei Jahre auf Basis der vorgelegten Buchführungsergebnisse und wenn notwendig mit ergänzenden weiteren Instrumenten nachgewiesen wird.
Folgende Instrumente können dazu fallbezogen genutzt werden:
 
 
aa)
Ergänzende Einzelunterlagen und gegebenenfalls Lösungsansätze zur Behebung.
 
 
bb)
Ein umsetzbares Unternehmenskonzept zur Erschließung der notwendigen Reserven und der anstehenden Problemlösung vorzulegen (zum Beispiel: in den Bereichen: Finanzierung, Personalmanagement, Betriebsorganisation, Controlling, Produktionstechnik, Vermarktung, Mechanisierung, Kooperation, Fest- und Gemeinkostensenkung), das sich inhaltlich an dem Leitfaden zur Beurteilung und Erstellung von Unternehmensstrategien/Entwicklungskonzepten der LfL orientiert
(www.landwirtschaft.sachsen.de/lfl).
 
Dieses Unternehmenskonzept wird verwaltungsseitig begutachtet und ist unter Umständen durch die Unternehmensführung zu verteidigen. In diesen Fällen ist eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen, in der umfassend zum derzeitigen Stand, der strategischen Unternehmensausrichtung, der Konzeption und den Entwicklungsperspektiven des Unternehmens Stellung zu nehmen ist. Sie ist maßgebliches und abschließendes Entscheidungskriterium für die Förderfähigkeit oder die Ablehnung des Förderantrages.
Bei Unternehmen, für die die LfL keine Auswertung vornehmen kann, sind durch das Unternehmen vergleichbare Analysen und Nachweise zur bisherigen Leistungsfähigkeit und Förderwürdigkeit des Unternehmens vorzulegen.
4.4
Übersteigt das Zuschussvolumen je Zuwendungsbescheid 100 000 EUR ist in folgenden Fällen eine Besicherung in Höhe von 15 Prozent der Zuschusssumme durch selbstschuldnerische Bürgschaft nachzuweisen:
 
a)
bei Zuwendungsempfängern in der Rechtsform der Personengesellschaft von allen Gesellschaftern mit einem Kapitalanteil über 25 Prozent,
 
b)
bei Zuwendungsempfängern in der Rechtsform der juristischen Person von allen Gesellschaftern mit einem Kapitalanteil von über 25 Prozent am Stammkapital und den Mitgliedern der Geschäftsführung (Geschäftsführer und Vorstand, unabhängig von der Beteiligung am Stammkapital).
4.5
Das zuwendungsfähige Investitionsvolumen muss mindestens 20 000 EUR je Antrag betragen.
4.6
Ordnungsgemäße Umwandlung
Zuwendungsempfänger, die nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ( LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass Umstrukturierung und Umwandlung der ursprünglichen LPG und der Vermögensübergang auf den Rechtsnachfolger ordnungsgemäß erfolgt ist.
Zuwendungsempfänger, die Vermögensgegenstände aus der Liquidationsmasse eines aufgelösten landwirtschaftlichen Unternehmens unmittelbar oder über Dritte übernommen haben, müssen auf Verlangen nachweisen, dass die Übertragung unter Beachtung der Vorschriften des Liquidationsrechts erfolgte.
Im Falle verbundener Unternehmen (Verwaltungs- und Betriebsgesellschaften, Holding, Konzern) müssen alle Unternehmen diese Voraussetzungen erfüllen.
4.7
Maßnahmen nach Nummer 2.4 werden nur gefördert, wenn sie die Anforderungen gemäß Merkblatt des SMUL zur Anlage von marktfähigen Baumobstpflanzungen erfüllen. Das erstmalige Anlegen von mehrjährig nutzbaren Energiepflanzenplantagen nach Nummer 2.4 wird nur bei mehrjährig nutzbaren Pflanzen gefördert.
4.8
Maßnahmen nach Nummer 2.6 werden nur gefördert, wenn
 
a)
die Investitionen in der Milchviehhaltung im Rahmen der vorhandenen betrieblichen Referenzmenge erfolgen,
 
