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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2002 (VwV-HWiF 2002)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2002 (VwV-HWiF 2002) vom 4. Juni 2002 (SächsABl. S. 700)

Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2002 (VwV-HWiF 2002)

Vom 4. Juni 2002

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2002 (VwV-HWiF 2002) vom 25. März 2002 (SächsABl. S. 494) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4.1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Auf Grund der sich durch die Steuerschätzung vom Mai 2002 ergebenden Haushaltsrisiken wird die bisherige Bewirtschaftungsreserve von 152,3 Mio. EUR um 100 Mio. EUR auf 252,3 Mio. EUR erhöht. Die auf die jeweiligen Einzelpläne entfallenden Beträge werden den Ressorts mit gesonderten Schreiben mitgeteilt.“
2.
Nach Nummer 5.2 wird folgende Nummer 5.3 eingefügt:
 
„5.3
Einstellungsstopp
 
5.3.1.
Zur Deckung der Risiken im Haushaltsvollzug 2002 wird zusätzlich zur Bewirtschaftungsreserve folgender Einstellungsstopp verfügt:
Jede am 1. Juni 2002 freie oder danach frei werdende Planstelle/Stelle darf nur durch Versetzungen und Umsetzungen Beschäftigter von anderen Planstellen/Stellen innerhalb der Staatsverwaltung wieder besetzt werden. Dieser Einstellungsstopp gilt auch für die Staatsbetriebe nach § 26 SäHO.
Ausgenommen von diesem Einstellungsstopp sind Einstellungen aufgrund von Arbeitsverträgen, die vor dem 1. Juni 2002 abgeschlossen wurden, sowie die Einstellung von Anwärtern, Auszubildenden und Schwerbehinderten.
Die durch den Einstellungsstopp erwirtschafteten Minderausgaben werden nicht auf die Bewirtschaftungsreserve nach Nummer 4.1 angerechnet.
 
5.3.2.
Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.“
3.
Die bisherige Nummer 5.3 wird zu Nummer 5.4.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 4. Juni 2002 in Kraft.

Dresden, den 4. Juni 2002

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 26, S. 700
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Juni 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002