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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung vermessungstechnischer Verwaltungsdienst

Vollzitat: Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung vermessungstechnischer Verwaltungsdienst vom 28. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 267), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung vermessungstechnischer Verwaltungsdienst – SächsVermAPO)

Vom 28. Mai 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 2. März 2012

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Abschnitt 1
Mittlerer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst

§ 1
Laufbahnbefähigung

Die Laufbahnbefähigung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erlangt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Staatsprüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Laufbahnprüfung) bestanden hat.

§ 2
Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörden sind

1.
der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen sowie
2.
die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

(2) Ausbildungsbehörde ist der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen.

(3) Ausbildungsstellen sind die Stellen, denen der Anwärter nach § 4 auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplans mittlerer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst (Anlage 1) zur praktischen und theoretischen Ausbildung zugewiesen wird.

(4) Die Einstellungsbehörden teilen die Namen der Personen, die zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsbehörde mit und fügen die für die Ausbildung und Prüfung benötigten Auszüge aus den Personalakten bei. Über Änderungen haben die Einstellungsbehörden die Ausbildungsbehörde zu informieren.

§ 3
Erforderlicher Berufsabschluss

Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setzt voraus, dass der Bewerber eine Berufsausbildung als Vermessungstechniker erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 4
Einstellung

Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Beamten führen die Bezeichnung „Vermessungssekretäranwärterin“ oder „Vermessungssekretäranwärter“ (Anwärter).

§ 5
Dauer, Inhalt und Durchführung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate und wird mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen. Die Ausbildungsbehörde legt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden den Einstellungstermin fest.

(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst insbesondere die Einführung in die Aufgaben der Ausbildungsstelle, die praktische Mitarbeit bei der Erledigung von Dienstaufgaben und die Teilnahme an Lehrgängen. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus dem Rahmenausbildungsplan mittlerer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst (Anlage 1) ergibt.

(3) Die Ausbildungsbehörde regelt im Benehmen mit den beteiligten Stellen die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Lehrgänge und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen. Sie weist den Anwärter den Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu.

(4) Die Ausbildungsbehörde übernimmt die Leitung der Ausbildung sowie die Betreuung des Anwärters für die gesamte Ausbildungsdauer. Sie bestellt einen erfahrenen und besonders geeigneten Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten als Ausbildungsleiter.

(5) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf. Der Anwärter, die Ausbildungsstelle und die Einstellungsbehörde erhalten jeweils eine Abschrift des Ausbildungsplanes.

(6) Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle hat einen Ausbilder zu bestimmen. Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(7) Dienstvorgesetzter des Anwärters ist der Leiter der Einstellungsbehörde.

(8) Der Anwärter führt für die Dauer des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2. Darin hat er die Dauer des Ausbildungsabschnittes, die Ausbildungsstelle sowie die übertragenen Tätigkeiten zu vermerken. Der Ausbildungsnachweis ist, mit einem Sichtvermerk des jeweiligen Ausbilders versehen, am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

§ 6
Beurteilung während der Ausbildung, Ausbildungsgesamtnote

(1) Der jeweilige Ausbilder beurteilt den Anwärter unmittelbar vor Abschluss des bei ihm abgeleisteten Ausbildungsabschnittes unter Verwendung eines Vordruckes nach dem Muster der Anlage 3. Die Beurteilung erstreckt sich auf die Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die Leistung und das dienstliche Verhalten des Anwärters. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. Die Beurteilung muss eine Note und eine Punktzahl enthalten; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die Beurteilungen für die Ausbildungsabschnitte sind dem Anwärter in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen. Die Beurteilungen sind mit einem Vermerk über die Eröffnung der Ausbildungsbehörde zu übergeben.

(3) Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als drei Wochen, bestätigt der Ausbilder nur Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalt unter Verwendung eines Vordruckes nach dem Muster der Anlage 4 und gibt an, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde.

(4) Die Ausbildungsbehörde ermittelt am Schluss der Ausbildung aus dem Mittel der Punktzahlen der Beurteilungen nach Absatz 1 eine Ausbildungsgesamtnote. Hierfür gilt § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Abs. 5 entsprechend.

§ 7
Zweck der Laufbahnprüfung

In der Laufbahnprüfung hat der Anwärter nachzuweisen, dass er seine Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, mit den Aufgaben der Verwaltungen seiner Fachrichtung und mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und wirtschaftlich denken kann.

§ 8
Prüfungsbehörde, Prüfungsorgane

(1) Prüfungsbehörde ist der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen.

(2) Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten trifft die Prüfungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Prüfungsorgane sind:

1.
der Prüfungsausschuss,
2.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
3.
die Prüfer und
4.
die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.

§ 9
Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungsorgane

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind gleichzeitig Prüfer. Die Prüfungsbehörde kann auf Vorschlag des Prüfungsausschusses weitere Prüfer für die jeweilige Laufbahnprüfung berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.
ein Beamter des höheren oder gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender,
2.
ein Beamter des höheren oder gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder ein vergleichbarer Beschäftigter als stellvertretender Vorsitzender aufgrund eines gemeinsamen Vorschlages der unteren Vermessungsbehörden,
3.
ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und
4.
ein Beamter des höheren oder gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes oder ein vergleichbarer Beschäftigter.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen die Befähigung für ihre Laufbahn als Laufbahnbewerber erworben haben; die Prüfungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet mit

1.
dem Ablauf der Berufung,
2.
dem Ausscheiden aus dem die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss begründenden Amt oder
3.
einer vorzeitigen Abberufung aus wichtigem Grund.

Nach Ablauf der Berufung ist die Wiederberufung zulässig. Tritt ein Mitglied des Prüfungsausschusses in den Ruhestand, kann es bis zum Abschluss der nächsten Laufbahnprüfung im Prüfungsausschuss verbleiben. Wird wegen des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder Stellvertreters die Berufung eines neuen Mitglieds oder Stellvertreters erforderlich, erfolgt diese nur bis zum Ablauf der Berufung der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus und bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass Prüfungsaufgaben gestellt werden, die sich über den Stoff mehrerer Prüfungsfächer erstrecken.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Laufbahnprüfung.

(7) Die Prüfer erstellen die schriftlichen Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungs- und Bewertungsvorschläge, bewerten die schriftlichen Prüfungsleistungen und wirken bei der mündlichen Prüfung mit.

(8) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung bestellt die Prüfungsbehörde eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Eine Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Prüfern. Der Vorsitzende der Prüfungskommission muss die Befähigung für den höheren oder gehobenen vermessungstechnischen oder den höheren oder gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

§ 10
Zeitpunkt, Ort, Ladung

Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Laufbahnprüfung. Der Anwärter wird von der Prüfungsbehörde schriftlich geladen. Die Ladung muss dem Anwärter spätestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung zugegangen sein.