b)
bei Erweiterungen in der Schweinehaltung das Güllelager abgedeckt wird.
4.9
Maßnahmen nach Nummer 2.8 werden nur gefördert, wenn sie die Anforderungen gemäß Merkblatt des SMUL zur Verarbeitung und Vermarktung erfüllen.
4.10
Maßnahmen nach Nummer 2.9 werden nur gefördert, wenn sie die Anforderungen gemäß Merkblatt des SMUL für Investitionen zur Erzeugung, Nutzung und Umstellung auf regenerative Energien erfüllen.
Eine Förderung von Biogasanlagen nach Nummer 2.9 ist nur in Futterbau-, Veredlungs- oder Verbundbetrieben (gemäß EU-Betriebssystematik; Klassifizierungssystem nach Entscheidung 85/377/EWG vom 7. Juni 1985; ABl. EG Nr. L 220 S. 85) möglich. Dafür ist ein Wärmenutzungskonzept vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist eine Gesamtenergienutzung durch die Anlage inklusive Wärmenutzung von mindestens 75 Prozent nachzuweisen. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle zur Endfestsetzung muss die technische Möglichkeit der Gesamtenergienutzung inklusive Wärmenutzung festgestellt werden. Zudem muss der Zuwendungsempfänger im Rahmen von Zweckbindungskontrollen die Erfüllung dieser Vorgabe ab dem zweiten Nutzungsjahr nachweisbar belegen können. Die Regelung ab Satz 2 gilt auch für Blockheizkraftwerke (BHKW) auf Pflanzenölbasis.
Darüber hinaus ist eine Förderung nach Nummer 2.9 bei allen Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1 möglich, wenn es sich um eine Anlage mit Demonstrations- oder Modellcharakter hinsichtlich der Einführung besonders innovativer Technologien, verbunden mit einer erhöhten Energieeffizienz, handelt. Dies ist durch eine fachliche Stellungnahme einer Fachbehörde zu bescheinigen.
4.11
Maßnahmen nach Nummer 2.10 werden nur gefördert, wenn sie die Anforderungen gemäß Merkblatt des SMUL zur Diversifizierung erfüllen und der Zuwendungsempfänger nachweist, dass bisher mehr als 50 Prozent seiner Umsatzerlöse aus der Produktion von Waren des Anhanges I EG- Vertrag kamen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt.
Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen nachgewiesenen baren Aufwendungen ohne Mehrwertsteuer. Skonti und Rabatte werden unabhängig von deren Inanspruchnahme abgezogen.
In den zuwendungsfähigen Aufwendungen dürfen bis zu 12 Prozent für allgemeine Aufwendungen der Vorplanung (Durchführbarkeitsstudien, Gebühren für Behördenleistungen und andere) sowie Architekten- und Ingenieurleistungen enthalten sein. Betreuerleistungen zählen nicht dazu und sind nicht zuwendungsfähig.
Bei Förderungen von Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.3, 2.5, 2.6 oder 2.9 sind in begründeten Einzelfällen bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme gemäß der Vorgabe von Artikel 71 Abs. 3c Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den Grundstückserwerb in die Förderung einbeziehbar, wenn die Fläche als Grundstück für förderfähige Gebäude oder bauliche Anlagen oder zur Herstellung der Einheit von Grundstück und förderfähigem Gebäude erforderlich ist.
5.2
Höhe der Zuschüsse und beihilferechtliche Beschränkungen
Der allgemeine Zuschusssatz beträgt für alle Fördergegenstände grundsätzlich bis zu 30 Prozent des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens, sofern nachstehend nichts anderes geregelt ist.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 sowie für Maßnahmen in der Tierhaltung nach Nummer 2.6 kann der allgemeine Zuschusssatz um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Für Betriebe, deren landwirtschaftlich genutzten Flächen überwiegend im benachteiligten Gebiet liegen, kann für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.3 und 2.6 der Zuschusssatz um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Für Maßnahmen im Gartenbau nach Nummer 2.3, die dem betrieblichen Wachstum oder der grundhaften technologischen Erneuerung der Produktion zur Anpassung an die geänderten Absatzbedingungen oder die erhöhten Energiekosten dienen, kann ein Zuschlag von bis zu 10 Prozentpunkte auf den allgemeinen Zuschusssatz gewährt werden.
Für Investitionen in die Technik der Innenwirtschaft für den Gartenbau nach Nummer 2.3 und für die Tierhaltung nach Nummer 2.6 ist eine Erhöhung des allgemeinen Zuschusssatzes ausgeschlossen.
Für den Teil der einbeziehbaren Ausgaben für den Grundstückserwerb bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.3, 2.6 und bei Investitionen nach Nummer 2.9 mit Modell- und Demonstrationscharakter gemäß Nummer 4.10 ist der Zuschusssatz generell auf bis zu 30 Prozentpunkte begrenzt.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.9, bei denen es sich um Investitionen in Biogasanlagen (einschließlich aller dazugehörigen Anlagen zur Energienutzung und eventuell einbeziehbarer Ausgaben für einen Grundstückserwerb) handelt, und die die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.10 erfüllen, beträgt der allgemeine Zuschusssatz bis zu 15 Prozent des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens.
Bei Investitionen in Anlagen gemäß Nummer 2.9, die einen Demonstrations- oder Modellcharakter entsprechend Nummer 4.10 nachweisen, kann ein Zuschusssatz von bis zu 40 Prozent des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens gewährt werden. Für Betriebe, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen überwiegend im benachteiligten Gebiet liegen, kann für diese Maßnahme der Zuschusssatz um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Die maximal möglichen Beihilfeintensitäten nach dem Anhang zu Artikel 26 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 dürfen insgesamt unter Einbeziehung einer möglichen Investitionszulage gemäß Investitionszulagengesetz 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282) sowie des Bruttosubventionsäquivalents ergänzender Ausfallbürgschaften für Kapitalmarktdarlehen, die als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag zu werten sind, nicht überschritten werden.
Die Förderung von Investitionen nach den Nummern 2.9 und 2.10, die nicht die Primärproduktion von Erzeugnissen des Anhang I EG-Vertrag betreffen, erfolgen zusätzlich nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen
 
