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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 24. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 115), die zuletzt durch die Richtlinie vom 24. Mai 2012 (SächsABl. S. 673) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger
(RL-KStB)

Vom 24. August 2010

[Geändert durch Ziffer II Nr. 2 der VwV vom 8. Februar 2011 (SächsABl. S. 336), durch VwV vom 10. Januar 2012 (SächsABl. S. 157) und durch VwV vom 24. Mai 2012 (SächsABl. S. 673) mit Wirkung vom 24. Mai 2012)]

I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereiches

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Die Förderung nach dieser Richtlinie dient der Verbesserung des Straßennetzes in kommunaler Baulastträgerschaft im Freistaat Sachsen.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt für diesen Zweck nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111), in der jeweils geltenden Fassung, des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz – EntflechtG) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) und dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen des kommunalen Straßen- und Brückenbaus im Freistaat Sachsen.
1.3
Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Landesdirektion.
1.4
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Förderfähigkeit, Art, Umfang und Höhe der Zuwendung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK), Regionale Entwicklungs- und Handlungskonzepte (REK) sowie Städtebauliche Entwicklungskonzepte (SEKo) dienen, sollen vorrangig gefördert werden.
1.5
Die Förderung erfolgt
 
a)
aus Mitteln gemäß § 3 Abs. 1 EntflechtG sowie
 
b)
aus anderen Mitteln,
 
soweit diese auf Grundlage des jeweiligen Haushaltsplanes für den kommunalen Straßen- und Brückenbau zur Verfügung stehen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Im Rahmen dieser Richtlinie können gefördert werden – soweit in der Baulast von Gemeinden oder Landkreisen –
2.1.1
der Bau oder Ausbau sowie Instandsetzung und Erneuerung von
2.1.1.1
verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen, die innerhalb der geschlossenen Ortslage die Grundstruktur des Straßennetzes bilden und entweder überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Hierzu zählen auch
 
a)
die Ausstattung eines Straßenzuges mit Verkehrsleiteinrichtungen und Verkehrszeichen als eigenständiges Vorhaben, wenn damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wesentlich verbessert wird;
 
b)
der Umbau von Straßen aus Gründen der Sicherheit sowie der Anpassung an geänderte Verkehrsverhältnisse, jedoch kein Rückbau;
 
c)
Gehwege und Längsparkstreifen;
 
d)
besondere Fahrstreifen für Omnibusse;
2.1.1.2
verkehrswichtigen außerörtlichen Straßen (Kreisstraßen, Gemeindeverbindungsstraßen, Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz);
2.1.1.3
Straßen und Radwegen im Zuge stillgelegter Eisenbahnstrecken, die von Bahnbetriebszwecken freigestellt sind;
2.1.1.4
Ingenieurbauwerken und Durchlässen;
2.1.1.5
Verkehrsleitsystemen;
2.1.1.6
öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127, 128 und 135a des Baugesetzbuches ( BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617) geändert worden ist;
2.1.1.7
öffentlichen Mitfahrerparkplätzen an Bundesautobahn-Anschlussstellen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs;
2.1.2
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straße (Eisenbahnkreuzungsgesetz ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 281 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2444), oder nach dem Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540), soweit Gemeinden oder Landkreise als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben;
2.1.3
der Bau selbstständiger oder im Zuge von kommunalen Straßen geführter wichtiger Radverkehrsanlagen mit den dazugehörigen Einrichtungen, soweit sie nicht als Radfernwege im Sinne der Radverkehrskonzeption für den Freistaat Sachsen 2005 vom 29. November 2005 (SächsABl. S. 1213) eingeordnet sind;
2.1.4
die Einrichtung und Umstellung der Wegweisung von Radverkehrsanlagen gemäß den Richtlinien zur Fahrradwegweisung im Freistaat Sachsen – Anlage 6 zur Radverkehrskonzeption für den Freistaat Sachsen.
2.2
Im Rahmen dieser Richtlinie können nicht gefördert werden
2.2.1
der Bau von Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB. Sofern gemeindliche Verkehrsanlagen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden können, auch Erschließungsanlagen im Sinne des Baugesetzbuches sind, können nur die Anteile gefördert werden, die nach der gemeindlichen Satzung nicht dem Erschließungsaufwand nach § 128 BauGB zuzurechnen sind. Müssen Gehwege, Radwege oder Längsparkstreifen dem Erschließungsaufwand zugerechnet werden und weist die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde für das öffentliche Interesse einen höheren Anteil als 10 Prozent aus, welcher dem Mindestanteil nach § 129 Abs. 1 BauGB entspricht, so kann der Anteil des öffentlichen Interesses gefördert werden. Die Förderung erfolgt maximal bis zur Höhe des öffentlichen Interesses analog den Regelungen zu den Straßenausbaubeiträgen nach Nummer 6.4.2.
2.2.2
der Bau oder Ausbau von öffentlichen Parkplätzen; ausgenommen öffentliche Mitfahrerparkplätze nach Nummer 2.1.1.7;
2.2.3
Maßnahmen an einem Straßenabschnitt, für dessen Bau oder Ausbau bereits innerhalb der letzten zehn Jahre beziehungsweise für dessen Instandsetzung oder Erneuerung innerhalb der letzten fünf Jahre Zuwendungen gewährt wurden, es sei denn, unvorhersehbare Gründe (zum Beispiel unerwartete Verkehrsentwicklungen) rechtfertigen eine Ausnahme.
3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Gemeinden oder Landkreise erhalten, soweit sie Baulastträger von öffentlichen Straßen und Ingenieurbauwerken sind oder die Kosten aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen zu übernehmen haben.

4.
Voraussetzungen der Förderung
4.1
Voraussetzung der Förderung ist, dass ein Vorhaben nach Nummer 2.1
4.1.1
nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt;
4.1.2
bei selbstständig geführten Radwegen in einer Radverkehrskonzeption vorgesehen ist und die Richtlinien zur Fahrradwegweisung im Freistaat Sachsen – Anlage 6 zur Radverkehrskonzeption für den Freistaat Sachsen – beachtet werden;
4.1.3
bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist;
4.1.4
die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weit reichend entspricht;
4.1.5
noch nicht begonnen worden ist.
Abweichend ist ein vorzeitiger Baubeginn dann förderunschädlich, wenn dieser nicht vor dem Eingang des „Antrages auf Gewährung einer Zuwendung“ bei der Bewilligungsbehörde liegt, die Bewilligungsbehörde dem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt hat und im Zuge dessen schriftlich bekannt gegebene zu erwartende Auflagen bei der Bauausführung berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann für einzelne Bauleistungen der vorzeitige Baubeginn auf entsprechenden Antrag genehmigt werden, wenn es sich um Vorsorgemaßnahmen (Anlage 2), Beteiligtenleistungen nach Nummer 2.1.2 oder Gemeinschaftsmaßnahmen mit der staatlichen Straßenbauverwaltung handelt.
4.1.6
den Vorgaben des jeweiligen Hochwasserschutzkonzeptes entspricht.
4.2
Weitere Fördervoraussetzungen sind, dass
4.2.1
die Gesamtfinanzierung, insbesondere die Bereitstellung der Eigenmittel für das Vorhaben gewährleistet ist;
4.2.2
die zuwendungsfähigen Kosten des Einzelvorhabens (eigenständiger verkehrswirksamer Abschnitt) mehr als 25 000 EUR beziehungsweise 5 000 EUR für Maßnahmen der Wegweisung für den Radverkehr nach Nummer 2.1.4 betragen.
5.
Art und Höhe der Förderung
5.1
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer zweckgebundener Zuschuss gewährt.
5.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens. Im begründeten Einzelfall ist in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) ein höherer Prozentsatz zulässig.
5.3
DieGesamtförderung hat auch bei zusätzlicher Förderung aus anderen Förderbereichen unter Beachtung der Grundsätze nach Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) – Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO – 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nicht zu überschreiten.
6.
Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Kosten
6.1
Sofern in der Vorschrift Kostenbegriffe oder Kostenarten angesprochen werden, handelt es sich dabei um Ausgaben im Sinne der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) – Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO.
6.2
Zuwendungsfähig sind
6.2.1
die Baukosten für den Straßenkörper und das Zubehör gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
6.2.2
Beteiligungskosten für Entwässerungseinrichtungen nach Nummer 14 Abs. 2 der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten an Bundesstraßen – Ortsdurchfahrtenrichtlinien – (ODR) vom 2. Januar 1976 (VkBl. 1976 S. 219), in der jeweils geltenden Fassung;
6.2.3
die Kosten für landschaftspflegerische Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahmen, einschließlich Fertigstellungs- und Entwicklungspflege, die nicht länger als 3 Jahre nach Fertigstellung der Baumaßnahme (Abnahme VOB) anfallen;
6.2.4
die Kosten für die Erfassung und Übernahme der Daten in die Straßendatenbank für Bundes-, Staats-, und Kreisstraßen und in das Wegweisungskataster für Radverkehrsanlagen;
6.2.5
die Gestehungskosten des Grunderwerbs; Unter den Gestehungskosten ist der tatsächliche, erforderliche Aufwand zu verstehen, um die Verfügungsgewalt am Grundstück zu erlangen. Hierzu zählen
 
a)
die Erwerbskosten der für das Vorhaben benötigten Grundstücke einschließlich der zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen Gebäude und Anlagen beziehungsweise die Entschädigung nach den Grundsätzen des Entschädigungsrechts, wobei die Förderung bis zur Höhe des durch einen unabhängigen Gutachter bestätigten Verkehrswertes oder bis zur Höhe des durch den Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwertes, siehe § 196 BauGB erfolgt;
 
b)
Ablösungsbeträge für Hypotheken oder sonstige Rechte, soweit nicht im Kaufpreis enthalten;
 
c)
Entschädigungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen wegen der Ausführung;
 
d)
Rechtsanwalts- und Notargebühren;
 
e)
Gerichtskosten, einschließlich der Kosten für einen mit dem Grunderwerb zusammenhängenden Rechtsstreit;
 
f)
Vermessungskosten;
 
g)
Katastergebühren;
 
h)
Grunderwerbssteuer;
 
i)
Kosten für grunderwerbsbezogene Gutachten.
 