§ 11
Ablauf der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus den Prüfungsteilen schriftliche Prüfung und mündliche Prüfung. Die Prüfungsfächer und der Prüfungsstoff ergeben sich aus der Anlage 5.

§ 12
Schriftliche Prüfung

(1) Der Anwärter soll in der schriftlichen Prüfung zeigen, dass er Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in der gesetzten Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.

(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Anwärter Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Bearbeitungszeit im Prüfungsfach Liegenschaftskataster beträgt sechs Stunden, im Prüfungsfach Landesvermessung und Kartographie sowie im Prüfungsfach Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen jeweils vier Stunden.

(3) Der Anwärter hat seine Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost. Die Zuordnung der Namen zu den Kennziffern darf vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfung nicht bekannt gegeben werden.

(4) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Soll der Anwärter selbst Hilfsmittel mitbringen, werden ihm diese ausdrücklich benannt.

(5) Die Prüfungsbehörde bestimmt geeignete Aufsichtspersonen. Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten fertigt der Aufsichtsführende jeweils ein Protokoll an, welches insbesondere den Ort, den Beginn und das Ende der Prüfung, die anwesenden Personen und besondere Vorkommnisse enthält.

§ 13
Mündliche Prüfung

(1) Der Anwärter soll in der mündlichen Prüfung neben dem Wissen und Können in seiner Fachrichtung vor allem sein Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei soll er auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch je Prüfungsfach. Bis zu drei Anwärter können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(2) Der Anwärter ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 und 2 vorliegt; § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Das mündliche Prüfungsgespräch soll für jeden Anwärter in jedem Prüfungsfach 15 Minuten dauern. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen eines Anwärters notwendig ist.

(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Mitglieder der Personalvertretungen und Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, anwesend sein.

(5) Über die Prüfungsgespräche fertigt die jeweilige Prüfungskommission ein Protokoll an, welches insbesondere den Ort, den Beginn und das Ende der Prüfung, die anwesenden Personen und besondere Vorkommnisse enthält.

§ 14
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen

(1) Der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punktzahlen zugrunde zu legen:

Noten Punktzahlen
Bewertung
1. sehr gut: 1.0, 1.3;
2. gut: 1.7, 2.0, 2.3;
3. befriedigend: 2.7, 3.0, 3.3;
4. ausreichend: 3.7, 4.0;
5. mangelhaft: 5.0;
6. ungenügend: 6.0.

(2) Die einzelnen Arbeiten der schriftlichen Prüfung werden jeweils von einem Erstprüfer und einem Zweitprüfer mit einer Punktzahl nach Absatz 1 bewertet. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen. Weichen die Bewertungen des Erstprüfers und des Zweitprüfers um nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Punktzahlen, maximal jedoch eine Note voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl. Die Durchschnittszahl wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bei größeren Abweichungen sollen Erstprüfer und Zweitprüfer versuchen, sich zu einigen oder auf zwei Punktzahlen anzunähern. Gelingt dies nicht, legt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorschläge des Erstprüfers und des Zweitprüfers die Punktzahl fest.

(3) In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgesprächen jeweils mit einer Punktzahl nach Absatz 1 bewertet.

§ 15
Bestehen der Laufbahnprüfung, Prüfungsgesamtnote

(1) Nach Abschluss der Bewertung aller Prüfungsleistungen stellt der Prüfungsausschuss die Gesamtpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest.

(2) Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl werden die erzielten Punktzahlen wie folgt gewichtet:

Wichtung
Wichtung
1. schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Liegenschaftskataster vierfach,
2. schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Landesvermessung und Kartographie zweifach,
3. schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zweifach,
4. Prüfungsgespräch je Prüfungsfach zweifach.

Die Summe der nach Satz 1 gewichteten Punktzahlen wird durch 14 geteilt und ergibt die Gesamtpunktzahl. Die Gesamtpunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) Der Prüfungsausschuss kann auf Grund der nach § 6 erteilten Beurteilungen und nach dem persönlichen Gesamteindruck die errechnete Gesamtpunktzahl um bis zu 0.1 Punkte verbessern, wenn hierdurch eine bessere Prüfungsgesamtnote erreicht wird. Die Verbesserung darf auf das Bestehen der Laufbahnprüfung keinen Einfluss haben.

(4) Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.
bei der schriftlichen Arbeit im Prüfungsfach Liegenschaftskataster nicht mindestens die Punktzahl 4.00 erzielt wurde,
2.
bei beiden übrigen schriftlichen Arbeiten nicht mindestens die Punktzahl 4.00 erzielt wurde,
3.
die mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach oder mehreren Prüfungsfächern mit der Punktzahl 5.0 oder 6.0 bewertet wurde oder
4.
eine Gesamtpunktzahl von mindestens 4.00 nicht erreicht wurde.

(5) Im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung wird eine Prüfungsgesamtnote festgelegt, die sich wie folgt ergibt:

Prüfungsgesamtnote
Bewertung
1. „sehr gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1.00 bis 1.49,
2. „gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1.50 bis 2.44,
3. „befriedigend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 2.45 bis 3.34,
4. „ausreichend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 3.35 bis 4.00.

§ 16
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis

(1) Nach Ablegen aller Prüfungsteile wird dem Anwärter das Prüfungsergebnis unverzüglich schriftlich bekannt gegeben.

(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, stellt die Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis aus. Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es enthält die Prüfungsgesamtnote sowie die Gesamtpunktzahl und umfasst ein Beiblatt mit der Aufstellung aller erzielten Punktzahlen. Wird das Prüfungszeugnis nicht unmittelbar nach Ablegung aller Prüfungsteile ausgestellt, erfolgt die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nach Absatz 1 durch eine Bescheinigung.

(3) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, erstellt die Prüfungsbehörde hierüber einen Bescheid.

§ 17
Schriftführer, Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsbehörde bestellt einen Schriftführer. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung, insbesondere fertigt er die Protokolle über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und die Prüfungsniederschrift nach Absatz 2.

(2) Über den Verlauf der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die aufzunehmen sind

1.
die Protokolle über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten nach § 12 Abs. 5,
2.
die Protokolle über die Prüfungsgespräche nach § 13 Abs. 5,
3.
die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen,
4.
die Gesamtpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote und
5.
besondere Vorkommnisse.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(3) Die Prüfungsakten werden bei der Prüfungsbehörde geführt. Sie sind nach Abschluss der Laufbahnprüfung fünf Jahre aufzubewahren. Die Prüfungsakte enthält insbesondere

1.
eine Kopie des Prüfungszeugnisses oder des Bescheids gemäß § 16 Abs. 3,
2.
die Beurteilungen während der Ausbildung,
3.
die Unterlagen zur schriftlichen Prüfung sowie
4.
die Prüfungsniederschrift.