a)
der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 368 S. 85) oder
 
b)
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5)
 
c)
sowie deren Nachfolgeregelungen.
 
Bei Förderungen auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 sind hierbei die maximal möglichen Beihilfehöhen gemäß genehmigter regionaler Fördergebietskarte für Deutschland (Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 bis 2013 – Nationale Fördergebietskarte Deutschland, gebilligt 8. November 2006; ABl. EU Nr. C 295 S. 6) unter Beachtung einer möglichen Investitionszulage gemäß Investitionszulagengesetz 2007 sowie ergänzender Ausfallbürgschaften für Kapitalmarktdarlehen, die als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag zu werten sind, einzuhalten.
Eine Förderung auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf nur erfolgen, wenn hinsichtlich einer einzubeziehenden Ausfallbürgschaft die Anforderungen nach Artikel 2 Abs. 4 d dieser Verordnung erfüllt sind.
5.3
Umfang der Zuwendung
Das zuwendungsfähige Investitionsvolumen je Zuwendungsempfänger beträgt für die gesamte Förderperiode 2007 bis 2013 maximal drei Millionen EUR.
5.4
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das SMUL insbesondere bei Maßnahmen nach den Nummern 2.6 und 2.9 ein höheres zuwendungsfähiges Investitionsvolumen zulassen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Der Antrag ist abzulehnen, wenn für ein Vorhaben nach dieser Richtlinie gleichzeitig Förderung nach anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Programmen in Anspruch genommen wird.
6.2
Die Anzahl der Anträge pro Zuwendungsempfänger ist nicht begrenzt. Eine erneute Antragsstellung soll erst nach Abschluss (Endfestsetzung) des laufenden Zuwendungsverfahrens bearbeitet werden.
6.3
Zweckbindungsfrist
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Gegenstände innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Festsetzung der Förderung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn die Veräußerung oder Zweckentfremdung vorher der Bewilligungsbehörde angezeigt werden und das geförderte Unternehmen übertragen oder umgewandelt wird, der Rechtsnachfolger die Zuwendungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt und dieser mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde in die Rechtsposition des Zuwendungsempfängers eintritt.
6.4
Der Zuwendungsempfänger hat bei Antragstellung schriftlich sein Einverständnis zu erklären, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten elektronischen Daten erfasst und vom Freistaat Sachsen, vom Bund und der EU für statistische oder betriebswirtschaftliche Auswertungen anonymisiert verwendet werden.
6.5
Vergabe von Aufträgen
Eine Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zur VwV-SäHO zu § 44) besteht bis zu einer Förderquote von 50 Prozent nicht.
Bei allen Fällen mit einer Förderquote über 50 Prozent gelten die folgenden Regelungen: Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts gelten die jeweiligen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VwV-SäHO zu § 44 . Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 GWB vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5 000 und 1 000 000 EUR ausreichend, wenn durch die Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und zu wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist.
6.6
Sanktionsregelungen
Es gelten die gemeinschaftlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen, insbesondere Artikel 2 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und Artikel 31 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in, der jeweils geltenden Fassung.