Hierzu zählen nicht
 
a)
Maklergebühren.
 
Für den Erwerb von Erbbaurechten oder Dienstbarkeiten gelten die gleichen Grundsätze. Als Gestehungskosten bei Grunderwerb durch Tausch ist der Wert des Tauschgrundstücks, gegebenenfalls zuzüglich oder abzüglich etwaiger Ausgleichsbeträge, maßgebend. Bei rückwirkender Förderung des Grunderwerbs sind nur die tatsächlichen Aufwendungen zuwendungsfähig, nicht der zwischenzeitlich erzielte Wertzuwachs.
6.2.6
die Kosten der notwendigen Änderungen oder Verlegungen (Folgemaßnahmen), wie
6.2.6.1
die Kosten für Umleitungsstrecken einschließlich der eventuell notwendig werdenden Wiederherstellung des früheren Zustandes sowie der Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden sowie Betriebserschwerniskosten eines Dritten;
6.2.6.2
die Kosten von Änderungen an Ver- oder Entsorgungsleitungen, die der Straßenbaulastträger auf Grund einer Entschädigungspflicht zu tragen hat;
6.2.7
die Kosten für die infolge der Bauausführung notwendige Herrichtung der betroffenen Grundstücke nach den Grundsätzen des Entschädigungsrechtes;
6.2.8
bei Bauwerken nach Nummer 2.1.1.4 die Planungskosten Dritter bis maximal 10 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten;
6.2.9
ein auf gesetzlicher Grundlage vereinbarter Vorteilsausgleich (zum Beispiel nach § 12 Eisenbahnkreuzungsgesetz), der durch den Straßenbaulastträger an einen (Kreuzungs-) Beteiligten zu leisten ist;
6.2.10
bei Arbeiten im Bereich der Eisenbahnen die Kosten für Leistungen, die sich der Eigentümer der Bahnanlagen selbst vorbehält.
6.3
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
6.3.1
Kosten für vorzeitig erbrachte Leistungen gemäß Nummer 4.1.5;
6.3.2
Kosten für Leistungen, die der Bauträger selbst, jedoch nicht in seiner Eigenschaft als Straßenbaulastträger zu tragen verpflichtet ist, wie
6.3.2.1
Straßenbeleuchtung, es sei denn, dass sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notwendig ist (zum Beispiel in langen Tunnels, die auch tags- über beleuchtet werden müssen);
6.3.2.2
Ändern, Sichern und Verlegen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen (zum Beispiel Angleichung von Schächten, Hydranten, Strom- und Fernmeldekabel), unabhängig von der Rechtsform und den im Einzelfall bestehenden Regelungen, sofern nicht ein Fall von Nummer 6.2.6 vorliegt;
6.3.2.3
Haltestellenausstattungen, wie Wartehäuschen oder Fahrgastinformationen;
6.3.3
Kosten für den Erwerb und die Entschädigung solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind, sowie in solchen Fällen, in denen die Verfügungsgewalt an einem Grundstück nicht über den Kauf, sondern im Wege des Erbbaurechts, auf Leibrentenbasis oder über einen Pachtvertrag erlangt wird;
6.3.4
Kosten für Bepflanzungen, die über eine den städtebaulichen Gestaltungszielen für das Straßenbild (zum Beispiel Begleitgrün, Bäume) oder den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes gemäß § 28 Abs. 1 SächsStrG entsprechende landschaftsgerechte Bepflanzung hinausgehen, soweit sie nicht unmittelbar Verkehrszwecken oder der Straße selbst dienen (zum Beispiel Blendschutz, optische Führung, Schutz vor Schneeverwehungen, Erosionsschutz, Böschungsbefestigung);
6.3.5
Kosten für Gestaltungsmaßnahmen (zum Beispiel Pflasterung) die über ein Maß hinausgehen, das aus Gründen des Städtebaues oder des Denkmalschutzes geboten ist;
6.3.6
Kosten für die Unterhaltung der Verkehrsanlagen, auch die Ablösungsbeträge für die Unterhaltungsmehrkosten nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617) geändert worden ist, § 31 Abs. 2 SächsStrG und für die Erhaltungs- und Betriebslast nach § 15 Abs. 4 Eisenbahnkreuzungsgesetz, wobei Einnahmen aus Ablösungen für Erhaltungskosten bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten unberücksichtigt bleiben;
6.3.7
Verwaltungskosten einschließlich Kosten für Planung, ausgenommen zuwendungsfähige Kosten nach Nummer 6.2.8;
6.3.8
Umsatzsteuerbeträge, die vom Träger des Vorhabens als Vorsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112, 1124) geändert worden ist, absetzbar sind;
6.3.9
Finanzierungskosten (zum Beispiel Beschaffung der Finanzierungsmittel, Bauzinsen, Zinsen im Zusammenhang mit Grunderwerb, Spesen).
6.4
Nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 6.3 von den Gesamtkosten sind von den zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 6.2 außerdem abzusetzen
6.4.1
Kostenanteile, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
6.4.1.1
bei Kreuzungsmaßnahmen, die von anderen Kreuzungsbeteiligten zu tragenden Kostenanteile entsprechend der gesetzlichen Regelung;
6.4.1.2
Anteile, die Ver- oder Entsorgungsunternehmen für Änderungen an Ver- oder Entsorgungsleitungen (zum Beispiel Gas, Wasser, Elektrizität, Abwasser mit Ausnahme der Straßenentwässerung) oder an anderen Verkehrswegen (zum Beispiel Straßenbahnkörpern oder Gleisen, Oberleitungen, Wartehäuschen, Haltestellenschildern) zu übernehmen haben, wobei dies auch für Anteile gilt, die gemeindliche Ver- oder Entsorgungsunternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu tragen haben;
6.4.1.3
bei Vorhaben von Gemeinden die Kostenanteile des Straßenbaulastträgers in Ortsdurchfahrten von Bundes- und Staatsstraßen für die Herstellung von Borden (Hochborden);
6.4.1.4
Kostenbeteiligungen im Rahmen von anderen Maßnahmen (zum Beispiel der Städtebaulichen Erneuerung und der Integrierten ländlichen Entwicklung);
6.4.1.5
der Verkehrswert oder, wenn dieser höher ist, der Erlös für Grundstücke oder Grundstücksteile, die dadurch frei werden, dass infolge des Vorhabens Verkehrsanlagen aufgegeben werden, soweit sie wirtschaftlich nutzbar sind oder der Träger des Vorhabens sie nicht für öffentliche Verkehrseinrichtungen nutzt;
6.4.2
anteilige Straßenausbaubeiträge gemäß §§ 26 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Vorteil, der den Grundstücken durch die Verkehrsanlage zuwächst, wird nach § 28 SächsKAG bemessen. Die Absetzung der Straßenbaubeiträge in Höhe des gesetzlich höchstzulässigen Anteils des privaten Interesses erfolgt unabhängig davon, ob die Gemeinde überhaupt Beiträge erhebt beziehungsweise die danach maximal möglichen Beiträge erhebt oder nicht.
6.4.3
Einnahmen aus dem Erlös oder der Wert von den bei dem Vorhaben angefallenen wiederverwendbaren Altbaustoffen (zum Beispiel Pflaster, Bordsteine, Gehwegplatten, Stahlschrott eines Brückenabrisses), auch wenn der Träger des Vorhabens die Wiederverwendung bei einem anderen als einem im Rahmen des kommunalen Straßenbaus geförderten Vorhaben vorgesehen hat;
6.4.4
ein Vorteilsausgleich (zum Beispiel nach § 12 Eisenbahnkreuzungsgesetz), den der Straßenbaulastträger von einem (Kreuzungs-) Beteiligten erhält beziehungsweise zu verlangen berechtigt ist.
6.5
Darüber hinaus ist bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten zu berücksichtigen, dass
6.5.1
Zuwendungen nach dieser Richtlinie sowie von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht als Kostenanteile Dritter im Sinne der Nummer 6.4.1 gelten, wobei dies auch für Zuwendungen auf freiwilliger Basis (zum Beispiel Beteiligung eines Landkreises an einer gemeindlichen Baumaßnahme) gilt;
6.5.2
Geldspenden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt werden, wobei das nicht für Geldleistungen gilt, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden oder für von Auftragnehmern gewährte Preisnachlässe, gegebenenfalls auch in Form von Spenden;
6.5.3
kommunale Eigenregieleistungen insbesondere aus wirtschaftspolitischen Erwägungen nicht durchgeführt werden sollen. Sie werden grundsätzlich nicht gefördert. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Arbeiten für eine Vergabe nicht geeignet sind oder die Bewilligungsbehörde der Eigenregieleistung ausdrücklich zugestimmt hat.

