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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Elternzeitverordnung

Vollzitat: Sächsische Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen Elternzeitverordnung

Vom 13. Dezember 2005

Aufgrund von Artikel 11 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Elternzeitverordnung und anderer Verordnungen vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Elternzeitverordnung in der ab dem 26. November 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 193),
2.
den nach ihrem Artikel 3 teils am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2002 (SächsGVBl. S. 111),
3.
den am 15. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 624),
4.
den am 26. November 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund

zu 2.
a)
des § 100 Nr. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7),
 
b)
des § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 117), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 1999 (SächsGVBl. S. 121, 125) geändert worden ist, in Verbindung mit § 100 Nr. 2 SächsBG,
zu 3.
a)
des § 100 Nr. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist,
 
b)
des § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 117), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108, 110) geändert worden ist,
zu 4.
a)
des § 100 Nr. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist,
 
b)
des § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365) in Verbindung mit § 100 Nr. 2 SächsBG.

Dresden, den 13. Dezember 2005

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
(Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juli 2009

§ 1

(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzBEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in der jeweils geltenden Fassung, Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind besteht der Anspruch bis zu drei Jahren seit der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Insgesamt kann die Elternzeit auf vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Elternzeit ist jedoch auf drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 6, 68), in der jeweils geltenden Fassung, ist auf die Elternzeit anzurechnen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.

(4) Während der Elternzeit ist einem Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei seinem Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang auch bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber geleistet werden. Die Genehmigung nach Satz 2 kann nur innerhalb von vier Wochen aus dienstlichen Gründen versagt werden. Bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung von Richtern gilt § 8 Abs. 3 SächsRiG entsprechend. 1

§ 2

(1) Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SächsMuSchuVO) beginnen soll, sechs Wochen, anderenfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich zu erklären. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 SächsMuSchuVO auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Wird die Elternzeit im Anschluss an einen Erholungsurlaub genommen, wird die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 SächsMuSchuVO und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.

(2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190, 2256) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder an die Mutterschutzfrist des § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsMuSchuVO anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BEEG) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 SächsMuSchuVO ist nicht zulässig. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes.

(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen. 2

§ 3
(aufgehoben)

§ 4

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen seinen Willen nicht ausgesprochen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 22 und 23 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die §§ 39 und 140 SächsBG bleiben unberührt. 3

§ 5

(1) Dem Beamten wird während der Elternzeit Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt, sofern diese nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird. Satz 1 gilt für den Anspruch auf Heilfürsorge der Polizeibeamten, Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 153  SächsBG, Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und den anderen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechend.

(2) Dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 31 EUR für den vollen Monat erstattet, wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten.

(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 und des Anwärters, soweit sie jeweils auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch entsteht in diesem Fall im Monat der Aufnahme.

(4) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder werden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erstattet, wenn die Kinder im Familienzuschlag des Beamten berücksichtigungsfähig sind. Die Beiträge für ein Kind werden nicht erstattet, solange für dieses Kind eine Person, die im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, einen Familienzuschlag oder eine entsprechende familienbezogene Leistung erhält. § 40 Abs. 5 und 6 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für die auf Beamte entfallenden Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entsprechend.

(6) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Beamte, die Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 haben. Für die Erstattung von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder heilfürsorgeberechtigter Beamter gilt Absatz 4 entsprechend.

(7) Besteht der Anspruch auf Beitragserstattung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Beitragserstattung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange eine Teilzeitbeschäftigung nach § 1 Abs. 4 mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. 4

§ 6

Diese Verordnung gilt für Richter des Freistaates Sachsen entsprechend.

§ 6a

Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist diese Verordnung in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. 5

§ 7
In-Kraft-Treten

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 11, S. 322
    Fsn-Nr.: 240-2.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Juli 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013