7. Verfahrensregelungen

Zuständig für die Durchführung der Förderung ist die Sächsische LfL. Sie allein ist berechtigt, rechtlich verbindliche Erklärungen gegenüber dem Zuwendungsempfänger abzugeben. Soweit nachfolgend anderen Stellen Aufgaben zugewiesen werden, begründet dies keine Zuständigkeit im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts. Wenn sich im Zuge der Aufgabenerfüllung die Notwendigkeit hoheitlichen Handelns ergibt, ist die LfL um Entscheidung zu bitten.

7.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt.
Dem Antragsteller wird vom jeweilig zuständigen Amt für Landwirtschaft (AfL) ein Datenträger (CD) mit einem Datenverarbeitungsprogramm sowie spezifischen Betriebsdaten des Antragstellers zur Verfügung gestellt. Die Richtigkeit dieser Daten ist vom Antragsteller zu bestätigen. Das Erstellen des Antrages und die Darstellung der Gesamtleistung des Unternehmens (Investitionskonzept – IK) sowie das Erstellen des Auszahlungsantrages und des Verwendungsnachweises erfolgen mit Hilfe und auf der Grundlage des Datenverarbeitungsprogramms.
Der Antrag und das Investitionskonzept müssen unter Beifügung aller im Antragsformular geforderten Unterlagen schriftlich in zweifacher Ausführung bei dem für die Führung der Betriebsnummer zuständigen AfL eingereicht werden. Dieses führt im Auftrag der LfL die Antragsprüfung und Beratung zur Antragstellung durch.
Mit dem schriftlichen Antrag sind der Antrag und das Investitionskonzept auf Datenträger (CD) zu übermitteln. Auf dem formgebundenen Datenbegleitschein hat der Antragsteller die Übereinstimmung des auf dem Datenträger enthaltenen Antrages mit dem schriftlichen Antrag zu versichern.
7.2
Bewilligungsverfahren
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die LfL.
Die Maßnahmen dürfen vor Bewilligung nicht begonnen sein. Als Vorhabensbeginn ist der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen zu werten. Auf Antrag kann im Einzelfall die Bewilligungsbehörde genehmigen, dass mit den Maßnahmen bereits vor der Bewilligung begonnen wird. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist nur auf Antrag nach positiver Vorprüfung der persönlichen und sachlichen Förderungsvoraussetzungen (zum Beispiel: Tragbarkeit, Zweckmäßigkeit, Kreditbereitschaftserklärung) zulässig.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Prüfung des Antrages durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung unter der Bedingung, dass die Mittel ausschließlich für die genannten Maßnahmen verwendet werden. Zur Sicherung des Zuwendungszwecks, der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen und sonstiger Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers wird der Bescheid mit konkreten Nebenbestimmungen versehen.
Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.
7.3
Auszahlung
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf schriftlichen Auszahlungsantrag. Mit dem schriftlichen Auszahlungsantrag ist der Auszahlungsantrag auf Datenträger (CD) zu übermitteln. Auf dem formgebundenen Datenbegleitschein hat der Antragsteller die Übereinstimmung des auf dem Datenträger enthaltenen Auszahlungsantrages mit dem schriftlichen Auszahlungsantrag zu versichern.
Die Auszahlungsanforderung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den geforderten Anlagen beim für die Führung der Betriebsnummer zuständigen AfL einzureichen.
Entgegen Nummer 1.4 ANBest-P können bewilligte Zuschüsse erst nach Vorlage bezahlter Rechnungen oder gleichwertiger Unterlagen abgerufen werden.
Das AfL prüft das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen einschließlich der Einhaltung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Das AfL führt Vor-Ort-Kontrollen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 durch. Gegenstand dieser Vor-Ort-Kontrollen sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuches überprüft werden können. Die Zuwendung wird über die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ausgezahlt.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen in Schriftform gemäß dem vorgegebenen Muster über das für die Führung der Betriebsnummer zuständige AfL an die Bewilligungsbehörde zu leiten. Mit dem schriftlichen Verwendungsnachweis ist der Verwendungsnachweis auf Datenträger (CD) zu übermitteln. Auf dem formgebundenen Datenbegleitschein hat der Antragsteller die Übereinstimmung des auf dem Datenträger enthaltenen Verwendungsnachweises mit dem schriftlichen Verwendungsnachweis zu versichern.
Nach der Vorlage des Verwendungsnachweises führt das AfL im Rahmen der Verwaltungskontrolle eine Inaugenscheinnahme entsprechend Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 beim Zuwendungsempfänger durch.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung abschließend fest.
Teil B
Förderung von Innovationen und Qualitätsprodukten in der Land- und Ernährungswirtschaft über die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