II.
Förderverfahren

7.
Antrag und Antragsunterlagen
7.1
Anträge auf erstmalige Gewährung von Zuwendungen
7.1.1
Die Anträge auf erstmalige Gewährung von Zuwendungen sind rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn unter Verwendung des Formblattes Muster 1a zu § 44 SäHO und nach Maßgabe der Anlage 3 dieser Richtlinie vollständig über die zuständige RL-KStB Rechtsaufsichtsbehörde bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Landkreise und kreisfreien Städte reichen die Anträge direkt bei der Bewilligungsbehörde ein.
7.1.2
Ein Antrag kann nur unter der Voraussetzung gestellt werden, dass
7.1.2.1
das Vorhaben gegebenenfalls über ein Planfeststellungs-, ein Plangenehmigungs- oder ein Bebauungsplanverfahren rechtlich gesichert ist und der Beginn der Bauarbeiten alsbald nach der Entscheidung über die Förderung möglich und eine ungehinderte Durchführung der Bauarbeiten gewährleistet ist;
7.1.2.2
die übrigen Fördervoraussetzungen nach Nummer 4 gewährleistet sind.
7.1.3
Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. Sie ist von dem Beteiligten zu beantragen, der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nachzuweisen. Die Zuwendung wird an den Antragsteller ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den Beteiligten durchführt.
7.2
Anträge auf Erhöhung von Zuwendungen
7.2.1
Erhöhen sich aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, die der Bemessung der Gesamtzuwendung zugrunde gelegten Kosten, so können im Ausnahmefall Erhöhungen von Zuwendungen bewilligt werden. Als Ausnahmefall in Betracht kommen Vorhaben mit Kostensteigerungen von mehr als 5 Prozent oder mehr als 10 000 EUR der bisher festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten. Eine Erhöhung von Zuwendungen kommt für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 nicht in Betracht.
7.2.2
Der Antrag ist erneut für das Gesamtvorhaben zu stellen. Er ist eingehend zu begründen. Dem Antrag ist in Form einer Übersicht eine Gegenüberstellung der Positionen beizugeben, aus denen sich die Kostenmehrung ergeben hat.
7.2.3
Wurde die Kostensteigerung des Vorhabens durch Ergänzungen oder Erweiterungen des Vorhabens verursacht, kann ein Antrag auf Erhöhung der Zuwendung nur gestellt werden, wenn die Ergänzung oder Erweiterung bei der Bewilligungsbehörde zur Auflage gemacht oder nach Nummer 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) – Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO – der Bewilligungsbehörde mitgeteilt und von ihr als notwendig und zweckmäßig anerkannt wurde. Eine Zuwendungserhöhung ist insbesondere dann nicht möglich, wenn die Kostensteigerung auf unwirtschaftliche Ausführung oder Nichtbeachtung der einschlägigen Nebenbestimmungen, wie Bedingungen und Auflagen zurückzuführen ist.
8.
Beteiligung anderer Dienststellen
8.1
Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung im Sinne der VwV zu § 44 SäHO. Zuständig im vorgenannten Sinne ist die jeweils örtliche zuständige Landesdirektion.
8.1.1
Dem Zuwendungsantrag ist eine baufachliche Stellungnahme der Landesdirektion beizugeben
8.1.1.1
bei Bau- und Ausbaumaßnahmen,
8.1.1.2
falls bei Instandsetzung und Erneuerung von Ingenieurbauwerken die zuwendungsfähigen Kosten über 200 000 EUR liegen und der Antrag nicht von einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gestellt wird,
8.1.1.3
bei Vorhaben mit vorgesehenen Zuwendungen über 1 500 000 EUR.
8.1.2
Die baufachliche Stellungnahme erstreckt sich umfassend auf die Fördervoraussetzungen gemäß Ziffer I, einschließlich der Bewertung der zuwendungs- und nicht zuwendungsfähigen Kosten, sowie auf die Abstimmung mit den Vorhaben anderer Bauträger und den Trägern der öffentlichen Belange. Hierbei sind im Hinblick auf eine sparsame Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel die Notwendigkeit und Dringlichkeit sowie Art und Umfang des Vorhabens zu beurteilen. Außerdem ist zu beachten, dass die einschlägigen Planungsrichtlinien nur Regelwerte enthalten, von denen in Einzelfällen Abweichungen geboten sein können, wenn dabei nicht gegen höherrangige Vorschriften oder Sicherheitsbestimmungen verstoßen wird. In den Bauunterlagen erforderliche Ergänzungen oder Berichtigungen sind in brauner Farbe einzutragen.
8.1.3
Die nach der baufachlichen Stellungnahme vorgeschlagenen technischen Auflagen sollen in den einzureichenden Antragsunterlagen, insbesondere auch mit der kostenmäßigen Auswirkung, berücksichtigt oder ihre Beachtung zugesichert sein, andernfalls sind die Gegenvorstellungen zu begründen. Aufgrund wesentlicher Planungsänderungen erstellte neue Bauunterlagen bedürfen einer erneuten baufachlichen Stellungnahme.
8.1.4
Die baufachliche Mitwirkung der Landesdirektion ist keine Prüfung im Sinne des § 10 Abs. 3 SächsStrG. Die Verantwortung der Kommunen als Straßenbaubehörde nach § 10 Abs. 2 SächsStrG bleibt unberührt.
8.2
Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörden
8.2.1
Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft die Zuwendungsanträge der Antragsteller und nimmt die gemeindewirtschaftliche Prüfung vor. In der gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme ist insbesondere eine Aussage darüber zu treffen, inwieweit der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Leistungskraft und Verschuldungsfähigkeit sowie der noch in absehbarer Zeit zu erfüllenden Investitionsaufgaben in der Lage ist, die erforderlichen Eigenmittel für die Maßnahme aufzubringen. Dabei ist auf die Folgekosten einzugehen. Auf eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme kann verzichtet werden, wenn die erforderlichen Mittel bereits im Haushalt des Antragstellers eingestellt sind, der Haushaltsplan rechtsaufsichtlich genehmigt worden ist und keine erhöhten Folgekosten zu erwarten sind. Im Übrigen kann im Rahmen der gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme grundsätzlich von einer haushaltswirtschaftlichen Verträglichkeit ausgegangen werden, wenn die Maßnahme in die Finanzplanung gemäß § 80 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingestellt ist, der Haushalt in der Finanzplanung ausgeglichen ist und die Kommune im laufenden Haushaltsjahr keine Fehlbeträge aufweist oder decken muss. Auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft – VwV KommHHWi) vom 14. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. 2008 S. S 49), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400), in der jeweils geltenden Fassung, wird hingewiesen. Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft und bestätigt die Angaben des Antragstellers bezüglich Erschließungsaufwand nach Nummer 2.2.1 und Straßenausbaubeiträgen nach Nummer 6.4.2.
8.2.2
Sofern Anträge gemäß Nummer 7.1.1 nicht direkt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen sind, legt die Rechtsaufsichtsbehörde die Anträge vollständig, geordnet und mit einem Prüfvermerk versehen der Bewilligungsbehörde vor.
9.
Prüfung des Antrages
9.1
Die Bewilligungsbehörde prüft abschließend die Anträge auf Zuwendungen. Ihr obliegt dabei die fachliche Koordinierung. Die baufachliche Stellungnahme nach Nummer 8.1.1 dient hierzu als Entscheidungshilfe. Bei Vorhaben mit Zuwendungen von 2 500 000 EUR und mehr ist eine landesplanerische Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde einzuholen. Sofern Anträge gemäß Nummer 7.1.1 direkt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen sind, veranlasst diese auch die rechtsaufsichtlichen Prüfungen nach Nummer 8.2.1.
9.2
Das Ergebnis der abschließenden Prüfung des Antrages ist zu vermerken. Ergänzende beziehungsweise berichtigende Eintragungen in den Antragsunterlagen sind in roter Farbe vorzunehmen.
10.
Entscheidung über die Förderung
10.1
Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid. Die ANBest-K – Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO – und die BNBest-KStB – Anlage 1 dieser Richtlinie – sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Bewilligungsbehörde setzt auch die etwa erforderlichen zusätzlichen Nebenbestimmungen, insbesondere technische Auflagen, fest. Spätestens mit dem Zuwendungsbescheid übersendet die Bewilligungsbehörde eine Ausfertigung des geprüften Antrages samt Unterlagen an den Zuwendungsempfänger.
10.2
Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten von über 2 500 000 EUR holt die Bewilligungsbehörde grundsätzlich vorher die Zustimmung des SMWA ein.
10.3
Soweit Vorhaben nicht gefördert werden können, teilt dies die Bewilligungsbehörde unverzüglich dem Antragsteller unter Darlegung der Gründe mit.
10.4
Die Bewilligungsbehörde übersendet einen Abdruck des Zuwendungsbescheides 10.4.1 mit einer nach den geprüften Antragsunterlagen gleichgestellten Antragsausfertigung an das Straßenbauamt, soweit dieses bei der Antragstellung beteiligt war;
10.4.2
an das zuständige Landratsamt, wenn es Rechtsaufsichtsbehörde des Antragstellers ist;
10.4.3
in den Fällen der Nummer 7.1.3 an die Beteiligten.
11.
Prüfung der Bauausführung
11.1
Die nach Nummer 6.2.6.3 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) – Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO – während der Bauausführung erforderliche stichprobenweise Prüfung der Einhaltung der einschlägigen Nebenbestimmungen, wie Bedingungen und Auflagen, obliegt der Landesdirektion. Feststellungen, die für die Bewilligungsbehörde von Bedeutung sein können, sind diesem umgehend mitzuteilen. Beanstandungen hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Nebenbestimmungen oder deren folgende Berücksichtigung sind immer aktenkundig festzuhalten.
11.2
Die mit dem Zuwendungsbescheid übergebene Antragsausfertigung dient der Landesdirektion zur Prüfung der Bauausführung.
12.
Auszahlung der Zuwendungen
12.1
Die Auszahlung der für das jeweilige Haushaltsjahr bewilligten Zuwendungen ist bis spätestens zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Termin mit Muster 3 zu § 44 SäHO bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Bewilligte Mittel, die mangels Voraussetzungen nicht im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, sind für dieses Jahr verfallen. Sie sind mit Muster 1b zu § 44 SäHO neu zu beantragen, vergleiche Nummer 13.1.
12.2
Die Bewilligungsbehörde kann die Auszahlung der Schlussrate von der Vorlage und dem Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises abhängig machen, insbesondere dann, wenn zu erwarten ist, dass die dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten zuwendungsfähigen Kosten nicht erreicht werden. In jedem Fall ist bei der Förderung von Bau- und Ausbauvorhaben an Straßen aus Mitteln des Entflechtungsgesetzes innerhalb der Grenzen gemäß Nummer 5.2.2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) unter Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO ein Restbetrag zurückzubehalten.
12.3
Die Bewilligungsbehörde unterrichtet den Antragsteller über die Auszahlung der Zuwendung.
13.
Nachweis über die Verwendung der an den Zuwendungsempfänger ausgezahlten Zuwendungen
13.1
Zwischennachweis (bei Förderung über mehrere Haushaltsjahre)
13.1.1
Die Verwendung der im abgelaufenen Haushaltsjahr im Wege der Anteilsfinanzierung erhaltenen Zuwendungen ist vom Zuwendungsempfänger bis zum 1. Februar des Folgejahres unter Verwendung des Formblattes Muster 1b zu § 44 SäHO gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
13.1.2
Mit gleichem Formblatt wie in Nummer 13.1.1 sind der Bewilligungsbehörde Änderungen mitzuteilen, insbesondere zur Höhe der für das laufende Haushaltsjahr vorgesehenen Zuwendungsrate und der voraussichtlich noch anfallenden Kosten.
13.2
Verwendungsnachweis
13.2.1
Der Verwendungsnachweis ist nach Muster 4 zu § 44 SäHO zu erstellen und
13.2.1.1
bei Maßnahmen, bei welchen das Straßenbauamt im Rahmen der Antragstellung nach Nummer 8.1 beteiligt war, innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszweckes beim Straßenbauamt einzureichen;
13.2.1.2
bei allen anderen Maßnahmen bis zum 10. April des Folgejahres – sofern im Zuwendungsbescheid nicht anderes bestimmt ist – bei der Bewilligungsbehörde, bei kreisangehörigen Gemeinden über das jeweils zuständige Landratsamt, einzureichen. Von den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und den Landratsämtern sind die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung und die Wirtschaftlichkeit der Ausführung zu bestätigen.
13.2.2
Kann innerhalb der Frist eine Maßnahme nicht abgerechnet werden, so ist ein vorläufiger Verwendungsnachweis zu erstellen. Falls der Grunderwerb nicht innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahme nachgewiesen wurde, kann die Bewilligungsbehörde eine auf Grundlage der Bodenrichtwertkarte ermittelte Pauschale als zuwendungsfähige Kosten festsetzen.
13.2.3
Form und Inhalt sowie beizufügende Unterlagen zum Verwendungsnachweis sind unter Nummer 8 der Anlage 1 (BNBest-KStB) dieser Richtlinie geregelt.
13.3
Aufgaben der Straßenbauämter, wenn diese im Rahmen der Antragstellung nach Nummer 8.1 beteiligt waren.
13.3.1
Der Eingang des Verwendungsnachweises ist vom Straßenbauamt der Bewilligungsbehörde mit Formblatt Anlage 6 dieser Richtlinie umgehend mitzuteilen.
13.3.2
Der Verwendungsnachweis ist im Hinblick auf die Auszahlungsfrist nach Nummer 7.2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) unter Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO innerhalb von zwei Monaten stichprobenweise in bautechnischer Hinsicht zu prüfen. In die stichprobenweise Prüfung des Verwendungsnachweises ist in jedem Fall die Beachtung der Vergabegrundsätze gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) – Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO – einzubeziehen.
13.3.3
Das Straßenbauamt übersendet den Verwendungsnachweis mit seinem Prüfvermerk an die Bewilligungsbehörde.
13.4
Aufgaben der Bewilligungsbehörde
13.4.1
Die Bewilligungsbehörde stellt in ihrem Vermerk nach Nummer 11.2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) unter Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben fest. Sofern sich die Schlussabrechnung eines Vorhabens aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat (zum Beispiel ausstehende Schlussvermessung, schwebende Prozesse, fehlende Rechnungen Dritter) unverhältnismäßig lang verzögert, soll die Bewilligungsbehörde nach Anhörung des Zuwendungsempfängers die zuwendungsfähigen Ausgaben endgültig festsetzen und den vorläufigen Verwendungsnachweis als endgültig erklären. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die fachtechnische Prüfung des vorläufigen Verwendungsnachweises länger als drei Jahre zurückliegt und zu diesem Zeitpunkt noch immer kein endgültiger Verwendungsnachweis erstellt werden kann.
13.4.2
Die Bewilligungsbehörde ermittelt aufgrund des Ergebnisses der Prüfung des Verwendungsnachweises die Höhe der Gesamtzuwendung. Eine Zuwendungserhöhung im Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises ist dann möglich, wenn das Fördervorhaben vereinbarte kommunale Beteiligtenleistungen an Gemeinschaftsvorhaben betrifft, die durch die staatliche Straßenbauverwaltung oder bei Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen durch den Kreuzungsbeteiligten des Schienenweges geplant und durchgeführt worden sind.
14.
Unterrichtung des Sächsischen Rechnungshofes

