1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 30. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 41), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Februar 2015 (SächsGVBl. S. 257) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes
(GFRGDVO) 1

Vom 30. Januar 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2015

Aufgrund von §§ 2, 4 Abs. 2, §§ 5, 5c Abs. 2 Satz 3, § 5f Abs. 2 und § 6 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen vom 27. November 2008 (SächsGVBl. S. 942) wird verordnet:

§ 1
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil
an der Einkommensteuer

(1) Der auf die Gemeinden des Freistaates Sachsen entfallende Anteil an der Einkommensteuer wird auf die Gemeinden nach den in der Anlage 1 enthaltenen Schlüsselzahlen aufgeteilt.

(2) In Fällen kommunaler Neugliederung gilt bis zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen folgende Regelung:

1.
Wird eine Gemeinde durch Eingliederung oder Vereinigung von Gemeinden neu gebildet, ist für sie die Summe der Schlüsselzahlen der bisherigen Gemeinden maßgebend.
2.
Wird eine Gemeinde geteilt, wird ihre Schlüsselzahl im Verhältnis der auf die Teile entfallenden Einwohnerzahlen auf die Rechtsnachfolger aufgeteilt. Maßgebend ist die vorläufige Einwohnerzahl, die durch das Statistische Landesamt zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres festgestellt wird. 2

§ 2
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil
an der Umsatzsteuer

(1) Der auf die Gemeinden des Freistaates Sachsen entfallende Anteil an der Umsatzsteuer wird auf die Gemeinden nach den in der Anlage 2 enthaltenen Schlüsselzahlen aufgeteilt.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 3
Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel

(1) Ein Ausgleich nach § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird in Form von Ergänzungsschlüsselzahlen vorgenommen. Ergänzungsschlüsselzahlen sind diejenigen in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach den §§ 3 und 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden des Freistaates Sachsen entfallenden Steueraufkommen, um die die in den Anlagen 1 oder 2 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen werden vom Staatsministerium der Finanzen festgesetzt und der Gemeinde mitgeteilt.

(3) Ein Ausgleich nach Absatz 1 unterbleibt, wenn er zu einer Änderung des jährlichen Zahlbetrages von nicht mehr als 500 EUR führen würde.

§ 4
Gewerbesteuerumlage

(1) Die Gemeinden haben die Gewerbesteuerumlage an das Landesamt für Steuern und Finanzen zu zahlen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für die gemäß § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu ermittelnde und gemäß § 6 Abs. 7 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes abzuführende Gewerbesteuerumlage sowie für die zu leistenden Abschlagszahlungen ist die vierteljährliche Kassenstatistik der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Gemeinden melden die Berechnungsgrundlagen für die abzuführende Gewerbesteuerumlage im Rahmen der Meldung zur vierteljährlichen Kassenstatistik an das Statistische Landesamt jeweils bis zum Fünfzehnten Kalendertag nach Ablauf des betreffenden Kalendervierteljahres.

(3) Die Gemeinden haben jeweils am 15. Dezember eines Jahres eine Vorauszahlung auf die Schlussrechnung in Höhe des Betrages, den sie am 1. November abzuführen hatten, zu leisten. Übersteigt die Gewerbesteuerumlage den Anteil an der Einkommensteuer, ist nur der Betrag in Höhe des Anteils an der Einkommensteuer zu leisten.

(4) Die nach § 6 Abs. 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes den Gemeinden zu erstattende Gewerbesteuerumlage wird mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer überwiesen. 3

§ 5
Zahlungstermine

(1) Den Gemeinden ist der ihnen jährlich zustehende Anteil an der Einkommensteuer am 1. Februar des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres auszuzahlen.

(2) Die Gemeinden erhalten nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Kalendervierteljahres Abschlagszahlungen nach dem Istaufkommen an der Einkommensteuer des jeweils vergangenen Vierteljahres. Diese Beträge werden jeweils am 1. Mai , 1. August und 1. November eines jeden Jahres ausgezahlt.

(3) Die Beträge der Vorauszahlungen auf die Schlussrechnung werden in Höhe der zum 1. November geleisteten dritten Abschlagszahlung jeweils am 15. Dezember eines jeden Jahres ausgezahlt.

(4) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer sowie die Abschlagszahlungen werden mit der von der Gemeinde abzuführenden Gewerbesteuerumlage verrechnet.

(5) Versäumt eine Gemeinde die rechtzeitige Mitteilung der Berechnungsgrundlagen für die abzuführende Gewerbesteuerumlage im Rahmen der Meldungen zur vierteljährlichen Kassenstatistik nach § 4 Abs. 2 Satz 2, wird der die Gewerbesteuerumlage übersteigende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer jeweils erst zu dem Zahlungstermin ausgeglichen, der dem nächsten Meldetermin folgt, bis zu dem die verspätete Meldung vorliegt. Mit der Vorauszahlung nach Absatz 3 kann eine wegen einer verspäteten Meldung noch ausstehende Zahlung nach den Absätzen 1 und 2 verbunden werden.

(6) Die Gemeinden erhalten vierteljährlich Zahlungen nach dem Istaufkommen an der Umsatzsteuer in den jeweiligen abgelaufenen drei Vormonaten. Diese Beträge werden am letzten Werktag der Monate Februar, Mai, August und November ausgezahlt.

§ 6
Berechnung und Überweisung

Das Statistische Landesamt errechnet die auf die Gemeinden entfallenden Anteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie die für den Ausgleich erforderlichen Beträge. Das Landesamt für Steuern und Finanzen überweist die Beträge nach § 5 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 an die Gemeinden. 4

§ 7
Übergangsbestimmungen

Soweit Steueraufkommen des Jahres 2014 auf die Gemeinden aufzuteilen ist, gelten § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufteilung nach den Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erfolgt. 5

§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 26. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 402) außer Kraft.

Dresden, den 30. Januar 2009

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anlagen 6

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 2, S. 41
    Fsn-Nr.: 521-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017