1. Zuwendungszweck

Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Erhöhung der Wertschöpfung und Beschäftigung im Agrarsektor in Sachsen können Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität erzeugter Produkte, zur Erschließung neuer Märkte durch Innovationen und Absatz fördernde Initiativen gefördert werden.

2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind:

2.1
Die Aufwendungen für die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft insbesondere für
 
a)
Konzeptentwicklung,
 
b)
Entwicklung des Produkts einschließlich Musterfertigung, der Prozesse und/oder Technologien,
 
c)
Erprobung/Tests vor der Markteinführung.
2.2
Die Teilnahme an anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen.
2.3
Informations- und Absatzfördermaßnahmen für Qualitätsprodukte insbesondere für
 
a)
die Teilnahme an Messen und Ausstellungen,
 
b)
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
 
c)
Verkaufsförderaktionen.
2.4
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
 
a)
Investitionen, die unmittelbar mit der kommerziellen Anwendung von in Nummer 2.1 genannten Produkten, Verfahren und Technologien zusammenhängen,
 
b)
Maßnahmen nach Nummer 2.2 für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2007 der Kommission vom 10. Juli 2007 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU L Nr. 181 S. 10), in der jeweils geltenden Fassung, wenn für diese eine Förderung über Agrarumweltmaßnahmen beantragt werden kann,
 
c)
Maßnahmen nach Nummer 2.3, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 328 S. 2), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 des Rates vom 22. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern und der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 357 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden,
 
d)
Maßnahmen von Branchen- und Dachverbänden,
 
e)
Maßnahmen außerhalb des EU-Binnenmarktes.

3. Zuwendungsempfänger

Gefördert werden

3.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 Zusammenschlüsse von Primärerzeugern der Landwirtschaft, der verarbeitenden Industrie und/oder dritter Partner unabhängig von ihrer Rechtsform, wenn die Mehrzahl der beteiligten Primärerzeuger und die verarbeitenden Industrieunternehmen einen Betriebssitz im Freistaat Sachsen haben.
3.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2
 
a)
natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines Unternehmens im Freistaat Sachsen sind. Das Unternehmen muss Waren des Anhanges I EG-Vertrag produzieren und die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ( ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,
 