Der Sächsische Rechnungshof erhält durch das SMWA eine jährliche Übersicht der geförderten Vorhaben. Damit entfällt die Übersendung von Abdrucken der Zuwendungsbescheide nach Nummer 4.4 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) – Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO mit dem Vorbehalt der Anforderung im Einzelfall.

III.
Förderung der Wiederherstellung der vom Augusthochwasser 2010 geschädigten verkehrlichen Infrastruktur

15
Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist eine Unterstützung zur Wiederherstellung der vom Augusthochwasser 2010 insbesondere durch Überflutung geschädigten Infrastruktur. Es werden Investitionen für bauliche Maßnahmen und Anlagen einschließlich notwendiger Ausstattungen sowie erforderliche Beräumungsmaßnahmen gefördert. Der Freistaat Sachsen gewährt für diesen Zweck nach §§ 23 und 44SäHO, der VwV-SäHO und Teil III dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen zur Wiederherstellung der vom Augusthochwasser 2010 insbesondere durch Überflutung geschädigten Infrastruktur. Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde nach Nummer 1.3 entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

16.
Zuwendungsgegenstand
16.1
Der Freistaat Sachsen fördert im Rahmen dieser Richtlinie Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gebieten, die durch das Augusthochwasser 2010 geschädigt worden sind.
16.2
Fördergegenstand ist die verkehrliche Infrastruktur im Hochwassergebiet. Zur verkehrlichen Infrastruktur gehören insbesondere Straßen und Brücken in kommunaler Baulastträgerschaft.
16.3
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung der durch das Hochwasser verursachten unmittelbaren Schäden; im Rahmen der Schadensbeseitigung können auch Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Hochwasserschäden (keine ausschließlich präventiven Maßnahmen) und zur Modernisierung gefördert werden.
16.4
Nicht gefördert werden mittelbare Schäden (zum Beispiel Umsatzausfälle) und gemietete Infrastrukturanlagen, sofern der Vermieter auch wirtschaftlicher Eigentümer ist.
17
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind nach Maßgabe von Nummer 3 die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden.

18.
Zuwendungsvoraussetzungen
18.1
Fördervoraussetzung ist ein durch das Augusthochwasser 2010, insbesondere durch Überflutung unmittelbar entstandener Schaden an Infrastruktur des Zuwendungsempfängers. Die Förderung der Wiederherstellung von Infrastrukturmaßnahmen nach Nummer 16 setzt außerdem voraus, dass:
 
a)
die Ausgaben nicht anderweitig gedeckt werden können (Versicherungsleistungen und ähnliches),
 
b)
die Zuwendungsempfänger die fachspezifischen Vorgaben beachten,
 
c)
eine Kostenberechnung nach HOAI (Phase 1 und 2 – analog Maßnahmeplan) vorliegt,
 
d)
eine angemessene Eigenbeteiligung des Maßnahmenträgers gesichert ist und
 
e)
eine unmittelbare Schadenskausalität zum Augusthochwasser 2010 nachgewiesen werden kann.
18.2
Die Wiederherstellung muss darüber hinaus sinnvoll sein (zum Beispiel kein unvertretbarer Wiederaufbau in Überschwemmungsgebieten und kein Wiederaufbau von vor der Hochwasserkatastrophe funktions- und wertloser Objekte, keine Wiederherstellung von Einrichtungen, die öffentliche Dienste anbieten, die durch Überkapazitäten gekennzeichnet sind). Die Sinnhaftigkeit der Wiederherstellung ist in Zweifelsfällen schlüssig darzulegen.
19.
Umfang, Art und Höhe der Zuwendung
19.1
Umfang der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die zu einer angemessenen baulichen Wiederherstellung der in Nummer 16.2 genannten Infrastruktureinrichtungen aufgewendet werden müssen („Wiederbeschaffungswert“ unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften für eine gleiche oder gleichwertige Konstruktion).
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen insbesondere
 
a)
Ausgaben der Wiederherstellung der baulichen Anlagen 
 
b)
Baunebenkosten von bis zu 10 vom Hundert, bei Ersatzneubauten bis zu 14 vom Hundert der Baukosten
 
c)
Abriss- und sonstige Beräumungsausgaben
 
d)
Ausgaben für den Ersatzneubau, auch an anderer Stelle
 
e)
Ausgaben für die Wiederherstellung der baulichen Außenanlagen
 
f)
Bei Gebäuden Grunderwerb für Ersatzneubauten an anderer Stelle
 
g)
Projektsteuerungsleistungen für Einzelvorhaben und Koordinierung
 
Baunebenkosten können im Einzelfall bei Nachweis der besonderen Spezifika der Maßnahme und der Unabweisbarkeit der erhöhten Kosten in Höhe von bis zu 15 vom Hundert anerkannt werden. Die Prüfung obliegt den Bewilligungsstellen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich im Weiteren aus Nummer 6.
Eine früher gewährte Förderung desselben Objektes aus öffentlichen Mitteln schließt eine nochmalige Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen von Teil III dieser Verwaltungsvorschrift nicht aus.
Ein bereits erfolgter Vorhabensbeginn vor Bewilligung ist nicht förderschädlich, wenn ein Antrag auf Förderung bis zum 31. Dezember 2012 gestellt wird und die Fördervoraussetzungen bezogen auf den Zeitpunkt des Vorhabensbeginns nachgewiesen sind. Bei Nachweis von verdeckten Schäden beziehungsweise geohydrologischen Schäden ist ein bereits erfolgter Vorhabensbeginn nicht förderschädlich, wenn ein Antrag auf Förderung bis zum 31. Dezember 2012 gestellt wird und die Fördervoraussetzungen bezogen auf den Zeitpunkt des Vorhabensbeginns nachgewiesen sind.
19.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
a)
die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers,
 