§ 18
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Tritt der Anwärter ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung ganz oder teilweise zurück oder bleibt er ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses der Laufbahnprüfung ganz oder teilweise fern, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Prüfungsausschusses kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem Rücktritt oder dem Fernbleiben von der Laufbahnprüfung oder von Prüfungsteilen zustimmen. Der Anwärter hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.

(3) Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt von der gesamten Laufbahnprüfung zu, gilt diese als nicht unternommen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, wann die Laufbahnprüfung durchgeführt wird. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

(4) Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt von Prüfungsteilen der Laufbahnprüfung zu, gelten die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Der Prüfungsausschuss bestimmt, wann die Laufbahnprüfung fortgesetzt wird. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 19
Wiederholung der Laufbahnprüfung, Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Hat der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, darf er die Prüfung einmal wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich mindestens auf die Prüfungsleistungen, bei denen in der vorangegangenen Prüfung nicht mindestens die Punktzahl 4.00 erzielt wurde oder von denen der Anwärter ausgeschlossen war. Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass die gesamte Laufbahnprüfung zu wiederholen ist.

(3) Der Prüfungsteilnehmer kann frühestens sechs Monate vor der Wiederholungsprüfung in einen Ergänzungsvorbereitungsdienst eingestellt werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids nach § 16 Abs. 3 bei der Einstellungsbehörde zu stellen. Die Einstellungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde, ob ein Ergänzungsvorbereitungsdienst zu leisten ist und welcher Ergänzung die Ausbildung bedarf.

Abschnitt 2
Gehobener vermessungstechnischer Verwaltungsdienst

§ 20
Laufbahnbefähigung

Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erlangt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Staatsprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Laufbahnprüfung) bestanden hat.

§ 21
Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörden sind

1.
der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen sowie
2.
die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

(2) Ausbildungsbehörde ist der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen.

(3) Ausbildungsstellen sind die Stellen, denen der Anwärter nach § 23 auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplans gehobener vermessungstechnischer Verwaltungsdienst (Anlage 6) zur praktischen und theoretischen Ausbildung zugewiesen wird.

(4) Die Einstellungsbehörden teilen die Namen der Personen, die zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsbehörde mit und fügen die für die Ausbildung und Prüfung benötigten Auszüge aus den Personalakten bei. Über Änderungen haben die Einstellungsbehörden die Ausbildungsbehörde zu informieren.

§ 22
Erforderlicher Studienabschluss

Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setzt voraus:

1.
ein mit einem Diplomgrad abgeschlossenes Studium in der Fachrichtung Vermessungswesen an einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie oder
2.
ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium, wenn der Bewerber im Studium in hinreichendem Umfang Fachwissen in den Lehrgebieten Mathematik einschließlich Geometrie, physikalische Grundlagen, Vermessungs- und Instrumentenkunde, geodätische Mess- und Auswertetechniken, Landesvermessung, Satellitengeodäsie, Ingenieurvermessung, Landmanagement, Liegenschaftskataster, Geoinformationssysteme, Ausgleichungsrechnung, Photogrammetrie und Fernerkundung sowie fachübergreifendes Wissen in den Lehrgebieten Recht und Betriebswirtschaft erworben hat. Die Vermittlung von Fachwissen in hinreichendem Umfang ist in der Regel anzunehmen, wenn die Regelstudienzeit für das Studium mindestens sieben Semester beträgt.

§ 23
Einstellung

Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Beamten führen die Bezeichnung „Vermessungsoberinspektoranwärterin“ oder „Vermessungsoberinspektoranwärter“ (Anwärter).

§ 24
Dauer, Inhalt und Durchführung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate und wird mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen. Die Ausbildungsbehörde legt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden den Einstellungstermin fest.

(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst insbesondere die Einführung in die Aufgaben der Ausbildungsstelle, die praktische Mitarbeit bei der Erledigung von Dienstaufgaben und die Teilnahme an Besprechungen, Verhandlungen und Lehrgängen. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus dem Rahmenausbildungsplan gehobener vermessungstechnischer Verwaltungsdienst (Anlage 6) ergibt.

(3) Die Ausbildungsbehörde regelt im Benehmen mit den beteiligten Stellen die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Lehrgänge und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen. Sie weist den Anwärter den Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu.

(4) Die Ausbildungsbehörde übernimmt die Leitung der Ausbildung sowie die Betreuung des Anwärters für die gesamte Ausbildungsdauer. Sie bestellt einen erfahrenen und besonders geeigneten Beamten des höheren Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten als Ausbildungsleiter.

(5) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf. Der Anwärter, die Ausbildungsstelle und die Einstellungsbehörde erhalten jeweils eine Abschrift des Ausbildungsplanes.

(6) Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle hat einen Ausbilder zu bestimmen. Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(7) Dienstvorgesetzter des Anwärters ist der Leiter der Einstellungsbehörde.

(8) Der Anwärter führt für die Dauer des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2. Darin hat er die Dauer des Ausbildungsabschnittes, die Ausbildungsstelle sowie die übertragenen Tätigkeiten zu vermerken. Der Ausbildungsnachweis ist, mit einem Sichtvermerk des jeweiligen Ausbilders versehen, am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

§ 25
Beurteilung während der Ausbildung, Ausbildungsgesamtnote

(1) Der jeweilige Ausbilder beurteilt den Anwärter unmittelbar vor Abschluss des bei ihm abgeleisteten Ausbildungsabschnittes unter Verwendung eines Vordruckes nach dem Muster der Anlage 3. Die Beurteilung erstreckt sich auf die Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die Leistung und das dienstliche Verhalten des Anwärters. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. Die Beurteilung muss eine Note und eine Punktzahl enthalten; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die Beurteilungen für die Ausbildungsabschnitte sind dem Anwärter in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen. Die Beurteilungen sind mit einem Vermerk über die Eröffnung der Ausbildungsbehörde zu übergeben.

(3) Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als vier Wochen, bestätigt der Ausbilder nur Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalt unter Verwendung eines Vordruckes nach dem Muster der Anlage 4 und gibt an, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde.

(4) Die Ausbildungsbehörde ermittelt am Schluss der Ausbildung aus dem Mittel der Punktzahlen der Beurteilungen nach Absatz 1 eine Ausbildungsgesamtnote. Hierfür gilt § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Abs. 5 entsprechend.

§ 26
Zweck der Laufbahnprüfung

In der Laufbahnprüfung hat der Anwärter nachzuweisen, dass er seine Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, mit den Aufgaben der Verwaltungen seiner Fachrichtung und mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und wirtschaftlich denken kann.