b)
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages genannten Erzeugnissen und bestimmten nicht in Anhang I genannten Erzeugnissen kommen nur im Rahmen der „De-minimis“-Regelung (Verordnung [EG] Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen [ABl. EU Nr. L 379 S. 5]) als Zuwendungsempfänger in Frage.
3.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 Erzeuger- und Absatzgemeinschaften aus dem Freistaat Sachsen unabhängig von ihrer Rechtsform.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 muss es sich um Produkte, Verfahren oder Technologien handeln, die
 
a)
in der Europäischen Union noch nicht wirtschaftlich verwendet werden,
 
b)
auf der Grundlage von Forschung und Entwicklung basierende vollkommen neue oder weiterentwickelte Produkte, Verfahren oder Technologien darstellen,
 
c)
auf die Umsetzung von Trends im Einsatz von landwirtschaftlichen Rohstoffen ausgerichtet sind,
 
d)
in weitgehend gesättigten Märkten Umsatzerwartungen rechtfertigen.
4.2
Die Erzeugnisse bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 müssen ausschließlich für den menschlichen Verzehr bestimmt sein.
4.3
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 müssen die Erzeugnisse mindestens eine Qualitätsregelung gemäß folgender Verordnungen und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung erfüllen:
 
a)
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12),
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 93 S. 1),
 
c)
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2007 des Rates vom 10. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 181 S. 10).

5. Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Von der Förderung ausgeschlossen sind solche Ausgaben, die bereits Gegenstand einer institutionellen Förderung oder der Förderung der laufenden Tätigkeit des Antragstellers sind.
5.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis zu 80 Prozent der förderfähigen internen und externen Aufwendungen einschließlich Personalkosten des Zusammenschlusses und seiner Mitglieder.
Bei Anschaffung und Investition in marktgängige Anlagen und Geräte sind in der Regel nur Miet- und Leasingkosten für den Zuwendungszeitraum förderbar.
5.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 bis zu 80 Prozent der förderfähigen Aufwendungen für den Beitritt, die jährlichen Beiträge sowie für Kontrollen und insgesamt höchstens 3 000 EUR je Betrieb für eine Dauer von höchstens fünf Jahren.
5.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 bis zu 70 Prozent der förderfähigen Aufwendungen je Aktion.
5.5
Sofern zu den Aufwendungen nach den Nummern 5.1 bis 5.4 auch Personalkosten (einschließlich Altersvorsorge-, Reise- und Krankheitskosten) gehören, dürfen diese die Aufwendungen für vergleichbare Mitarbeiter des Freistaats Sachsen nicht überschreiten.
5.6
Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, sofern der Zuwendungsbetrag geringer als 1 000 EUR je Antrag ist.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Sanktionsregelungen
Es gelten die gemeinschaftlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen, insbesondere des Artikels 2 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006, in der jeweils geltenden Fassung, vorrangig.
6.2
Vergabe von Aufträgen
Eine Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 ANBest-P besteht bis zu einer Förderquote von 50 Prozent nicht.
Bei allen Fällen mit einer Förderquote über 50 Prozent gelten die folgenden Regelungen.
Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts gelten die jeweiligen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß § 44 zur VwV-SäHO . Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 GWB vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5 000 und 1 000 000 EUR ausreichend, wenn durch die Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und zu wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist.

7. Verfahren

7.1
Antragstellung
Der schriftliche Antrag soll zwei Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) eingereicht werden.
Der Antragsteller hat anhand geeigneter Unterlagen die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen nachzuweisen, insbesondere
 
a)
den Finanzbedarf aus öffentlichen Mitteln,
 
b)
die besondere Bedeutung der Maßnahme für den Absatz und die Verbesserung der Marktchancen der Land- und Ernährungswirtschaft im Freistaat Sachsen und die daraus abzuleitende Notwendigkeit der Förderung durch den Freistaat,
 
c)
eine aussagefähige Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme und einen Ausgaben- und Finanzierungsplan bei Ausweis der Eigenleistungen und Finanzierungsmittel aus anderen Förderprogrammen oder Zuschüssen Dritter,
 
d)
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1, dass es sich um vollkommen neue oder weiterentwickelte Produkte, Verfahren oder Technologien handelt,
 
e)
bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 einen Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an anerkannte Qualitätsregelungen nach Nummer 4.3.
 