b)
Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist
 
c)
Ausgaben für den Unterhalt und den Betrieb.
19.3
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Fördermittel werden als nicht rückzahlbare, zweckgebundene Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.
19.4
Höhe der Zuwendung
Es werden für Straßen- und Brückenbaumaßnahmen bis zu 90 vom Hundert der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Dabei sollen innerhalb der Förderquote Projektfinanzierungsmittel der Bundesanstalt für Arbeit (BSI, Vergabe-ABM und ähnliches) einbezogen werden.
Maßnahmen mit einer Schadenshöhe von bis zu 1 000 EUR erhalten keine Förderung (Bagatellgrenze).
Straßen- und Brückenbaumaßnahmen von Gemeinden bis zu 8 000 Einwohnern sollen unter Einschaltung der staatlichen Straßenbauämter als Geschäftsbesorger umgesetzt werden, darüber hinaus, wenn die Kapazitäten der staatlichen Straßenbauverwaltung ausreichend sind. Maßnahmen der Straßeninfrastruktur, die nicht über Geschäftsbesorgungsverträge mit der staatlichen Straßenbauverwaltung umgesetzt werden, sind mit dieser vor Baubeginn abzustimmen.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen auch die bei der Wiederherstellung entstehenden Ausgaben, die aus der notwendigen Anpassung des Bauwerkes, der Anlage oder der sonstigen Sache an die zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik oder Stand der Technik resultieren (notwendige Modernisierung). Sonstige bei Gelegenheit der Wiederherstellung vom Antragsteller vorgenommene Verbesserungen, Vergrößerungen oder Erweiterungen des Bauwerkes, der Anlage oder sonstiger Sachen begründen keine zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Trennung der Maßnahme in Bauabschnitte ist möglich.
Die Höhe der auszugleichenden Schäden wird auf die in den bestätigten Maßnahmeplänen für die Infrastrukturbereiche ausgewiesene Höhe begrenzt. Ausgenommen hiervon sind verdeckte Schäden beziehungsweise geohydrologische Schäden, die bis zum 31. Mai . 2011 bei der Bewilligungsbehörde als Nachtrag zum Maßnahmeplan beantragt werden können. Abweichungen können im Einzelfall zugelassen werden. Schadensursache und Schadenshöhe müssen nachprüfbar nachgewiesen werden durch einen Kostenvoranschlag oder ein Gutachten.
Der Ausgleich von Mehr- oder Minderbedarf einschließlich der Finanzierung von bisher nicht mit Finanzmitteln untersetzten zurückgestellten schadenskausalen Maßnahmen ist innerhalb der bestätigten Höhe der auszugleichenden Schäden des jeweiligen Maßnahmeplanes („Deckel“) und unter Berücksichtigung der Finanzkontingente nach Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde möglich. Die Erstbewilligung bisher zurückgestellter Maßnahmen aus durch Minderbedarf eingesparten Mitteln ist generell bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Ein Mehr- oder Minderbedarfsausgleich bei bewilligten Maßnahmen kann bis zum 31. Dezember 2013, auch im Rahmen der Verwendungsnachweislegung und -prüfung, erfolgen. Bei diesem Bedarfsausgleich ist grundsätzlich von einem Schadens- beziehungsweise Mitteltransfervolumen von mindestens 1 000 EUR auszugehen. Ein Mehr- oder Minderbedarfsausgleich ist im Allgemeinen nur dann möglich, wenn durch zum Beispiel Schlussrechnungen beziehungsweise Verwendungsnachweisführung der Minderbedarf schlüssig nachgewiesen werden konnte.
Die Überwachung und Steuerung der Einhaltung der in den bestätigten Maßnahmeplänen anerkannten Schadenshöhen je Infrastrukturbereich obliegt vorrangig den Maßnahmeträgern beziehungsweise den betroffenen Kommunen. Bei Veränderungen ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.
20.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
20.1
Kumulierung und Abgrenzung
Die Kumulierung von Mitteln nach dieser Verwaltungsvorschrift mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen ist zulässig, insbesondere auch eine Kofinanzierung des Eigenanteils über Hochwasserkredite. Die Kumulierung der Förderung darf zu keiner Überkompensation von Schäden führen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er zusätzliche Mittel aus anderen Förderprogrammen erhält (Kumulation von Mitteln). Zuweisungen (Abschlagszahlungen) sind bei der Bewilligung von Fördermitteln zu beachten und bei Auszahlungen entsprechend zu verrechnen. Die Kommunen unterrichten die Bewilligungsbehörde maßnahmekonkret über die Höhe der Inanspruchnahme der Zuweisung. Von den Kommunen abgerufene Zuweisungen, die nicht innerhalb der Monatsfrist entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden können, sind unverzüglich zurück zu überweisen. Es besteht die Möglichkeit, dass von den Kommunen in Anspruch genommene und noch nicht zweckentsprechend verwendete Teile der Zuweisung in Absprache mit der zuständigen Bewilligungsstelle mit Zuwendungen an die Kommune verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen für die Anforderung der Zuwendung nach Nummer 1.3 ANBest-K ihrerseits erfüllt sind.
20.2
Versicherungsleistungen und Spenden
Versicherungsleistungen, die der Zuwendungsempfänger für das beschädigte Objekt zur Schadensbeseitigung oder zur Wiederherstellung erhält, sind in Anspruch zu nehmen und auf die zuwendungsfähigen Ausgaben anzurechnen. In den Fällen, in denen Versicherungsschutz für das beschädigte Objekt besteht, kann die Höhe der Zuwendung zunächst auch ohne Berücksichtigung späterer Versicherungsleistungen vorläufig festgesetzt werden. Dabei sind bereits erfolgte Abschlagszahlungen der Versicherung zu berücksichtigen. Nach abschließender Regulierung des Schadens durch die Versicherung erfolgt die endgültige Festsetzung der Zuwendungshöhe unter Berücksichtigung der Versicherungsleistungen. Bewilligungen, die im Hinblick auf spätere Versicherungsleistungen zunächst nur vorläufig erfolgen, sind nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Zuwendungsempfänger seine Versicherungsansprüche bis zur Höhe der Zuwendung an den Freistaat Sachsen zur Sicherung des Erstattungsanspruches abtritt.
Zweckgebundene Spenden werden als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers anerkannt. Spenden werden nur dann auf die Zuwendung angerechnet, wenn sich ohne ihre Anrechnung ein Schadensausgleich von über 100 vom Hundert ergeben würde.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die entsprechenden Angaben bei der Beantragung der Zuwendung zu machen oder die Bewilligungsstelle darauf hinzuweisen, dass mit einer Versicherungsleistung und/oder einer Spende gerechnet werden kann, die er unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitteilt.
Die einzelfallbezogene Festlegung der Anrechnung der Spenden und Versicherungen obliegt den Bewilligungsbehörden.
20.3
Hinweispflicht
Die Zuwendungsempfänger haben die Förderung durch den Zuwendungsgeber auf den Bauschildern entsprechend auszuweisen.
21.
Verfahren
21.1
Maßnahmeplan
Die betroffenen Kommunen erstellen Maßnahmepläne. Hierbei listen sie ihre durch das Augusthochwasser 2010 beschädigten verkehrlichen Infrastruktureinrichtungen (einschließlich nicht-kommunaler Träger im Gemeindegebiet sowie Schäden bei ihren Unternehmen) unter Angabe der Priorität auf. Neben der Dokumentation der Schäden, dem Nachweis der Art der Schadensermittlung (Kostenberechnung und Gutachten) und einer Beschreibung des Schadens sind Informationen aufzunehmen, ob die Maßnahme bereits begonnen, ein Förderantrag bereits gestellt und Abschlagszahlungen des Freistaates Sachsen, Versicherungsleistungen und Spenden für die Infrastrukturmaßnahme schon eingesetzt wurden.
Die Landratsämter unterstützen die Gemeinden bei der Erstellung der Maßnahmepläne. Die Maßnahmepläne sind bis zum 15. November 2010 den Bewilligungsbehörden vorzulegen. Die Maßnahmepläne können auch nach deren Bestätigung bis zum 31. Mai 2011 um Einzelmaßnahmen ergänzt werden. Dies gilt nur für zum Zeitpunkt der Bestätigung des Maßnahmeplanes nicht erkennbare verdeckte Schäden sowie geohydrologische Spätschäden. Im Einzelfall sind Schadenshöhenpräzisierungen aufgrund nachträglich festgestellter Schäden ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt möglich.
21.2
Gesamtentscheidung zum Maßnahmeplan
Der Maßnahmeplan wird mit seinen einzelnen Maßnahmen von den Bewilligungsbehörden in Hinblick auf Schadenskausalität, Schlüssigkeit der Wiederaufbaumaßnahme, Schadenshöhe sowie Plausibilität der Kostenberechnung und Prioritätensetzung geprüft. Die Bewilligungsbehörden prüfen die einzelnen Maßnahmen darüber hinaus bezüglich der Fachplanung beziehungsweise -vorgaben. Die Kommune erhält eine Mitteilung (Gesamtentscheidung zum Maßnahmeplan), die anschließend durch Bewilligungsbescheide umgesetzt wird. Das Schreiben enthält zudem Hinweise auf die Anrechnung bereits geleisteter Abschlagszahlungen des Freistaates Sachsen; zu den Einzelmaßnahmen werden Hinweise, welche Behörde den jeweiligen Zuwendungsbescheid erstellt und soweit dies erforderlich ist, Hinweise zur Konkretisierung der Unterlagen geben. Aus dem Schreiben soll ebenfalls hervorgehen, mit welchen Förderprogrammen die gegebenenfalls geleistete Abschlagszahlung verrechnet wird.
21.3
Ausnahmen zu Nummer 21.1 und 21.2
Abweichend von Nummer 21.1 und 21.2 werden Maßnahmen, die durch Geschäftsbesorgung (Straßenbauverwaltung) durchgeführt werden, mit den Bewilligungsbehörden abgestimmt und in die jeweiligen kommunalen Maßnahmepläne aufgenommen. Die Prüfpflichten der Bewilligungsbehörden nach Nummer 21.2 Satz 1 und 2 bleiben unberührt.
21.4
Bewilligung
Der durch die Bewilligungsbehörde geprüfte Maßnahmeplan der Kommune (Wiederaufbauplan) wird dem Zuwendungsantrag beigefügt.
Die den Kommunen gewährten Abschlagszahlungen sind einzelmaßnahmebezogen auf die jeweilige Bewilligungssumme anzurechnen. Diese Abschläge mindern nicht die Bewilligungssumme, sie reduzieren jedoch den Auszahlungsbetrag.
Soweit haushaltsrechtlich vorgesehen, ist die Oberfinanzdirektion (OFD) für die Zuwendungsbauprüfung zu beteiligen. Die Zustimmung der OFD gilt als erteilt, falls von dieser nach Aufforderung zur Stellungnahme nicht binnen 30 Tagen eine Stellungnahme vorliegt.
22.
Auszahlung