§ 27
Prüfungsbehörde, Prüfungsorgane

(1) Prüfungsbehörde ist der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen.

(2) Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten trifft die Prüfungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Prüfungsorgane sind:

1.
der Prüfungsausschuss,
2.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
3.
die Prüfer und
4.
die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.

§ 28
Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungsorgane

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind gleichzeitig Prüfer. Die Prüfungsbehörde kann auf Vorschlag des Prüfungsausschusses weitere Prüfer für die jeweilige Laufbahnprüfung berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an

1.
ein Beamter des höheren oder gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender,
2.
ein Beamter des höheren oder gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder ein vergleichbarer Beschäftigter als stellvertretender Vorsitzender aufgrund eines gemeinsamen Vorschlages der unteren Vermessungsbehörden,
3.
ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und
4.
ein Beamter des höheren oder gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes oder ein vergleichbarer Beschäftigter.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen die Befähigung für ihre Laufbahn als Laufbahnbewerber erworben haben; die Prüfungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet mit

1.
dem Ablauf der Berufung,
2.
dem Ausscheiden aus dem die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss begründenden Amt oder
3.
einer vorzeitigen Abberufung aus wichtigem Grund.

Nach Ablauf der Berufung ist die Wiederberufung zulässig. Tritt ein Mitglied des Prüfungsausschusses in den Ruhestand, kann es bis zum Abschluss der nächsten Laufbahnprüfung im Prüfungsausschuss verbleiben. Wird wegen des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder Stellvertreters die Berufung eines neuen Mitglieds oder Stellvertreters erforderlich, erfolgt diese nur bis zum Ablauf der Berufung der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt die praktischen Fälle und die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus und bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass Prüfungsaufgaben gestellt werden, die sich über den Stoff mehrerer Prüfungsfächer erstrecken.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Laufbahnprüfung.

(7) Die Prüfer erstellen die praktischen Fälle und die schriftlichen Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungs- und Bewertungsvorschläge, bewerten die schriftlichen Prüfungsleistungen und die praktischen Fälle, bereiten die Themen der Kurzvorträge vor und wirken bei der mündlichen Prüfung mit.

(8) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung bestellt die Prüfungsbehörde eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Eine Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Prüfern. Der Vorsitzende der Prüfungskommission muss die Befähigung für den höheren oder gehobenen vermessungstechnischen oder den höheren oder gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

§ 29
Zeitpunkt, Ort, Ladung

Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Laufbahnprüfung. Der Anwärter wird von der Prüfungsbehörde schriftlich geladen. Die Ladung muss dem Anwärter spätestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung zugegangen sein.

§ 30
Ablauf der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus den Prüfungsteilen praktischer Fall, schriftliche Prüfung sowie mündliche Prüfung. Die Prüfungsfächer und der Prüfungsstoff ergeben sich aus der Anlage 7.

§ 31
Praktischer Fall

(1) Der Anwärter soll durch den praktischen Fall zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. Der Anwärter kann auswählen, ob die Aufgabe für den praktischen Fall im Prüfungsfach

1.
Liegenschaftskataster,
2.
Landesvermessung und Kartographie oder
3.
Ländliche Neuordnung, Landesplanung und Städtebau

gestellt werden soll. Die Ausbildungsbehörde hat hierzu eine Erklärung des Anwärters einzuholen.

(2) Die Ausbildungsbehörde oder eine in der Ladung bestimmte Ausbildungsstelle händigt dem Anwärter die Aufgabe für den praktischen Fall aus. Der Anwärter muss die Ausarbeitung zum praktischen Fall innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung bei der ausgebenden Stelle einreichen.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfungsausschuss die Frist nach Absatz 2 Satz 2 verlängern. § 38 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Anwärter hat den praktischen Fall ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Er hat hierüber eine schriftliche Erklärung abzugeben und der Ausarbeitung beizufügen.

§ 32
Schriftliche Prüfung

(1) Der Anwärter soll in der schriftlichen Prüfung zeigen, dass er Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in der gesetzten Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.

(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Anwärter Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Bearbeitungszeit im Prüfungsfach Liegenschaftskataster beträgt sechs Stunden. Die Bearbeitungszeit im Prüfungsfach Landesvermessung und Kartographie, im Prüfungsfach Ländliche Neuordnung, Landesplanung und Städtebau sowie im Prüfungsfach Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen beträgt jeweils vier Stunden.

(3) Der Anwärter hat seine Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost. Die Zuordnung der Namen zu den Kennziffern darf vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfung nicht bekannt gegeben werden.

(4) § 12 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 33
Mündliche Prüfung

(1) Der Anwärter soll in der mündlichen Prüfung neben dem Wissen und Können in seiner Fachrichtung vor allem sein Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei soll er auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch je Prüfungsfach und einem Kurzvortrag. Bis zu drei Anwärter können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(2) Der Anwärter ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 vorliegt; § 36 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Das mündliche Prüfungsgespräch soll für jeden Anwärter in jedem Prüfungsfach 15 Minuten dauern. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen eines Anwärters notwendig ist.

(4) Die Dauer des Kurzvortrags soll mindestens zehn Minuten betragen und 15 Minuten nicht überschreiten. Das Thema des Kurzvortrags ist einem der Prüfungsfächer zu entnehmen und eine Stunde vor Halten des Vortrags bekannt zu geben.

(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Mitglieder der Personalvertretungen und Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, anwesend sein.

(6) Über die Prüfungsgespräche und den Kurzvortrag fertigt die jeweilige Prüfungskommission ein Protokoll an, welches insbesondere den Ort, den Beginn und das Ende der Prüfung, die anwesenden Personen und besondere Vorkommnisse enthält.

§ 34
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen

(1) Der praktische Fall und die einzelnen Arbeiten der schriftlichen Prüfung werden jeweils von einem Erstprüfer und einem Zweitprüfer mit einer Punktzahl nach § 14 Abs. 1 bewertet. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen. Weichen die Bewertungen des Erstprüfers und des Zweitprüfers um nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Punktzahlen, maximal jedoch eine Note voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl. Die Durchschnittszahl wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bei größeren Abweichungen sollen Erstprüfer und Zweitprüfer versuchen, sich zu einigen oder auf zwei Punktzahlen anzunähern. Gelingt dies nicht, legt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorschläge des Erstprüfers und des Zweitprüfers die Punktzahl fest.

(2) In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgesprächen und im Kurzvortrag jeweils mit einer Punktzahl nach § 14 Abs. 1 bewertet.

§ 35
Bestehen der Laufbahnprüfung, Prüfungsgesamtnote

(1) Nach Abschluss der Bewertung aller Prüfungsleistungen stellt der Prüfungsausschuss die Gesamtpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest.