Die Maßnahmen dürfen vor Bewilligung nicht begonnen sein. Als Vorhabensbeginn ist auch der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen zu werten. Auf begründeten Antrag kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall genehmigen, dass mit der Maßnahme bereits vor der Bewilligung begonnen werden darf. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist nur auf Antrag nach positiver Vorprüfung der persönlichen und sachlichen Fördervoraussetzungen zulässig.
Sämtliche geplanten Informations-, Absatzförderungs- und Werbematerialien im Rahmen einer geförderten Maßnahme nach Nummer 2.3 sind zur Sicherstellung der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften vorab der zuständigen Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) zur Genehmigung vorzulegen.
7.2
Bewilligung
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die LfL.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung unter der Bedingung, dass die Mittel ausschließlich für die genannten Maßnahmen verwendet werden. Zur Sicherung des Zuwendungszwecks, der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen und sonstiger Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers wird der Bescheid mit konkreten Nebenbestimmungen versehen.
Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.
7.3
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden. Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der LfL zu stellen.
Die bewilligten Zuschüsse können entgegen Nummer 1.4 ANBest-P erst nach Vorlage bezahlter Rechnungen oder gleichwertiger Unterlagen abgerufen werden.
Die LfL prüft das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen einschließlich der Einhaltung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Die LfL führt Vor-Ort-Kontrollen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 durch. Gegenstand dieser Vor-Ort-Kontrollen sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuches überprüft werden können. Die Zuwendung wird über die Hauptkasse des Freistaates Sachsen ausgezahlt.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme gemäß dem vorgesehenen Muster bei der LfL einzureichen.
Nach der Vorlage des Verwendungsnachweises führt die LfL bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 im Rahmen der Verwaltungskontrolle eine Inaugenscheinnahme entsprechend Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 beim Zuwendungsempfänger durch.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Höhe der Förderung abschließend fest.

II. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 9. Oktober 2007

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage
(zu Teil A)

Förderbare Maschinen und Geräte nach Nummer 2.2

a)
Maschinen und Geräte, die zur bodennahen Ausbringung, zur Injektion oder zur Direkteinbringung von Flüssigdung auf Ackerland und/oder auf Grünland geeignet sind,
b)
DLG-geprüfte Geräte zur verteilgenauen Ausbringung von Stallmist, wenn der Hersteller ein Prüfzeugnis der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG) nachweisen kann, das die Anforderungen an die Längs- und Querverteilung gemäß der aktuellen Prüfkriterien der DLG (derzeit: ein Variationskoeffizient von unter 20 Prozent sowohl in der Quer- als auch in der Längsverteilung von Stallmist bei der Ausbringungsmenge von 10 t/ha) erfüllt sind,
c)
Spezialmaschinen und Geräte für den Freilandgemüse-, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzenanbau und die Erzeugung von nachwachsenden Rohstoffen:
 
aa)
Pflanzmaschinen,
 
bb)
Reihendüngerstreuer,
 
cc)
luftunterstützte Pflanzenschutzspritzen,
 
dd)
Schlauch- und Tröpfchenberegnungsanlagen (auch für den Kartoffelanbau und Weinbau),
 
ee)
Gemüseerntetechnik und Erntetechnik für Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen,
 
ff)
Geräte zur verlustschonenden, nicht zellzerstörenden Aufbereitung/Zerkleinerung von Drogen,
 
gg)
Solartrockner,
d)
Maschinen und Geräte für die umweltgerechte Pflanzenbehandlung in den Raumkulturen Obst, Wein und Hopfen sowie zur Bodendesinfektion im Gartenbau,
e)
innovative Spezialtechnik, wenn folgende Kriterien mit fachlichem Gutachten erfüllt werden können:
 
aa)
hohe Praxisrelevanz,
 
bb)
hoher Neuigkeitswert,
 
cc)
bisher noch keine Breitennutzung (das heißt, nicht allgemeiner Stand der Technik).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 45, S. 1495
    Fsn-Nr.: 5563-V07.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008