Der Antrag auf Auszahlung der Zuwendungsmittel ist nach Muster 3 zu § 44 SäHO bei den Bewilligungsbehörden zustellen, soweit keine abweichenden Festlegungen in den fachspezifischen Regelungen getroffen wurden. Der Auszahlungsbetrag reduziert sich bei den einzelnen Maßnahmen um den als Abschlagszahlung erhaltenen und der Maßnahme zugeordneten Betrag.

23.
Verwendungsnachweis

Für die Einzelmaßnahmen ist ein Verwendungsnachweis gemäß der fachspezifischen Regelungen zu erstellen. Vereinfachte Verwendungsnachweise werden zugelassen. Hierbei sind die erhaltenen Abschlagszahlungen im Einzelnen nachzuweisen und abzurechnen. Die Kommunen erstellen zusätzlich einen zusammenfassenden Abschlussbericht, der auch die Ergebnisse der Abrechnung aller Einzelmaßnahmen enthält.

24.
Informationspflichten

Die Bewilligungsbehörden erstellen je Kommune eine Übersicht, die die Umsetzung der Gesamtentscheidung nachvollziehbar dokumentiert. Den Bewilligungsbehörden obliegt die Gesamtabrechnung der Gesamtentscheidungen und der sonstigen nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Einzelmaßnahmen gegenüber der Staatsregierung, einschließlich eines Abschlussberichtes, der auch die Ergebnisse der einzelnen Abschlussberichte der Kommunen zusammenfasst.

25.
Ergänzende Bestimmungen

Die Nummern 1 bis 10 können ergänzend angewendet werden.

IV.
Schlussbestimmungen

26.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Ziffer I und II dieser Richtlinie gelten für die Förderung von Vorhaben, für die erstmals aus Mitteln des Haushaltsjahres 2008 eine Zuwendung gewährt wird. Sie ist ferner anzuwenden auf das Verfahren und die weitere Durchführung von Fördermaßnahmen, die bisher nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (VwV-KStB) erfolgt sind.

Die Richtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RL-KStB) vom 21. Februar 2008 (SächsABl. S. 502) außer Kraft.

Dresden, den 24. August 2010

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Anlage 1

Besondere Nebenbestimmungen für Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger
(BNBest KStB)

Für die Bewilligung von Zuwendungen für Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger gilt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RL-KStB) vom 24. August 2010. Für die Ausführung des Vorhabens, Anforderung und Verwendung der Zuwendungen gelten die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften“ (ANBest-K) – Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO. Darüber hinaus ist vom Zuwendungsempfänger zu beachten oder zu veranlassen:

1.
Grundlagen der Bewilligung

Der Zuwendungsbescheid bezieht sich ausschließlich auf das dem Antrag zugrunde liegende Vorhaben. Grundlagen dieser Bewilligung sind die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen und Pläne. Die im Bescheid festgesetzten Auflagen und Bedingungen sowie etwaige Prüfbemerkungen in den zurückgegebenen Antragsunterlagen sind bei der Bauausführung zu beachten. Für den Fall, dass ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten fachlich zuständigen technisch staatlichen Verwaltung von den Plänen abgewichen wird, können die bewilligten Zuwendungen widerrufen oder bereits ausgezahlte Beträge zurückgefordert werden.

2.
Rechtliche Verfahren, Beteiligung Dritter

Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht eventuell erforderliche Genehmigungen oder sonstige Erlaubnisse zur Durchführung des Bauvorhabens, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind (zum Beispiel Baurecht, Wasserrecht, Naturschutz, Denkmalschutz). Die Bestimmungen und Auflagen dieses Zuwendungsbescheides werden allen an der Förderung beteiligten Baulastträgern auferlegt.

3.
Finanzierung

Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Soweit die Gesamtförderung gegenüber dem Ansatz im Finanzierungsplan niedriger ausfällt, entsteht eine Finanzierungslücke, deren Deckung durch den Zuwendungsempfänger zu sichern ist.

4.
Vergabe

Der Ausschreibung, der Vergabe und der Abwicklung des Bauvorhabens sind unabhängig von der Höhe der Zuwendung die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und die hierzu getroffenen Sonderregelungen des europäischen Vergaberechts (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWB] – Vierter Teil, Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge [VgV]) und des sächsischen Vergaberechts (Sächsisches Vergabegesetz [SächsVergabeG], Sächsische Vergabedurchführungsverordnung [SächsVergabeDVO], Handbuch für Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau [HVA B-StB]) sowie die für die Straßenbauverwaltung geltenden zusätzlichen technischen Vorschriften zugrunde zu legen. Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen die VOB, so kann die Bewilligungsbehörde gemäß § 49 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung zurückfordern. Liegt ein schwerer VOB-Verstoß vor, wird der Zuwendungsbescheid grundsätzlich mit der Folge widerrufen, dass

entweder die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit (zum Beispiel Teillos oder Fachlos) von der Förderung ausgeschlossen werden, oder
die Gesamtzuwendung je nach Finanzlage des Zuwendungsempfängers um 20 bis 25 Prozent gekürzt wird.

Als schwere VOB-Verstöße kommen insbesondere folgende Tatbestände in Betracht:

1.
fehlende EU-weite Ausschreibung;
2.
Bevorzugung des Angebots eines ortsansässigen Bieters gegenüber dem annehmbarsten Angebot;
3.
Ausscheiden des annehmbarsten Angebots
 
aus sonstigen vergabefremden Erwägungen,
 
durch nachträgliche Preisverhandlungen oder Änderungen der Verdingungsunterlagen,
 
durch nachträgliche Herausnahme von Leistungen aus den Angeboten,
 
durch Zulassung eines Angebots, das nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A auszuschließen gewesen wäre,
 
durch fehlende oder mangelhafte Wertung von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen;
4.
Ausscheiden oder teilweises Ausscheiden des annehmbarsten Angebots durch nachträgliche Losaufteilung;
5.
Freihändige Vergabe von Bauleistungen, insbesondere von Anschlussaufträgen, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Nr. 4 VOB/A;
6.
Beschränkung des Wettbewerbs entgegen § 8 Nr. 1 VOB/A;
7.
Vergabe von Bauleistungen an einen Generalunternehmer.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass – unabhängig davon, ob eine Zuwendungskürzung wegen eines VOB-Verstoßes vorzunehmen ist – in jedem Fall vermeidbare Mehrausgaben wegen Nichtbeachtung oder fehlerhafter Anwendung der VOB, zum Beispiel wegen unvollständiger Leistungsbeschreibung im Sinne des § 9 VOB/A durch unzutreffende Mengenansätze oder in sonstiger Weise, durch Widerruf des Zuwendungsbescheides in entsprechender Höhe aus der Förderung herauszunehmen sind. Insoweit handelt es sich um die förderrechtlich gebotene Ausscheidung nicht notwendiger und damit nicht zuwendungsfähiger Ausgaben (unwirtschaftliches Verhalten des Zuwendungsempfängers). Die Bewilligungsbehörde und im Beteiligungsfall die fachlich zuständige technisch staatliche Verwaltung sind unverzüglich nach der Vergabe der Bauleistung über den Baubeginn zu unterrichten (Formblatt Anlage 5 zur RL-KStB). Kommunale Eigenregieleistungen werden grundsätzlich nicht gefördert. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Arbeiten für eine Vergabe nicht geeignet sind oder die Bewilligungsbehörde der Eigenregieleistung ausdrücklich zugestimmt hat. Werden Sicherheitseinbehalte vereinbart, können diese durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder der Kreditversicherer nach § 17 Nr. 2 VOB/B geleistet werden. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, stehen etwaige Zinsen aus dem Sperrkonto dem Auftragnehmer zu nach § 17 Nr. 5 VOB/B. Kontoführungsgebühren sind vom Kontoinhaber zu übernehmen.

5.
Auszahlung der Zuwendungen

Die Auszahlung der Zuwendungen ist bis spätestens zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Zeitpunkt mit Vordruck Muster 3 zu § 44 SäHO bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Die bewilligte Zuwendung kann nur entsprechend dem Baufortschritt ausgezahlt werden. Bewilligte Beträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen nicht bis zu dem vorgegebenen Zeitpunkt eingetreten sind, können aufgrund dieses Zuwendungsbescheides nicht mehr ausgezahlt werden und sind grundsätzlich für das Bewilligungsjahr verfallen. Der Zuwendungsbescheid gilt insoweit als der Höhe nach widerrufen. Damit nicht benötigte Mittel rechtzeitig wiederverwendet werden können, ist der Bewilligungsbehörde unter Darlegung der Gründe mitzuteilen,

wenn das Vorhaben, für das die Förderung beantragt war, nicht durchgeführt wird oder
wenn sich die zuwendungsfähigen Kosten voraussichtlich in einem Umfang verringern, der eine Kürzung der Zuwendung zur Folge hätte.