(2) Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl werden die erzielten Punktzahlen wie folgt gewichtet:

Gesamtpunktzahl
Punktzahl
1. praktischer Fall dreifach,
2. schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Liegenschaftskataster dreifach,
3. schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Landesvermessung und Kartographie zweifach,
4. schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Ländliche Neuordnung, Landesplanung und Städtebau zweifach,
5. schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zweifach,
6. Prüfungsgespräch je Prüfungsfach zweifach,
7. Kurzvortrag einfach.

Die Summe der nach Satz 1 gewichteten Punktzahlen wird durch 21 geteilt und ergibt die Gesamtpunktzahl. Die Gesamtpunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) Der Prüfungsausschuss kann auf Grund der gemäß § 25 erteilten Beurteilungen und nach dem persönlichen Gesamteindruck die errechnete Gesamtpunktzahl um bis zu 0.1 Punkte verbessern, wenn hierdurch eine bessere Prüfungsgesamtnote erreicht wird. Die Verbesserung darf auf das Bestehen der Laufbahnprüfung keinen Einfluss haben.

(4) Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.
der praktische Fall nicht rechtzeitig eingereicht oder bei dessen Bewertung nicht mindestens die Punktzahl 4.00 erzielt wurde,
2.
bei der schriftlichen Arbeit im Prüfungsfach Liegenschaftskataster nicht mindestens die Punktzahl 4.00 erzielt wurde,
3.
bei zwei oder drei der übrigen schriftlichen Arbeiten nicht mindestens die Punktzahl 4.00 erzielt wurde,
4.
die mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach oder mehreren Prüfungsfächern mit der Punktzahl 5.0 oder 6.0 bewertet wurde oder
5.
eine Gesamtpunktzahl von mindestens 4.00 nicht erreicht wurde.

(5) Im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung wird eine Prüfungsgesamtnote festgelegt, die sich wie folgt ergibt:

Prüfungsgesamtnote
Gesamtnote
1. „sehr gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1.00 bis 1.49,
2. „gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1.50 bis 2.44,
3. „befriedigend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 2.45 bis 3.34,
4. „ausreichend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 3.35 bis 4.00.

§ 36
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis

(1) Nach Ablegen aller Prüfungsteile wird dem Anwärter das Prüfungsergebnis unverzüglich schriftlich bekannt gegeben.

(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, stellt die Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis aus. Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es enthält die Prüfungsgesamtnote sowie die Gesamtpunktzahl und umfasst ein Beiblatt mit der Aufstellung aller erzielten Punktzahlen. Wird das Prüfungszeugnis nicht unmittelbar nach Ablegung aller Prüfungsteile ausgestellt, erfolgt die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nach Absatz 1 durch eine Bescheinigung.

(3) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, erstellt die Prüfungsbehörde hierüber einen Bescheid.

§ 37
Schriftführer, Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsbehörde bestellt einen Schriftführer. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung, insbesondere fertigt er die Protokolle über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und die Prüfungsniederschrift nach Absatz 2.

(2) Über den Verlauf der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die aufzunehmen sind

1.
die Protokolle über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten nach § 32 Abs. 4,
2.
die Protokolle über die Prüfungsgespräche und den Kurzvortrag nach § 33 Abs. 6,
3.
die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen,
4.
die Gesamtpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote und
5.
besondere Vorkommnisse.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(3) Die Prüfungsakten werden bei der Prüfungsbehörde geführt. Sie sind nach Abschluss der Laufbahnprüfung fünf Jahre aufzubewahren. Die Prüfungsakte enthält insbesondere:

1.
eine Kopie des Prüfungszeugnisses oder des Bescheids gemäß § 36 Abs. 3,
2.
die Beurteilungen während der Ausbildung,
3.
die Unterlagen zum praktischen Fall und zur schriftlichen Prüfung sowie
4.
die Prüfungsniederschrift.

§ 38
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Tritt der Anwärter ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung ganz oder teilweise zurück oder bleibt er ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses der Laufbahnprüfung ganz oder teilweise fern, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. § 36 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Prüfungsausschuss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem Rücktritt oder dem Fernbleiben von der Laufbahnprüfung oder von Prüfungsteilen zustimmen. Der Anwärter hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.

(3) Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt von der gesamten Laufbahnprüfung zu, gilt diese als nicht unternommen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, wann die Laufbahnprüfung durchgeführt wird. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

(4) Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt von Prüfungsteilen der Laufbahnprüfung zu, gelten die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Der Prüfungsausschuss bestimmt, wann die Laufbahnprüfung fortgesetzt wird. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 39
Wiederholung der Laufbahnprüfung, Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Hat der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, darf er die Prüfung einmal wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich mindestens auf die Prüfungsleistungen, bei denen in der vorangegangenen Prüfung nicht mindestens die Punktzahl 4.00 erzielt wurde oder von denen der Anwärter ausgeschlossen war. Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass die gesamte Laufbahnprüfung zu wiederholen ist.

(3) Der Prüfungsteilnehmer kann frühestens sechs Monate vor der Wiederholungsprüfung in einen Ergänzungsvorbereitungsdienst eingestellt werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids nach § 36 Abs. 3 bei der Einstellungsbehörde zu stellen. Die Einstellungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde, ob ein Ergänzungsvorbereitungsdienst zu leisten ist und welcher Ergänzung die Ausbildung bedarf.

§ 40
Aufstieg

(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes werden drei Jahre in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes eingeführt. Die Einführungszeit besteht aus einer wissenschaftlich orientierten Fachausbildung und einer praktischen Ausbildung von jeweils achtzehn Monaten. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die wissenschaftlich orientierte Fachausbildung ist an einer von der Ausbildungsbehörde zu bestimmenden Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Die Gliederung und der Inhalt der wissenschaftlich orientierten Fachausbildung ergeben sich aus dem Rahmenplan wissenschaftlich orientierte Fachausbildung (Anlage 8).

(3) Im Laufe der wissenschaftlich orientierten Fachausbildung sind in allen Ausbildungsfächern schriftliche Arbeiten unter Aufsicht mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 90 Minuten zu fertigen. Daneben sind nach Abschluss der wissenschaftlich orientierten Fachausbildung in den Fächern Mathematik, Vermessungstechnik und Geoinformationssysteme I und II schriftliche Arbeiten unter Aufsicht mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden zu fertigen. Die schriftlichen Arbeiten nach Satz 1 und 2 sind mit Punktzahlen zu bewerten; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.

(4) Die wissenschaftlich orientierte Fachausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die schriftlichen Arbeiten nach Absatz 3 Satz 1 im Durchschnitt und jede der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 3 Satz 2 mit mindestens der Punktzahl 4.0 bewertet wurden. Wird eine der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 3 Satz 2 nicht mit mindestens 4.0 Punkten bewertet, so ist sie nicht bestanden und kann einmal wiederholt werden. Wird die wissenschaftlich orientierte Fachausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen, ist die Ablegung der Aufstiegsprüfung nach Absatz 6 ausgeschlossen.