Von der gesamten Zuwendung kann innerhalb der Grenzen gemäß Nummer 5.2.2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) – Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO – ein Restbetrag zurückbehalten werden. Der einbehaltene Restbetrag wird spätestens nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Wird das Straßenbauvorhaben als Gemeinschaftsmaßnahme mehrerer Gebietskörperschaften unter Federführung eines Baulastträgers ausgeführt, so sind die Zuwendungen anteilig im Verhältnis des jeweiligen zuwendungsfähigen Aufwands vom Zuwendungsempfänger an den/die Beteiligten weiterzuleiten.

6.
Zwischennachweis, Bewilligung weiterer Zuwendungsraten

Bei Förderung über mehrere Haushaltsjahre sind die im abgelaufenen Haushaltsjahr erhaltenen und verausgabten Mittel vom Zuwendungsempfänger jährlich zum 1. Februar unter Verwendung des Vordruckes Muster 1b zu § 44 SäHO gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Zur Anpassung der Anteilsfinanzierung durch Zuwendungen an den Baufortschritt und Kostenanfall ist unter Nummer 3.1 im Muster 1b zu § 44 SäHO die für das aktuelle Haushaltsjahr benötigte Zuwendungsrate anzugeben, wobei ein Nullbetrag einzusetzen ist, wenn für das Jahr keine weitere Zuwendungsrate benötigt wird.

7.
Erhöhung der Zuwendungen

Bei einer unabweisbaren Steigerung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten kann eine Erhöhung der Zuwendung gemäß Nummer 7.2 RL-KStB beantragt werden.

8.
Fertigstellung der Baumaßnahme, Verwendungsnachweis

Der Zuwendungsempfänger hat die Bewilligungsbehörde und bei Beteiligung die fachlich zuständige technisch staatliche Verwaltung unverzüglich von der Fertigstellung der Baumaßnahme, das ist gemäß Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) – Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO – der Zeitpunkt, zu dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann, zu unterrichten. Der Verwendungsnachweis ist nach Vordruck Muster 4 zu § 44 SäHO zu erstellen. Aus dem Sachbericht soll insbesondere hervorgehen, ob die Baumaßnahme entsprechend den der Bewilligung zugrunde gelegten Plänen, Genehmigungen, Bedingungen und Auflagen ausgeführt wurde. Außerdem ist das Datum des Beginns und der Fertigstellung der Baumaßnahme anzugeben. Folgende weitere Unterlagen sind dem Verwendungsnachweis beizugeben:

das in Nummer 6.5.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) – Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO – geforderte Bauausgabenbuch in Form einer Übersicht über die Ausgaben/Einnahmen;
eine Berechnung der zuwendungsfähigen Kosten nach Anlage 4 zur RL-KStB;
Angaben, ob und in welcher Höhe Beiträge Dritter nach dem Baugesetzbuch und/oder dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz erhoben werden können (Anlage 4 zur RL-KStB);
ein Bestandsplan, es sei denn, dass im Sachbericht des Verwendungsnachweises versichert wird, dass die Maßnahme nach den geprüften Antragsunterlagenausgeführt wurde.

Weitere Anlagen (insbesondere Rechnungsbelege, Pläne) sind dem Verwendungsnachweis nicht beizugeben. Die fachlich zuständige technisch staatliche Verwaltung und die Bewilligungsbehörde behalten sich allerdings vor, Bücher, Belege, Ausgabenübersichten, Vergabeunterlagen und so weiter zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Mittel durch örtliche Erhebungen zu prüfen.

9.
Zweckbindung

Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahme der Zuwendungszweck nicht mehr erfüllt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

wesentliche Änderungen am Bestand der Verkehrseinrichtung vorgenommen werden, ohne dass dies zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unerlässlich ist,
die Verkehrseinrichtung aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Beschränkungen die ihr zugedachte Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht erfüllen kann,
die Verkehrseinrichtung anderweitig zweckentfremdet oder veräußert wird.

Bei Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen und sowie der Wegweisung für den Radverkehr gilt eine verkürzte Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 und 2.1.3 RL-KStB ist in den Fällen, in denen die Verfügungsgewalt an einem Grundstück über Erbbaurecht, auf Leibrentenbasis oder über Pachtvertrag erlangt wird, eine Bindefrist von mindestens fünfundzwanzig Jahren vorzusehen.

Anlage 2

Hinweise für die Festsetzung der Zuwendungsfähigkeit von Kosten bei Vorsorgemaßnahmen

1.
Begriffsbestimmung

Vorsorgemaßnahmen sind einzelne Bauleistungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen bereits vorsorglich im Zusammenhang mit einem anderen Bauvorhaben (Erstvorhaben) für ein später durchzuführendes Vorhaben (Zweitvorhaben) erbracht werden, das grundsätzlich aus Mitteln nach Nummer 1.5 der Richtlinie gefördert werden kann. Eine Vorsorgemaßnahme kann zum Beispiel darin bestehen, dass beim Bau einer S-Bahn, einer Straße oder auch eines Kaufhauses (Erstvorhaben) zusätzlich ein Tunnel oder eine Brücke für einen später zu bauenden Verkehrsweg (Zweitvorhaben) errichtet wird.

2.
Voraussetzungen für eine Förderung bei Durchführung des Zweitvorhabens

Die Kosten der Vorsorgemaßnahmen werden zuwendungsfähig,

a)
wenn das Zweitvorhaben durchgeführt und aus Mitteln nach Nummer 1.5 der Richtlinie gefördert wird und
b)
soweit die Vorsorgemaßnahme für das Zweitvorhaben verwendet wird.

Hat der Träger des Zweitvorhabens die Vorsorgemaßnahme selbst vorfinanziert, so ist zur Beseitigung der Ausschlusswirkung der Nummer 4.1.5 RL-KStB für die spätere Zuwendungsfähigkeit der Kosten weiterhin erforderlich, dass der vorzeitige Baubeginn für unbedenklich erklärt worden war. Diese Erklärung soll nur dann abgegeben werden, wenn die spätere Ausführung der Vorsorgemaßnahme mit wesentlich höheren Kosten verbunden, technisch nicht oder nur schwer durchführbar wäre und außerdem sichergestellt erscheint, dass die Vorsorgemaßnahme später für das Zweitvorhaben verwendet wird.

3.
Förderung im Zusammenhang mit dem Erstvorhaben

Die Kosten der Vorsorgemaßnahme einschließlich der Kosten des Grunderwerbs können ausnahmsweise bereits als Kosten des Erstvorhabens anerkannt und gefördert werden, wenn dieses selbst ein aus Mitteln nach Nummer 1.5 der Richtlinie gefördertes Vorhaben ist. Die Vorsorgemaßnahme muss in diesem Fall auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt werden. Wird das Zweitvorhaben, für das die Vorsorgemaßnahme getroffen wurde, später nicht durchgeführt, so hat die Bewilligungsbehörde entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Zuwendungen vom Träger des Erstvorhabens zurückzufordern sind.

4.
Kostenabgrenzung

Als Kosten der Vorsorgemaßnahmen sind, soweit sich nicht aus anderen gesetzlichen Regelungen etwas anderes ergibt, die durch die Vorsorgemaßnahme tatsächlich entstandenen Mehrkosten anzusetzen. In besonders gelagerten Fällen ist eine andere Kostenabgrenzung möglich.

Anlage 3

Hinweise und Erläuterungen zur Vorlage von Zuwendungsanträgen nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger
(RL-KStB)

Im Folgenden wird Bezug genommen auf die Bezifferung der Antragsunterlagen gemäß Antragsverzeichnis (Seite 1). Die fortlaufende Nummerierung im Antragsverzeichnis verdeutlicht neben der inhaltlichen Übersicht gleichzeitig die notwendigen Arbeitsschritte der Antragstellung in chronologischer Reihenfolge bis zur Vorlage bei der Bewilligungsbehörde.

A
Inhalt der Antragsunterlagen
(zu I. Antragstellung)

Zu 1.:
Vorentwurf

Der Vorentwurf ist auf der Grundlage der Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE 85) in der aktuellen Fassung – zu erstellen. Die Kosten sind nach der gültigen Anweisung zur Kostenberechnung für Straßenbaumaßnahmen (AKS 85) zu ermitteln. Insbesondere ist zu beachten:

Dem Entwurf ist ein Inhaltsverzeichnis voranzustellen.
In den Lageplänen ist die Baumaßnahme eindeutig mit Bau- und Bauabschnittsgrenzen zu kennzeichnen und farbig anzulegen.
Bei Lärmschutzmaßnahmen ist ein Nachweis darüber beizugeben, dass der Antragsteller zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist.
Die Planunterlagen müssen alle das gleiche Datum aufweisen und vom Antragsteller unterschrieben sein.
Änderungen der Pläne sind als solche zu kennzeichnen.
Bitte nur die Planunterlagen vorlegen, die in der 1. Ausfertigung den Sichtvermerk des zuständigen Straßenbauamtes tragen.
Über die Entwurfsunterlagen hinausgehende Pläne und sonstige Unterlagen sind nicht mit vorzulegen, außer sie sind für die technische und wirtschaftliche Prüfung der Straßenbaumaßnahme beziehungsweise Entscheidung über die Fördermittelbereitstellung unbedingt erforderlich.