(5) Für die praktische Ausbildung gelten die § 5 Abs. 3 bis 6 und Abs. 8, § 21 Abs. 3 sowie § 25 entsprechend.

(6) Nach erfolgreicher Einführung ist die Staatsprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst als Aufstiegsprüfung abzulegen; die §§ 26 bis 39 gelten entsprechend.

Abschnitt 3
Höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst

§ 41
Laufbahnbefähigung

Die Laufbahnbefähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erlangt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Große Staatsprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Laufbahnprüfung) bestanden hat.

§ 42
Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

(2) Ausbildungsbehörde ist der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen.

(3) Ausbildungsstellen sind die Stellen, denen der Referendar nach § 44 auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplans höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst (Anlage 9) zur praktischen und theoretischen Ausbildung zugewiesen wird.

§ 43
Erforderlicher Studienabschluss

Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setzt voraus:

1.
ein mit einem Diplomgrad abgeschlossenes Studium in der Fachrichtung Geodäsie (Vermessungswesen) an einer Hochschule mit Ausnahme von Fachhochschulstudiengängen oder
2.
ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens zehn Semestern, wenn der Bewerber
 
a)
im Studium Fachwissen in den Lehrgebieten Mathematik einschließlich Geometrie, physikalische Grundlagen, Vermessungs- und Instrumentenkunde, geodätische Mess- und Auswertetechniken, Landesvermessung, Satellitengeodäsie, Ingenieurvermessung, Landmanagement, Liegenschaftskataster, Geoinformationssysteme, Ausgleichungsrechnung, Photogrammetrie und Fernerkundung sowie Physikalische Geodäsie erworben hat,
 
b)
im Studium fachübergreifendes Wissen in den Lehrgebieten Recht, Betriebswirtschaft sowie Führungstechnik und Management erworben hat und
 
c)
im Masterstudiengang mindestens zwei der Lehrgebiete nach Buchstabe a erfolgreich absolviert hat.

§ 44
Einstellung

Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Beamten führen die Bezeichnung „Vermessungsreferendarin“ oder „Vermessungsreferendar“ (Referendar).

§ 45
Dauer, Inhalt und Durchführung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und wird mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen. Die Einstellungsbehörde legt im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde den Einstellungstermin fest.

(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst insbesondere die Einführung in die Aufgaben der Ausbildungsstelle, die praktische Mitarbeit bei der Erledigung von Dienstaufgaben, die Teilnahme an Besprechungen, Verhandlungen und Lehrgängen. Dabei sollen neben den fach- und verwaltungsbezogenen Kenntnissen auch Führungs- und Managementtechniken vermittelt werden. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus dem Rahmenausbildungsplan höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst (Anlage 9) ergibt.

(3) Die Ausbildungsbehörde regelt im Benehmen mit den beteiligten Stellen die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Lehrgänge und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen. Sie weist den Referendar den Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu. Die Zuweisung für den Bereich der Ländlichen Neuordnung erfolgt auf Vorschlag des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.

(4) Die Ausbildungsbehörde übernimmt die Leitung der Ausbildung sowie die Betreuung des Referendars für die gesamte Ausbildungsdauer. Sie bestellt einen erfahrenen und besonders geeigneten Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten als Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter muss die Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst durch Ablegen der Laufbahnprüfung erworben haben.

(5) Der Ausbildungsleiter erstellt für jeden Referendar einen Ausbildungsplan. Der Referendar und die Ausbildungsstelle erhalten jeweils eine Abschrift des Ausbildungsplanes.

(6) Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle hat einen Ausbilder zu bestimmen. Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(7) Dienstvorgesetzter des Referendars ist der Leiter der Ausbildungsbehörde.

(8) Der Referendar führt für die Dauer des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2. Darin hat er die Dauer des Ausbildungsabschnittes, die Ausbildungsstelle sowie die übertragenen Tätigkeiten zu vermerken. Der Ausbildungsnachweis ist, mit einem Sichtvermerk des jeweiligen Ausbilders versehen, am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

§ 46
Beurteilung während der Ausbildung, Abschließende Beurteilung

(1) Der jeweilige Ausbilder beurteilt den Referendar unmittelbar vor Abschluss des bei ihm abgeleisteten Ausbildungsabschnittes unter Verwendung eines Vordruckes nach dem Muster des Oberprüfungsamtes nach § 48. Die Beurteilung erstreckt sich auf die Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die Leistung und das dienstliche Verhalten des Referendars. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. Die Beurteilung muss eine Note enthalten; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die Beurteilungen für die Ausbildungsabschnitte sind dem Referendar in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen. Die Beurteilungen sind mit einem Vermerk über die Eröffnung der Ausbildungsbehörde zu übergeben.

(3) Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen, bestätigt der Ausbilder nur Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalt unter Verwendung eines Vordruckes nach dem Muster der Anlage 4 und gibt an, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde.

(4) Die Ausbildungsbehörde fasst am Schluss der Ausbildung die einzelnen Beurteilungen zu einer abschließenden Beurteilung zusammen. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 47
Zweck der Laufbahnprüfung

In der Laufbahnprüfung hat der Referendar nachzuweisen, dass er seine Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, mit den Aufgaben der Verwaltungen seiner Fachrichtung und mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist, wirtschaftlich denken und Leitungsaufgaben übernehmen kann.

§ 48
Abnahme der Laufbahnprüfung

(1) Zuständig für die Abnahme der Laufbahnprüfung ist das Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungsdienst beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Oberprüfungsamt).

(2) Die Laufbahnprüfung findet am Sitz des Oberprüfungsamtes in Bonn statt. Der Direktor des Oberprüfungsamtes kann einen anderen Prüfungsort bestimmen.

(3) Beim Oberprüfungsamt wird ein Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen eingerichtet. Der Vorsitzende des beim Oberprüfungsamt gebildeten Kuratoriums bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Es sollen Beamte des höheren Dienstes, die eine Laufbahnprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrer bestellt werden. Das Kuratorium des Oberprüfungsamtes kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. Für den Prüfungsausschuss werden ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter bestellt.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Laufbahnprüfung. Zur Abnahme der Laufbahnprüfung werden vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Prüfungskommissionen gebildet. Eine Prüfungskommission setzt sich aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und mindestens drei Prüfern zusammen. Jeder Prüfungskommission soll nach Möglichkeit ein Prüfer aus dem Freistaat Sachsen angehören.

(5) Die Prüfungskommission ist bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei weitere Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 49
Zulassung zur Laufbahnprüfung

(1) Die Ausbildungsbehörde meldet den Referendar mit den erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes dem Oberprüfungsamt zur Laufbahnprüfung an. Die Anmeldung setzt voraus, dass der Referendar die bis dahin abzulegenden Ausbildungsabschnitte erfolgreich absolviert hat.

(2) Der Referendar kann auswählen, ob die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit nach § 51 im Prüfungsfach

1.
Liegenschaftskataster,
2.
Ländliche Neuordnung,
3.
Landesplanung und Städtebau oder
4.
Landesvermessung und Kartographie

gestellt werden soll. Die Ausbildungsbehörde hat hierzu eine Erklärung des Referendars einzuholen und der Anmeldung nach Absatz 1 beizufügen.

(3) Der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet über die Zulassung zur Laufbahnprüfung und bestimmt deren Zeit und Ort.

§ 50
Ablauf der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus den Prüfungsteilen häusliche Prüfungsarbeit, schriftliche Prüfung (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht) sowie mündliche Prüfung. Die Prüfungsfächer und der Prüfungsstoff ergeben sich aus der Anlage 10.

§ 51
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. Das Oberprüfungsamt bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses den Aufgabensteller. Die Aufgabe muss in dem vom Referendar benannten Prüfungsfach gestellt werden.

(2) Die Ausbildungsbehörde händigt dem Referendar die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit aus. Der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung beim Oberprüfungsamt einreichen.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist nach Absatz 2 Satz 2 um höchstens sechs Wochen verlängern. § 58 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Der Referendar hat die häusliche Prüfungsarbeit ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Er hat hierüber eine schriftliche Erklärung abzugeben und der häuslichen Prüfungsarbeit beizufügen.

§ 52
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass er Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in der gesetzten Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann. Das Oberprüfungsamt bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Aufgabensteller.

(2) Das Oberprüfungsamt lädt den Referendar schriftlich spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht. Der Referendar ist von den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 4 Nr. 1 vorliegt; § 56 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Aus vier Prüfungsfächern nach Anlage 10 hat der Referendar je eine Arbeit an vier aufeinander folgenden Werktagen unter Aufsicht schriftlich zu fertigen und jeweils spätestens sechs Stunden nach Ausgabe der Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten abzugeben. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer schriftlichen Arbeit Rechnung zu tragen. Mit der Aufsicht ist ein Beamter des höheren Dienstes oder einen vergleichbarer Beschäftigter zu beauftragen.

(4) § 12 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 53
Mündliche Prüfung

(1) Der Referendar soll in der mündlichen Prüfung neben dem Wissen und Können in seiner Fachrichtung vor allem sein Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei soll er auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen. Die mündliche Prüfung besteht aus Prüfungsgesprächen und einem Vortrag.

(2) Das Oberprüfungsamt lädt den Referendar schriftlich zur mündlichen Prüfung. Der Referendar ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 erfüllt ist; § 56 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 10 genannten Prüfungsfächer. Es können bis zu drei Referendare in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden. Die mündliche Prüfung dauert bei gleichzeitiger Prüfung von drei Referendaren sechseinhalb Stunden ohne Pausenzeiten. Diese Regelzeit ist bei weniger Referendaren angemessen zu kürzen. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen eines Referendars notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden.

(4) Als Abschluss der Prüfung hat der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema ist einem der Prüfungsfächer oder dem aktuellen Zeitgeschehen zu entnehmen und 20 Minuten vor Halten des Vortrags bekannt zu geben.

(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde des Referendars und Ausbildungsleiter anwesend sein.

§ 54
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen

(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die einzelnen schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden jeweils von einem Erstprüfer und einem Zweitprüfer mit einer Punktzahl nach § 14 Abs. 1 bewertet. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen.

(2) In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen von den jeweiligen Prüfern mit einer Punktzahl nach § 14 Abs. 1 bewertet.

§ 55
Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamturteil

(1) Die Prüfungskommission setzt die Note der häuslichen Prüfungsarbeit, die Noten der einzelnen schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung unabhängig voneinander als Einzelnoten mit einer Punktzahl fest; bei abweichenden Bewertungen soll eine lediglich arithmetische Mittelung unterbleiben. Sie setzt die Gesamtpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote (Gesamturteil) fest.

(2) Für die bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und bei der mündlichen Prüfung erzielten Punktzahlen wird jeweils eine Durchschnittspunktzahl errechnet. Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl werden die Punktzahlen wie folgt gewichtet:

Wichtung
Wichtung
1. häusliche Prüfungsarbeit zweifach,
2. Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht dreifach,
3. Durchschnittspunktzahl aller Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung fünffach.

Die Summe der nach Satz 2 gewichteten Punktzahlen wird durch zehn geteilt und ergibt die Gesamtpunktzahl. Die Durchschnittspunktzahlen und die Gesamtpunktzahl werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) Die Prüfungskommission kann auf Grund der gemäß § 46 erteilten Beurteilungen und nach dem persönlichen Gesamteindruck die errechnete Gesamtpunktzahl um bis zu 0.1 Punkte verbessern, wenn hierdurch ein besseres Gesamturteil erreicht wird. Die Verbesserung darf auf das Bestehen der Laufbahnprüfung keinen Einfluss haben.

(4) Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.
die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechzeitig eingereicht oder bei deren Bewertung nicht mindestens die Punktzahl 4.0 erzielt wurde,
2.
die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht in einem Prüfungsfach oder in mehreren Prüfungsfächern mit der Punktzahl 6.0 bewertet wurden,
3.
die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht in zwei oder mehr Prüfungsfächern mit der Punktzahl 5.0 bewertet wurden,
4.
die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht in einem Prüfungsfach mit der Punktzahl 5.0 bewertet wurden und die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht nicht mindestens 4.00 ergibt,
5.
die mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach oder mehreren Prüfungsfächern mit der Punktzahl 6.0 bewertet wurde,
6.
die mündliche Prüfung in drei oder mehr Prüfungsfächern mit der Punktzahl 5.0 bewertet wurde,
7.
die mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach mit der Punktzahl 5.0 bewertet wurde und nicht durch zwei andere mindestens mit der Punktzahl 3.3 bewertete Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung oder durch ein anderes mindestens mit der Punktzahl 2.3 bewertetes Prüfungsfach der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden konnte; der Ausgleich ist höchstens für zwei Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung zulässig, die mit der Punktzahl 5.0 bewertet wurden, oder
8.
eine Gesamtpunktzahl von mindestens 4.00 nicht erreicht wurde.