Für Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen an Straßen, Ingenieurbauwerken und Durchlässen nach Nummer 2.1.1 RL-KStB können die Unterlagen in vereinfachter Form zusammengestellt werden. Mindestanforderungen dafür sind

Erläuterungsbericht
Übersichtslageplan
Regelquerschnitt, bei Ingenieurbauwerken Bauwerksplan
Kostenberechnung
bei Ingenieurbauwerken Ergebnis der letzten Hauptprüfung
bei Ingenieurbauwerken über 200 000 EUR der vollständige Bauwerksentwurf nach den Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen (ARS BMV 8/95), RABBRÜ 95.
Zu 2.:
Stellungnahmen

Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind zur Baumaßnahme einzuholen, jedem Exemplar beizufügen und die Berücksichtigung bei der Entwurfsgestaltung nachzuweisen. Widersprüchliche Standpunkte sind zu klären. Die Antragstellung kann erst erfolgen, wenn die Zustimmungen vorliegen und erteilte Auflagen in den Unterlagen berücksichtigt wurden oder bei Auflagen ohne wesentliche Auswirkungen auf die Entwurfsgestaltung die Beachtung seitens des Antragstellers zugesichert wird (siehe dazu auch zu Nummer 6). Werden im Einzelfall Stellungnahmen nicht erforderlich, so ist durch den Antragsteller zu bestätigen, dass öffentliche Belange nicht berührt werden (siehe auch Nummer 6 Buchst. d).

Zu 3.:
Vereinbarungen

Die zutreffenden Vereinbarungen sind von allen Partnern zu unterschreiben und jedem Exemplar beizufügen, ebenso eine Kostenübersicht mit Aufschlüsselung der Gesamtkosten auf die einzelnen Beteiligten als Voraussetzung zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten (Nummer 4). Fördermittel für Baumaßnahmen mit Beteiligung mehrerer Baulastträger sind in jedem Fall als Gemeinschaftsmaßnahme durch nur eine beteiligte Kommune zu beantragen (Nummer 3 Buchst. b). Bei Maßnahmen, die sich auch auf Flächen anderer Baulastträger erstrecken oder an diese grenzen (zum Beispiel Gehwege an Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen, Knotenpunktausbau bei verschiedenen Baulastträgern), ist ebenfalls eine Vereinbarung abzuschließen beziehungsweise ist die Zustimmung einzuholen, wenn keine Kostenbeteiligung gegeben ist (Nummer 3 Buchst. a und c). In diesem Fall ist nachzuweisen und zu begründen, dass eine Verpflichtung zur Kostenbeteiligung nicht besteht (zum Beispiel Folgemaßnahme). Für Routen des SachsenNetz Rad, die noch nicht die Standards für das Anlage 3 der Radverkehrskonzeption für den Freistaat Sachsen 2005 erfüllen, soll eine Rahmenvereinbarung vorgelegt werden (siehe Seite 40 der genannten Konzeption). Die Rahmenvereinbarung wird bei Konkurrenz der Fördermittel als Voraussetzung für eine Förderung herangezogen.

Zu 4.:
Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten

Das Formblatt Anlage 4 zur RL-KStB ist auf der Grundlage der Angaben in der Kostenberechnung und erforderlichenfalls der vorliegenden Vereinbarungen in allen Feldern auszufüllen. Kostenbeteiligungen Dritter sind nachprüfbar zu berechnen beziehungsweise zu erläutern. Dabei ist in jedem Fall auf die Beitragsfähigkeit des Vorhabens nach dem Baugesetzbuch oder dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz einzugehen. Mögliche Beiträge nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz sind zu ermitteln und einzutragen (Nummer 6.4.2 RL-KStB). Die Rechtsaufsichtsbehörde stellt abschließend den beitragsfähigen Aufwand fest durch Bestätigung oder Änderung der Angaben mit Unterschrift (Nummer 8.2 RL-KStB), sofern nicht die Anträge gemäß Nummer 7.1.1 direkt der Bewilligungsbehörde vorzulegen sind. Da staatliche Zuwendungen nicht dazu bestimmt sind, Beiträge Dritter vorzufinanzieren, ist auch die künftige Beitragsfähigkeit zu prüfen. Diese ist in der Regel dann gegeben, wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt oder in einen solchen einbezogen werden soll. Bebauungspläne (beziehungsweise Entwürfe) sind gegebenenfalls dem Antrag beizugeben. Reine Erschließungsanlagen scheiden für eine Förderung aus (Nummer 2.2.1 RL-KStB). Die Gesamtkosten und die davon ermittelten zuwendungsfähigen Kosten sind in den Zuwendungsantrag zu übernehmen.

Zu 5.:
Baufachliche Stellungnahme (BfS)

Die BfS ist vom zuständigen Straßenbauamt (SBA) gemäß Nummer 8.1.1 RL-KStB einzuholen bei Bau- und Ausbaumaßnahmen sowie bei Einzelbauwerken über 200 000 EUR. Das gilt nicht für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 RL-KStB. Dazu ist dem SBA ein Exemplar der Entwurfsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Die gegebenen Hinweise und vorgeschlagenen technischen Auflagen sind durch den Antragsteller zu beachten und einzuarbeiten beziehungsweise sind erhebliche Änderungen aufgrund der BfS erforderlich, sind die Unterlagen zu überarbeiten und erneut dem Straßenbauamt zur Stellungnahme vorzulegen.

Zu 6.:
Angaben des Antragstellers
a)
Es ist die Notwendigkeit der Maßnahme aus verkehrlicher Sicht ausreichend zu begründen und nachzuweisen, dass sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist.
b)
Als gleichwertiger Plan genügt zum Beispiel ein Flächennutzungsplan, beschlossenes Verkehrskonzept in Städten oder aufgestellte Bedarfspläne zum Ausbau von Kreisstraßen. Das überörtliche Netz ist mit ausreichendem Umfeld farbig darzustellen, das beantragte Vorhaben mit Angabe der Kilometer und etwaiger Bauabschnitte deutlich zu kennzeichnen. Geeignet ist ein Maßstab von 1 : 25 000 oder 1 : 50 000. Sofern nicht bereits in den Generalverkehrs- oder gleichwertigen Plänen enthalten, ist für Radverkehrsanlagen ein Netzkonzept vorzulegen.
c)
Zu den gegebenen Hinweisen ist durch den Antragsteller konkret Stellung zu nehmen (siehe dazu auch zu Nummer 2).
d)
Der Antrag kann erst eingereicht werden, wenn der Antragsteller die erforderlichen planungsrechtlichen Genehmigungen (Plangenehmigung, Planfeststellungsbeschluss) oder Befreiungen hat. Dazu sind insbesondere §§ 17 ff. FStrG und § 39 SächsStrG zu beachten. Mit Antrag ist durch den Antragsteller schriftlich zu erklären, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Baubeginn vorliegen (Berücksichtigung Belange Dritter, geklärter Grunderwerb).
e)
Bei der Vorhabensplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände gemäß § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.

B
Form der Antragsunterlagen

Einzureichen sind gleichlautende Antragsunterlagen in der unter Buchst. C Nr. 3 bezeichneten Anzahl, wobei im Falle der Beteiligung gemäß Nummer 8.1.1 RL-KStB dem 1. Exemplar die mit Sichtvermerk des Straßenbauamtes versehenen Entwurfsunterlagen beizufügen sind. Die Entwürfe, Stellungnahmen, Vereinbarungen sowie Angaben des Antragstellers (Ziffer I Nr. 1 bis 6) sind in gleicher Reihenfolge von unten nach oben zu heften. Dem voranzuheften sind das vom Antragsteller unterschriebene Antragsformblatt (Muster 1a) und als oberstes Deckblatt das Antragsverzeichnis als Inhaltsübersicht. Geeignet zum Heften ist die Verwendung von Schnell- oder Spiralheftern; Aktenordner nur dann, wenn sie vom Umfang der Unterlagen her ausgefüllt werden. Die Entfaltung der Pläne soll möglich sein, ohne die Heftung öffnen zu müssen.

C
Vorlage des Antrages

1.
Voraussetzungen für die Vorlage sind insbesondere:
Die ungehinderte Durchführung der Bauarbeiten (rechtliche Sicherung der Trasse, Grunderwerb) und die Finanzierung müssen gesichert sein (Nummer 7.1.2 RL-KStB).
Die Anträge müssen die vollständigen Unterlagen laut Antragsverzeichnis enthalten.
2.
Einreichungstermin

Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn einzureichen, so dass eine Entscheidung über den Antrag vor Baubeginn gegeben ist.

3.
Anzahl der einzureichenden Unterlagen:
zweifach (bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.4)
dreifach (bei Maßnahmen bis 2,5 Millionen EUR zuwendungsfähige Kosten)
vierfach (bei Maßnahmen über 2,5 Millionen EUR zuwendungsfähige Kosten); für die 4. Ausfertigung zur Vorlage für das SMWA genügen vereinfachte Unterlagen, bestehend aus denen nach Antragsverzeichnis, Ziffer I Nr. 1 (Bauentwurf) nur
Erläuterungsbericht
Übersichtslagepläne
Kostenzusammenstellung und
Nummer 2 bis 6.
4.
Zu II: Bestätigung des Landratsamtes

Die Anträge von kreisangehörigen Städten und Gemeinden sind über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt) vorzulegen (Nummer 7.1.1 RL-KStB). Diese prüft die Angaben des Antragstellers zu den finanziellen Verhältnissen und zur Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen sowie die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und bestätigt dies auf dem Antragsverzeichnis oder formlos mit Anschreiben.

5.
Vorlage bei der Bewilligungsbehörde

Unterlagen zu Anträgen gemäß Nummer 4 leitet das Landratsamt vollständig nach Inhalt und Anzahl an die Bewilligungsbehörde weiter (Nummer 8.2.2 RL-KStB). Die Bewilligungsbehörde kann nur vollständige Anträge bearbeiten. Unvollständige Anträge werden unbearbeitet zurückgegeben.

Anlagen 4 bis 7

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2010 Nr. 3, S. 115
    Fsn-Nr.: 5535-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Mai 2012

    Fassung gültig bis: 9. Dezember 2015