(5) Im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung wird ein Gesamturteil zuerkannt, das sich wie folgt ergibt:

Gesamturteil
Gesamturteil
1. „sehr gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1.00 bis 1.49,
2. „gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1.50 bis 2.44,
3. „befriedigend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 2.45 bis 3.34,
4. „ausreichend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 3.35 bis 4.00.

§ 56
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis

(1) Nach Ablegen aller Prüfungsteile wird dem Referendar das Prüfungsergebnis unverzüglich schriftlich bekannt gegeben.

(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, stellt das Oberprüfungsamt eine Bescheinigung hierüber aus. Mit Bestehen der Prüfung ist der Referendar berechtigt, die Berufsbezeichnung „Vermessungsassessorin“ oder „Vermessungsassessor“ zu führen. Hierüber erteilt der Direktor des Oberprüfungsamtes ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält.

(3) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, erstellt das Oberprüfungsamt hierüber einen Bescheid.

§ 57
Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen.

(2) Die Prüfungsakten werden beim Oberprüfungsamt geführt. Die Prüfungsakte enthält insbesondere die Unterlagen zur häuslichen Prüfungsarbeit und zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die Prüfungsniederschrift.

(3) Der Referendar kann auf schriftlichen Antrag an den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung seine Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes einsehen.

§ 58
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Tritt der Referendar ohne Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Laufbahnprüfung ganz oder teilweise zurück oder bleibt er ohne Zustimmung des Oberprüfungsamtes der Laufbahnprüfung ganz oder teilweise fern, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. § 56 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Das Oberprüfungsamt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem Rücktritt oder dem Fernbleiben von der Laufbahnprüfung oder von Prüfungsteilen zustimmen. Der Referendar hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Oberprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält.

(3) Stimmt das Oberprüfungsamt dem Fernbleiben oder dem Rücktritt von der gesamten Laufbahnprüfung zu, gilt diese als nicht unternommen. Das Oberprüfungsamt bestimmt, wann die Laufbahnprüfung durchgeführt wird. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

(4) Stimmt das Oberprüfungsamt dem Fernbleiben oder dem Rücktritt von Prüfungsteilen der Laufbahnprüfung zu, gelten die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Das Oberprüfungsamt bestimmt, wann die Laufbahnprüfung fortgesetzt wird. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 59
Wiederholung der Laufbahnprüfung, Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Hat der Referendar die Laufbahnprüfung nicht bestanden, darf er die Prüfung einmal wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich mindestens auf die Prüfungsleistungen, bei denen in der vorangegangenen Prüfung nicht mindestens die Punktzahl 4.0 erzielt wurde oder von denen der Referendar ausgeschlossen war. Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass die gesamte Laufbahnprüfung zu wiederholen ist.

(3) Der Prüfungsteilnehmer kann frühestens sechs Monate vor der Wiederholungsprüfung in einen Ergänzungsvorbereitungsdiensteingestellt werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids nach § 56 Abs. 3 bei der Einstellungsbehörde zu stellen. Die Prüfungskommission befindet darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildungszeit vor.

(4) Hat der Referendar die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes mit Zustimmung der Einstellungsbehörde eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und eine nochmalige Wiederholung der Prüfung Aussicht auf Erfolg hat. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses wird hierdurch nicht berührt.

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 60
Verlängerung der Dauer des Vorbereitungsdienstes in besonderen Fällen

Bei Krankheit, einem Beschäftigungsverbot nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 6, 68), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79), in der jeweils geltenden Fassung, Elternzeit und sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich, mit Ausnahme des Erholungsurlaubs, kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde.

§ 61
Urlaub

(1) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen genehmigt der Leiter der Ausbildungsstelle. Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während eines Lehrganges kann Erholungsurlaub nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung gewährt werden.

(2) Für die Zeit der Bearbeitung des praktischen Falles oder der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus anderen Anlässen im Sinne von §§ 11 bis 15 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2004 (SächsGVBl. S. 118), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283, 284) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist in dieser Zeit nur im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde zulässig.

§ 62
Prüfungserleichterungen

(1) Schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmern im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959, 2960) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind bei der Laufbahnprüfung auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden.

(2) Prüfungsteilnehmern, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, können bei der Laufbahnprüfung auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Anträge auf Prüfungserleichterungen sind spätestens einen Monat vor Beginn der Laufbahnprüfung bei der Prüfungsbehörde einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungserleichterung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen.

(4) Über die Anträge auf Prüfungserleichterung entscheidet die Prüfungsbehörde.

§ 63
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Einem Prüfungsteilnehmer, der zu täuschen versucht oder sich eines sonstigen Ordnungsverstoßes schuldig macht, soll die Fortsetzung der Laufbahnprüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen.

(2) Je nach Schwere einer Täuschung oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsleistung mit der Punktzahl 6.0 bewerten oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären; für den Referendar entscheidet über die Folgen der Verfehlung im Zusammenhang mit der häuslichen Prüfungsarbeit und den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Verfehlung während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend. Für den Referendar kann auch die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung angeordnet werden.

(3) Wird eine Täuschung oder ein sonstiger Ordnungsverstoß erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem letzten Tag der Prüfung die Laufbahnprüfung nachträglich für nicht bestanden erklären; für den Referendar entscheidet der Direktor des Oberprüfungsamtes im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(4) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 64
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfungsbehörde kann Mängel im Prüfungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Sie kann insbesondere anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Prüfungsteilnehmern zu wiederholen sind.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn seit dem Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist.

(3) Von Amts wegen kann eine Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablegen sechs Monate verstrichen sind.

Abschnitt 5
Übergangsbestimmungen, Schlussbestimmungen

§ 65
Übergangsbestimmungen

(1) Ausbildung und Prüfung, einschließlich einer erforderlichen Wiederholungsprüfung, der Anwärter, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, richten sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst – SächsVermAPO-mD) vom 9. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 628).

(2) Ausbildung und Prüfung, einschließlich einer erforderlichen Wiederholungsprüfung, der Anwärter, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, richten sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Verwaltungsdienst – SächsVermAPO-gD) vom 27. November 2002 (SächsGVBl. S. 355).

(3) Ausbildung und Prüfung, einschließlich einer erforderlichen Wiederholungsprüfung, der Referendare, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, richten sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst – SächsVermAPO-hD) vom 17. Oktober 2002 (SächsGVBl. S. 268).

§ 66
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst – SächsVermAPO-mD) vom 9. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 628),
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Verwaltungsdienst – SächsVermAPO-gD) vom 27. November 2002 (SächsGVBl. S. 355),
3.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst – SächsVermAPO-hD) vom 17. Oktober 2002 (SächsGVBl. S. 268).

Dresden, den 28. Mai 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Anlagen 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 8, S. 267
    Fsn-Nr.: 450-x.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2012

    Fassung gültig bis: 30. September 2016